TE Vwgh Erkenntnis 2023/9/18 Ra 2021/14/0028

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Veröffentlicht am 18.09.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58
AVG §60
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §29
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. I. Zehetner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, über die Revision des B G, vertreten durch Mag. Clemens Lahner, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2020, L502 2181352-2/2E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl),Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. römisch eins. Zehetner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, über die Revision des B G, vertreten durch Mag. Clemens Lahner, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2020, L502 2181352-2/2E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl),

Spruch

I. den Beschluss gefasst:römisch eins. den Beschluss gefasst:

Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Antrages des Revisionswerbers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache wendet, zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt:

In seinem übrigen Umfang des Spruchpunktes A) I. wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.In seinem übrigen Umfang des Spruchpunktes A) römisch eins. wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Am 4. Mai 2020 stellte der Revisionswerber, ein irakischer Staatsangehöriger, - nachdem seine beiden vorherigen Anträge auf internationalen Schutz abgewiesen worden waren - den gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 12. November 2020 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei und gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 12. November 2020 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei und gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab [Spruchpunkt A) I.] und den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurück [Spruchpunkt A) II.]. Die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab [Spruchpunkt A) römisch eins.] und den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurück [Spruchpunkt A) römisch zwei.]. Die Erhebung einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte es für nicht zulässig.
4
In der Folge wurde die vorliegende außerordentliche Revision eingebracht.
5
In dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren wurden keine Stellungnahmen erstattet.
6
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
7
Zur Begründung ihrer Zulässigkeit bringt die Revision - die sich nach dem Revisionspunkt lediglich gegen Spruchpunkt A) I. wendet - zunächst vor, dass das Bundesverwaltungsgericht von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, da dem angefochtenen Erkenntnis keine Länderfeststellungen zu entnehmen seien, sondern ausschließlich auf die Feststellungen der belangten Behörde im Bescheid verwiesen werde.Zur Begründung ihrer Zulässigkeit bringt die Revision - die sich nach dem Revisionspunkt lediglich gegen Spruchpunkt A) römisch eins. wendet - zunächst vor, dass das Bundesverwaltungsgericht von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, da dem angefochtenen Erkenntnis keine Länderfeststellungen zu entnehmen seien, sondern ausschließlich auf die Feststellungen der belangten Behörde im Bescheid verwiesen werde.
8
Schon im Hinblick auf diesen geltend gemachten Begründungsmangel ist die Revision hinsichtlich der Zurückweisung des Antrages des Revisionswerbers auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zulässig und auch begründet.
9
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründungspflicht der Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte gemäß § 29 VwGVG bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Begründung jenen Anforderungen zu entsprechen hat, die in seiner Rechtsprechung zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben. Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgeblichen Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben.Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründungspflicht der Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte gemäß Paragraph 29, VwGVG bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Begründung jenen Anforderungen zu entsprechen hat, die in seiner Rechtsprechung zu den Paragraphen 58, und 60 AVG entwickelt wurden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben. Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgeblichen Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben.
10
Im Hinblick auf die Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts wird der Anforderung, dass die maßgeblichen Erwägungen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen müssen, entsprochen, wenn dieser in den wesentlichen Punkten in der Begründung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes wiedergegeben wird. Im Übrigen ist aber ein Verweis auf die Entscheidungsgründe des Bescheides der belangten Behörde zulässig.
11
