TE Vwgh Erkenntnis 2023/9/5 Ra 2022/19/0099

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Veröffentlicht am 05.09.2023
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E19104000
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §5
EURallg
MRK Art8
32013R0604 Dublin-III Art17 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Funk-Leisch und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Seiler, über die Revision des R U I, vertreten durch Mag. Clemens Lahner, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. März 2022, W175 2249270-1/15E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Funk-Leisch und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Seiler, über die Revision des R U römisch eins, vertreten durch Mag. Clemens Lahner, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. März 2022, W175 2249270-1/15E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 13. September 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2
In der Folge stimmte Deutschland der Übernahme des Revisionswerbers gemäß Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) 604/2013 (Dublin III-VO) mit Schreiben vom 6. Oktober 2021 zu.In der Folge stimmte Deutschland der Übernahme des Revisionswerbers gemäß Artikel 12, Absatz 4, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, (Dublin III-VO) mit Schreiben vom 6. Oktober 2021 zu.
3
Mit Bescheid vom 18. November 2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurück, sprach aus, dass Deutschland gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei, ordnete die Außerlandesbringung des Revisionswerbers an und stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Deutschland zulässig sei.Mit Bescheid vom 18. November 2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurück, sprach aus, dass Deutschland gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei, ordnete die Außerlandesbringung des Revisionswerbers an und stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Deutschland zulässig sei.
4
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
5
Begründend führte das BVwG - soweit hier maßgeblich - aus, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Deutschlands für die Prüfung des Antrages des Revisionswerbers ergebe. Vom Gebrauch des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO zur Vermeidung einer Verletzung von Art. 8 EMRK sei abzusehen gewesen, weil das Vorbringen des Revisionswerbers, er befinde sich in einer aufrechten Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin, nicht glaubwürdig gewesen sei. Selbst wenn man vom Bestehen einer Ehe ausgehe, liege dennoch kein schützenswertes Familienleben vor. Der Revisionswerber habe seine vermeintliche Ehefrau erstmals 2018 in Afghanistan getroffen und danach lediglich telefonisch Kontakt gehalten. Im Rahmen einer weiteren Alternativbegründung ging das BVwG davon aus, dass selbst bei Annahme eines Familienlebens des Revisionswerbers, ein Eingriff in dieses zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens gerechtfertigt wäre. Die vermeintliche Ehefrau könne den Revisionswerber in Deutschland jederzeit besuchen. Ihre angebliche Vollzeitbeschäftigung, die solchen Besuchen entgegenstehen würde, sei nicht belegt worden. Mangels aufrechter Ehe sei auch eine Zuständigkeit Österreichs nach Art. 9 Dublin III-VO zu verneinen. Art. 9 Dublin III-VO käme aber selbst bei Annahme, dass der Revisionswerber verheiratet sei, nicht zum Tragen, weil es sich bei der Ehefrau des Revisionswerbers, einer vormals Asylberechtigten, (nunmehr) um eine österreichische Staatsbürgerin handle.Begründend führte das BVwG - soweit hier maßgeblich - aus, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Deutschlands für die Prüfung des Antrages des Revisionswerbers ergebe. Vom Gebrauch des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO zur Vermeidung einer Verletzung von Artikel 8, EMRK sei abzusehen gewesen, weil das Vorbringen des Revisionswerbers, er befinde sich in einer aufrechten Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin, nicht glaubwürdig gewesen sei. Selbst wenn man vom Bestehen einer Ehe ausgehe, liege dennoch kein schützenswertes Familienleben vor. Der Revisionswerber habe seine vermeintliche Ehefrau erstmals 2018 in Afghanistan getroffen und danach lediglich telefonisch Kontakt gehalten. Im Rahmen einer weiteren Alternativbegründung ging das BVwG davon aus, dass selbst bei Annahme eines Familienlebens des Revisionswerbers, ein Eingriff in dieses zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens gerechtfertigt wäre. Die vermeintliche Ehefrau könne den Revisionswerber in Deutschland jederzeit besuchen. Ihre angebliche Vollzeitbeschäftigung, die solchen Besuchen entgegenstehen würde, sei nicht belegt worden. Mangels aufrechter Ehe sei auch eine Zuständigkeit Österreichs nach Artikel 9, Dublin III-VO zu verneinen. Artikel 9, Dublin III-VO käme aber selbst bei Annahme, dass der Revisionswerber verheiratet sei, nicht zum Tragen, weil es sich bei der Ehefrau des Revisionswerbers, einer vormals Asylberechtigten, (nunmehr) um eine österreichische Staatsbürgerin handle.
