TE Vwgh Beschluss 2023/8/30 Ra 2023/06/0130

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Veröffentlicht am 30.08.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/06/0131

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache 1. der Gemeindevertretung der Gemeinde Viehhofen, vertreten durch Mag. Michael Rettenwander, Rechtsanwalt in 5760 Saalfelden, Almerstraße 2/3 (protokolliert zu Ra 2023/06/0130), und 2. der Agrarbehörde Salzburg in W (protokolliert zu Ra 2023/06/0131), gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 2. Mai 2023, 405-2/299/1/41-2023, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 25. Mai 2023, 405-2/299/1/43-2023, betreffend eine Feststellung gemäß § 40 Salzburger Landesstraßengesetz 1972 (Mitbeteiligter jeweils: Dkfm. Ing. R C in O, vertreten durch die Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1030 Wien, Reisnerstraße 53; weitere Partei: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache 1. der Gemeindevertretung der Gemeinde Viehhofen, vertreten durch Mag. Michael Rettenwander, Rechtsanwalt in 5760 Saalfelden, Almerstraße 2/3 (protokolliert zu Ra 2023/06/0130), und 2. der Agrarbehörde Salzburg in W (protokolliert zu Ra 2023/06/0131), gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 2. Mai 2023, 405-2/299/1/41-2023, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 25. Mai 2023, 405-2/299/1/43-2023, betreffend eine Feststellung gemäß Paragraph 40, Salzburger Landesstraßengesetz 1972 (Mitbeteiligter jeweils: Dkfm. Ing. R C in O, vertreten durch die Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1030 Wien, Reisnerstraße 53; weitere Partei: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Der Antrag des Mitbeteiligten auf Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

1
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4
Zur Vorgeschichte wird auf die hg. Erkenntnisse vom 15. April 2010, 2006/06/0107, und vom 14. September 2021, Ra 2019/06/0145, verwiesen.

Ausgangspunkt dieser Rechtsprechung war ein Antrag des Mitbeteiligten vom 20. Dezember 2002 auf Feststellung gemäß § 40 Salzburger Landesstraßengesetz 1972 (LStG. 1972), dass der Ausschluss des öffentlichen Verkehrs auf der St.-straße, dem L.-weg, dem Sch.-weg sowie auf der über das GSt. Nr. X führenden Wegparzelle gemäß § 40 LStG. 1972 unzulässig sei. Strittig war im bisherigen Verfahren die Antragslegitimation des Mitbeteiligten gemäß § 40 Abs. 2 Z 3 LStG. 1972.Ausgangspunkt dieser Rechtsprechung war ein Antrag des Mitbeteiligten vom 20. Dezember 2002 auf Feststellung gemäß Paragraph 40, Salzburger Landesstraßengesetz 1972 (LStG. 1972), dass der Ausschluss des öffentlichen Verkehrs auf der St.-straße, dem L.-weg, dem Sch.-weg sowie auf der über das GSt. Nr. römisch zehn führenden Wegparzelle gemäß Paragraph 40, LStG. 1972 unzulässig sei. Strittig war im bisherigen Verfahren die Antragslegitimation des Mitbeteiligten gemäß Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 3, LStG. 1972.

5
Mit dem angefochtenen Erkenntnis, berichtigt durch Beschluss vom 25. Mai 2023, gab das Landesverwaltungsgericht Salzburg (LVwG) der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen den Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde V. (belangte Behörde und Erstrevisionswerberin) vom 11. April 2018, womit der oben genannte Antrag des Mitbeteiligten abgewiesen worden war, mit der Maßgabe teilweise statt, dass der Antrag hinsichtlich des L.-weges mangels Antragslegitimation zurückgewiesen werde; hinsichtlich des So.-weges werde die Unzulässigkeit des Ausschlusses des öffentlichen Fußgängerverkehrs gemäß § 40 Abs. 1 lit. b LStG. 1972 festgestellt; hinsichtlich der St.-straße und des Sch.-weges (einschließlich der GSt. Nr. 123/3 und 909/2) werde der Ausschluss des öffentlichen Verkehrs gemäß § 40 Abs. 1 lit. b LStG. 1972 in vollem Umfang als unzulässig festgestellt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis, berichtigt durch Beschluss vom 25. Mai 2023, gab das Landesverwaltungsgericht Salzburg (LVwG) der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen den Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde römisch fünf. (belangte Behörde und Erstrevisionswerberin) vom 11. April 2018, womit der oben genannte Antrag des Mitbeteiligten abgewiesen worden war, mit der Maßgabe teilweise statt, dass der Antrag hinsichtlich des L.-weges mangels Antragslegitimation zurückgewiesen werde; hinsichtlich des So.-weges werde die Unzulässigkeit des Ausschlusses des öffentlichen Fußgängerverkehrs gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Litera b, LStG. 1972 festgestellt; hinsichtlich der St.-straße und des Sch.-weges (einschließlich der GSt. Nr. 123/3 und 909/2) werde der Ausschluss des öffentlichen Verkehrs gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Litera b, LStG. 1972 in vollem Umfang als unzulässig festgestellt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde als nicht zulässig erklärt.

