1
Mit Straferkenntnis der revisionswerbenden Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 15. Juli 2022 wurde dem Mitbeteiligten zur Last gelegt, zu einer näher bezeichneten Tatzeit an einem näher genannten Tatort ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt zu haben, obwohl er sich nicht in einer solchen geistigen und körperlichen Verfassung befunden habe, in der er es vermocht habe, dieses Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken dieses Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen, da er übermüdet gewesen sei. Der Mitbeteiligte habe dadurch § 58 Abs. 1 StVO iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO verletzt, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 3 StVO eine Geldstrafe in Höhe von € 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden) verhängt wurde. Zudem wurde ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von € 10,-- festgesetzt und der Mitbeteiligte zum Ersatz der Barauslagen in der Höhe von insgesamt € 1.041,20 verpflichtet.Mit Straferkenntnis der revisionswerbenden Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 15. Juli 2022 wurde dem Mitbeteiligten zur Last gelegt, zu einer näher bezeichneten Tatzeit an einem näher genannten Tatort ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt zu haben, obwohl er sich nicht in einer solchen geistigen und körperlichen Verfassung befunden habe, in der er es vermocht habe, dieses Fahrzeug zu beherrschen und die beim Lenken dieses Fahrzeuges zu beachtenden Rechtsvorschriften zu befolgen, da er übermüdet gewesen sei. Der Mitbeteiligte habe dadurch Paragraph 58, Absatz eins, StVO in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO verletzt, weshalb über ihn gemäß Paragraph 99, Absatz 3, StVO eine Geldstrafe in Höhe von € 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden) verhängt wurde. Zudem wurde ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von € 10,-- festgesetzt und der Mitbeteiligte zum Ersatz der Barauslagen in der Höhe von insgesamt € 1.041,20 verpflichtet.
2
Nach der Begründung der Bezirkshauptmannschaft Schärding setzten sich die dem Mitbeteiligten gemäß § 64 Abs. 3 VStG vorgeschriebenen Barauslagen aus den Kosten für eine klinische Untersuchung in Höhe von € 249,20 und den Kosten für eine Blutuntersuchung in Höhe von € 792,-- zusammen. Nach der Begründung der Bezirkshauptmannschaft Schärding setzten sich die dem Mitbeteiligten gemäß Paragraph 64, Absatz 3, VStG vorgeschriebenen Barauslagen aus den Kosten für eine klinische Untersuchung in Höhe von € 249,20 und den Kosten für eine Blutuntersuchung in Höhe von € 792,-- zusammen.
3
Die dagegen erhobene Beschwerde des Mitbeteiligten wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs mit Spruchpunkt I. seiner Entscheidung als unbegründet ab. Mit Spruchpunkt II. wurde der im Straferkenntnis vorgeschriebene Barauslagenersatz in Höhe von insgesamt € 1.041,20 für die klinische Untersuchung und die Blutuntersuchung behoben. Mit Spruchpunkt III. verpflichtete das Verwaltungsgericht den Mitbeteiligten zur Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens und sprach mit Spruchpunkt IV. aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.Die dagegen erhobene Beschwerde des Mitbeteiligten wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs mit Spruchpunkt römisch eins. seiner Entscheidung als unbegründet ab. Mit Spruchpunkt römisch zwei. wurde der im Straferkenntnis vorgeschriebene Barauslagenersatz in Höhe von insgesamt € 1.041,20 für die klinische Untersuchung und die Blutuntersuchung behoben. Mit Spruchpunkt römisch drei. verpflichtete das Verwaltungsgericht den Mitbeteiligten zur Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens und sprach mit Spruchpunkt römisch vier. aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
4
Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, der Mitbeteiligte habe zur Tatzeit am Tatort ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt, wobei es zu einem Verkehrsunfall gekommen sei. Der Mitbeteiligte sei beim Lenken dieses Fahrzeugs in seiner Verkehrstauglichkeit beeinträchtigt gewesen; er sei zu diesem Zeitpunkt übermüdet gewesen. Im Zuge der Unfallaufnahme hätten die amtshandelnden Polizeibeamten - nachdem ein Alkotest negativ verlaufen sei - aufgrund näher beschriebener Symptome, die sie feststellten, und dem Eingeständnis des Mitbeteiligten eines ca. eine Woche zurückliegenden Suchtgiftkonsums den Verdacht auf eine Suchtgiftbeeinträchtigung gehegt. Im Anschluss sei der Mitbeteiligte zur klinischen Untersuchung einem Arzt vorgeführt worden, dessen Gutachten zu dem Ergebnis gekommen sei, dass der Mitbeteiligte zum Zeitpunkt des Lenkens des Fahrzeuges durch Suchtgift und Übermüdung beeinträchtigt und nicht fahrfähig gewesen sei. Das Blut, das dem Revisionswerber in der Folge abgenommen worden sei, sei analysiert worden. Laut Befund und Gutachten des Forensisch-Toxikologischen Labors vom 31. Mai 2022 sei die Konzentration von THC im Blut des Mitbeteiligten im sehr niedrigen Bereich bei 0,55 ng/ml gelegen, sodass aus toxikologischer Sicht das Vorliegen einer straßenverkehrsrelevanten Beeinträchtigung nicht regelhaft zu erwarten, aber auch nicht auszuschließen gewesen sei. Da letztlich nicht habe festgestellt werden können, ob der beeinträchtigte Zustand auf die Einnahme von Suchtgift zurückzuführen sei, sei ein Verwaltungsstrafverfahren nach § 99 Abs. 1b iVm § 5 Abs. 1 StVO eingestellt worden. Im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis seien dem Mitbeteiligten die Kosten für die klinische Untersuchung in Höhe von € 249,20 und die Kosten für die chemisch-toxikologische Blutuntersuchung in Höhe von € 792,-- als Barauslagen gemäß § 64 Abs. 3 VStG vorgeschrieben worden. Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, der Mitbeteiligte habe zur Tatzeit am Tatort ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt, wobei es zu einem Verkehrsunfall gekommen sei. Der Mitbeteiligte sei beim Lenken dieses Fahrzeugs in seiner Verkehrstauglichkeit beeinträchtigt gewesen; er sei zu diesem Zeitpunkt übermüdet gewesen. Im Zuge der Unfallaufnahme hätten die amtshandelnden Polizeibeamten - nachdem ein Alkotest negativ verlaufen sei - aufgrund näher beschriebener Symptome, die sie feststellten, und dem Eingeständnis des Mitbeteiligten eines ca. eine Woche zurückliegenden Suchtgiftkonsums den Verdacht auf eine Suchtgiftbeeinträchtigung gehegt. Im Anschluss sei der Mitbeteiligte zur klinischen Untersuchung einem Arzt vorgeführt worden, dessen Gutachten zu dem Ergebnis gekommen sei, dass der Mitbeteiligte zum Zeitpunkt des Lenkens des Fahrzeuges durch Suchtgift und Übermüdung beeinträchtigt und nicht fahrfähig gewesen sei. Das Blut, das dem Revisionswerber in der Folge abgenommen worden sei, sei analysiert worden. Laut Befund und Gutachten des Forensisch-Toxikologischen Labors vom 31. Mai 2022 sei die Konzentration von THC im Blut des Mitbeteiligten im sehr niedrigen Bereich bei 0,55 ng/ml gelegen, sodass aus toxikologischer Sicht das Vorliegen einer straßenverkehrsrelevanten Beeinträchtigung nicht regelhaft zu erwarten, aber auch nicht auszuschließen gewesen sei. Da letztlich nicht habe festgestellt werden können, ob der beeinträchtigte Zustand auf die Einnahme von Suchtgift zurückzuführen sei, sei ein Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 99, Absatz eins b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO eingestellt worden. Im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis seien dem Mitbeteiligten die Kosten für die klinische Untersuchung in Höhe von € 249,20 und die Kosten für die chemisch-toxikologische Blutuntersuchung in Höhe von € 792,-- als Barauslagen gemäß Paragraph 64, Absatz 3, VStG vorgeschrieben worden.
