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Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 28. Juli 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
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Diesen Antrag wies das (damals zuständige) Bundesasylamt (BAA) mit Bescheid vom 23. November 2011 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab. Gleichzeitig wies das BAA den Revisionswerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).Diesen Antrag wies das (damals zuständige) Bundesasylamt (BAA) mit Bescheid vom 23. November 2011 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Gleichzeitig wies das BAA den Revisionswerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch drei.).
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies der (damalige) Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 20. März 2012 hinsichtlich des Spruchpunktes I. des Bescheides als unbegründet ab, behob jedoch die Spruchpunkte II. und III. und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BAA zurück.Die dagegen erhobene Beschwerde wies der (damalige) Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 20. März 2012 hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. des Bescheides als unbegründet ab, behob jedoch die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BAA zurück.
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Im dritten Rechtsgang erkannte das BAA dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung, die mit Bescheid vom 10. Mai 2016 verlängert wurde.
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Am 4. Mai 2018 stellte der Revisionswerber den Antrag, die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 für zwei weitere Jahre zu verlängern.Am 4. Mai 2018 stellte der Revisionswerber den Antrag, die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 für zwei weitere Jahre zu verlängern. 6
Mit Bescheid vom 24. Oktober 2018 wies das (nunmehr zuständige) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag ab, erkannte dem Revisionswerber zugleich von Amts wegen den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für seine freiwillige Ausreise fest.Mit Bescheid vom 24. Oktober 2018 wies das (nunmehr zuständige) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag ab, erkannte dem Revisionswerber zugleich von Amts wegen den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für seine freiwillige Ausreise fest. 7
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, der Sachverhalt habe sich im Fall des Revisionswerbers seit der an ihn erfolgten Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten so wesentlich und nicht nur vorübergehend geändert, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger bestehe und ihm dieser gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abzuerkennen gewesen sei. Im Rahmen der zur Rückkehrentscheidung durchgeführten Interessenabwägung kam das BVwG zu dem Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts des Revisionswerbers die privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen würden.Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, der Sachverhalt habe sich im Fall des Revisionswerbers seit der an ihn erfolgten Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten so wesentlich und nicht nur vorübergehend geändert, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger bestehe und ihm dieser gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abzuerkennen gewesen sei. Im Rahmen der zur Rückkehrentscheidung durchgeführten Interessenabwägung kam das BVwG zu dem Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts des Revisionswerbers die privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen würden. 9
Mit Beschluss vom 22. September 2021, E 2415/2021-7, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis gerichteten Beschwerde ab und trat die Beschwerde mit Beschluss vom 5. November 2021, E 2415/2021-9, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu treffen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu treffen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, dass - entgegen der Ansicht des BVwG - eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts, die die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtfertige, nicht eingetreten sei. Der Umstand, dass die Familie des Revisionswerbers (zumindest kurzzeitig) in einer besonders volatilen Region Afghanistans aufhältig gewesen sei, stelle keine wesentliche und nachhaltige Verbesserung der Rückkehrsituation dar. Entgegen der Ansicht des BVwG stehe dem Revisionswerber auch keine innerstaatliche Fluchtalternative in den Städten Herat und Mazar-e Sharif offen, weil sich die Sicherheitslage in diesen Städten aufgrund des Abzugs der internationalen Truppen massiv verschlechtert habe. In diesem Punkt habe es das BVwG zudem unterlassen, aktuelle Länderfeststellungen zu treffen.
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Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses Schutzstatus (§ 8 Abs. 1 leg. cit.) nicht oder nicht mehr vorliegen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfasst der erste Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 die Konstellation, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiärem Schutz die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat. § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 betrifft hingegen jene Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind (vgl. VwGH 14.1.2022, Ra 2021/19/0009, mwN). Im gegenständlichen Fall hat das BVwG die Aberkennung des subsidiären Schutzes auf § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 gestützt.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses Schutzstatus (Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit.) nicht oder nicht mehr vorliegen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfasst der erste Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 die Konstellation, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiärem Schutz die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat. Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 betrifft hingegen jene Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind vergleiche , VwGH 14.1.2022, Ra 2021/19/0009, mwN). Im gegenständlichen Fall hat das BVwG die Aberkennung des subsidiären Schutzes auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 gestützt. 15
Die Heranziehung dieses Tatbestands setzt voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) geändert hat. Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich dabei auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation gelegen sind, darstellen (vgl. erneut VwGH 14.1.2022, Ra 2021/19/0009, mwN).Die Heranziehung dieses Tatbestands setzt voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) geändert hat. Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich dabei auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation gelegen sind, darstellen vergleiche , erneut VwGH 14.1.2022, Ra 2021/19/0009, mwN). 16
Nicht jede Änderung des Sachverhalts rechtfertigt allerdings die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Art. 19 Abs. 1 iVm Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht (vgl. VwGH 1.9.2021, Ra 2021/19/0266, mwN).Nicht jede Änderung des Sachverhalts rechtfertigt allerdings die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Artikel 19, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz 2, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht vergleiche , VwGH 1.9.2021, Ra 2021/19/0266, mwN). 17
Bei der Prüfung, ob dem Revisionswerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen ist, handelt es sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung anhand der jeweiligen Umstände des konkreten Falles (vgl. VwGH 6.9.2022, Ra 2022/19/0121, mwN).Bei der Prüfung, ob dem Revisionswerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen ist, handelt es sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung anhand der jeweiligen Umstände des konkreten Falles vergleiche , VwGH 6.9.2022, Ra 2022/19/0121, mwN). 18
Das BVwG führte - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - aus, dass dem Revisionswerber subsidiärer Schutz gewährt worden sei, weil er über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat verfügt habe. Mittlerweile lebe die Kernfamilie des Revisionswerbers jedoch wieder in Kunduz. Aus den Angaben des Revisionswerbers sei hervorgegangen, dass die Familie ein Einkommen habe und ihn daher finanziell unterstützen könne. Aus diesem Grund und weil der Revisionswerber in Österreich an Lebens- und Berufserfahrung gewonnen habe, einen guten Gesundheitszustand aufweise und arbeitsfähig sei, sei davon auszugehen, dass sich der Revisionswerber in den - ihm als innerstaatliche Fluchtalternativen offenstehenden - Städten Herat und Mazar-e Sharif eine Existenzgrundlage aufbauen könne.