Begründend führte das LVwG zur Antragslegitimation des Mitbeteiligten zusammengefasst aus, ihm bzw. seinem Rechtsvorgänger sei (zwischen 1987 und 1998) mit mehreren Bescheiden der Agrarbehörde nach dem Salzburger Güter- und Seilwegegesetz (GSG) zugunsten der EZ Z ein zeitlich uneingeschränktes land- und forstwirtschaftliches Bringungsrecht und hinsichtlich der GSt. Nr. X (Teilflächen des Sch.-weges und des So.-weges) eine verbücherte Dienstbarkeit eines Geh- und Fahrtweges eingeräumt worden. Hinsichtlich der EZ A verfüge der Mitbeteiligte über keinen Rechtstitel, der ihm ein Zufahren zu seiner Liegenschaft erlaube. „Das Interesse eines Grundstückseigentümers an einer Zugangs- und Zufahrtmöglichkeit zu seinen Grundstücken kann als offenkundig bezeichnet werden“. Er könne somit sein Interesse an der Straßennutzung in Bezug auf die EZ Z nicht vollumfänglich (nämlich nicht zu anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken, beispielsweise zu Erholungszwecken) und in Bezug auf die EZ A gar nicht befriedigen, weshalb ein Antragsrecht gemäß § 40 Abs. 2 Z 3 LStG. 1972 zu bejahen sei.Begründend führte das LVwG zur Antragslegitimation des Mitbeteiligten zusammengefasst aus, ihm bzw. seinem Rechtsvorgänger sei (zwischen 1987 und 1998) mit mehreren Bescheiden der Agrarbehörde nach dem Salzburger Güter- und Seilwegegesetz (GSG) zugunsten der EZ Z ein zeitlich uneingeschränktes land- und forstwirtschaftliches Bringungsrecht und hinsichtlich der GSt. Nr. römisch zehn (Teilflächen des Sch.-weges und des So.-weges) eine verbücherte Dienstbarkeit eines Geh- und Fahrtweges eingeräumt worden. Hinsichtlich der EZ A verfüge der Mitbeteiligte über keinen Rechtstitel, der ihm ein Zufahren zu seiner Liegenschaft erlaube. „Das Interesse eines Grundstückseigentümers an einer Zugangs- und Zufahrtmöglichkeit zu seinen Grundstücken kann als offenkundig bezeichnet werden“. Er könne somit sein Interesse an der Straßennutzung in Bezug auf die EZ Z nicht vollumfänglich (nämlich nicht zu anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken, beispielsweise zu Erholungszwecken) und in Bezug auf die EZ A gar nicht befriedigen, weshalb ein Antragsrecht gemäß Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 3, LStG. 1972 zu bejahen sei.

