1
Der Revisionswerber stammt aus Georgien und stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 13. Jänner 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Dieser Antrag wurde im Instanzenzug gemäß § 5 AsylG 2005 zurückgewiesen.Der Revisionswerber stammt aus Georgien und stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 13. Jänner 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Dieser Antrag wurde im Instanzenzug gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 zurückgewiesen. 2
Der Revisionswerber verließ das Bundesgebiet nicht und wurde straffällig.
3
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 6. Juni 2013 wurde der Revisionswerber wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1, 130 vierter Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt, wobei der bedingte Strafteil 16 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 6. Juni 2013 wurde der Revisionswerber wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, vierter Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten verurteilt, wobei der bedingte Strafteil 16 Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
4
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 28. April 2015 (rechtskräftig am 5. Mai 2015) wurde der Revisionswerber wegen des Vergehens der versuchten Entwendung nach §§ 15, 141 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einer Woche, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 28. April 2015 (rechtskräftig am 5. Mai 2015) wurde der Revisionswerber wegen des Vergehens der versuchten Entwendung nach Paragraphen 15, 141, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einer Woche, die unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.
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Am 30. Juli 2015 stellte der Revisionswerber den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen mit einer Verfolgungsgefahr einerseits durch seinen Schwager und andererseits durch Personen aus seinem beruflichen Umfeld.
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Mit Bescheid vom 26. Juli 2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag - im zweiten Rechtsgang nach vorheriger Aufhebung des Bescheides vom 25. Jänner 2019 durch das Bundesverwaltungsgericht - ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung nach Georgien zulässig sei, und legte keine Frist für die freiwillige Ausreise fest. Weiters wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1, 2, 5 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die Behörde erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot und sprach aus, dass der Revisionswerber gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 6. Juni 2013 verloren habe.Mit Bescheid vom 26. Juli 2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag - im zweiten Rechtsgang nach vorheriger Aufhebung des Bescheides vom 25. Jänner 2019 durch das Bundesverwaltungsgericht - ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung nach Georgien zulässig sei, und legte keine Frist für die freiwillige Ausreise fest. Weiters wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 5, und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die Behörde erließ gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit , Absatz 3, FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot und sprach aus, dass der Revisionswerber gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 6. Juni 2013 verloren habe. 7
Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde nach Durchführung einer Verhandlung mit Erkenntnis vom 20. Dezember 2022 im Wesentlichen als unbegründet ab. Es gab der Beschwerde lediglich insofern statt, als es eine Frist für die freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festsetzte und weiters aussprach, dass der Revisionswerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 5. Mai 2015 verloren habe. Die Erhebung einer Revision wurde vom Bundesverwaltungsgericht für nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig erklärt.Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde nach Durchführung einer Verhandlung mit Erkenntnis vom 20. Dezember 2022 im Wesentlichen als unbegründet ab. Es gab der Beschwerde lediglich insofern statt, als es eine Frist für die freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festsetzte und weiters aussprach, dass der Revisionswerber sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 5. Mai 2015 verloren habe. Die Erhebung einer Revision wurde vom Bundesverwaltungsgericht für nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig erklärt.
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Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 15. März 2023, E 714/2023-5, ablehnte und diese über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 4. April 2023, E 714/2023-7, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In der Folge wurde die gegenständliche Revision eingebracht.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem eine Revisionsbeantwortung nicht erstattet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem eine Revisionsbeantwortung nicht erstattet wurde, in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
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Die Revision ist teilweise zulässig. Sie ist im Umfang ihrer Zulässigkeit auch begründet.
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Zur teilweisen Zurückweisung der Revision:
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
13
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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In der Zulässigkeitsbegründung wendet sich der Revisionswerber eingangs gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Hinblick auf seine Suchterkrankung kein Gutachten zur Frage, welche Behandlungen der Revisionswerber benötige, ob diese Behandlungen in Georgien verfügbar und zugänglich seien und welche Konsequenzen der Abbruch oder die Änderung der Behandlung hätten, eingeholt. Auch die behandelnde Ärztin sei nicht als Zeugin befragt worden. Das Verwaltungsgericht habe sich mit dem (behaupteten) Fehlen von adäquaten Behandlungsmöglichkeiten, der (behaupteten) unzureichenden Verfügbarkeit von Medikamenten und den Kosten für die Behandlung nicht ausreichend auseinandergesetzt. Die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Behandelbarkeit im Herkunftsstaat, zur Selbsterhaltungsfähigkeit und zur Unterstützungsfähigkeit seiner Familie sei unrichtig.
