1
Dem Mitbeteiligten, einem afghanischen Staatsangehörigen, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 30. Mai 2017 der Status des subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt und eine (einmal verlängerte) befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
2
In der Folge wurde der Mitbeteiligte mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. November 2018 wegen versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 StGB und versuchter schwerer Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 4 StGB (als Jugendstraftäter) zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt.In der Folge wurde der Mitbeteiligte mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. November 2018 wegen versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB und versuchter schwerer Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB (als Jugendstraftäter) zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt.
3
Mit Urteil vom 3. Juni 2019 ordnete das Landesgericht für Strafsachen Wien gemäß § 21 Abs. 1 StGB die Unterbringung des Mitbeteiligten in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher an, aus der er - unter Anordnung der Bewährungshilfe für den Zeitraum der Probezeit und der Erteilung näher genannter Weisungen - am 4. März 2021 bedingt entlassen wurde. Dem Urteilsspruch zufolge habe der Mitbeteiligte im Februar 2019 Taten begangen, die ihm, wäre er zurechnungsfähig gewesen, als Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs. 1 StGB zuzurechnen gewesen wären und derentwegen er nur wegen seines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes nicht bestraft habe werden können.Mit Urteil vom 3. Juni 2019 ordnete das Landesgericht für Strafsachen Wien gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB die Unterbringung des Mitbeteiligten in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher an, aus der er - unter Anordnung der Bewährungshilfe für den Zeitraum der Probezeit und der Erteilung näher genannter Weisungen - am 4. März 2021 bedingt entlassen wurde. Dem Urteilsspruch zufolge habe der Mitbeteiligte im Februar 2019 Taten begangen, die ihm, wäre er zurechnungsfähig gewesen, als Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB zuzurechnen gewesen wären und derentwegen er nur wegen seines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes nicht bestraft habe werden können.
4
Nachdem das BFA mit Bescheid vom 21. Dezember 2018 dem Mitbeteiligten (unter anderem) den Status als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt hatte, gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 27. Dezember 2019 statt, hob den angefochtenen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das BFA zurück.Nachdem das BFA mit Bescheid vom 21. Dezember 2018 dem Mitbeteiligten (unter anderem) den Status als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt hatte, gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 27. Dezember 2019 statt, hob den angefochtenen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das BFA zurück. 5
Am 14. Jänner 2020 stellte der Mitbeteiligte einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter.
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Schließlich erkannte das BFA dem Mitbeteiligten mit Bescheid vom 16. Juli 2020 den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ab, entzog ihm gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter und wies den Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ab. Unter einem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Mitbeteiligten ferner gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 6 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Außerdem wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Mitbeteiligten nach Afghanistan gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 9 FPG unzulässig sei.Schließlich erkannte das BFA dem Mitbeteiligten mit Bescheid vom 16. Juli 2020 den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ab, entzog ihm gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter und wies den Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ab. Unter einem wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den Mitbeteiligten ferner gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 6, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen sowie gemäß Paragraph 55, Absatz eins, bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Außerdem wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Mitbeteiligten nach Afghanistan gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig sei. 7
Die dagegen erhobene Beschwerde, die lediglich die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen unbekämpft ließ, wies das BVwG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis hinsichtlich der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, des Entzugs der befristeten Aufenthaltsberechtigung und der Abweisung des Verlängerungsantrages als unbegründet ab (Spruchpunkt A. I.). Es gab der Beschwerde jedoch insofern statt, als es die Rückkehrentscheidung „in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan“ gemäß § 52 Abs. 2 (Z 3) FPG iVm § 9 (Abs. 3) BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärte, dem Mitbeteiligten gemäß § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ erteilte (Spruchpunkt A. II.) sowie die Spruchpunkte hinsichtlich der Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes und der Frist für die freiwillige Ausreise ersatzlos behob (Spruchpunkt A. III.). In Bezug auf die Spruchpunkte A. II. und A. III. sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Die dagegen erhobene Beschwerde, die lediglich die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen unbekämpft ließ, wies das BVwG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis hinsichtlich der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, des Entzugs der befristeten Aufenthaltsberechtigung und der Abweisung des Verlängerungsantrages als unbegründet ab (Spruchpunkt A. römisch eins.). Es gab der Beschwerde jedoch insofern statt, als es die Rückkehrentscheidung „in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan“ gemäß Paragraph 52, Absatz 2, (Ziffer 3,) FPG in Verbindung mit Paragraph 9, (Absatz 3,) BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärte, dem Mitbeteiligten gemäß Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, und 2 AsylG 2005 den Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ erteilte (Spruchpunkt A. römisch zwei.) sowie die Spruchpunkte hinsichtlich der Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes und der Frist für die freiwillige Ausreise ersatzlos behob (Spruchpunkt A. römisch drei.). In Bezug auf die Spruchpunkte A. römisch zwei. und A. römisch drei. sprach das BVwG aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
8
Gegen die Spruchpunkte A. II. und A. III. des angefochtenen Erkenntnisses richtet sich die vorliegende Amtsrevision.Gegen die Spruchpunkte A. römisch zwei. und A. römisch drei. des angefochtenen Erkenntnisses richtet sich die vorliegende Amtsrevision.
