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Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien (Verwaltungsgericht) wurde der Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt W. vom 17. Dezember 2021, mit dem dem Revisionswerber zur Last gelegt worden war, er habe als Bauherr auf der in einer Schutzzone situierten Liegenschaft in Wien, S-Gasse 8, KG A., im Zeitraum vom 13. April 2021 bis 5. Juni 2021 näher bezeichnete bewilligungspflichtige Bauarbeiten an dem auf dieser Liegenschaft situierten straßenseitigen L-förmigen Gebäudetrakt vornehmen lassen, ohne dass für diese gemäß § 60 Abs. 1 lit. e der Bauordnung für Wien - BO für Wien (im Folgenden: BO) bewilligungspflichtigen Bauarbeiten, wodurch die äußere Gestaltung des in einer ausgewiesenen Schutzzone gelegenen Gebäudes beeinflusst würde, ein rechtskräftiger Baubewilligungsbescheid erwirkt worden sei oder eine Einreichung gemäß § 70a oder § 70b BO erfolgt sei und nach vollständiger Vorlage der Unterlage drei Monate (vier Monate in Schutzzonen und bei besonderen Bauvorhaben) verstrichen seien, ohne dass ein baubehördlicher Unterlassungsbescheid erlassen worden sei, und damit § 135 Abs. 2 Z 1 BO iVm § 60 Abs. 1 lit. e BO verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 11.700,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage 7 Stunden) verhängt und ihm Kosten für das Strafverfahren in Höhe von € 1.170,-- vorgeschrieben worden waren, nach Durchführung einer Verhandlung infolge der Einschränkung auf die Bekämpfung der Strafhöhe insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf € 7.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage) herabgesetzt (Spruchpunkt I.) und der Kostenbeitrag für das Strafverfahren auf € 700,-- festgesetzt wurde (Spruchpunkt II.). Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass der Revisionswerber keinen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Strafverfahrens zu leisten habe (Spruchpunkt III.), und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig (Spruchpunkt IV.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien (Verwaltungsgericht) wurde der Beschwerde des Revisionswerbers gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt W. vom 17. Dezember 2021, mit dem dem Revisionswerber zur Last gelegt worden war, er habe als Bauherr auf der in einer Schutzzone situierten Liegenschaft in Wien, S-Gasse 8, KG A., im Zeitraum vom 13. April 2021 bis 5. Juni 2021 näher bezeichnete bewilligungspflichtige Bauarbeiten an dem auf dieser Liegenschaft situierten straßenseitigen L-förmigen Gebäudetrakt vornehmen lassen, ohne dass für diese gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Litera e, der Bauordnung für Wien - BO für Wien (im Folgenden: BO) bewilligungspflichtigen Bauarbeiten, wodurch die äußere Gestaltung des in einer ausgewiesenen Schutzzone gelegenen Gebäudes beeinflusst würde, ein rechtskräftiger Baubewilligungsbescheid erwirkt worden sei oder eine Einreichung gemäß Paragraph 70 a, oder Paragraph 70 b, BO erfolgt sei und nach vollständiger Vorlage der Unterlage drei Monate (vier Monate in Schutzzonen und bei besonderen Bauvorhaben) verstrichen seien, ohne dass ein baubehördlicher Unterlassungsbescheid erlassen worden sei, und damit Paragraph 135, Absatz 2, Ziffer eins, BO in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz eins, Litera e, BO verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 11.700,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage 7 Stunden) verhängt und ihm Kosten für das Strafverfahren in Höhe von € 1.170,-- vorgeschrieben worden waren, nach Durchführung einer Verhandlung infolge der Einschränkung auf die Bekämpfung der Strafhöhe insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf € 7.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage) herabgesetzt (Spruchpunkt römisch eins.) und der Kostenbeitrag für das Strafverfahren auf € 700,-- festgesetzt wurde (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass der Revisionswerber keinen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Strafverfahrens zu leisten habe (Spruchpunkt römisch drei.), und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für unzulässig (Spruchpunkt römisch vier.).
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Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, die unter „3. Revisionspunkt“ geltend macht, der Revisionswerber erachte „sich durch das angefochtene Erkenntnis in seinem einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Parteiengehör, insb auch auf Beiziehung eines Rechtsbeistandes und unbeeinflusste Beratungs-/Vertretungsmöglichkeit durch diesen vor der Behörde verletzt“, wobei die angefochtene Entscheidung an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leide.
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Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
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Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht zu benennen hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. für viele etwa VwGH 29.5.2020, Ra 2020/05/0047, mwN).Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht zu benennen hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet vergleiche , für viele etwa VwGH 29.5.2020, Ra 2020/05/0047, mwN).
