TE Vwgh Erkenntnis 2023/9/20 Ra 2022/13/0049

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Veröffentlicht am 20.09.2023
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

DurchschnittssatzV Werbungskosten 2001
DurchschnittssatzV Werbungskosten 2001 §1 Z7
DurchschnittssatzV Werbungskosten 2001 §5
EStG 1988 §16 Abs3
EStG 1988 §17 Abs6
HBG §17
  1. EStG 1988 § 16 heute
  2. EStG 1988 § 16 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 16 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  5. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  6. EStG 1988 § 16 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  7. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  8. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  9. EStG 1988 § 16 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  10. EStG 1988 § 16 gültig von 20.07.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  11. EStG 1988 § 16 gültig von 26.03.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2021
  12. EStG 1988 § 16 gültig von 08.01.2021 bis 25.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  13. EStG 1988 § 16 gültig von 25.07.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  14. EStG 1988 § 16 gültig von 30.10.2019 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  15. EStG 1988 § 16 gültig von 15.08.2015 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  16. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  17. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  18. EStG 1988 § 16 gültig von 21.03.2013 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  19. EStG 1988 § 16 gültig von 15.12.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  20. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  21. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  22. EStG 1988 § 16 gültig von 29.12.2007 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  23. EStG 1988 § 16 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  24. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  25. EStG 1988 § 16 gültig von 28.10.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2005
  26. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  27. EStG 1988 § 16 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  28. EStG 1988 § 16 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  29. EStG 1988 § 16 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  30. EStG 1988 § 16 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  31. EStG 1988 § 16 gültig von 19.12.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  32. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  33. EStG 1988 § 16 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  34. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  35. EStG 1988 § 16 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  36. EStG 1988 § 16 gültig von 01.12.1993 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  37. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  38. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  39. EStG 1988 § 16 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 17 heute
  2. EStG 1988 § 17 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 17 gültig von 01.01.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  4. EStG 1988 § 17 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  5. EStG 1988 § 17 gültig von 22.07.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  6. EStG 1988 § 17 gültig von 07.12.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  7. EStG 1988 § 17 gültig von 28.10.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  8. EStG 1988 § 17 gültig von 20.07.2022 bis 27.10.2022
  9. EStG 1988 § 17 gültig von 31.12.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  10. EStG 1988 § 17 gültig von 08.01.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021
  11. EStG 1988 § 17 gültig von 01.01.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  12. EStG 1988 § 17 gültig von 30.10.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  13. EStG 1988 § 17 gültig von 31.12.2016 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  14. EStG 1988 § 17 gültig von 15.12.2012 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  15. EStG 1988 § 17 gültig von 27.06.2006 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  16. EStG 1988 § 17 gültig von 05.06.2004 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  17. EStG 1988 § 17 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  18. EStG 1988 § 17 gültig von 27.06.2001 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  19. EStG 1988 § 17 gültig von 10.01.1998 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  20. EStG 1988 § 17 gültig von 01.05.