TE Vwgh Erkenntnis 2023/9/20 Fr 2022/04/0007

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Veröffentlicht am 20.09.2023
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
23/04 Exekutionsordnung

Norm

ABGB §1438
EO §35 Abs1
  1. EO § 35 heute
  2. EO § 35 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 35 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 35 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  5. EO § 35 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser, Hofrätin Mag. Hainz-Sator und Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Einwendungen des Bundes als verpflichtete Partei, vertreten durch die Finanzprokuratur, gegen den Anspruch des Ing. S N, D, aus dem vollstreckbaren Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Juli 2022, Fr 2022/04/0007-6, als betreibende Partei im Verfahren vor dem dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien, GZ 70 E 638/23g, zu Recht erkannt:

Spruch

Der vollstreckbare Anspruch des Ing. S N D, (betreibende Partei), aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Juli 2022, Fr 2022/04/0007-6, auf Ersatz von Aufwendungen in der Höhe von € 793,20, zu dessen Hereinbringung mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 1. Februar 2023, 70 E 638/23g-2, die Fahrnisexekution bewilligt wurde, ist erloschen.

Der Bund hat den im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen.

Begründung

Folgender Sachverhalt ist aktenkundig und wurde nicht bestritten:

1
1.1. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Juli 2022, Fr 2022/04/0007-6, wurde das diesbezügliche Fristsetzungsverfahren eingestellt und der Bund verpflichtet, der betreibenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 1. Februar 2023, 70 E 638/23g-2, wurde zugunsten der betreibenden Partei die Fahrnisexekution zur Hereinbringung der Aufwandersatzforderung aus dem obgenannten Beschluss bewilligt.
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1.2. Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 3. Juni 2020, GZ 4 Nc 5/20a, wurde die (hier) betreibende Partei als dortiger Beschwerdeführer schuldig erkannt, dem Bund die dort mit € 829,50 bestimmten Kosten binnen 14 Tagen zu ersetzen. Dieser Beschluss ist laut Vermerk des Oberlandesgerichtes Graz vom 15. Juli 2021, 4 Nc 5/20a-34, rechtskräftig und vollstreckbar.
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Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 26. Jänner 2022, 3 Ob 229/21d, wurde die betreibende Partei als dortiger Antragsteller schuldig erkannt, dem Bund die mit € 279,70 bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen. Dieser Beschluss laut Vermerk vom 30. November 2022 rechtskräftig und vollstreckbar.
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1.3. Mit Schreiben vom 20. Februar 2023 erklärte der Bund, vertreten durch die Finanzprokuratur, gegenüber dem Rechtsvertreter der betreibenden Partei im Fahrnisexekutionsverfahren des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien, dortige GZ 70E 638/23g, die Aufrechnung der beiden unter 1.2. genannten Kostenersatzforderungen gegen den den dortigen Exekutionsgegenstand bildenden Aufwandersatz, welche der betreibenden Partei aufgrund des Beschlusses vom 11. Juli 2022, Fr 2022/04/0007-6, zugesprochen worden waren, und forderte die betreibende Partei auf, das Exekutionsverfahren vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien, GZ 70E 638/23g, unverzüglich einzustellen.
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1.4. Mit Schriftsatz vom 28. März 2023 erhob der Bund beim Verwaltungsgerichtshof Einwendungen gegen den Anspruch der betreibenden Partei. Begründend wurde ausgeführt, die Forderung, zu deren Hereinbringung die Exekution bewilligt worden sei, sei durch Aufrechnung mit der Forderung des Bundes zur Gänze berichtigt worden. Der Bund habe nämlich per Schreiben an den Rechtsvertreter der betreibenden Partei vom 20. Februar 2023 wirksam die Aufrechnung der Forderungen des Bundes aus den jeweils rechtskräftig und vollstreckbaren Zahlungstiteln - einerseits aus dem Beschluss des OLG Grazvom 3. Juni 2020, GZ 4 Nc 5/20a, und andererseits aus dem Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 26. Jänner 2022, 3 Ob 229/21d, - gegen die Forderung der betreibenden Partei aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Juli 2022, Fr 2022/04/0007-6, erklärt und die betreibende Partei zur Einstellung des Exekutionsverfahrens aufgefordert. Der Anspruch, zu dessen Hereinbringung das Bezirksgericht Innere Stadt Wien die Exekution bewilligt habe, sei somit erloschen und die Exekution einzustellen.
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Die betreibende Partei erstattete über Aufforderung vom 10. Juli 2023 keine Stellungnahme. Mit Schreiben vom 30. März 2023 verwies die betreibende Partei darauf, dass mit der Oppositionsklage nur sogenannte nova producta geltend gemacht werden könnten. Die aufhebenden oder hemmenden Tatsachen müssten nach der Entstehung des Titels, nämlich des Beschlusses der Rechtssache des Verwaltungsgerichtshofs Fr 2022/04/0007-6, eingetreten sein.