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Zu dem - für das Revisionsverfahren interessierenden - Ersatz der Barauslagen führte das Verwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht aus, dass die Behörde nur dann, wenn ihr im Verwaltungsstrafverfahren Barauslagen gemäß § 76 AVG erwachsen seien, dem Bestraften den Ersatz dieser Barauslagen gemäß § 64 Abs. 3 VStG aufzuerlegen habe. Bei den Kosten für die klinische Untersuchung und die Blutuntersuchung handle es sich um Kosten, die der Behörde nicht im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens, sondern noch vor dessen Einleitung entstanden seien, sodass es nicht zulässig gewesen sei, den Ersatz dieser Kosten dem Mitbeteiligten als Barauslagen gemäß § 64 Abs. 3 VStG aufzuerlegen. § 5a Abs. 2 StVO sei ebenfalls nicht anzuwenden.Zu dem - für das Revisionsverfahren interessierenden - Ersatz der Barauslagen führte das Verwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht aus, dass die Behörde nur dann, wenn ihr im Verwaltungsstrafverfahren Barauslagen gemäß Paragraph 76, AVG erwachsen seien, dem Bestraften den Ersatz dieser Barauslagen gemäß Paragraph 64, Absatz 3, VStG aufzuerlegen habe. Bei den Kosten für die klinische Untersuchung und die Blutuntersuchung handle es sich um Kosten, die der Behörde nicht im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens, sondern noch vor dessen Einleitung entstanden seien, sodass es nicht zulässig gewesen sei, den Ersatz dieser Kosten dem Mitbeteiligten als Barauslagen gemäß Paragraph 64, Absatz 3, VStG aufzuerlegen. Paragraph 5 a, Absatz 2, StVO sei ebenfalls nicht anzuwenden.
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Gegen Spruchpunkt II. dieses Erkenntnisses richtet sich die vorliegende Amtsrevision.Gegen Spruchpunkt römisch zwei. dieses Erkenntnisses richtet sich die vorliegende Amtsrevision.
7
Der Mitbeteiligte erstattete keine Revisionsbeantwortung.
8
Der Verwaltungsgerichthof hat erwogen:
9
Vorauszuschicken ist, dass die vom Verwaltungsgericht behobenen Absprüche betreffend den Ersatz der Kosten für die klinische Untersuchung in Höhe von € 249,20 und den Ersatz der Kosten für die Blutuntersuchung in Höhe von € 792,-- voneinander trennbar sind (vgl. zu den Voraussetzungen etwa VwGH 29.3.2023, Ra 2021/09/0201, mwN).Vorauszuschicken ist, dass die vom Verwaltungsgericht behobenen Absprüche betreffend den Ersatz der Kosten für die klinische Untersuchung in Höhe von € 249,20 und den Ersatz der Kosten für die Blutuntersuchung in Höhe von € 792,-- voneinander trennbar sind vergleiche , zu den Voraussetzungen etwa VwGH 29.3.2023, Ra 2021/09/0201, mwN).
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Liegen - wie hier - trennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision auch getrennt zu überprüfen (vgl. z.B. VwGH 3.5.2023, Ra 2023/02/0062).Liegen - wie hier - trennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision auch getrennt zu überprüfen vergleiche , z.B. VwGH 3.5.2023, Ra 2023/02/0062).
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Die revisionswerbende Behörde macht zur Begründung der Zulässigkeit ein Abweichen von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend, weil die Vorschreibung von Barauslagen vom Verwaltungsgerichtshof als zulässig erachtet worden sei, auch wenn die kostenauslösenden Handlungen vor Anzeigenlegung gesetzt worden seien.
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Soweit es den Ersatz der Kosten für die klinische Untersuchung betrifft, erweist sich die Revision als zulässig und begründet.