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  21. EStG 1988 § 17 gültig von 27.08.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  22. EStG 1988 § 17 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  23. EStG 1988 § 17 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser, den Hofrat MMag. Maislinger, die Hofrätinnen Dr. Reinbacher und Dr.in Lachmayer sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über die Revision des Finanzamts Österreich, Dienststelle Wien 2/20/21/22 in 1220 Wien, Dr. Adolf Schärf-Platz 2, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 31. Jänner 2022, Zl. RV/7102195/2019, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2017 (mitbeteiligte Partei: S in W, vertreten durch die SFB Alber & Co Steuerberatungsgesellschaft für freie Berufe OG in 1010 Wien, Weihburggasse 4), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1
Der Mitbeteiligte übt eine Tätigkeit als Hausbesorger aus und erzielte daraus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Während Urlauben und Krankheiten ließ er sich durch seinen Bruder vertreten. Die dafür anfallenden Kosten wurden ihm durch den Arbeitgeber ersetzt. Ebenso erfolgte vom Arbeitgeber ein Ersatz der Materialkosten.
2
Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2017 machte der Mitbeteiligte Werbungskosten in Höhe von 16.268,08 € für Material- und Vertretungskosten geltend.
3
Nach mehreren Ergänzungsersuchen erließ das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid für 2017 und berücksichtigte nur das Werbungskostenpauschale in Höhe von 132 €. Begründend führte es aus, dass der Zahlungsfluss an den Bruder nicht durch Kontoauszüge oder ähnliches nachgewiesen worden sei, weshalb die Werbungskosten nicht steuermindernd hätten berücksichtigt werden können.
4
Die dagegen eingebrachte Beschwerde wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung als unbegründet ab, woraufhin der Mitbeteiligte die Vorlage an das Bundesfinanzgericht beantragte.
5
Das Bundesfinanzgericht gab der Beschwerde teilweise Folge und änderte den Bescheid ab. Begründend führte das Bundesfinanzgericht aus, es sei plausibel, dass der Mitbeteiligte Vertretungskosten von 8.764,88 € aufgewendet habe. Dies ergebe sich auch daraus, dass sein Bruder - mit einer geringfügigen Abweichung - im Jahr 2017 korrespondierende Einnahmen erklärt habe. Zu den Materialkosten führte es aus, dass dem Mitbeteiligten ein Werbungskostenpauschale gemäß § 1 Z 7 der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen in Höhe von 3.504 € zustehe. Daneben könne der Mitbeteiligte die Vertretungskosten gesondert als Werbungskosten geltend machen. Das Bundesfinanzgericht setzte in weiterer Folge sowohl das Berufsgruppenpauschale als auch die Vertretungskosten als Werbungskosten an.Das Bundesfinanzgericht gab der Beschwerde teilweise Folge und änderte den Bescheid ab. Begründend führte das Bundesfinanzgericht aus, es sei plausibel, dass der Mitbeteiligte Vertretungskosten von 8.764,88 € aufgewendet habe. Dies ergebe sich auch daraus, dass sein Bruder - mit einer geringfügigen Abweichung - im Jahr 2017 korrespondierende Einnahmen erklärt habe. Zu den Materialkosten führte es aus, dass dem Mitbeteiligten ein Werbungskostenpauschale gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen in Höhe von 3.504 € zustehe. Daneben könne der Mitbeteiligte die Vertretungskosten gesondert als Werbungskosten geltend machen. Das Bundesfinanzgericht setzte in weiterer Folge sowohl das Berufsgruppenpauschale als auch die Vertretungskosten als Werbungskosten an.
6
Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende Amtsrevision. Zur Zulässigkeit bringt sie ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, weil das Bundesfinanzgericht die vom Hauseigentümer ersetzten Aufwendungen „zu Teilen“ in tatsächlicher Höhe und zusätzlich in Form des Werbungskostenpauschbetrages berücksichtigt habe.
7
Die mitbeteiligte Partei hat nach Einleitung des Vorverfahrens eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der sie die Berücksichtigung der ursprünglich geltend gemachten tatsächlichen Aufwendungen beantragte.
8
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
9
Die Revision ist zulässig und begründet.
10
Die maßgebliche Bestimmung des HBG (Hausbesorgergesetz), BGBl. Nr. 16/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, lautet auszugsweise:Die maßgebliche Bestimmung des HBG (Hausbesorgergesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, lautet auszugsweise:

