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Dem aus Syrien stammenden Revisionswerber, der im Oktober 2014 unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist war und einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) gestellt hatte, wurde im Jahr 2015 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt, die in der Folge verlängert wurde. Das Begehren auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde (im Instanzenzug) rechtskräftig abgewiesen.
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Der Revisionswerber wurde in Österreich unter anderem wegen schwerer Körperverletzung rechtskräftig verurteilt.
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In der Folge wurde dem Revisionswerber vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 3. April 2019 der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt I.), die ihm als subsidiär Schutzberechtigten erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen ihn gestützt auf § 52 Abs. 2 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 sowie § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Allerdings stellte die Behörde unter einem gemäß § 9 Abs. 2 iVm § 8 Abs. 3a AsylG 2005 fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des Revisionswerbers nach Syrien nicht zulässig sei (Spruchpunkt V.).In der Folge wurde dem Revisionswerber vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 3. April 2019 der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), die ihm als subsidiär Schutzberechtigten erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen ihn gestützt auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 sowie Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Allerdings stellte die Behörde unter einem gemäß Paragraph 9, Absatz 2, in Verbindung mit , Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des Revisionswerbers nach Syrien nicht zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). 4
Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen die Spruchpunkte I. bis IV. dieses Bescheides erhobene Beschwerde nach Durchführung einer Verhandlung mit Erkenntnis vom 23. Juni 2022 als unbegründet ab. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier. dieses Bescheides erhobene Beschwerde nach Durchführung einer Verhandlung mit Erkenntnis vom 23. Juni 2022 als unbegründet ab. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Mit der dagegen erhobenen Revision, die vom Bundesverwaltungsgericht samt den Verfahrensakten dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wurde und über die der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren eingeleitet hat, wendet sich der Revisionswerber ausschließlich gegen die Abweisung seiner gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides vom 3. April 2019 gerichteten Beschwerde betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung.Mit der dagegen erhobenen Revision, die vom Bundesverwaltungsgericht samt den Verfahrensakten dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wurde und über die der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren eingeleitet hat, wendet sich der Revisionswerber ausschließlich gegen die Abweisung seiner gegen Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides vom 3. April 2019 gerichteten Beschwerde betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung.
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Der Revisionswerber macht zur Zulässigkeit der Revision (unter anderem) geltend, der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) habe in seiner Rechtsprechung bereits klargestellt, dass es der Zielsetzung der Rückführungsrichtlinie widerspreche, wenn - wie hier - eine nicht effektuierbare Rückkehrentscheidung „quasi auf Vorrat“ erlassen werden dürfte. Der Verwaltungsgerichtshof habe dem EuGH eine - in der Revision wiedergegebene - Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, die die Vereinbarkeit der diesbezüglichen nationalen Rechtslage mit dem Unionsrecht betreffe. Es handle sich sohin um eine Frage, die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ungeklärt sei. Die Antwort des EuGH auf diese Frage sei auch für die Lösung des gegenständlichen Falles relevant.
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Mit Beschluss vom 20. Oktober 2021, EU 2021/0007 (Ra 2021/20/0246), hatte der Verwaltungsgerichtshof bereits zuvor dem EuGH (unter anderem) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
„2. Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Art. 5, Art. 6, Art. 8 und Art. 9, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“„2. Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Artikel 5,, Artikel 6,, Artikel 8 und Artikel 9,, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“
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Da der Beantwortung dieser Frage durch den EuGH auch für die Entscheidung über die vorliegende Revision Bedeutung zukommt, hat der Verwaltungsgerichtshof das gegenständliche Revisionsverfahren (in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat) mit Beschluss vom 19. Jänner 2023, Ra 2022/20/0226-15, bis zum Vorliegen der Entscheidung des EuGH im bei diesem zur Zl. C-663/21 anhängigen Verfahren ausgesetzt.Da der Beantwortung dieser Frage durch den EuGH auch für die Entscheidung über die vorliegende Revision Bedeutung zukommt, hat der Verwaltungsgerichtshof das gegenständliche Revisionsverfahren (in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat) mit Beschluss vom 19. Jänner 2023, Ra 2022/20/0226-15, bis zum Vorliegen der Entscheidung des EuGH im bei diesem zur Zl. C-663/21 anhängigen Verfahren ausgesetzt.