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Soweit es Erkrankungen betrifft, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 27.7.2022, Ra 2022/14/0195 bis 0196, mwN).Soweit es Erkrankungen betrifft, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche , VwGH 27.7.2022, Ra 2022/14/0195 bis 0196, mwN).
17
Zum Erkrankungen betreffenden Aspekt hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Urteil (der Großen Kammer) vom 7. Dezember 2021, Savran/Dänemark, 57467/15 (auszugsweise in deutscher Sprache wiedergegeben in NLMR 6/2021, 508 ff), neuerlich (unter Hinweis auf EGMR [Große Kammer] 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41738/10) betont, dass es Sache des Fremden ist, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er werde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt sein. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staats, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen (Rn. 130). Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK eröffnet ist (Rn. 135; vom EGMR in der Rn. 140 auch als „Schwellentest“ [„threshold test“] bezeichnet, der bestanden werden muss, damit die weiteren Fragen, wie etwa nach der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit einer angemessenen Behandlung, Relevanz erlangen (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 16.5.2023, Ra 2023/20/0139, mwN).Zum Erkrankungen betreffenden Aspekt hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Urteil (der Großen Kammer) vom 7. Dezember 2021, Savran/Dänemark, 57467/15 (auszugsweise in deutscher Sprache wiedergegeben in NLMR 6 aus 2021,, 508 ff), neuerlich (unter Hinweis auf EGMR [Große Kammer] 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41738/10) betont, dass es Sache des Fremden ist, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er werde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt sein. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staats, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen (Rn. 130). Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK eröffnet ist (Rn. 135; vom EGMR in der Rn. 140 auch als „Schwellentest“ [„threshold test“] bezeichnet, der bestanden werden muss, damit die weiteren Fragen, wie etwa nach der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit einer angemessenen Behandlung, Relevanz erlangen vergleiche , zum Ganzen etwa VwGH 16.5.2023, Ra 2023/20/0139, mwN).
18
Dass diese (hohe) Schwelle im vorliegenden Fall erreicht worden wäre, zeigt die Revision nicht auf.
19
Das Bundesverwaltungsgericht setzte sich mit dem Gesundheitszustand des Revisionswerbers auseinander und stellte die bei ihm vorliegenden Erkrankungen, insbesondere auch die Suchterkrankung und deren Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat fest. Es kam zum Schluss, dass der Revisionswerber an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen leide. Demgegenüber gelingt es dem Revisionswerber nicht aufzuzeigen, dass er mit einem substantiierten Vorbringen zum Vorliegen einer (lebensbedrohlichen oder schweren) Erkrankung derart außergewöhnliche Umstände im Sinn der genannten Rechtsprechung darlegt hätte. Da schon diese Schwelle nicht erreicht wurde, stellen sich allfällige Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat nicht als entscheidungswesentlich dar.
20
Vor diesem Hintergrund ist das weitere Revisionsvorbringen - insbesondere zu behaupteten weiteren Verfahrensfehlern, wie das Unterlassen näherer Feststellungen zu den Erkrankungen des Revisionswerbers und den Auswirkungen auf seinen Gesundheitszustand sowie zum Zugang zur medizinischen Versorgung - nicht zielführend. Insbesondere fehlt es auch an der Darlegung der Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel auf den Verfahrensausgang (vgl. zur Notwendigkeit, die Relevanz - zudem auch schon in der abgesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision - darstellen zu müssen, etwa VwGH 7.6.2023, Ra 2023/14/0167, mwN). Gleiches gilt auch für die bemängelte Unterlassung der Einholung eines Gutachtens und der Einvernahme einer Zeugin.Vor diesem Hintergrund ist das weitere Revisionsvorbringen - insbesondere zu behaupteten weiteren Verfahrensfehlern, wie das Unterlassen näherer Feststellungen zu den Erkrankungen des Revisionswerbers und den Auswirkungen auf seinen Gesundheitszustand sowie zum Zugang zur medizinischen Versorgung - nicht zielführend. Insbesondere fehlt es auch an der Darlegung der Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel auf den Verfahrensausgang vergleiche , zur Notwendigkeit, die Relevanz - zudem auch schon in der abgesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision - darstellen zu müssen, etwa VwGH 7.6.2023, Ra 2023/14/0167, mwN). Gleiches gilt auch für die bemängelte Unterlassung der Einholung eines Gutachtens und der Einvernahme einer Zeugin.