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Gemäß § 64 Abs. 3 erster Halbsatz VStG ist, wenn im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens Barauslagen erwachsen sind (§ 76 AVG), dem Bestraften der Ersatz dieser Auslagen aufzuerlegen, sofern sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht sind. Diese Vorschrift ermächtigt die Behörde nicht, willkürlich vorzugehen und dem Bestraften unnötige Kosten aufzubürden (vgl. VwGH 22.10.2019, Ra 2019/02/0022, mwN).Gemäß Paragraph 64, Absatz 3, erster Halbsatz VStG ist, wenn im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens Barauslagen erwachsen sind (Paragraph 76, AVG), dem Bestraften der Ersatz dieser Auslagen aufzuerlegen, sofern sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht sind. Diese Vorschrift ermächtigt die Behörde nicht, willkürlich vorzugehen und dem Bestraften unnötige Kosten aufzubürden vergleiche , VwGH 22.10.2019, Ra 2019/02/0022, mwN). 14
Dem Bestraften dürfen z.B. jene Kosten auferlegt werden, welche im Zuge einer zu dem Zweck durchgeführten Überprüfung, ob eine strafbare Handlung vorliegt, entstanden sind (vgl. erneut VwGH 22.10.2019, Ra 2019/02/0022, mwN). Nicht zu im Zuge eines Verwaltungsstrafverfahrens angefallenen Kosten zählen hingegen etwa solche, die zur Durchsetzung der den Organen der öffentlichen Aufsicht gemäß § 50 Abs. 4 GSpG zustehenden Kontrollbefugnisse angefallen sind (zwangsweises Öffnen einer Türe vor Beginn einer Kontrolle); dabei handelt es sich um Kosten eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (vgl. näher VwGH 21.11.2018, Ra 2017/17/0322).Dem Bestraften dürfen z.B. jene Kosten auferlegt werden, welche im Zuge einer zu dem Zweck durchgeführten Überprüfung, ob eine strafbare Handlung vorliegt, entstanden sind vergleiche , erneut VwGH 22.10.2019, Ra 2019/02/0022, mwN). Nicht zu im Zuge eines Verwaltungsstrafverfahrens angefallenen Kosten zählen hingegen etwa solche, die zur Durchsetzung der den Organen der öffentlichen Aufsicht gemäß Paragraph 50, Absatz 4, GSpG zustehenden Kontrollbefugnisse angefallen sind (zwangsweises Öffnen einer Türe vor Beginn einer Kontrolle); dabei handelt es sich um Kosten eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vergleiche , näher VwGH 21.11.2018, Ra 2017/17/0322). 15
Grundlage der Kostenersatzpflicht ist, dass der Beschuldigte wegen einer bestimmten Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt worden ist. Die Kostenersatzpflicht ist demnach nur in Ansehung dieser strafbaren Handlung gegeben (VwGH 29.3.1995,
92/10/0463).
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Im vorliegenden Fall diente die klinische Untersuchung des Mitbeteiligten der Feststellung seiner Verkehrstauglichkeit und somit der Überprüfung, ob eine strafbare Handlung im Sinn des § 58 Abs. 1 StVO vorliegt. Da der Mitbeteiligte letztlich wegen Übertretung des § 58 Abs. 1 StVO bestraft wurde, erwiesen sich diese Kosten auch als für die verurteilende Entscheidung erforderlich. Indem das Verwaltungsgericht den behördlich vorgeschriebenen Barauslagenersatz für die klinische Untersuchung in Höhe von € 249,20 mit der Begründung behoben hat, dass die Kosten vor Einleitung des Strafverfahrens und somit nicht im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens entstanden seien, ist es daher von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes abgewichen.Im vorliegenden Fall diente die klinische Untersuchung des Mitbeteiligten der Feststellung seiner Verkehrstauglichkeit und somit der Überprüfung, ob eine strafbare Handlung im Sinn des Paragraph 58, Absatz eins, StVO vorliegt. Da der Mitbeteiligte letztlich wegen Übertretung des Paragraph 58, Absatz eins, StVO bestraft wurde, erwiesen sich diese Kosten auch als für die verurteilende Entscheidung erforderlich. Indem das Verwaltungsgericht den behördlich vorgeschriebenen Barauslagenersatz für die klinische Untersuchung in Höhe von € 249,20 mit der Begründung behoben hat, dass die Kosten vor Einleitung des Strafverfahrens und somit nicht im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens entstanden seien, ist es daher von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes abgewichen.
17
Hinsichtlich der Kosten für die Blutuntersuchung in Höhe von € 792,-- ist festzuhalten, dass gemäß § 5a Abs. 2 StVO die Kosten einer Untersuchung nach § 5 Abs. 2, 4a, 5, 6 oder 8 Z 2 leg. cit. vom Untersuchten zu tragen sind, wenn eine Alkoholbeeinträchtigung festgestellt worden ist. Dasselbe gilt im Falle der Feststellung einer Suchtgiftbeeinträchtigung.Hinsichtlich der Kosten für die Blutuntersuchung in Höhe von € 792,-- ist festzuhalten, dass gemäß Paragraph 5 a, Absatz 2, StVO die Kosten einer Untersuchung nach Paragraph 5, Absatz 2, 4 a, 5, 6, oder 8 Ziffer 2, leg. cit. vom Untersuchten zu tragen sind, wenn eine Alkoholbeeinträchtigung festgestellt worden ist. Dasselbe gilt im Falle der Feststellung einer Suchtgiftbeeinträchtigung.