Das angefochtene Erkenntnis enthält keine Feststellungen zur Situation im Irak. Im gegenständlichen Fall wird somit schon infolge des gänzlichen Fehlens von für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Feststellungen zur Lage im Irak der Anforderung, dass jedenfalls die wesentlichen Punkte der diesbezüglichen Feststellungen in der Begründung der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts selbst enthalten sein müssen, nicht entsprochen und maßgeblich gegen die Verwaltungsgerichte treffende Begründungspflicht verstoßen. Damit ist es dem Verwaltungsgerichtshof nicht möglich, die angefochtene Entscheidung in der vom Gesetz geforderten Weise einer nachprüfenden Kontrolle zu unterziehen (vgl. etwa VwGH 15.3.2018, Ra 2016/20/0291 bis 0292, mwN).Das angefochtene Erkenntnis enthält keine Feststellungen zur Situation im Irak. Im gegenständlichen Fall wird somit schon infolge des gänzlichen Fehlens von für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Feststellungen zur Lage im Irak der Anforderung, dass jedenfalls die wesentlichen Punkte der diesbezüglichen Feststellungen in der Begründung der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts selbst enthalten sein müssen, nicht entsprochen und maßgeblich gegen die Verwaltungsgerichte treffende Begründungspflicht verstoßen. Damit ist es dem Verwaltungsgerichtshof nicht möglich, die angefochtene Entscheidung in der vom Gesetz geforderten Weise einer nachprüfenden Kontrolle zu unterziehen vergleiche , etwa VwGH 15.3.2018, Ra 2016/20/0291 bis 0292, mwN).
12
Das angefochtene Erkenntnis war daher hinsichtlich der Zurückweisung des Antrages des Revisionswerbers auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der weiteren, rechtlich darauf aufbauenden Aussprüche (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung, Nichtgewährung einer Ausreisefrist) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher hinsichtlich der Zurückweisung des Antrages des Revisionswerbers auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der weiteren, rechtlich darauf aufbauenden Aussprüche (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung, Nichtgewährung einer Ausreisefrist) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - aufzuheben.
13
Inwiefern das gänzliche Fehlen von Feststellungen zur Lage im Irak über die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen einer inhaltlichen Entscheidung hinsichtlich des Antrages auf Zuerkennung von subsidiärem Schutz hinaus auch im Hinblick auf die Frage einer meritorischen Entscheidung über die Gewährung von Asyl relevant wäre, zeigt die Revision hingegen nicht auf.
14
Dies trifft ebenso auf die weiteren Zulässigkeitsvorbringen der Revision zu:
15
Soweit die Revision moniert, das Bundesverwaltungsgericht hätte sich mit den EASO-Richtlinien [nunmehr: EUAA] auseinandersetzen müssen, ist diesen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwar besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung“; vgl. etwa VwGH 28.6.2023, Ra 2020/14/0492, mwN). Die Revision legt mit ihrem Vorbringen zur sich daraus ergebenden verschlechterten Sicherheits- und Versorgungslage bzw. humanitären Lage im Irak jedoch nicht dar, inwieweit eine Auseinandersetzung mit diesen Richtlinien auch hinsichtlich einer meritorischen Entscheidung über eine Asylgewährung relevant gewesen wäre (zur erforderlichen Relevanzdarlegung bei geltend gemachten Verfahrensmängeln vgl. etwa VwGH 22.2.2023, Ra 2022/14/0313, mwN).Soweit die Revision moniert, das Bundesverwaltungsgericht hätte sich mit den EASO-Richtlinien [nunmehr: EUAA] auseinandersetzen müssen, ist diesen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwar besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung“; vergleiche , etwa VwGH 28.6.2023, Ra 2020/14/0492, mwN). Die Revision legt mit ihrem Vorbringen zur sich daraus ergebenden verschlechterten Sicherheits- und Versorgungslage bzw. humanitären Lage im Irak jedoch nicht dar, inwieweit eine Auseinandersetzung mit diesen Richtlinien auch hinsichtlich einer meritorischen Entscheidung über eine Asylgewährung relevant gewesen wäre (zur erforderlichen Relevanzdarlegung bei geltend gemachten Verfahrensmängeln vergleiche , etwa VwGH 22.2.2023, Ra 2022/14/0313, mwN).
16
Insoweit die Revision schließlich das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung beanstandet, bezieht sich ihr Vorbingen zur Zulässigkeit der Revision wegen Verstoßes gegen die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht lediglich auf Gründe, die bei der inhaltlichen Prüfung hinsichtlich der Gewährung von subsidiärem Schutz zu berücksichtigen wären (vgl. zu den in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien zur Verhandlungspflicht im Sinn des vom Bundesverwaltungsgericht angewandten § 21 Abs. 7 BFA-VG etwa VwGH 11.4.2023, Ra 2022/14/0343, mwN).Insoweit die Revision schließlich das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung beanstandet, bezieht sich ihr Vorbingen zur Zulässigkeit der Revision wegen Verstoßes gegen die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht lediglich auf Gründe, die bei der inhaltlichen Prüfung hinsichtlich der Gewährung von subsidiärem Schutz zu berücksichtigen wären vergleiche , zu den in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien zur Verhandlungspflicht im Sinn des vom Bundesverwaltungsgericht angewandten Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG etwa VwGH 11.4.2023, Ra 2022/14/0343, mwN).
17
In Bezug auf die Zurückweisung des Antrages des Revisionswerbers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten war die Revision daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.In Bezug auf die Zurückweisung des Antrages des Revisionswerbers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten war die Revision daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
18
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 18. September 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021140028.L00

Im RIS seit

31.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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