TE Vwgh Beschluss 2023/8/8 Ra 2023/05/0202

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Veröffentlicht am 08.08.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
B-VG Art144
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofrätinnen Mag. Liebhart-Mutzl und Dr.in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Tichy, in der Revisionssache der E C in K, vertreten durch Dr. Erich Kaltenbrunner, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Aubergstraße 63, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 16. Mai 2022, LVwG-153275/4/WP, betreffend Versagung einer Bauplatzbewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde K; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (LVwG) wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde K. (belangte Behörde) vom 6. September 2021, mit dem ihr Antrag vom 16. Februar 2021 auf Erteilung einer Bauplatzbewilligung für näher genannte Grundstücke in der KG B. wegen Widerspruchs zur geltenden Flächenwidmung abgewiesen worden war, als unbegründet abgewiesen (I.). Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei (II.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (LVwG) wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde K. (belangte Behörde) vom 6. September 2021, mit dem ihr Antrag vom 16. Februar 2021 auf Erteilung einer Bauplatzbewilligung für näher genannte Grundstücke in der KG B. wegen Widerspruchs zur geltenden Flächenwidmung abgewiesen worden war, als unbegründet abgewiesen (römisch eins.). Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei (römisch zwei.).
2
Begründend führte das LVwG dazu zusammengefasst aus, die verfahrensgegenständlichen Grundstücke wiesen im anzuwendenden Flächenwidmungsplan die Widmung „Für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland“ auf. Für im Grünland liegende Grundstücke komme die Erteilung einer Bauplatzbewilligung nicht in Betracht (wird näher ausgeführt), weshalb die belangte Behörde den Antrag der Revisionswerberin zu Recht abgewiesen habe.
3
Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 28. Februar 2023, E 1795/2022-11, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichthof zur Entscheidung abtrat.Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 28. Februar 2023, E 1795/2022-11, ablehnte und sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichthof zur Entscheidung abtrat.
4
Nunmehr richtet sich gegen dieses Erkenntnis die vorliegende außerordentliche Revision, in der die Revisionswerberin zu deren Zulässigkeit mit näherer Begründung die Gesetzwidrigkeit des angewendeten Flächenwidmungsplanes der Gemeinde K. behauptet.
5
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
7
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
8
Mit dem Vorbringen der vorliegenden Revision wird keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme.Mit dem Vorbringen der vorliegenden Revision wird keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukäme.
9
Dass die verfahrensgegenständlichen Grundstücke im anzuwendenden Flächenwidmungsplan der Gemeinde K. als Grünland, Land- und Forstwirtschaft, Ödland gewidmet sind und für als Grünland gewidmete Grundstücke eine Bauplatzbewilligung nicht in Betracht kommt, bestreitet die Revisionswerberin in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht.
10
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausspricht, können Normbedenken gegen generelle Rechtsvorschriften vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht als grundsätzliche Rechtsfrage aufgeworfen werden; die Zulässigkeit einer Revision kann mit einer solchen Frage nicht begründet werden, da die Frage der Rechtmäßigkeit von generellen Rechtsvorschriften in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes fällt (vgl. für viele etwa VwGH 11.1.2022, Ra 2021/05/0183; 21.10.2021, Ra 2021/07/0064, oder auch 23.5.2018, Ra 2018/05/0160, jeweils mwN).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausspricht, können Normbedenken gegen generelle Rechtsvorschriften vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht als grundsätzliche Rechtsfrage aufgeworfen werden; die Zulässigkeit einer Revision kann mit einer solchen Frage nicht begründet werden, da die Frage der Rechtmäßigkeit von generellen Rechtsvorschriften in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes fällt vergleiche , für viele etwa VwGH 11.1.2022, Ra 2021/05/0183; 21.10.2021, Ra 2021/07/0064, oder auch 23.5.2018, Ra 2018/05/0160, jeweils mwN).
11
Die Revisionswerberin hat ihre Bedenken ob der Rechtmäßigkeit des in Rede stehenden Flächenwidmungsplanes im Rahmen ihrer Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof herangetragen; dieser hat in seinem erwähnten Ablehnungsbeschluss vom 28. Februar 2023 u.a. ausgeführt, dass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles keine Gründe gegen die Zulässigkeit der in Rede stehenden Rückwidmung von „Bauland-Betriebsgebiet“ in „Grünland-Land- und Forstwirtschaft, Ödland“ sprechen.Die Revisionswerberin hat ihre Bedenken ob der Rechtmäßigkeit des in Rede stehenden Flächenwidmungsplanes im Rahmen ihrer Beschwerde gemäß Artikel 144, B-VG an den Verfassungsgerichtshof herangetragen; dieser hat in seinem erwähnten Ablehnungsbeschluss vom 28. Februar 2023 u.a. ausgeführt, dass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles keine Gründe gegen die Zulässigkeit der in Rede stehenden Rückwidmung von „Bauland-Betriebsgebiet“ in „Grünland-Land- und Forstwirtschaft, Ödland“ sprechen.
12
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 8. August 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023050202.L00

Im RIS seit

18.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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