Vertretung

§ 17. (1) Ist der Hausbesorger verhindert, seinen Obliegenheiten nachzukommen, so hat er auf seine Kosten für eine Vertretung durch eine andere geeignete Person zu sorgen. Dies gilt solange nicht, als der Hausbesorger infolge einer plötzlich auftretenden Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall dieser Pflicht nicht nachzukommen vermag; hiedurch wird jedoch eine besondere Pflicht des Hauseigentümers, für einen solchen Fall im voraus vorzusorgen, nicht begründet.Paragraph 17, (1) Ist der Hausbesorger verhindert, seinen Obliegenheiten nachzukommen, so hat er auf seine Kosten für eine Vertretung durch eine andere geeignete Person zu sorgen. Dies gilt solange nicht, als der Hausbesorger infolge einer plötzlich auftretenden Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall dieser Pflicht nicht nachzukommen vermag; hiedurch wird jedoch eine besondere Pflicht des Hauseigentümers, für einen solchen Fall im voraus vorzusorgen, nicht begründet.

(2) In den Fällen der Dienstverhinderung wegen Krankheit oder Unfall (§ 14), des Urlaubes (§ 15) und der Bildungsfreistellung gemäß § 118 ArbVG hat der Hauseigentümer dem Hausbesorger die Kosten für die Vertretung bis zum Höchstausmaß des dem Hausbesorger sonst für diesen Zeitraum gebührenden durchschnittlichen Monatsbruttoentgelts zu ersetzen.(2) In den Fällen der Dienstverhinderung wegen Krankheit oder Unfall (Paragraph 14,), des Urlaubes (Paragraph 15,) und der Bildungsfreistellung gemäß Paragraph 118, ArbVG hat der Hauseigentümer dem Hausbesorger die Kosten für die Vertretung bis zum Höchstausmaß des dem Hausbesorger sonst für diesen Zeitraum gebührenden durchschnittlichen Monatsbruttoentgelts zu ersetzen.

[...]“

11
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001 in der im Revisionsfall anzuwendenden Fassung (im Folgenden Verordnung), lautet auszugsweise:Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 382 aus 2001, in der im Revisionsfall anzuwendenden Fassung (im Folgenden Verordnung), lautet auszugsweise:

„Auf Grund des § 17 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, wird verordnet:„Auf Grund des Paragraph 17, Absatz 6, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, wird verordnet:

§ 1. Für nachstehend genannte Gruppen von Steuerpflichtigen werden nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 folgende Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt:Paragraph eins, Für nachstehend genannte Gruppen von Steuerpflichtigen werden nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß Paragraph 16, Absatz 3, EStG 1988 folgende Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt:

[...]

7.
Hausbesorger

15% der Bemessungsgrundlage, höchstens 3 504 Euro jährlich.

[...]

§ 5. Werden die Pauschbeträge in Anspruch genommen, dann können daneben keine anderen Werbungskosten aus dieser Tätigkeit geltend gemacht werden.“Paragraph 5, Werden die Pauschbeträge in Anspruch genommen, dann können daneben keine anderen Werbungskosten aus dieser Tätigkeit geltend gemacht werden.“

