1
Die Revisionswerberin stand als Lehrerin an einer Mittelschule in einem öffentlich-rechtlichen Aktiv-Dienstverhältnis zum Land Salzburg.
2
Mit Bescheid vom 19. Oktober 2021 versetzte die Bildungsdirektion für Salzburg die Revisionswerberin wegen dauernder Dienstunfähigkeit von Amts wegen mit Ablauf des Monats, in dem dieser Bescheid rechtskräftig werde, in den Ruhestand (Spruchpunkt I.). Weiters wurde ausgesprochen, die Revisionswerberin habe ab dem in Spruchpunkt I. genannten Zeitpunkt ihrem Amtstitel den Zusatz „im Ruhestand“ („i. R.“) hinzuzufügen (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid vom 19. Oktober 2021 versetzte die Bildungsdirektion für Salzburg die Revisionswerberin wegen dauernder Dienstunfähigkeit von Amts wegen mit Ablauf des Monats, in dem dieser Bescheid rechtskräftig werde, in den Ruhestand (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde ausgesprochen, die Revisionswerberin habe ab dem in Spruchpunkt römisch eins. genannten Zeitpunkt ihrem Amtstitel den Zusatz „im Ruhestand“ („i. R.“) hinzuzufügen (Spruchpunkt römisch zwei.).
3
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg mit dem angefochtenen Erkenntnis - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab und sprach aus, die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg mit dem angefochtenen Erkenntnis - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab und sprach aus, die Revision sei gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
4
Das Verwaltungsgericht stellte auf das Wesentliche zusammengefasst fest, die Revisionswerberin sei seit dem Jahr 2015 immer wieder wegen „Krankenständen“ dienstabwesend gewesen, so etwa von 8. April bis 20. August 2015, von 2. Mai bis 11. Juli 2017, von 4. April bis 19. September 2018 und von 8. November bis 23. Dezember 2019. Seit dem 15. September 2020 befinde sie sich - mit Unterbrechung in den unterrichtsfreien Weihnachtsferien von 24. Dezember 2020 bis 6. Jänner 2021 - durchgehend im „Krankenstand“. Am 29. April 2021 habe sich die Revisionswerberin einer Untersuchung bei einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin unterzogen. Im darauf basierenden neuropsychiatrischen Gutachten sei bei der Revisionswerberin die Diagnose „Paranoide Reaktion F22.0“ gestellt worden. Aus den Ausführungen des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin gehe zudem hervor, dass bei einer Ausreizung der medizinisch indizierten Maßnahmen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur eine bedingte Restdienstfähigkeit mit voraussichtlich 50% eintreten werde. Die Revisionswerberin habe die ihr eingeräumte Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme verstreichen lassen. Am 14. Juli 2022 habe sie eine von ihrem Hausarzt ausgestellte „Gesundmeldung“ übermittelt. Die belangte Behörde habe ihr daraufhin am 10. September 2021 mitgeteilt, dass aufgrund der gutachterlichen Ausführungen ungeachtet der „Gesundmeldung“ der Revisionswerberin nicht von der Wiedererlangung ihrer Dienstfähigkeit auszugehen sei und sie daher im Krankenstand belassen werde.
5
Im Rahmen seiner Beweiswürdigung hielt das Verwaltungsgericht fest, die Feststellungen stützten sich auf die im Verwaltungsakt befindlichen unbedenklichen Unterlagen, insbesondere auf das Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, welches schlüssig, nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei sei. Mit dem Vorbringen der Revisionswerberin, sie leide nicht an der vom Facharzt festgestellten Erkrankung und fühle sich gesund, körperlich fit und dienstfähig, sei sie der medizinischen Beurteilung nicht auf fachlich gleicher Ebene entgegengetreten. Auch die „Gesundmeldung“ des Hausarztes, welche lediglich auf den Angaben der Revisionswerberin beruhe, vermöge keine Zweifel am eingeholten Sachverständigengutachten zu erwecken.
6
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Verwaltungsgericht, es könne laut Prognose des Facharztes selbst bei Ausreizung der medizinisch indizierten Maßnahmen zwar eine Besserung der Symptomatik eintreten, von einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit in einem gewissen zeitlichen Nahebereich könne aber aufgrund der Ausführungen im Gutachten nicht ausgegangen werden. Es liege daher eine dauernde Dienstunfähigkeit im Sinne des § 12 Abs. 1 und 3 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984) vor, weshalb die Revisionswerberin in den Ruhestand zu versetzen gewesen sei.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Verwaltungsgericht, es könne laut Prognose des Facharztes selbst bei Ausreizung der medizinisch indizierten Maßnahmen zwar eine Besserung der Symptomatik eintreten, von einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit in einem gewissen zeitlichen Nahebereich könne aber aufgrund der Ausführungen im Gutachten nicht ausgegangen werden. Es liege daher eine dauernde Dienstunfähigkeit im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, und 3 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984) vor, weshalb die Revisionswerberin in den Ruhestand zu versetzen gewesen sei.
7
Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 29. Juni 2022, E 1432/2022-7, ab und trat sie an den Verwaltungsgerichtshof ab.
8
In der Folge erhob die Revisionswerberin die vorliegende außerordentliche Revision.
9
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
12
In der Zulässigkeitsbegründung führt die Revisionswerberin aus, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, in welcher § 12 LDG 1984 (bzw. vergleichbare Bestimmungen) „unter altersspezifischen Gesichtspunkten“ beleuchtet werde.In der Zulässigkeitsbegründung führt die Revisionswerberin aus, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, in welcher Paragraph 12, LDG 1984 (bzw. vergleichbare Bestimmungen) „unter altersspezifischen Gesichtspunkten“ beleuchtet werde.
13
Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. VwGH 29.12.2022, Ra 2022/12/0166, mwN).Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen vergleiche , VwGH 29.12.2022, Ra 2022/12/0166, mwN).
14
In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 11.1.2023, Ra 2022/12/0186, mwN). Eine Revision, die nicht gesondert die Gründe enthält, aus denen sie entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes für zulässig erachtet wird, ist ohne Erteilung eines Verbesserungsauftrages zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 9.12.2020, Ra 2020/12/0045; 7.12.2020, Ra 2020/12/0041; 3.7.2020, Ra 2019/12/0078, mwN).In den gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat vergleiche , VwGH 11.1.2023, Ra 2022/12/0186, mwN). Eine Revision, die nicht gesondert die Gründe enthält, aus denen sie entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes für zulässig erachtet wird, ist ohne Erteilung eines Verbesserungsauftrages zurückzuweisen vergleiche , etwa VwGH 9.12.2020, Ra 2020/12/0045; 7.12.2020, Ra 2020/12/0041; 3.7.2020, Ra 2019/12/0078, mwN). 15
Mit dem in der Revision erstatteten Vorbringen, es fehle Rechtsprechung, in welcher § 12 LDG 1984 unter altersspezifischen Gesichtspunkten beleuchtet werde, wird keine im vorliegenden Revisionsfall zu lösende Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgeworfen.Mit dem in der Revision erstatteten Vorbringen, es fehle Rechtsprechung, in welcher Paragraph 12, LDG 1984 unter altersspezifischen Gesichtspunkten beleuchtet werde, wird keine im vorliegenden Revisionsfall zu lösende Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgeworfen.
16
Die Revision war daher - nach § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG unter Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung - gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision war daher - nach Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG unter Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung - gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 28. September 2023