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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache 1. der Gemeindevertretung der Gemeinde Viehhofen, vertreten durch Mag. Michael Rettenwander, Rechtsanwalt in 5760 Saalfelden, Almerstraße 2/3 (protokolliert zu Ra 2023/06/0130), und 2. der Agrarbehörde Salzburg in W (protokolliert zu Ra 2023/06/0131), gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 2. Mai 2023, 405-2/299/1/41-2023, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 25. Mai 2023, 405-2/299/1/43-2023, betreffend eine Feststellung gemäß § 40 Salzburger Landesstraßengesetz 1972 (Mitbeteiligter jeweils: Dkfm. Ing. R C in O, vertreten durch die Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1030 Wien, Reisnerstraße 53; weitere Partei: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache 1. der Gemeindevertretung der Gemeinde Viehhofen, vertreten durch Mag. Michael Rettenwander, Rechtsanwalt in 5760 Saalfelden, Almerstraße 2/3 (protokolliert zu Ra 2023/06/0130), und 2. der Agrarbehörde Salzburg in W (protokolliert zu Ra 2023/06/0131), gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 2. Mai 2023, 405-2/299/1/41-2023, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 25. Mai 2023, 405-2/299/1/43-2023, betreffend eine Feststellung gemäß Paragraph 40, Salzburger Landesstraßengesetz 1972 (Mitbeteiligter jeweils: Dkfm. Ing. R C in O, vertreten durch die Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1030 Wien, Reisnerstraße 53; weitere Partei: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
Der Antrag des Mitbeteiligten auf Aufwandersatz wird abgewiesen.
Begründung
Ausgangspunkt dieser Rechtsprechung war ein Antrag des Mitbeteiligten vom 20. Dezember 2002 auf Feststellung gemäß § 40 Salzburger Landesstraßengesetz 1972 (LStG. 1972), dass der Ausschluss des öffentlichen Verkehrs auf der St.-straße, dem L.-weg, dem Sch.-weg sowie auf der über das GSt. Nr. X führenden Wegparzelle gemäß § 40 LStG. 1972 unzulässig sei. Strittig war im bisherigen Verfahren die Antragslegitimation des Mitbeteiligten gemäß § 40 Abs. 2 Z 3 LStG. 1972.Ausgangspunkt dieser Rechtsprechung war ein Antrag des Mitbeteiligten vom 20. Dezember 2002 auf Feststellung gemäß Paragraph 40, Salzburger Landesstraßengesetz 1972 (LStG. 1972), dass der Ausschluss des öffentlichen Verkehrs auf der St.-straße, dem L.-weg, dem Sch.-weg sowie auf der über das GSt. Nr. römisch zehn führenden Wegparzelle gemäß Paragraph 40, LStG. 1972 unzulässig sei. Strittig war im bisherigen Verfahren die Antragslegitimation des Mitbeteiligten gemäß Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 3, LStG. 1972.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde als nicht zulässig erklärt.
Begründend führte das LVwG zur Antragslegitimation des Mitbeteiligten zusammengefasst aus, ihm bzw. seinem Rechtsvorgänger sei (zwischen 1987 und 1998) mit mehreren Bescheiden der Agrarbehörde nach dem Salzburger Güter- und Seilwegegesetz (GSG) zugunsten der EZ Z ein zeitlich uneingeschränktes land- und forstwirtschaftliches Bringungsrecht und hinsichtlich der GSt. Nr. X (Teilflächen des Sch.-weges und des So.-weges) eine verbücherte Dienstbarkeit eines Geh- und Fahrtweges eingeräumt worden. Hinsichtlich der EZ A verfüge der Mitbeteiligte über keinen Rechtstitel, der ihm ein Zufahren zu seiner Liegenschaft erlaube. „Das Interesse eines Grundstückseigentümers an einer Zugangs- und Zufahrtmöglichkeit zu seinen Grundstücken kann als offenkundig bezeichnet werden“. Er könne somit sein Interesse an der Straßennutzung in Bezug auf die EZ Z nicht vollumfänglich (nämlich nicht zu anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken, beispielsweise zu Erholungszwecken) und in Bezug auf die EZ A gar nicht befriedigen, weshalb ein Antragsrecht gemäß § 40 Abs. 2 Z 3 LStG. 1972 zu bejahen sei.Begründend führte das LVwG zur Antragslegitimation des Mitbeteiligten zusammengefasst aus, ihm bzw. seinem Rechtsvorgänger sei (zwischen 1987 und 1998) mit mehreren Bescheiden der Agrarbehörde nach dem Salzburger Güter- und Seilwegegesetz (GSG) zugunsten der EZ Z ein zeitlich uneingeschränktes land- und forstwirtschaftliches Bringungsrecht und hinsichtlich der GSt. Nr. römisch zehn (Teilflächen des Sch.-weges und des So.-weges) eine verbücherte Dienstbarkeit eines Geh- und Fahrtweges eingeräumt worden. Hinsichtlich der EZ A verfüge der Mitbeteiligte über keinen Rechtstitel, der ihm ein Zufahren zu seiner Liegenschaft erlaube. „Das Interesse eines Grundstückseigentümers an einer Zugangs- und Zufahrtmöglichkeit zu seinen Grundstücken kann als offenkundig bezeichnet werden“. Er könne somit sein Interesse an der Straßennutzung in Bezug auf die EZ Z nicht vollumfänglich (nämlich nicht zu anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken, beispielsweise zu Erholungszwecken) und in Bezug auf die EZ A gar nicht befriedigen, weshalb ein Antragsrecht gemäß Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 3, LStG. 1972 zu bejahen sei.