21
Soweit sich die Revision zur Begründung ihrer Zulässigkeit gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wendet, ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG ist (vgl. VwGH 1.6.2023, Ra 2023/14/0043, mwN).Soweit sich die Revision zur Begründung ihrer Zulässigkeit gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wendet, ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist vergleiche , VwGH 1.6.2023, Ra 2023/14/0043, mwN).
22
Dass das Bundesverwaltungsgericht die Interessenabwägung in unvertretbarer Weise vorgenommen hätte und die Gewichtung der entscheidungsmaßgeblichen Umstände den in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien widerspräche, wird in der Revision nicht aufgezeigt. Die Frage, ob sich der Revisionswerber mehr als acht Jahre unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder - wie die Revision meint - knappe zehn Jahre, ist angesichts der Feststellungen des Verwaltungsgerichtes vor dem Hintergrund seiner Straffälligkeit nicht entscheidend. Insbesondere strafrechtliche Verurteilungen stellen derartige Umstände dar, die die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren können, wobei in dem Zusammenhang auch länger zurückliegende Straftaten berücksichtigt werden können (vgl. dazu VwGH 26.2.2021, Ra 2021/14/0005, mwN).Dass das Bundesverwaltungsgericht die Interessenabwägung in unvertretbarer Weise vorgenommen hätte und die Gewichtung der entscheidungsmaßgeblichen Umstände den in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien widerspräche, wird in der Revision nicht aufgezeigt. Die Frage, ob sich der Revisionswerber mehr als acht Jahre unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder - wie die Revision meint - knappe zehn Jahre, ist angesichts der Feststellungen des Verwaltungsgerichtes vor dem Hintergrund seiner Straffälligkeit nicht entscheidend. Insbesondere strafrechtliche Verurteilungen stellen derartige Umstände dar, die die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren können, wobei in dem Zusammenhang auch länger zurückliegende Straftaten berücksichtigt werden können vergleiche , dazu VwGH 26.2.2021, Ra 2021/14/0005, mwN). 23
Wenn der Revisionswerber in seinem Zulässigkeitsvorbringen darauf hinweist, dass die von ihm begangenen Straftaten im Zusammenhang mit seiner schweren Suchterkrankung gestanden seien und dies bei der Interessenabwägung entsprechend berücksichtigt werden müsse, ist anzumerken, dass das Verwaltungsgericht solche Feststellungen nicht getroffen hat. Entfernt sich das Vorbringen der Zulässigkeitsbegründung vom festgestellten Sachverhalt, wird schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt (vgl. VwGH 2.5.2023, Ra 2023/14/0118, mwN).Wenn der Revisionswerber in seinem Zulässigkeitsvorbringen darauf hinweist, dass die von ihm begangenen Straftaten im Zusammenhang mit seiner schweren Suchterkrankung gestanden seien und dies bei der Interessenabwägung entsprechend berücksichtigt werden müsse, ist anzumerken, dass das Verwaltungsgericht solche Feststellungen nicht getroffen hat. Entfernt sich das Vorbringen der Zulässigkeitsbegründung vom festgestellten Sachverhalt, wird schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt vergleiche , VwGH 2.5.2023, Ra 2023/14/0118, mwN).