6
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Einleitung des Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Einleitung des Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
7
Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit vor, das BVwG habe zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen und den wesentlichen Sachverhalt nicht vollständig erhoben. Das BVwG habe die Eheschließung des Revisionswerbers für unglaubwürdig befunden, ohne den Revisionswerber näher zu dieser zu befragen. Der Revisionswerber sei dem durch das BFA festgestellten Sachverhalt in seiner Beschwerde substantiiert entgegengetreten. Das BVwG habe sich zudem über die in der Beschwerde gestellten Beweisanträge begründungslos hinweggesetzt.
8
Die Revision ist zulässig. Sie ist auch berechtigt.
9
Die Verhandlungspflicht (bzw. Beschwerdestattgebung) folgt im Zulassungsverfahren - wozu auch das vorliegenden Dublin-Verfahren zählt - besonderen Verfahrensvorschriften (§ 21 Abs. 3 und Abs. 6a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG); vgl. VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0072).Die Verhandlungspflicht (bzw. Beschwerdestattgebung) folgt im Zulassungsverfahren - wozu auch das vorliegenden Dublin-Verfahren zählt - besonderen Verfahrensvorschriften (Paragraph 21, Absatz 3 und Absatz 6 a, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG); vergleiche , VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0072).
10
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits klargestellt, dass die in § 21 Abs. 6a BFA-VG enthaltene Wendung „unbeschadet des Abs. 7“ nur so verstanden werden kann, dass damit zum Ausdruck gebracht wird, dass eine Verhandlung jedenfalls immer dann zu unterbleiben hat, wenn die Voraussetzungen des § 21 Abs. 7 BFA-VG vorliegen. In einem solchen Fall stellt sich die Frage, ob nach § 21 Abs. 6a BFA-VG im Rahmen der Ermessensübung von der Durchführung der Verhandlung Abstand genommen werden kann, nicht mehr (vgl. grundlegend abermals VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0072; sowie aus der ständigen Rechtsprechung etwa
VwGH 28.3.2022, Ra 2021/18/0347, mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits klargestellt, dass die in Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG enthaltene Wendung „unbeschadet des Absatz 7, nur so verstanden werden kann, dass damit zum Ausdruck gebracht wird, dass eine Verhandlung jedenfalls immer dann zu unterbleiben hat, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG vorliegen. In einem solchen Fall stellt sich die Frage, ob nach Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG im Rahmen der Ermessensübung von der Durchführung der Verhandlung Abstand genommen werden kann, nicht mehr vergleiche , grundlegend abermals VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0072; sowie aus der ständigen Rechtsprechung etwa , VwGH 28.3.2022, Ra 2021/18/0347, mwN).
11
Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen und fallbezogen maßgeblichen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 7.12.2021, Ra 2021/19/0136, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen und fallbezogen maßgeblichen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen vergleiche , VwGH 7.12.2021, Ra 2021/19/0136, mwN).
12
Die Revision zeigt zutreffend auf, dass in der Beschwerde des Revisionswerbers vorgebracht wurde, dass dieser traditionell verheiratet sei, mit seiner Frau im gemeinsamen Haushalt lebe und von dieser finanziell abhängig sei. Seiner Frau werde es nicht möglich sein, ihn in Deutschland regelmäßig zu besuchen, weil sie einer Vollzeitbeschäftigung nachgehe. Mit Stellungnahme vom 3. Februar 2022 legte der Revisionswerber zudem eine Heiratsurkunde vor und beantragte die Einvernahme seiner Ehefrau und seines Schwiegervaters als Zeugen zum Beweis für die gültige Eheschließung in Afghanistan.
13
Das BVwG ging auf das Beschwerdevorbringen auch beweiswürdigend ein und führte aus, dass der Revisionswerber die Ehe nicht glaubhaft belegen habe können und eine Eheschließung in Afghanistan - aufgrund der widersprüchlichen und unschlüssigen Angaben des Revisionswerbers - schwer nachvollziehbar erscheine. Selbst wenn man vom Bestehen einer Ehe ausgehe, hätten sich die Eheleute kaum gesehen. Eine Abhängigkeit des Revisionswerbers von seiner Ehefrau verneinte das BVwG mit der Begründung, dass eine solche nicht erkennbar sei. Die in der Beschwerde vorgebrachte Vollzeitbeschäftigung sei nicht belegt worden.