Im Rahmen der Prüfung gemäß § 40 Abs. 1 LStG. 1972 führte das LVwG - soweit für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof relevant - aus, nur für das über GSt. Nr. B verlaufende Straßenstück (L.-weg) sei eine ausdrückliche Widmungserklärung abgegeben worden; zugunsten der GSt. Nr. C (Alpengasthof St., nunmehr Hotel B.) bestehe kein verbüchertes Geh- und Fahrtrecht an der St-straße; dieser Betrieb bestehe seit mehr als 60 Jahren. Am Sch.-hof sei 40 Jahre lang - bis etwa 2013 - eine Frühstückspension mit acht Zimmern betrieben worden. Da somit eine entsprechende Benützung der St.-straße in langjähriger Übung (mindestens 20 Jahre) durch die Gäste dieser Fremdenverkehrsbetriebe zur Befriedigung eines dringenden Verkehrsbedürfnisses erfolgt sei, liege eine stillschweigende Widmung gemäß § 40 Abs. 1 lit. b LStG. 1972 vor. Gleiches gelte für den So.-weg betreffend die Nutzung durch Wanderer und Fußgänger.Im Rahmen der Prüfung gemäß Paragraph 40, Absatz eins, LStG. 1972 führte das LVwG - soweit für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof relevant - aus, nur für das über GSt. Nr. B verlaufende Straßenstück (L.-weg) sei eine ausdrückliche Widmungserklärung abgegeben worden; zugunsten der GSt. Nr. C (Alpengasthof St., nunmehr Hotel B.) bestehe kein verbüchertes Geh- und Fahrtrecht an der St-straße; dieser Betrieb bestehe seit mehr als 60 Jahren. Am Sch.-hof sei 40 Jahre lang - bis etwa 2013 - eine Frühstückspension mit acht Zimmern betrieben worden. Da somit eine entsprechende Benützung der St.-straße in langjähriger Übung (mindestens 20 Jahre) durch die Gäste dieser Fremdenverkehrsbetriebe zur Befriedigung eines dringenden Verkehrsbedürfnisses erfolgt sei, liege eine stillschweigende Widmung gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Litera b, LStG. 1972 vor. Gleiches gelte für den So.-weg betreffend die Nutzung durch Wanderer und Fußgänger.

In weiterer Folge gelangte das LVwG zum Ergebnis, die Benutzung des L.-weges sei für den Mitbeteiligten seit der Umlegung der St.-straße nicht mehr erforderlich, weshalb ihm diesbezüglich die Antragslegitimation fehle. Hinsichtlich der St.-straße und des Sch.-weges liege eine stillschweigende Widmung gemäß § 40 Abs. 1 lit. b LStG. 1972 vor, sodass ein Ausschluss des öffentlichen Fahrzeug- und Fußgängerverkehrs nicht mehr zulässig sei. Auch hinsichtlich des So.-weges liege eine stillschweigende Widmung gemäß § 40 Abs. 1 lit. b LStG. 1972 betreffend den Fußgängerverkehr vor, sodass diesbezüglich ein Ausschluss nicht mehr zulässig sei.In weiterer Folge gelangte das LVwG zum Ergebnis, die Benutzung des L.-weges sei für den Mitbeteiligten seit der Umlegung der St.-straße nicht mehr erforderlich, weshalb ihm diesbezüglich die Antragslegitimation fehle. Hinsichtlich der St.-straße und des Sch.-weges liege eine stillschweigende Widmung gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Litera b, LStG. 1972 vor, sodass ein Ausschluss des öffentlichen Fahrzeug- und Fußgängerverkehrs nicht mehr zulässig sei. Auch hinsichtlich des So.-weges liege eine stillschweigende Widmung gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Litera b, LStG. 1972 betreffend den Fußgängerverkehr vor, sodass diesbezüglich ein Ausschluss nicht mehr zulässig sei.

6
Die Erstrevisionswerberin bekämpft in ihrer Revision die Feststellungen des LVwG betreffend den So.-Weg sowie die St.-straße und den Sch.-weg (in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 25. Mai 2023), nicht jedoch die Zurückweisung der Antragslegitimation des Mitbeteiligten hinsichtlich des L.-weges. Die Zweitrevisionswerberin richtet sich in ihrer Revision nur gegen die Feststellungen des LVwG betreffend die St.-straße und den Sch.-weg (in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 25. Mai 2023).
7
In der gesonderten Zulässigkeitsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. etwa VwGH 19.4.2023, Ra 2023/01/0093, Rn. 5 f, mwN).In der gesonderten Zulässigkeitsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG vorliegt vergleiche , etwa VwGH 19.4.2023, Ra 2023/01/0093, Rn. 5 f, mwN).
8
In den - 18-seitigen - Ausführungen der zu Ra 2023/06/0130 protokollierten außerordentlichen Revision zur Zulässigkeit wird seitenweise die Begründung des LVwG und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wiedergegeben. Dazwischen und vermengt mit den lediglich Revisionsgründe darstellenden Ausführungen wird ein Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von der hg. Rechtsprechung beziehungsweise ein Fehlen derselben behauptet. In Punkt 3. der Zulässigkeitsbegründung wird - teilweise wortident - das gesamte Vorbringen zur „Zulässigkeit und Revisionsgründe“ der unter Ra 2023/06/0131 protokollierten Revision erstattet.