18
Im vorliegenden Fall ist dem Gutachten vom 31. Mai 2021 zu entnehmen, dass eine Beeinträchtigung durch Suchtmittel nicht regelhaft zu erwarten, aber auch nicht auszuschließen sei. Da eine derartige Beeinträchtigung auch vom Verwaltungsgericht nicht festgestellt wurde, ist die Voraussetzung des § 5a Abs. 2 StVO für die Verpflichtung des Mitbeteiligten, die Kosten der chemisch-toxikologische Blutuntersuchung zu tragen, nicht erfüllt.Im vorliegenden Fall ist dem Gutachten vom 31. Mai 2021 zu entnehmen, dass eine Beeinträchtigung durch Suchtmittel nicht regelhaft zu erwarten, aber auch nicht auszuschließen sei. Da eine derartige Beeinträchtigung auch vom Verwaltungsgericht nicht festgestellt wurde, ist die Voraussetzung des Paragraph 5 a, Absatz 2, StVO für die Verpflichtung des Mitbeteiligten, die Kosten der chemisch-toxikologische Blutuntersuchung zu tragen, nicht erfüllt.
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Der Mitbeteiligte wurde wegen einer Verletzung des § 58 Abs. 1 StVO schuldig erkannt; das Strafverfahren gegen den Mitbeteiligten wegen Lenkens eines Fahrzeuges in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand nach §§ 5 Abs. 1 iVm 99 Abs. 1b StVO dagegen wurde eingestellt. Da der Mitbeteiligte somit nicht wegen Lenkens in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand bestraft wurde und eine Beeinträchtigung durch Suchtgift für die im vorliegenden Fall erfolgte Bestrafung wegen einer Übertretung des § 58 Abs. 1 StVO nicht tatbildmäßig ist, erwies sich die chemisch-toxikologische Blutuntersuchung auf potentiell beeinträchtigend wirkende Substanzen mit Relevanz für den Straßenverkehr letztlich als nicht erforderlich.Der Mitbeteiligte wurde wegen einer Verletzung des Paragraph 58, Absatz eins, StVO schuldig erkannt; das Strafverfahren gegen den Mitbeteiligten wegen Lenkens eines Fahrzeuges in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand nach Paragraphen 5, Absatz eins, in Verbindung mit 99 Absatz eins b, StVO dagegen wurde eingestellt. Da der Mitbeteiligte somit nicht wegen Lenkens in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand bestraft wurde und eine Beeinträchtigung durch Suchtgift für die im vorliegenden Fall erfolgte Bestrafung wegen einer Übertretung des Paragraph 58, Absatz eins, StVO nicht tatbildmäßig ist, erwies sich die chemisch-toxikologische Blutuntersuchung auf potentiell beeinträchtigend wirkende Substanzen mit Relevanz für den Straßenverkehr letztlich als nicht erforderlich.
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Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht den Ersatz der Barauslagen im Umfang der Kosten für die Blutuntersuchung in Höhe von € 792,-- im Ergebnis zu Recht aufgehoben.
21
Das angefochtene Erkenntnis war daher in seinem Spruchpunkt II., soweit damit die im Straferkenntnis ausgesprochene Verpflichtung des Mitbeteiligten zum Ersatz der Barauslagen für die klinische Untersuchung in Höhe von € 249,20 behoben wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 VwGG aufzuheben. Im Übrigen, somit hinsichtlich der Verpflichtung zum Ersatz der Barauslagen für die Blutuntersuchung in Höhe von € 792,--, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zurückzuweisen.Das angefochtene Erkenntnis war daher in seinem Spruchpunkt römisch zwei., soweit damit die im Straferkenntnis ausgesprochene Verpflichtung des Mitbeteiligten zum Ersatz der Barauslagen für die klinische Untersuchung in Höhe von € 249,20 behoben wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts gemäß Paragraph 42, Absatz 2, VwGG aufzuheben. Im Übrigen, somit hinsichtlich der Verpflichtung zum Ersatz der Barauslagen für die Blutuntersuchung in Höhe von € 792,--, war die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG mangels Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zurückzuweisen.
Wien, am 27. September 2023