9
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, über die Revision in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, über die Revision in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
10
Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:
11
Die Revision wendet sich im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung unter Hinweis auf die Unzulässigkeit der Abschiebung des Mitbeteiligten gemäß § 9 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 gegen die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung durchzuführende Prüfung nach § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG. Sie erweist sich entgegen dem gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des BVwG unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als zulässig und auch als berechtigt.Die Revision wendet sich im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung unter Hinweis auf die Unzulässigkeit der Abschiebung des Mitbeteiligten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 gegen die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung durchzuführende Prüfung nach Paragraph 9, Absatz eins, bis 3 BFA-VG. Sie erweist sich entgegen dem gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des BVwG unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als zulässig und auch als berechtigt.
12
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich - nach Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (vgl. das Urteil EuGH 6.7.2023, C-663/21) - im Erkenntnis vom 25. Juli 2023, Ra 2021/20/0246, eingehend mit der Vereinbarkeit der Rechtslage, derzufolge eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist, mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2008/115/EG befasst. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen. Darin sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten sei, künftig die in § 8 Abs. 3a zweiter Satz und § 9 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen sei, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen. Es habe lediglich die in diesen Bestimmungen vorgesehene - mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende - Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig sei, weil dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Sohin hätten dann aber auch jene Aussprüche, die rechtlich von der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme abhängen, zu unterbleiben.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich - nach Einholung einer Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union vergleiche , das Urteil EuGH 6.7.2023, C-663/21) - im Erkenntnis vom 25. Juli 2023, Ra 2021/20/0246, eingehend mit der Vereinbarkeit der Rechtslage, derzufolge eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist, mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2008/115/EG befasst. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen. Darin sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten sei, künftig die in Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz und Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen sei, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen. Es habe lediglich die in diesen Bestimmungen vorgesehene - mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende - Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig sei, weil dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Sohin hätten dann aber auch jene Aussprüche, die rechtlich von der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme abhängen, zu unterbleiben.
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Im vorliegenden Fall wurde die Aberkennung des - dem Mitbeteiligten früher zuerkannten - Status des subsidiär Schutzberechtigten auf § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 gegründet sowie - bereits vom BFA im Bescheid vom 16. Juli 2020 - festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Mitbeteiligten nach Afghanistan gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 9 FPG nicht zulässig sei.Im vorliegenden Fall wurde die Aberkennung des - dem Mitbeteiligten früher zuerkannten - Status des subsidiär Schutzberechtigten auf Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 gegründet sowie - bereits vom BFA im Bescheid vom 16. Juli 2020 - festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Mitbeteiligten nach Afghanistan gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG nicht zulässig sei. 14
In einem solchen Fall ist es - den Ausführungen im genannten Erkenntnis Ra 2021/20/0246 folgend - in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, die in dieser Bestimmung enthaltene - den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende - Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß § 9 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 erfolgte Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben der Rückführungsrichtlinie entsprechende Rechtslage herzustellen.In einem solchen Fall ist es - den Ausführungen im genannten Erkenntnis Ra 2021/20/0246 folgend - in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, die in dieser Bestimmung enthaltene - den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende - Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz AsylG 2005 erfolgte Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben der Rückführungsrichtlinie entsprechende Rechtslage herzustellen.
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Hat aber eine Rückkehrentscheidung zu unterbleiben, kann auch ein Abspruch nach § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG über deren dauernde Unzulässigkeit nicht in Betracht kommen (vgl. etwa VwGH 26.3.2019, Ra 2019/19/0018, mwN).Hat aber eine Rückkehrentscheidung zu unterbleiben, kann auch ein Abspruch nach Paragraph 9, Absatz eins, bis 3 BFA-VG über deren dauernde Unzulässigkeit nicht in Betracht kommen vergleiche , etwa VwGH 26.3.2019, Ra 2019/19/0018, mwN). 16
Somit stellt sich im vorliegenden Fall auch der Abspruch, dass die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG iVm § 9 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, und die daran anknüpfende Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung“ nach § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 als nicht im Einklang mit der Rechtslage dar.Somit stellt sich im vorliegenden Fall auch der Abspruch, dass die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, und die daran anknüpfende Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung“ nach Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, und 2 AsylG 2005 als nicht im Einklang mit der Rechtslage dar. 17
Das angefochtene Erkenntnis war daher in Bezug auf seinen Spruchpunkt A. II. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher in Bezug auf seinen Spruchpunkt A. römisch zwei. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
18
Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
19
Im Übrigen ist die Revision jedoch nicht zulässig.
20
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
21
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (Paragraph 34, Absatz 3, VwGG).
22
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
23
Steht die Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit der Rechtslage nicht in Einklang, schlägt dies auch auf jene Aussprüche durch, die auf eine Rückkehrentscheidung aufbauen, wie insbesondere auf das an die Rückkehrentscheidung anknüpfende Einreiseverbot, zumal es nach der insoweit umgesetzten Richtlinie 2008/115/EG keine von der Rückkehrentscheidung losgelösten Einreiseverbote gibt (VwGH 14.11.2017,
Ra 2017/21/0151, mwN).
24
Daher geht die Revision, soweit sie sich gegen die in Spruchpunkt A. III. des angefochtenen Erkenntnisses ausgesprochene ersatzlose Behebung der Bestimmung einer Frist für die freiwillige Ausreise und des unbefristeten Einreiseverbotes richtet, schon aus diesem Grund ins Leere. Sie war daher insoweit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.Daher geht die Revision, soweit sie sich gegen die in Spruchpunkt A. römisch drei. des angefochtenen Erkenntnisses ausgesprochene ersatzlose Behebung der Bestimmung einer Frist für die freiwillige Ausreise und des unbefristeten Einreiseverbotes richtet, schon aus diesem Grund ins Leere. Sie war daher insoweit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 12. September 2023