TE Vwgh Beschluss 2023/8/17 Ra 2021/22/0025

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Veröffentlicht am 17.08.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §55
BFA-VG 2014 §21 Abs7
BFA-VG 2014 §9
B-VG Art133 Abs4
FPG 2005 §52 Abs3
MRK Art8
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie den Hofrat Dr. Mayr und die Hofrätin Dr. Holzinger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über die Revision des G S, vertreten durch Mag. Anne Kessler, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Kalchberggasse 6/1. Stock, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5. Juni 2020, W220 1418938-3/2E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG und Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie den Hofrat Dr. Mayr und die Hofrätin Dr. Holzinger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über die Revision des G S, vertreten durch Mag. Anne Kessler, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Kalchberggasse 6/1. Stock, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5. Juni 2020, W220 1418938-3/2E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG und Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der 1988 geborene Revisionswerber ist indischer Staatsangehöriger. Er stellte am 31. März 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, der in Verbindung mit einer Ausweisung im Beschwerdeweg mit 3. Dezember 2012 letztinstanzlich rechtskräftig abgewiesen wurde.
2
Am 19. August 2015 stellte der Revisionswerber einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005.Am 19. August 2015 stellte der Revisionswerber einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005.
3
Im Zeitraum von 28. Juni 2017 bis 10. Oktober 2018 verfügte der Revisionswerber über eine Aufenthaltsberechtigung zur selbständigen Erwerbstätigkeit für die Republik Italien. Im Jahr 2017 reiste der Revisionswerber überdies für mehrere Monate nach Indien.
4
Der Revisionswerber ist mit einer österreichischen Staatsbürgerin verlobt, lebt mit dieser jedoch nicht im selben Haushalt. Die Verlobte des Revisionswerbers wohnt in Wien, während der Revisionswerber seit September 2017 in Graz gemeldet ist.
5
Mit Bescheid des BFA vom 23. Mai 2019 wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.Mit Bescheid des BFA vom 23. Mai 2019 wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit , Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen und es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins, bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
6
Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 5. Juni 2020 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe statt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise mit drei Monaten ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt werde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 5. Juni 2020 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe statt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise mit drei Monaten ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt werde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
7
Begründend führte das BVwG im Wesentlichen ins Treffen, der Revisionswerber habe keine in Österreich lebenden Familienangehörigen oder Verwandte. Die Lebensgefährtin bzw. Verlobte des Revisionswerbers sei nicht als Familienangehörige anzusehen. Sie lebe mit dem Revisionswerber nicht im selben Haushalt und seit mehreren Jahren nicht einmal im selben Bundesland. Zwar sei der Revisionswerber bereits seit mehr als neun Jahren in Österreich aufhältig. Sein Aufenthalt sei aber seit der rechtskräftigen Beendigung des Asylverfahrens unrechtmäßig und der Revisionswerber sei der ihn treffenden Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. In einer Gesamtbetrachtung würden daher die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung des nicht selbsterhaltungsfähigen Revisionswerbers, der auch noch über Bindungen zum Herkunftsstaat (Eltern, Geschwister) verfüge, überwiegen. Allein ein durch beharrliches Missachten der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt könne keinen Rechtsanspruch nach Art. 8 EMRK bewirken.Begründend führte das BVwG im Wesentlichen ins Treffen, der Revisionswerber habe keine in Österreich lebenden Familienangehörigen oder Verwandte. Die Lebensgefährtin bzw. Verlobte des Revisionswerbers sei nicht als Familienangehörige anzusehen. Sie lebe mit dem Revisionswerber nicht im selben Haushalt und seit mehreren Jahren nicht einmal im selben Bundesland. Zwar sei der Revisionswerber bereits seit mehr als neun Jahren in Österreich aufhältig. Sein Aufenthalt sei aber seit der rechtskräftigen Beendigung des Asylverfahrens unrechtmäßig und der Revisionswerber sei der ihn treffenden Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. In einer Gesamtbetrachtung würden daher die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung des nicht selbsterhaltungsfähigen Revisionswerbers, der auch noch über Bindungen zum Herkunftsstaat (Eltern, Geschwister) verfüge, überwiegen. Allein ein durch beharrliches Missachten der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt könne keinen Rechtsanspruch nach Artikel 8, EMRK bewirken.
8
Zum Unterbleiben der beantragten mündlichen Verhandlung legte das BVwG dar, der Revisionswerber habe in seiner Beschwerde kein neues substantiiertes Vorbringen erstattet. Auch seien sowohl das BFA als auch das BVwG ohnehin vom aufrechten Bestand der Beziehung des Revisionswerbers zu seiner Lebensgefährtin ausgegangen und seinen diesbezüglichen Ausführungen vollumfänglich gefolgt. Die Voraussetzungen des § 21 Abs. 7 BFA-VG lägen somit vor.Zum Unterbleiben der beantragten mündlichen Verhandlung legte das BVwG dar, der Revisionswerber habe in seiner Beschwerde kein neues substantiiertes Vorbringen erstattet. Auch seien sowohl das BFA als auch das BVwG ohnehin vom aufrechten Bestand der Beziehung des Revisionswerbers zu seiner Lebensgefährtin ausgegangen und seinen diesbezüglichen Ausführungen vollumfänglich gefolgt. Die Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG lägen somit vor.
9
Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit dem Beschluss VfGH 9.12.2020, E 2415/2020, ablehnte und unter einem die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit dem Beschluss VfGH 9.12.2020, E 2415 aus 2020,, ablehnte und unter einem die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
10
Die in der Folge rechtzeitig ausgeführte außerordentliche Revision erweist sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig.Die in der Folge rechtzeitig ausgeführte außerordentliche Revision erweist sich unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als unzulässig.
11
Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12
An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG). Zufolge Paragraph 28, Absatz 3, VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu überprüfen (Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG).
13
Zur Begründung ihrer Zulässigkeit macht die Revision vor allem geltend, das BVwG sei in Bezug auf die Interessenabwägung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht abgewichen.
14
Dabei wird in der Revision allerdings nicht ausreichend darauf Bedacht genommen, dass § 21 Abs. 7 BFA-VG das Unterbleiben einer Verhandlung trotz deren ausdrücklicher Beantragung zulässt, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Aus dieser Regelung ergibt sich, dass die Unterlassung einer Verhandlung nur dann einen zur Aufhebung führenden Verfahrensmangel begründet, wenn ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig war; dieser ist in der Revision darzutun. Richtig ist, dass der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang auch wiederholt darauf hingewiesen hat, bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen komme der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann allerdings auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (vgl. etwa VwGH 19.10.2021, Ra 2021/22/0174, Rn. 14, mwN).Dabei wird in der Revision allerdings nicht ausreichend darauf Bedacht genommen, dass Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG das Unterbleiben einer Verhandlung trotz deren ausdrücklicher Beantragung zulässt, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Aus dieser Regelung ergibt sich, dass die Unterlassung einer Verhandlung nur dann einen zur Aufhebung führenden Verfahrensmangel begründet, wenn ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig war; dieser ist in der Revision darzutun. Richtig ist, dass der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang auch wiederholt darauf hingewiesen hat, bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen komme der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann allerdings auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben vergleiche , etwa VwGH 19.10.2021, Ra 2021/22/0174, Rn. 14, mwN).
15
Fallbezogen ging das BVwG aber nicht unvertretbar davon aus, dass hinsichtlich der nach § 9 BFA-VG vorgenommenen Interessenabwägung ein solcher eindeutiger Fall vorlag:Fallbezogen ging das BVwG aber nicht unvertretbar davon aus, dass hinsichtlich der nach Paragraph 9, BFA-VG vorgenommenen Interessenabwägung ein solcher eindeutiger Fall vorlag:
16
Insbesondere berücksichtigte das BVwG entgegen dem Revisionsvorbringen ausreichend die aufrechte Beziehung des Revisionswerbers zu seiner Verlobten, mit der der Revisionswerber allerdings - wie auch in der Revision nicht bestritten wurde - nicht im selben Haushalt lebt, sondern die sogar in einer anderen Stadt als der Revisionswerber wohnhaft ist. Die Einschätzung des BVwG, es liege kein „Familienleben“ im Sinne des Art. 8 EMRK vor, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden (vgl. dazu des Näheren VwGH 17.12.2019, Ro 2019/18/0006, Rn. 14, mwN).Insbesondere berücksichtigte das BVwG entgegen dem Revisionsvorbringen ausreichend die aufrechte Beziehung des Revisionswerbers zu seiner Verlobten, mit der der Revisionswerber allerdings - wie auch in der Revision nicht bestritten wurde - nicht im selben Haushalt lebt, sondern die sogar in einer anderen Stadt als der Revisionswerber wohnhaft ist. Die Einschätzung des BVwG, es liege kein „Familienleben“ im Sinne des Artikel 8, EMRK vor, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden vergleiche , dazu des Näheren VwGH 17.12.2019, Ro 2019/18/0006, Rn. 14, mwN).
17
Ebenso nahm das BVwG ausreichend auf die sehr guten Deutschkenntnisse des Revisionswerbers sowie dessen Aufenthaltsdauer von - im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt - knapp mehr als neun Jahren Bedacht. Richtigerweise berücksichtigte das BVwG dabei aber auch, dass der Aufenthalt des Revisionswerbers im Bundesgebiet nach rechtskräftiger Beendigung des Asylverfahrens unrechtmäßig und überdies durch eine längere Auslandsabwesenheit (in Italien und Indien) unterbrochen war, sowie dass sich der Revisionswerber bei den von ihm gesetzten Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthalts in Österreich bewusst sein musste.
18
Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass das BVwG auch angesichts des Umstandes, dass der Revisionswerber in Indien über familiäre Bindungen verfügt, davon ausgegangen ist, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK - im Zeitpunkt seiner Entscheidung im Juni 2020 - nicht geboten war. Ebenso durfte das BVwG - auch im Lichte der in der Beschwerde bloß pauschal und unsubstantiiert behaupteten Integrationsbemühungen des Revisionswerbers - vertretbar davon ausgehen, dass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG abgesehen werden kann.Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass das BVwG auch angesichts des Umstandes, dass der Revisionswerber in Indien über familiäre Bindungen verfügt, davon ausgegangen ist, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK - im Zeitpunkt seiner Entscheidung im Juni 2020 - nicht geboten war. Ebenso durfte das BVwG - auch im Lichte der in der Beschwerde bloß pauschal und unsubstantiiert behaupteten Integrationsbemühungen des Revisionswerbers - vertretbar davon ausgehen, dass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG abgesehen werden kann.
19
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 17. August 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021220025.L00

Im RIS seit

18.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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