1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Steiermark der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Graz (der belangten Behörde) vom 10. Jänner 2023, mit dem der Einspruch des Mitbeteiligten gegen eine nach § 84 Abs. 2 Steiermärkisches Krankenanstaltengesetz 2012 ergangene Gebührenrechnung in der Höhe von € 299,71 abgewiesen worden war, gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG Folge und hob den Bescheid vom 10. Jänner 2023 auf. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Steiermark der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Graz (der belangten Behörde) vom 10. Jänner 2023, mit dem der Einspruch des Mitbeteiligten gegen eine nach Paragraph 84, Absatz 2, Steiermärkisches Krankenanstaltengesetz 2012 ergangene Gebührenrechnung in der Höhe von € 299,71 abgewiesen worden war, gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG Folge und hob den Bescheid vom 10. Jänner 2023 auf. Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision der Landeshauptstadt Graz. Mangels Revisionslegitimation der revisionswerbenden Landeshauptstadt erweist sich die Revision als nicht zulässig:
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Die revisionswerbende Landeshauptstadt beruft sich hinsichtlich ihrer Revisionslegitimation auf Art. 119a Abs. 9 B-VG. Auf Art. 119a Abs. 9 B-VG vermag sich die revisionswerbende Landeshauptstadt jedoch nicht zu stützen.Die revisionswerbende Landeshauptstadt beruft sich hinsichtlich ihrer Revisionslegitimation auf Artikel 119 a, Absatz 9, B-VG. Auf Artikel 119 a, Absatz 9, B-VG vermag sich die revisionswerbende Landeshauptstadt jedoch nicht zu stützen.
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Im Revisionsfall war vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark weder eine aufsichtsbehördliche noch eine in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallende Entscheidung bekämpft. Vielmehr war Gegenstand des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark ein Bescheid, den die Bürgermeisterin der revisionswerbenden Landeshauptstadt iA des Einspruchs des Mitbeteiligten gegen eine Gebührenrechnung (Kostenersatz gemäß § 84 Abs. 2 StKAG) als Bezirksverwaltungsbehörde (§ 85 Abs. 3 StKAG) - somit im übertragenen Wirkungsbereich - erlassen hatte (siehe etwa VwGH 25.3.1997, 96/05/0112 [=VwSlg. 14.651/A]; 26.6.2013, 2010/03/0029; vgl. weiters Art. 116 Abs. 3 letzter Satz iVm. Art. 119 Abs. 2 erster Satz B-VG sowie § 56 Abs. 7 iVm. § 60 Abs. 1 Statut der Landeshauptstadt Graz 1967; zu Art. 119a Abs. 9 B-VG betreffend Entscheidungen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde siehe ferner VwGH 24.4.2015, Ro 2014/17/0144; 27.7.2017, Ra 2017/12/0077).Im Revisionsfall war vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark weder eine aufsichtsbehördliche noch eine in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallende Entscheidung bekämpft. Vielmehr war Gegenstand des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark ein Bescheid, den die Bürgermeisterin der revisionswerbenden Landeshauptstadt iA des Einspruchs des Mitbeteiligten gegen eine Gebührenrechnung (Kostenersatz gemäß Paragraph 84, Absatz 2, StKAG) als Bezirksverwaltungsbehörde (Paragraph 85, Absatz 3, StKAG) - somit im übertragenen Wirkungsbereich - erlassen hatte (siehe etwa VwGH 25.3.1997, 96/05/0112 [=VwSlg. 14.651/A]; 26.6.2013, 2010/03/0029; vergleiche , weiters Artikel 116, Absatz 3, letzter Satz in Verbindung mit Artikel 119, Absatz 2, erster Satz B-VG sowie Paragraph 56, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz eins, Statut der Landeshauptstadt Graz 1967; zu Artikel 119 a, Absatz 9, B-VG betreffend Entscheidungen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde siehe ferner VwGH 24.4.2015, Ro 2014/17/0144; 27.7.2017, Ra 2017/12/0077). 5
Die vorliegende Revision wurde zudem nicht von der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Graz als der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde, die nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG revisionslegitimiert wäre, erhoben, sondern - wie sich nicht nur aus der Bezeichnung der Revisionswerberin „Landeshauptstadt Graz, vertreten durch die Bürgermeisterin“, sondern auch aus dem am Deckblatt des Revisionsschriftsatzes ebenfalls angebrachten Vermerk „Eingebracht von der Landeshauptstadt Graz gem. § 24 Abs. 2 Z 1 VwGG“ ergibt - von der revisionswerbenden Landeshauptstadt selbst, die sich als solche nicht auf diese Bestimmung berufen kann (vgl. etwa VwGH 27.4.2016, Ra 2016/05/0022).Die vorliegende Revision wurde zudem nicht von der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Graz als der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde, die nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG revisionslegitimiert wäre, erhoben, sondern - wie sich nicht nur aus der Bezeichnung der Revisionswerberin „Landeshauptstadt Graz, vertreten durch die Bürgermeisterin“, sondern auch aus dem am Deckblatt des Revisionsschriftsatzes ebenfalls angebrachten Vermerk „Eingebracht von der Landeshauptstadt Graz gem. Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG“ ergibt - von der revisionswerbenden Landeshauptstadt selbst, die sich als solche nicht auf diese Bestimmung berufen kann vergleiche , etwa VwGH 27.4.2016, Ra 2016/05/0022). 6
Gegenständlich ergibt sich die Revisionslegitimation der revisionswerbenden Landeshauptstadt auch weder aus einer anderen Ziffer des Art. 133 Abs. 6 B-VG noch aus einer besonderen Anordnung in einem Bundes- oder Landesgesetz (Art. 133 Abs. 8 B-VG), was in der Revision auch nicht behauptet wurde.Gegenständlich ergibt sich die Revisionslegitimation der revisionswerbenden Landeshauptstadt auch weder aus einer anderen Ziffer des Artikel 133, Absatz 6, B-VG noch aus einer besonderen Anordnung in einem Bundes- oder Landesgesetz (Artikel 133, Absatz 8, B-VG), was in der Revision auch nicht behauptet wurde.
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Da der revisionswerbenden Landeshauptstadt somit keine Revisionslegitimation zukommt, war die vorliegende Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Da der revisionswerbenden Landeshauptstadt somit keine Revisionslegitimation zukommt, war die vorliegende Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 14. September 2023