1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden die Beschwerden der Revisionswerber, beide sind syrische Staatsangehörige, gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Damit bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit denen die Anträge der Revisionswerber auf internationalen Schutz in Österreich gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurden und ausgesprochen wurde, dass Bulgarien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b der Dublin III-Verordnung zur Prüfung der Anträge zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung nach Bulgarien gemäß Abs. 2 leg. cit. zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden die Beschwerden der Revisionswerber, beide sind syrische Staatsangehörige, gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei. Damit bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit denen die Anträge der Revisionswerber auf internationalen Schutz in Österreich gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurden und ausgesprochen wurde, dass Bulgarien gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-Verordnung zur Prüfung der Anträge zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung nach Bulgarien gemäß Absatz 2, leg. cit. zulässig sei.
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Gegen dieses Erkenntnis erhoben die Revisionswerber außerordentliche Revision und stellten den gegenständlichen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wird u.a. vorgebracht, den Revisionswerbern drohe im Fall einer Abschiebung nach Bulgarien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung ihrer Rechte nach Art. 2, 3 und 8 EMRK.Gegen dieses Erkenntnis erhoben die Revisionswerber außerordentliche Revision und stellten den gegenständlichen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wird u.a. vorgebracht, den Revisionswerbern drohe im Fall einer Abschiebung nach Bulgarien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung ihrer Rechte nach Artikel 2, 3 und 8 EMRK.
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Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
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Die Revisionswerber haben in ihrem Antrag unverhältnismäßige Nachteile dargelegt, die mit dem sofortigen Vollzug des Abschiebetitels verbunden wären. Dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden, ist nicht zu erkennen, weshalb dem Antrag stattzugeben war.