In dem - lediglich 10-seitigen - Vorbringen zu den Revisionsgründen wird zunächst auf die in der Zulässigkeitsbegründung getätigten „Ausführungen zur richtigen Lösung der betreffenden Rechtsfragen“ verwiesen und anschließend teilweise nochmals dieselbe hg. Rechtsprechung zitiert, teilweise werden neue Rechtsfragen aufgeworfen, die von den Ausführungen zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision thematisch nicht umfasst sind und schon deshalb nicht zu behandeln wären.

Mit dem Zulässigkeitsvorbringen der zu Ra 2023/06/0130 protokollierten Revision wird den Anforderungen einer gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG nicht Genüge getan. Die zu Ra 2023/06/0130 protokollierte Revision war daher bereits aus diesem Grund gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Mit dem Zulässigkeitsvorbringen der zu Ra 2023/06/0130 protokollierten Revision wird den Anforderungen einer gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG nicht Genüge getan. Die zu Ra 2023/06/0130 protokollierte Revision war daher bereits aus diesem Grund gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

9
In dem zur „Zulässigkeit und Revisionsgründe“ der zu Ra 2023/06/0131 protokollierten Revision erstatteten Vorbringen sind die Ausführungen zur Zulässigkeit und die Revisionsgründe unter einer Überschrift miteinander vermengt. Daran ändert auch nichts, dass Zwischenüberschriften das Vorliegen von Rechtsfragen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG behaupten, weil in den nachfolgenden Ausführungen wiederum keine konkrete Rechtsfrage formuliert wurde, die vom Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet worden sei. Zum behaupteten Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses wird nicht konkret bezogen auf den Sachverhalt unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes dargetan, von welcher hg. Rechtsprechung ihrer Ansicht nach das Verwaltungsgericht in welchen Punkten abgewichen sein soll; soweit Verfahrensfehler geltend gemacht werden, hätte in den Zulässigkeitsgründen überdies die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels dargetan werden müssen (vgl. etwa VwGH 12.6.2023, Ra 2023/06/0074, Rn. 8, mwN). In dem zur „Zulässigkeit und Revisionsgründe“ der zu Ra 2023/06/0131 protokollierten Revision erstatteten Vorbringen sind die Ausführungen zur Zulässigkeit und die Revisionsgründe unter einer Überschrift miteinander vermengt. Daran ändert auch nichts, dass Zwischenüberschriften das Vorliegen von Rechtsfragen gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG behaupten, weil in den nachfolgenden Ausführungen wiederum keine konkrete Rechtsfrage formuliert wurde, die vom Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet worden sei. Zum behaupteten Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses wird nicht konkret bezogen auf den Sachverhalt unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes dargetan, von welcher hg. Rechtsprechung ihrer Ansicht nach das Verwaltungsgericht in welchen Punkten abgewichen sein soll; soweit Verfahrensfehler geltend gemacht werden, hätte in den Zulässigkeitsgründen überdies die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels dargetan werden müssen vergleiche , etwa VwGH 12.6.2023, Ra 2023/06/0074, Rn. 8, mwN).

Auch das Zulässigkeitsvorbringen der zu Ra 2023/06/0131 protokollierten Revision wird den Anforderungen einer gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG nicht gerecht; sie war daher bereits aus diesem Grund gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Auch das Zulässigkeitsvorbringen der zu Ra 2023/06/0131 protokollierten Revision wird den Anforderungen einer gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG nicht gerecht; sie war daher bereits aus diesem Grund gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

10
Mangels Einleitung des Vorverfahrens kam ein Zuspruch von Aufwandersatz an den Mitbeteiligten für dessen Revisionsbeantwortung nicht in Betracht (vgl. § 51 iVm § 47 VwGG; vgl. etwa VwGH 27.6.2023, Ra 2023/05/0180, Rn. 21, mwN), weshalb der darauf gerichtete Antrag abzuweisen war.Mangels Einleitung des Vorverfahrens kam ein Zuspruch von Aufwandersatz an den Mitbeteiligten für dessen Revisionsbeantwortung nicht in Betracht vergleiche , Paragraph 51, in Verbindung mit Paragraph 47, VwGG; vergleiche , etwa VwGH 27.6.2023, Ra 2023/05/0180, Rn. 21, mwN), weshalb der darauf gerichtete Antrag abzuweisen war.

Wien, am 30. August 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023060130.L00

Im RIS seit

03.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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