1.5. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 lit. g gebildeten Senat erwogen:1.5. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Litera g, gebildeten Senat erwogen:

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1.5.1. Aus dem vom Bund vorgelegten und insofern unstrittigen Urkunden ergibt sich, dass gegen die betreibende Partei rechtskräftige und vollstreckbare Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Graz bzw. des Obersten Gerichtshofs vorliegen, die jeweils einen vollstreckbaren Kostenersatzanspruch gegen die betreibende Partei ausweisen, die insgesamt die Forderung der betreibenden Partei aus dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Juli 2022, Fr 2022/04/0007-6, übersteigen.
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Ferner ist unstrittig, dass der Bund mit Schreiben vom 20. Februar 2023 gegenüber der betreibenden Partei die Aufrechnung der beiden genannten Kostenersatzforderungen gegen den den Exekutionsgegenstand im Verfahren vor dem BG Innere Stadt Wien bildenden Aufwandersatz, welche der betreibenden Partei mit Beschluss des VwGH vom 11. Juli 2022, Fr 2022/04/0007-6, zuerkannt worden war, erklärt hat.
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1.5.2. In rechtlicher Hinsicht folgt:
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Gemäß § 35 Abs. 1 EO können im Zuge des Exekutionsverfahrens insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die nach Entstehung des diesem Verfahren zugrundeliegenden Exekutionstitels eingetreten sind. Falls der Exekutionstitel in einer gerichtlichen Entscheidung besteht, ist der Zeitpunkt maßgebend bis zu welchem der Verpflichtete von den bezüglichen Tatsachen im vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren wirksam Gebrauch machen konnte.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, EO können im Zuge des Exekutionsverfahrens insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die nach Entstehung des diesem Verfahren zugrundeliegenden Exekutionstitels eingetreten sind. Falls der Exekutionstitel in einer gerichtlichen Entscheidung besteht, ist der Zeitpunkt maßgebend bis zu welchem der Verpflichtete von den bezüglichen Tatsachen im vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren wirksam Gebrauch machen konnte.
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Unter Aufrechnung (Kompensation) versteht man die Aufhebung einer Forderung mit einer Gegenforderung. Sie wirkt als Zahlung, beide Forderungen werden, zumindest teilweise, getilgt. Es ist in Lehre und Rechtsprechung unstrittig, dass die Aufrechnung einen Oppositionsgrund bildet. Dies gilt jedenfalls, wenn die Aufrechnung nach materiellem Recht zulässig ist und die Geltendmachung der Gegenforderung im Titelverfahren - wie hier bei einer Kostenforderung - unmöglich war (vgl. RIS-Justiz RS0000786; vgl. insbes. OGH 19.9.2002, 3 Ob 43/02y, mit zahlreichen Verweisen auf Judikatur und Literatur; vgl. auch VwGH 7.10.1996, 96/10/0202, mwN).Unter Aufrechnung (Kompensation) versteht man die Aufhebung einer Forderung mit einer Gegenforderung. Sie wirkt als Zahlung, beide Forderungen werden, zumindest teilweise, getilgt. Es ist in Lehre und Rechtsprechung unstrittig, dass die Aufrechnung einen Oppositionsgrund bildet. Dies gilt jedenfalls, wenn die Aufrechnung nach materiellem Recht zulässig ist und die Geltendmachung der Gegenforderung im Titelverfahren - wie hier bei einer Kostenforderung - unmöglich war vergleiche , RIS-Justiz RS0000786; vergleiche , insbes. OGH 19.9.2002, 3 Ob 43/02y, mit zahlreichen Verweisen auf Judikatur und Literatur; vergleiche , auch VwGH 7.10.1996, 96/10/0202, mwN).
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Der Hinweis der betreibenden Partei, dem Bund komme nicht das Recht zu die Tatsache der Aufrechnung einzuwenden, weil es sich bloß um Tatsachen handeln dürfe, die nach Entstehung des Exekutionstitel entstanden seien, ist damit zu entgegnen, dass die Aufrechnung erst mit Schreiben vom 20. Februar 2023 erfolgt ist und es dem Bund nicht möglich war, die Aufrechnung zu einem Zeitpunkt vor dem Erlass des Einstellungsbeschlusses, der den Aufwandersatzausspruch zugunsten der betreibenden Partei enthielt und den Exekutionstitel bildet, zu erklären.
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Die übrigen Ausführungen der betreibenden Partei in ihrem Schreiben vom 30. März 2023 stehen nicht im Zusammenhang mit dem hier allein zu prüfenden Erlöschen des Exekutionstitels und sind daher nicht geeignet die Unzulässigkeit der Aufrechnung darzutun.
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Dem Antrag war daher stattzugeben.
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Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 58 Abs. 1 VwGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 58, Absatz eins, VwGG.

Wien, am 20. September 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:FR2022040007.F01

Im RIS seit

24.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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