24
Der Revisionswerber macht weiters geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe den Verlust des Aufenthaltsrechts nach § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 - gemäß § 2 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 - auf die zweite Verurteilung (Urteil des Bezirksgerichtes Fünfhaus, rechtskräftig geworden am 5. Mai 2015) gestützt. Dabei habe das Verwaltungsgericht übersehen, dass § 2 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 vorsehe, dass der Fremde dann als straffällig anzusehen sei, wenn er mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, rechtskräftig verurteilt worden sei. Die vom Verwaltungsgericht herangezogene zweite strafrechtliche Verurteilung des Revisionswerbers sei jedoch nicht von Amts wegen zu verfolgen gewesen, weil es sich um ein Ermächtigungsdelikt gehandelt habe. Die Voraussetzung der Straffälligkeit sei somit nicht erfüllt gewesen.Der Revisionswerber macht weiters geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe den Verlust des Aufenthaltsrechts nach Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 - gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG 2005 - auf die zweite Verurteilung (Urteil des Bezirksgerichtes Fünfhaus, rechtskräftig geworden am 5. Mai 2015) gestützt. Dabei habe das Verwaltungsgericht übersehen, dass Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG 2005 vorsehe, dass der Fremde dann als straffällig anzusehen sei, wenn er mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, rechtskräftig verurteilt worden sei. Die vom Verwaltungsgericht herangezogene zweite strafrechtliche Verurteilung des Revisionswerbers sei jedoch nicht von Amts wegen zu verfolgen gewesen, weil es sich um ein Ermächtigungsdelikt gehandelt habe. Die Voraussetzung der Straffälligkeit sei somit nicht erfüllt gewesen. 25
Die hier heranzuziehende Bestimmung des § 13 AsylG 2005 ist mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten (BGBl. I Nr. 87/2012). Der Verlust des Aufenthaltsrechts tritt in den in § 13 Abs. 2 AsylG 2005 genannten Fällen ex lege ein (vgl. VwGH 10.9.2020, Ro 2019/20/0006, mwN).Die hier heranzuziehende Bestimmung des Paragraph 13, AsylG 2005 ist mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,). Der Verlust des Aufenthaltsrechts tritt in den in Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 2005 genannten Fällen ex lege ein vergleiche , VwGH 10.9.2020, Ro 2019/20/0006, mwN). 26
Unstrittig wurde der Revisionswerber mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen vom 6. Juni 2013 zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei davon 16 Monate unter Festlegung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Damit wurde der Revisionswerber im Sinn des § 2 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 straffällig. Der Beginn des Verlustes des Aufenthaltsrechtes kann aber erst - mangels einer Anordnung einer Rückwirkung des § 13 AsylG 2005 - mit Inkraftreten der Bestimmung des § 13 Abs. 2 AsylG 2005 erfolgen, daher erst ab dem 1. Jänner 2014.Unstrittig wurde der Revisionswerber mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen vom 6. Juni 2013 zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei davon 16 Monate unter Festlegung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Damit wurde der Revisionswerber im Sinn des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 straffällig. Der Beginn des Verlustes des Aufenthaltsrechtes kann aber erst - mangels einer Anordnung einer Rückwirkung des Paragraph 13, AsylG 2005 - mit Inkraftreten der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 2005 erfolgen, daher erst ab dem 1. Jänner 2014. 27
Indem das Bundesverwaltungsgericht - wenn auch mit unrichtiger Begründung - den Verlust des Aufenthaltsrechtes ab dem 5. Mai 2015 erklärte, der bei rechtsrichtiger Anwendung mit 1. Jänner 2014 auszusprechen gewesen wäre, ist eine Verletzung von subjektiven Rechten des Revisionswerbers mit dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Beginn des Verlustes des Aufenthaltsrechtes ab 5. Mai 2015 nicht zu erkennen. Auf die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogene Verurteilung des Revisionswerbers durch das Bezirksgericht Fünfhaus (rechtskräftig am 5. Mai 2015) kommt es daher nicht mehr an.
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In der Revision werden sohin weder in Bezug auf die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung noch den Ausspruch hinsichtlich des Verlustes des Aufenthaltsrechtes Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Insoweit war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden sohin weder in Bezug auf die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung noch den Ausspruch hinsichtlich des Verlustes des Aufenthaltsrechtes Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Insoweit war die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins und Absatz 3, VwGG zurückzuweisen.