14
Folglich lagen die Voraussetzungen des § 21 Abs. 7 BFA-VG bei deren Vorliegen eine mündliche Verhandlung im Zulassungsverfahren jedenfalls zu unterbleiben hat, nicht vor. Das Vorbringen des Revisionswerbers zu seinem Familienleben in Österreich hätte vielmehr weitere Ermittlungen erforderlich gemacht, die entweder unter Anwendung des § 21 Abs. 3 BFA-VG oder des § 21 Abs. 6a BFA-VG vorzunehmen gewesen wären (vgl. erneut etwa VwGH 28.3.2022, Ra 2021/18/0347).Folglich lagen die Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG bei deren Vorliegen eine mündliche Verhandlung im Zulassungsverfahren jedenfalls zu unterbleiben hat, nicht vor. Das Vorbringen des Revisionswerbers zu seinem Familienleben in Österreich hätte vielmehr weitere Ermittlungen erforderlich gemacht, die entweder unter Anwendung des Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG oder des Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG vorzunehmen gewesen wären vergleiche , erneut etwa VwGH 28.3.2022, Ra 2021/18/0347).
15
In diesem Zusammenhang geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom BVwG in der für die Erledigung des - im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden - Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterbleiben. Ist hingegen davon auszugehen, dass das BVwG die Ermittlungsmängel rasch und ohne größeren Aufwand selbst beseitigen kann, hat es von einer Beschwerdestattgebung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG Abstand zu nehmen und die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens (samt der Feststellung allfällig fehlenden Sachverhaltes) selbst vorzunehmen. Dabei hat es sich bei der Beurteilung gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG im Rahmen der Ermessensübung, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, auch davon leiten zu lassen, ob die vorhandenen Ermittlungsmängel zweckmäßigerweise durch im Rahmen der Verhandlung vorzunehmende Beweisaufnahmen beseitigt werden können (vgl. VwGH 14.1.2020, Ra 2019/18/0311, mwN).In diesem Zusammenhang geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom BVwG in der für die Erledigung des - im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden - Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterbleiben. Ist hingegen davon auszugehen, dass das BVwG die Ermittlungsmängel rasch und ohne größeren Aufwand selbst beseitigen kann, hat es von einer Beschwerdestattgebung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG Abstand zu nehmen und die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens (samt der Feststellung allfällig fehlenden Sachverhaltes) selbst vorzunehmen. Dabei hat es sich bei der Beurteilung gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG im Rahmen der Ermessensübung, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, auch davon leiten zu lassen, ob die vorhandenen Ermittlungsmängel zweckmäßigerweise durch im Rahmen der Verhandlung vorzunehmende Beweisaufnahmen beseitigt werden können vergleiche , VwGH 14.1.2020, Ra 2019/18/0311, mwN).
16
Fallbezogen liegen solche Ermittlungsmängel vor, die vom BVwG in der für das Zulassungsverfahren gebotenen Eile durch eine ergänzende und nähere Befragung des Revisionswerbers zu der von ihm behaupteten Ehe bzw. eheähnlichen Lebensgemeinschaft hätten beseitigt werden können.
17
Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich bereits ausgesprochen, dass das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung unter anderem dann auszuüben ist - und damit eine Zurückweisungsentscheidung nach § 5 AsylG 2005 zu unterbleiben hat -, wenn einer Außerlandesbringung Art. 8 EMRK entgegensteht (vgl. VwGH 26.4.2021, Ra 2021/14/0015, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich bereits ausgesprochen, dass das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-Verordnung unter anderem dann auszuüben ist - und damit eine Zurückweisungsentscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 zu unterbleiben hat -, wenn einer Außerlandesbringung Artikel 8, EMRK entgegensteht vergleiche , VwGH 26.4.2021, Ra 2021/14/0015, mwN).
18
Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 c VwGG aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, c VwGG aufzuheben.
19
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 5. September 2023

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022190099.L00

Im RIS seit

10.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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