Im Rahmen der Prüfung gemäß § 40 Abs. 1 LStG. 1972 führte das LVwG - soweit für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof relevant - aus, nur für das über GSt. Nr. B verlaufende Straßenstück (L.-weg) sei eine ausdrückliche Widmungserklärung abgegeben worden; zugunsten der GSt. Nr. C (Alpengasthof St., nunmehr Hotel B.) bestehe kein verbüchertes Geh- und Fahrtrecht an der St-straße; dieser Betrieb bestehe seit mehr als 60 Jahren. Am Sch.-hof sei 40 Jahre lang - bis etwa 2013 - eine Frühstückspension mit acht Zimmern betrieben worden. Da somit eine entsprechende Benützung der St.-straße in langjähriger Übung (mindestens 20 Jahre) durch die Gäste dieser Fremdenverkehrsbetriebe zur Befriedigung eines dringenden Verkehrsbedürfnisses erfolgt sei, liege eine stillschweigende Widmung gemäß § 40 Abs. 1 lit. b LStG. 1972 vor. Gleiches gelte für den So.-weg betreffend die Nutzung durch Wanderer und Fußgänger.Im Rahmen der Prüfung gemäß Paragraph 40, Absatz eins, LStG. 1972 führte das LVwG - soweit für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof relevant - aus, nur für das über GSt. Nr. B verlaufende Straßenstück (L.-weg) sei eine ausdrückliche Widmungserklärung abgegeben worden; zugunsten der GSt. Nr. C (Alpengasthof St., nunmehr Hotel B.) bestehe kein verbüchertes Geh- und Fahrtrecht an der St-straße; dieser Betrieb bestehe seit mehr als 60 Jahren. Am Sch.-hof sei 40 Jahre lang - bis etwa 2013 - eine Frühstückspension mit acht Zimmern betrieben worden. Da somit eine entsprechende Benützung der St.-straße in langjähriger Übung (mindestens 20 Jahre) durch die Gäste dieser Fremdenverkehrsbetriebe zur Befriedigung eines dringenden Verkehrsbedürfnisses erfolgt sei, liege eine stillschweigende Widmung gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Litera b, LStG. 1972 vor. Gleiches gelte für den So.-weg betreffend die Nutzung durch Wanderer und Fußgänger.
In weiterer Folge gelangte das LVwG zum Ergebnis, die Benutzung des L.-weges sei für den Mitbeteiligten seit der Umlegung der St.-straße nicht mehr erforderlich, weshalb ihm diesbezüglich die Antragslegitimation fehle. Hinsichtlich der St.-straße und des Sch.-weges liege eine stillschweigende Widmung gemäß § 40 Abs. 1 lit. b LStG. 1972 vor, sodass ein Ausschluss des öffentlichen Fahrzeug- und Fußgängerverkehrs nicht mehr zulässig sei. Auch hinsichtlich des So.-weges liege eine stillschweigende Widmung gemäß § 40 Abs. 1 lit. b LStG. 1972 betreffend den Fußgängerverkehr vor, sodass diesbezüglich ein Ausschluss nicht mehr zulässig sei.In weiterer Folge gelangte das LVwG zum Ergebnis, die Benutzung des L.-weges sei für den Mitbeteiligten seit der Umlegung der St.-straße nicht mehr erforderlich, weshalb ihm diesbezüglich die Antragslegitimation fehle. Hinsichtlich der St.-straße und des Sch.-weges liege eine stillschweigende Widmung gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Litera b, LStG. 1972 vor, sodass ein Ausschluss des öffentlichen Fahrzeug- und Fußgängerverkehrs nicht mehr zulässig sei. Auch hinsichtlich des So.-weges liege eine stillschweigende Widmung gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Litera b, LStG. 1972 betreffend den Fußgängerverkehr vor, sodass diesbezüglich ein Ausschluss nicht mehr zulässig sei.
In dem - lediglich 10-seitigen - Vorbringen zu den Revisionsgründen wird zunächst auf die in der Zulässigkeitsbegründung getätigten „Ausführungen zur richtigen Lösung der betreffenden Rechtsfragen“ verwiesen und anschließend teilweise nochmals dieselbe hg. Rechtsprechung zitiert, teilweise werden neue Rechtsfragen aufgeworfen, die von den Ausführungen zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision thematisch nicht umfasst sind und schon deshalb nicht zu behandeln wären.
Mit dem Zulässigkeitsvorbringen der zu Ra 2023/06/0130 protokollierten Revision wird den Anforderungen einer gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG nicht Genüge getan. Die zu Ra 2023/06/0130 protokollierte Revision war daher bereits aus diesem Grund gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Mit dem Zulässigkeitsvorbringen der zu Ra 2023/06/0130 protokollierten Revision wird den Anforderungen einer gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG nicht Genüge getan. Die zu Ra 2023/06/0130 protokollierte Revision war daher bereits aus diesem Grund gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Auch das Zulässigkeitsvorbringen der zu Ra 2023/06/0131 protokollierten Revision wird den Anforderungen einer gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG nicht gerecht; sie war daher bereits aus diesem Grund gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Auch das Zulässigkeitsvorbringen der zu Ra 2023/06/0131 protokollierten Revision wird den Anforderungen einer gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG nicht gerecht; sie war daher bereits aus diesem Grund gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 30. August 2023
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023060130.L00Im RIS seit
03.10.2023Zuletzt aktualisiert am
03.10.2023