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Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 15. August 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.
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Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 6. April 2022 ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei, und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
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Mit Erkenntnis vom 6. April 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Durchführung einer Verhandlung im Wesentlichen als unbegründet ab. Lediglich der gegen die Erlassung eines Einreiseverbotes gerichteten Beschwerde wurde stattgegeben und der diesbezügliche behördliche Ausspruch ersatzlos aufgehoben. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit Erkenntnis vom 6. April 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Durchführung einer Verhandlung im Wesentlichen als unbegründet ab. Lediglich der gegen die Erlassung eines Einreiseverbotes gerichteten Beschwerde wurde stattgegeben und der diesbezügliche behördliche Ausspruch ersatzlos aufgehoben. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Gegen dieses Erkenntnis brachte der Revisionswerber eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ein, der deren Behandlung mit Beschluss vom 28. Juni 2023, E 1495/2023-5, ablehnte und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In der Folge wurde die gegenständliche Revision erhoben.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Der Revisionswerber wendet sich zur Begründung der Zulässigkeit der Revision gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts, mit der seinem Vorbringen kein Glauben geschenkt wurde.
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Der Verwaltungsgerichtshof ist nach seiner ständigen Rechtsprechung als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 29.6.2023, Ra 2022/20/0319, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof ist nach seiner ständigen Rechtsprechung als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , etwa VwGH 29.6.2023, Ra 2022/20/0319, mwN).
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Auf dem Boden des § 19 Abs. 1 AsylG 2005 ist es weder der Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben der Erstbefragung zu späteren Angaben - unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind - einzubeziehen (vgl. VwGH 26.4.2021, Ra 2021/20/0006, mwN).Auf dem Boden des Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 ist es weder der Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben der Erstbefragung zu späteren Angaben - unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind - einzubeziehen vergleiche , VwGH 26.4.2021, Ra 2021/20/0006, mwN). 11
Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer Verhandlung, in der der Revisionswerber Gelegenheit hatte, sich umfassend in freier Erzählung zum Sachverhalt zu äußern, er zudem ausführlich vom Verwaltungsgericht zum maßgeblichen Sachverhalt befragt wurde und sich dieses Gericht von ihm auch einen persönlichen Eindruck verschaffen konnte, mit näherer Begründung dargelegt, weshalb es von der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Revisionswerbers ausging. Ungeachtet dessen, dass in der Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts vereinzelt Schwächen zu erkennen sind, gelingt es dem Revisionswerber mit seinen Ausführungen, die sich zudem nur auf einzelne Aspekte der Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichtes beziehen, nicht aufzuzeigen, dass dessen beweiswürdigenden Erwägungen in ihrer Gesamtheit unvertretbar wären.
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Den sich auf die Prämisse der Richtigkeit des eigenen sachverhaltsbezogenen Vorbringens gründenden weiteren Behauptungen zu Ermittlungsmängeln ist somit der Boden entzogen.
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Soweit sich der Revisionswerber - in erster Linie unter dem Aspekt der Existenzsicherung - gegen die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts wendet, es lägen auch die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht vor, gelingt es ihm nicht darzutun, dass die auf die persönliche Situation des Revisionswerbers sowie die Situation im Herkunftsstaat ausreichend Bedacht nehmenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Fehler behaftet wären.
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In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 7. September 2023