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Zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses:
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Allerdings erweist sich die Revision, soweit sie die Erlassung des Einreiseverbotes bekämpft, im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG wegen Abweichens von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als zulässig und als berechtigt:Allerdings erweist sich die Revision, soweit sie die Erlassung des Einreiseverbotes bekämpft, im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG wegen Abweichens von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als zulässig und als berechtigt:
31
Das Bundesverwaltungsgericht stützte sich zur Begründung der Erlassung des Einreiseverbotes - wie auch schon die Behörde - einerseits auf die Verwendung von verschiedenen Alias-Identitäten durch den Revisionswerber und andererseits auf die strafgerichtlichen Verurteilungen. In diesem Zusammenhang hob das Verwaltungsgericht die vor allem der strafgerichtlichen Verurteilung aus dem Jahr 2013 zugrundeliegenden Tathandlungen hervor und verwies auch auf die „weniger strafwürdige“ Handlung aus dem Jahr 2015, die zu einer Verurteilung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von einer Woche führte. Im Ergebnis kam das Verwaltungsgericht zu dem Schluss, der weitere Aufenthalt des Revisionswerbers stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinn des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG dar.Das Bundesverwaltungsgericht stützte sich zur Begründung der Erlassung des Einreiseverbotes - wie auch schon die Behörde - einerseits auf die Verwendung von verschiedenen Alias-Identitäten durch den Revisionswerber und andererseits auf die strafgerichtlichen Verurteilungen. In diesem Zusammenhang hob das Verwaltungsgericht die vor allem der strafgerichtlichen Verurteilung aus dem Jahr 2013 zugrundeliegenden Tathandlungen hervor und verwies auch auf die „weniger strafwürdige“ Handlung aus dem Jahr 2015, die zu einer Verurteilung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von einer Woche führte. Im Ergebnis kam das Verwaltungsgericht zu dem Schluss, der weitere Aufenthalt des Revisionswerbers stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinn des Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit , Absatz 3, FPG dar.
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In Bezug auf Gefährdungsprognosen ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei deren Erstellung das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 1.2.2022, Ra 2021/21/0032, mwN).In Bezug auf Gefährdungsprognosen ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei deren Erstellung das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche , VwGH 1.2.2022, Ra 2021/21/0032, mwN). 33
Darüber hinaus ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat, wobei dieser Zeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat (vgl. VwGH 25.5.2023, Ra 2023/21/0069, mwN).Darüber hinaus ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat, wobei dieser Zeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat vergleiche , VwGH 25.5.2023, Ra 2023/21/0069, mwN).
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Zu Recht verweist die Revision darauf, dass das Verwaltungsgericht dem Umstand, dass die den strafgerichtlichen Verurteilungen des Revisionswerbers zugrunde liegenden Tathandlungen zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung mehr als sieben Jahre zurück lagen, keine Beachtung geschenkt und dementsprechend der über mehrere Jahre manifestierte Wohlverhaltenszeitraum in die Beurteilung der Gefährlichkeit des Revisionswerbers keinen Eingang gefunden hat.
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Zwar ist dem Bundesverwaltungsgericht nicht entgegenzutreten, soweit es den strafgerichtlichen Verurteilungen (auch wenn diese schon längere Zeit zurücklagen) sowie den falschen Angaben des Revisionswerbers zu seiner Identität hohes Gewicht beimaß. Es fehlt jedoch eine nachvollziehbare argumentative Auseinandersetzung mit dem langjährigen Wohlverhalten des Revisionswerbers und einer daraus zu erschließenden Abnahme des von ihm ausgehenden Gefährdungspotentials im Hinblick auf die festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes von sechs Jahren anhand des vom Verwaltungsgericht letztlich herangezogenen Maßstabes des § 53 Abs. 3 FPG.Zwar ist dem Bundesverwaltungsgericht nicht entgegenzutreten, soweit es den strafgerichtlichen Verurteilungen (auch wenn diese schon längere Zeit zurücklagen) sowie den falschen Angaben des Revisionswerbers zu seiner Identität hohes Gewicht beimaß. Es fehlt jedoch eine nachvollziehbare argumentative Auseinandersetzung mit dem langjährigen Wohlverhalten des Revisionswerbers und einer daraus zu erschließenden Abnahme des von ihm ausgehenden Gefährdungspotentials im Hinblick auf die festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes von sechs Jahren anhand des vom Verwaltungsgericht letztlich herangezogenen Maßstabes des Paragraph 53, Absatz 3, FPG.
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Damit hat das Bundesverwaltungsgericht die Maßgeblichkeit einer solchen Beurteilung für die rechtliche Beurteilung verkannt. Das angefochtene Erkenntnnis war daher in Bezug auf die Abweisung der Beschwerde betreffend die Erlassung des Einreiseverbotes in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.Damit hat das Bundesverwaltungsgericht die Maßgeblichkeit einer solchen Beurteilung für die rechtliche Beurteilung verkannt. Das angefochtene Erkenntnnis war daher in Bezug auf die Abweisung der Beschwerde betreffend die Erlassung des Einreiseverbotes in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
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Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 50 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 50, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 14. August 2023