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Der EuGH hat in der Rechtssache C-663/21 am 6. Juli 2023 - soweit fallbezogen maßgeblich in seinem Spruchpunkt 2. - folgendes Urteil erlassen:
„2. Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist dahin auszulegen, dass er dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist.“„2. Artikel 5, der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist dahin auszulegen, dass er dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist.“
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Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - über die Revision erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - über die Revision erwogen:
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Eingangs ist festzuhalten, dass es für die Lösung des gegenständlichen Falles nicht weiter maßgeblich ist, ob - wie in jenem Fall, der dem Ersuchen um Vorabentscheidung zugrunde lag - der Erlassung einer Rückkehrentscheidung die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und die Versagung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 3a AsylG 2005 oder - weil dem Fremden der Status des Asylberechtigten früher nicht zuerkannt worden war - allein (wie hier gegeben) die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorangegangen ist (vgl. den oben erwähnten Aussetzungsbeschluss VwGH 19.1.2023, Ra 2023/20/0226, mwN; vgl. weiters die auf beide Bestimmungen Bezug nehmenden Ausführungen in VwGH 25.7.2023, Ra 2021/20/0246).Eingangs ist festzuhalten, dass es für die Lösung des gegenständlichen Falles nicht weiter maßgeblich ist, ob - wie in jenem Fall, der dem Ersuchen um Vorabentscheidung zugrunde lag - der Erlassung einer Rückkehrentscheidung die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und die Versagung der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 oder - weil dem Fremden der Status des Asylberechtigten früher nicht zuerkannt worden war - allein (wie hier gegeben) die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorangegangen ist vergleiche , den oben erwähnten Aussetzungsbeschluss VwGH 19.1.2023, Ra 2023/20/0226, mwN; vergleiche , weiters die auf beide Bestimmungen Bezug nehmenden Ausführungen in VwGH 25.7.2023, Ra 2021/20/0246). 12
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich nach Vorliegen des Urteils des EuGH vom 6. Juli 2023, C-663/21, eingehend im Erkenntnis vom 25. Juli 2023, Ra 2021/20/0246, mit der auch hier maßgeblichen Rechtsfrage befasst. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG kann daher insoweit auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen werden.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich nach Vorliegen des Urteils des EuGH vom 6. Juli 2023, C-663/21, eingehend im Erkenntnis vom 25. Juli 2023, Ra 2021/20/0246, mit der auch hier maßgeblichen Rechtsfrage befasst. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG kann daher insoweit auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen werden.
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Im vorliegenden Fall wurde die Aberkennung des - dem Revisionswerber früher zuerkannten - Status des subsidiär Schutzberechtigten auf § 9 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 gegründet sowie - bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Bescheid vom 3. April 2019 (Spruchpunkt V.) - festgestellt, dass die Abschiebung des Revisionswerbers in seinen Herkunftsstaat Syrien aus den in § 9 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 genannten Gründen nicht zulässig ist.Im vorliegenden Fall wurde die Aberkennung des - dem Revisionswerber früher zuerkannten - Status des subsidiär Schutzberechtigten auf Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz AsylG 2005 gegründet sowie - bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Bescheid vom 3. April 2019 (Spruchpunkt römisch fünf.) - festgestellt, dass die Abschiebung des Revisionswerbers in seinen Herkunftsstaat Syrien aus den in Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 genannten Gründen nicht zulässig ist.
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In einem solchen Fall ist es - den Ausführungen im genannten Erkenntnis Ra 2021/20/0246 folgend - in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, die in dieser Bestimmung enthaltene - den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende - Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß § 9 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 erfolgte Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben der Rückführungsrichtlinie entsprechende Rechtslage herzustellen.In einem solchen Fall ist es - den Ausführungen im genannten Erkenntnis Ra 2021/20/0246 folgend - in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, die in dieser Bestimmung enthaltene - den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende - Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz AsylG 2005 erfolgte Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben der Rückführungsrichtlinie entsprechende Rechtslage herzustellen.
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Es hat lediglich die in dieser Bestimmung vorgesehene - mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende - Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Es hat lediglich die in dieser Bestimmung vorgesehene - mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende - Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
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Somit stellt sich im vorliegenden Fall die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als nicht im Einklang mit der Rechtslage dar. Das angefochtene Erkenntnis war daher in Bezug auf diesen Ausspruch wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. Auf das sonstige Vorbringen in der Revision musste sohin hier nicht weiter eingegangen werden.Somit stellt sich im vorliegenden Fall die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als nicht im Einklang mit der Rechtslage dar. Das angefochtene Erkenntnis war daher in Bezug auf diesen Ausspruch wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben. Auf das sonstige Vorbringen in der Revision musste sohin hier nicht weiter eingegangen werden.
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Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 25. Juli 2023