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Die Revision zeigt vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung nicht auf, dass diese Beurteilung mit einer vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangelhaftigkeit belastet wäre.
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Soweit die Revision mit ihrem Vorbringen Feststellungs- und Begründungsmängel rügt, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann, wenn Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt werden, die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei deren Vermeidung in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden muss. Dies setzt voraus, dass - zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 9.3.2022, Ra 2021/19/0461, mwN).Soweit die Revision mit ihrem Vorbringen Feststellungs- und Begründungsmängel rügt, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann, wenn Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt werden, die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei deren Vermeidung in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden muss. Dies setzt voraus, dass - zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten vergleiche , VwGH 9.3.2022, Ra 2021/19/0461, mwN).
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Eine solche Relevanzdarlegung ist der Revision nicht zu entnehmen. Sie zeigt mit ihrem Vorbringen nicht auf, durch welche im Entscheidungszeitpunkt verfügbaren Berichte eine maßgebliche Verschlechterung der Sicherheitslage in Afghanistan absehbar gewesen wäre und legt mit den von ihr vorgelegten Berichten nicht dar, inwieweit das BVwG von der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Herat oder Mazar-e Sharif nicht hätte ausgehen dürfen.
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Die Revision wendet sich auch gegen die Erlassung der Rückkehrentscheidung und bringt vor, das BVwG sei bei der Durchführung der Interessenabwägung von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Dabei bezieht sie sich jedoch auf höchstgerichtliche Rechtsprechung, die zur Frage entwickelt worden ist, ob einem unrechtmäßig aufhältigen Fremden ein aus Art. 8 EMRK ableitbares Aufenthaltsrecht zuzugestehen ist. Diese Judikatur ist aber, wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem Erkenntnis vom 15. Dezember 2021, Ra 2021/20/0372, Rn. 49, näher ausführt, für den vorliegenden Fall nicht einschlägig (so bereits etwa auch VwGH 28.3.2022, Ra 2020/18/0339, mwN).Die Revision wendet sich auch gegen die Erlassung der Rückkehrentscheidung und bringt vor, das BVwG sei bei der Durchführung der Interessenabwägung von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Dabei bezieht sie sich jedoch auf höchstgerichtliche Rechtsprechung, die zur Frage entwickelt worden ist, ob einem unrechtmäßig aufhältigen Fremden ein aus Artikel 8, EMRK ableitbares Aufenthaltsrecht zuzugestehen ist. Diese Judikatur ist aber, wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem Erkenntnis vom 15. Dezember 2021, Ra 2021/20/0372, Rn. 49, näher ausführt, für den vorliegenden Fall nicht einschlägig (so bereits etwa auch VwGH 28.3.2022, Ra 2020/18/0339, mwN). 23
Weiters ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 30.1.2023, Ra 2023/19/0017, mwN).Weiters ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat vergleiche , VwGH 30.1.2023, Ra 2023/19/0017, mwN).
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Diesen Anforderungen wird die Revision mit ihren Ausführungen, die sich auf Rechtsprechung zum hier nicht einschlägigen § 35 AsylG 2005 beziehen, nicht gerecht, weil sie nicht aufzeigt, inwieweit das BVwG diese Rechtsprechung auch im vorliegenden Fall hätte berücksichtigen müssen.Diesen Anforderungen wird die Revision mit ihren Ausführungen, die sich auf Rechtsprechung zum hier nicht einschlägigen Paragraph 35, AsylG 2005 beziehen, nicht gerecht, weil sie nicht aufzeigt, inwieweit das BVwG diese Rechtsprechung auch im vorliegenden Fall hätte berücksichtigen müssen. 25
In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 17. August 2023