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Wird der Revisionspunkt, wie im gegenständlichen Fall, unmissverständlich angeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. nochmals z.B. VwGH 29.5.2020, Ra 2020/05/0047, oder auch 12.8.2020, Ra 2020/05/0084; 26.4.2021, Ro 2021/05/0018, jeweils mwN).Wird der Revisionspunkt, wie im gegenständlichen Fall, unmissverständlich angeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , nochmals z.B. VwGH 29.5.2020, Ra 2020/05/0047, oder auch 12.8.2020, Ra 2020/05/0084; 26.4.2021, Ro 2021/05/0018, jeweils mwN).
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Mit der mit näheren Ausführungen behaupteten Verletzung des Parteiengehörs wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten der Revisionswerber nach dem Inhalt des verwaltungsgerichtlichen Abspruches verletzt sei, sodass es sich dabei um einen Revisionsgrund, nicht aber um den Revisionspunkt handelt, zumal dieser nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen kann (vgl. etwa VwGH 28.11.2022, Ra 2022/02/0174, mwN).Mit der mit näheren Ausführungen behaupteten Verletzung des Parteiengehörs wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten der Revisionswerber nach dem Inhalt des verwaltungsgerichtlichen Abspruches verletzt sei, sodass es sich dabei um einen Revisionsgrund, nicht aber um den Revisionspunkt handelt, zumal dieser nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen kann vergleiche , etwa VwGH 28.11.2022, Ra 2022/02/0174, mwN).
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Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wird ein Aufhebungsgrund vorgebracht, es handelt sich dabei aber nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes (vgl. VwGH 12.8.2020, Ra 2020/05/0084, mwN).Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wird ein Aufhebungsgrund vorgebracht, es handelt sich dabei aber nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes vergleiche , VwGH 12.8.2020, Ra 2020/05/0084, mwN). 8
Da in der Revision die Verletzung subjektiver Rechte im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG nicht dargetan wird, steht ihr der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Da in der Revision die Verletzung subjektiver Rechte im Sinn des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG nicht dargetan wird, steht ihr der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegen. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
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Im Übrigen ist in Bezug auf die Zulässigkeit einer Revision darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen ist, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. In den „gesonderten“ Gründen ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. etwa VwGH 26.4.2023, Ra 2020/05/0012, mwN). Eine solche Darlegung ist der Revision, die zu ihrer Zulässigkeit nur vorbringt, gegenständlich sei die Rechtsfrage, „dass - und vor allem ‚wie‘ - der Revisionswerber von der Verhandlungsleiterin trotz Vertretung durch einen anwesenden Rechtsanwalt und ohne Möglichkeit sich davor mit seinem Vertreter beraten zu können, dazu ‚gebracht‘ worden sei, seine Beschwerde auf die Strafhöhe einzuschränken“ und es fehle eine „Rechtsprechung zur Frage des ‚Drängens‘ zu einer teilweisen Zurückziehung der Beschwerde bzw ob dies ‚aus eigenem Antrieb‘ erfolgte“, gänzlich, nicht zu entnehmen. Abgesehen davon, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG mit diesem Vorbringen nicht formuliert wird, wirft die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung keine über den Einzelfall hinausreichende Frage auf. Die Revision wäre daher auch diesem Grund zurückzuweisen.Im Übrigen ist in Bezug auf die Zulässigkeit einer Revision darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in den gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen ist, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. In den „gesonderten“ Gründen ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat vergleiche , etwa VwGH 26.4.2023, Ra 2020/05/0012, mwN). Eine solche Darlegung ist der Revision, die zu ihrer Zulässigkeit nur vorbringt, gegenständlich sei die Rechtsfrage, „dass - und vor allem ‚wie‘ - der Revisionswerber von der Verhandlungsleiterin trotz Vertretung durch einen anwesenden Rechtsanwalt und ohne Möglichkeit sich davor mit seinem Vertreter beraten zu können, dazu ‚gebracht‘ worden sei, seine Beschwerde auf die Strafhöhe einzuschränken“ und es fehle eine „Rechtsprechung zur Frage des ‚Drängens‘ zu einer teilweisen Zurückziehung der Beschwerde bzw ob dies ‚aus eigenem Antrieb‘ erfolgte“, gänzlich, nicht zu entnehmen. Abgesehen davon, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG mit diesem Vorbringen nicht formuliert wird, wirft die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung keine über den Einzelfall hinausreichende Frage auf. Die Revision wäre daher auch diesem Grund zurückzuweisen.
Wien, am 8. August 2023