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Mit Erkenntnis vom 14. Jänner 2019 erkannte das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) im Instanzenzug und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Revisionswerber als handelsrechtlichen Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) zur Vertretung nach außen berufene Organ einer näher bezeichneten Gesellschaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung dreier Übertretungen nach § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz (GSpG) für schuldig und verhängte über ihn gemäß „§ 52 Abs. 1 Z 1 GSpG“ drei Geldstrafen (samt Ersatzfreiheitsstrafen).Mit Erkenntnis vom 14. Jänner 2019 erkannte das Landesverwaltungsgericht Steiermark (LVwG) im Instanzenzug und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Revisionswerber als handelsrechtlichen Geschäftsführer und somit als das gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) zur Vertretung nach außen berufene Organ einer näher bezeichneten Gesellschaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung dreier Übertretungen nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Glücksspielgesetz (GSpG) für schuldig und verhängte über ihn gemäß „§ 52 Absatz eins, Ziffer eins, GSpG“ drei Geldstrafen (samt Ersatzfreiheitsstrafen).
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Infolge einer am 18. März 2019 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Revision hob der Verwaltungsgerichtshof dieses Erkenntnis vom mit Erkenntnis vom 25. September 2019, Ra 2019/09/0051, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
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Das LVwG wies im fortgesetzten Verfahren die vom Revisionswerber erhobene Beschwerde mit dem angefochtenen Erkenntnis mit der Maßgabe ab, dass es die Strafsanktionsnorm mit „§ 52 Abs. 2 GSpG“ bestimme. Es gab der Beschwerde gemäß §§ 16 und 19 VStG insoweit Folge, als es die Strafe (Ersatzfreiheitsstrafe) und den Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren herabsetzte. Weiters sprach das LVwG aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Das LVwG wies im fortgesetzten Verfahren die vom Revisionswerber erhobene Beschwerde mit dem angefochtenen Erkenntnis mit der Maßgabe ab, dass es die Strafsanktionsnorm mit „§ 52 Absatz 2, GSpG“ bestimme. Es gab der Beschwerde gemäß Paragraphen 16, und 19 VStG insoweit Folge, als es die Strafe (Ersatzfreiheitsstrafe) und den Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren herabsetzte. Weiters sprach das LVwG aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
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Dagegen richtet sich die vorliegende Revision.
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Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.
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Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit u.a. vor, es sei bereits die Verjährung gemäß § 31 Abs. 2 VStG eingetreten.Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit u.a. vor, es sei bereits die Verjährung gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VStG eingetreten.
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Damit erweist sich die Revision als zulässig und auch als berechtigt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
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Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2 VStG) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2, VStG) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt. 9
Gemäß § 31 Abs. 2 VStG erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in § 31 Abs. 1 VStG genannten Zeitpunkt. Gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VStG erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Paragraph 31, Absatz eins, VStG genannten Zeitpunkt.
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Im Revisionsfall endete der Tatzeitraum mit 11. März 2016, sodass zu diesem Zeitpunkt der Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 2 VStG ausgelöst wurde. Diese ist sohin mit 11. März 2019 abgelaufen.Im Revisionsfall endete der Tatzeitraum mit 11. März 2016, sodass zu diesem Zeitpunkt der Lauf der Verjährungsfrist gemäß Paragraph 31, Absatz 2, VStG ausgelöst wurde. Diese ist sohin mit 11. März 2019 abgelaufen.
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Die im ersten Rechtsgang erhobene Revision langte beim Verwaltungsgerichtshof am 18. März 2019 ein. Eine fristhemmende Wirkung des Verfahrens (§ 31 Abs. 2 Z 4 VStG) konnte aufgrund Verjährung zu diesem Zeitpunkt nicht mehr eintreten.Die im ersten Rechtsgang erhobene Revision langte beim Verwaltungsgerichtshof am 18. März 2019 ein. Eine fristhemmende Wirkung des Verfahrens (Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 4, VStG) konnte aufgrund Verjährung zu diesem Zeitpunkt nicht mehr eintreten.
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Im Revisionsfall ist die Verjährungsfrist bereits mit 11. März 2019 abgelaufen gewesen. Nach dem in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmenden Eintritt der Strafbarkeitsverjährung hätte das LVwG im fortgesetzten Verfahren daher das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen gehabt (vgl. VwGH 22.5.2023, Ra 2021/17/0057). Im Revisionsfall ist die Verjährungsfrist bereits mit 11. März 2019 abgelaufen gewesen. Nach dem in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmenden Eintritt der Strafbarkeitsverjährung hätte das LVwG im fortgesetzten Verfahren daher das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen gehabt vergleiche , VwGH 22.5.2023, Ra 2021/17/0057). 13
Indem das LVwG dies verkannte, belastete es das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb dieses gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben war.Indem das LVwG dies verkannte, belastete es das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb dieses gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben war.
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Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 12. September 2023