12
Nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts und aus dem im Akt befindlichen Schreiben des Arbeitgebers der mitbeteiligten Partei ergibt sich, dass sowohl der Materialkosten- als auch der Vertretungskostenersatz als lohnsteuerpflichtig behandelt wurden.
13
Nach § 17 Abs. 6 EStG 1988 können vom Bundesminister für Finanzen zur Ermittlung von Werbungskosten Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden.Nach Paragraph 17, Absatz 6, EStG 1988 können vom Bundesminister für Finanzen zur Ermittlung von Werbungskosten Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden.
14
Diese Verordnung bestimmt in der für das Streitjahr geltenden Fassung des § 5, dass dann, wenn die Pauschbeträge in Anspruch genommen werden, daneben keine anderen Werbungskosten aus dieser Tätigkeit geltend gemacht werden können.Diese Verordnung bestimmt in der für das Streitjahr geltenden Fassung des Paragraph 5,, dass dann, wenn die Pauschbeträge in Anspruch genommen werden, daneben keine anderen Werbungskosten aus dieser Tätigkeit geltend gemacht werden können.
15
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes tritt das Werbungskostenpauschale des § 17 Abs. 6 in Verbindung mit der Verordnung an die Stelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988. Sind die tatsächlichen Werbungskosten höher als das Pauschale, dann sind die gesamten Werbungskosten nachzuweisen. Das Pauschale ist dann grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen. Lediglich die in § 16 Abs. 3 letzter Satz aufgezählten Aufwendungen sind ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale abzusetzen (vgl. VwGH 27.8.2008, 2006/15/0117, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes tritt das Werbungskostenpauschale des Paragraph 17, Absatz 6, in Verbindung mit der Verordnung an die Stelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß Paragraph 16, Absatz 3, EStG 1988. Sind die tatsächlichen Werbungskosten höher als das Pauschale, dann sind die gesamten Werbungskosten nachzuweisen. Das Pauschale ist dann grundsätzlich nicht mehr zu berücksichtigen. Lediglich die in Paragraph 16, Absatz 3, letzter Satz aufgezählten Aufwendungen sind ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale abzusetzen vergleiche , VwGH 27.8.2008, 2006/15/0117, mwN).
16
§ 16 Abs. 3 EStG 1988 sieht vor, dass zusätzlich zum Pauschbetrag näher genannte Aufwendungen abgesetzt werden können.Paragraph 16, Absatz 3, EStG 1988 sieht vor, dass zusätzlich zum Pauschbetrag näher genannte Aufwendungen abgesetzt werden können.
17
Die vom Mitbeteiligten geltend gemachten Vertretungskosten stellen keine in § 16 Abs. 3 letzter Satz EStG 1988 aufgezählten Aufwendungen dar. Das Bundesfinanzgericht führt zu deren Berücksichtigung als Werbungskosten neben dem Berufsgruppenpauschale lediglich aus: „Nicht von der VO erfasst sind Kosten für Vertreter, die nach der Bestimmung des HausbesorgerG dem Bf. gesondert ersetzt werden“.Die vom Mitbeteiligten geltend gemachten Vertretungskosten stellen keine in Paragraph 16, Absatz 3, letzter Satz EStG 1988 aufgezählten Aufwendungen dar. Das Bundesfinanzgericht führt zu deren Berücksichtigung als Werbungskosten neben dem Berufsgruppenpauschale lediglich aus: „Nicht von der VO erfasst sind Kosten für Vertreter, die nach der Bestimmung des HausbesorgerG dem Bf. gesondert ersetzt werden“.
18
Der Mitbeteiligte hat stets nur die Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für Material und Vertretung geltend gemacht und kein Pauschale beantragt. Davon abweichend hat das Bundesfinanzgericht nicht nur statt der geltend gemachten Materialkosten das Berufsgruppenpauschale angesetzt, sondern auch zusätzlich zu diesem Pauschale die Absetzbarkeit der Vertretungskosten bestätigt. Wird das Berufsgruppenpauschale in Anspruch genommen, können Werbungskosten, soweit sie nicht in § 16 Abs. 3 letzter Satz EStG 1988 aufgezählt sind, allerdings nicht zusätzlich geltend gemacht werden. Aufwendungen für Vertretungskosten sind von der Pauschalierung umfasst.Der Mitbeteiligte hat stets nur die Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für Material und Vertretung geltend gemacht und kein Pauschale beantragt. Davon abweichend hat das Bundesfinanzgericht nicht nur statt der geltend gemachten Materialkosten das Berufsgruppenpauschale angesetzt, sondern auch zusätzlich zu diesem Pauschale die Absetzbarkeit der Vertretungskosten bestätigt. Wird das Berufsgruppenpauschale in Anspruch genommen, können Werbungskosten, soweit sie nicht in Paragraph 16, Absatz 3, letzter Satz EStG 1988 aufgezählt sind, allerdings nicht zusätzlich geltend gemacht werden. Aufwendungen für Vertretungskosten sind von der Pauschalierung umfasst.
19
Indem das Bundesfinanzgericht einerseits das Werbungskostenpauschale nach § 1 Z 7 der Verordnung und zusätzlich die Vertretungskosten als Werbungskosten zuerkannt hat, hat es sein Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.Indem das Bundesfinanzgericht einerseits das Werbungskostenpauschale nach Paragraph eins, Ziffer 7, der Verordnung und zusätzlich die Vertretungskosten als Werbungskosten zuerkannt hat, hat es sein Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
20
Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Wien, am 20. September 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022130049.L00

Im RIS seit

24.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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