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Der Revisionswerber stellte am 23. November 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
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Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 20. September 2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 20. September 2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei.).
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Die gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Die gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
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Noch vor Erhebung der vorliegenden, am 13. Juli 2023 beim BVwG eingebrachten außerordentlichen Revision, nämlich bereits am 5. Mai 2023, stellte der Revisionswerber einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Das BFA gab diesem weiteren Antrag ebenfalls noch vor Einbringung der Revision, nämlich mit Bescheid vom 27. Juni 2023, statt, erkannte dem Revisionswerber den Status des Asylberechtigten zu und stellte fest, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
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Der Verwaltungsgerichtshof hielt dem Revisionswerber mit Verfügung vom 2. August 2023 diese Umstände sowie die vorläufige Ansicht vor, dass ein rechtliches Interesse des Revisionswerbers an einer Sachentscheidung über die Revision schon bei ihrer Einbringung nicht mehr bestanden habe und sie daher zurückzuweisen sein werde. Der Revisionswerber äußerte sich dazu nicht.
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Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Revision ist unter anderem das objektive Rechtsschutzinteresse des Revisionswerbers an der Kontrolle der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof (Beschwer). Die Beschwer ist jedenfalls nicht gegeben, wenn es für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrensziels für den Revisionswerber keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. etwa VwGH 6.6.2020, Ro 2020/18/0002, mwN).Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Revision ist unter anderem das objektive Rechtsschutzinteresse des Revisionswerbers an der Kontrolle der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof (Beschwer). Die Beschwer ist jedenfalls nicht gegeben, wenn es für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrensziels für den Revisionswerber keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen vergleiche , etwa VwGH 6.6.2020, Ro 2020/18/0002, mwN). 7
Schon bei Einbringung der gegenständlichen Revision stand fest, dass dem Revisionswerber nunmehr - nämlich aufgrund einer stattgebenden Entscheidung des BFA über einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz - der ihm mit dem angefochtenen Erkenntnis zunächst nicht gewährte Status eines Asylberechtigten zukam.
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Ausgehend davon hätte die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses des BVwG lediglich theoretische Bedeutung, würde aber für den Revisionswerber keinen objektiven Nutzen entfalten.
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Die Revision war daher mangels Vorliegens eines die Zulässigkeit begründenden Rechtsschutzbedürfnisses des Revisionswerbers gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher mangels Vorliegens eines die Zulässigkeit begründenden Rechtsschutzbedürfnisses des Revisionswerbers gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 13. September 2023