1
Der Mitbeteiligte steht als Richter des Bundesverwaltungsgerichts in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er steht in der Außenstelle Innsbruck in Verwendung.
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Mit E-Mail vom 3. Juni 2015 meldete der Mitbeteiligte dem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts das Halten von juristischen Vorträgen als Nebenbeschäftigung gemäß § 63 Abs. 2 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG). Das zeitliche Ausmaß dieser Tätigkeit betrage - beispielsweise - eineinhalb Tage für das Jahr 2015 in Form eines Kurses aus Bau- und Raumordnungsrecht für das Wirtschaftsförderungsinstitut Oberösterreich.Mit E-Mail vom 3. Juni 2015 meldete der Mitbeteiligte dem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts das Halten von juristischen Vorträgen als Nebenbeschäftigung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG). Das zeitliche Ausmaß dieser Tätigkeit betrage - beispielsweise - eineinhalb Tage für das Jahr 2015 in Form eines Kurses aus Bau- und Raumordnungsrecht für das Wirtschaftsförderungsinstitut Oberösterreich.
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Diese Meldung wurde seitens des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts mit Schreiben vom 8. Juni 2015 zur Kenntnis genommen.
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Mit Schreiben vom 10. Dezember 2020 meldete der Mitbeteiligte für den 5. und 6. Februar 2021 eine Vortragstätigkeit im Auftrag des Wirtschaftsförderungsinstituts Oberösterreich im Ausmaß von 12 Stunden als Nebenbeschäftigung.
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Mit Schreiben des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Jänner 2021 untersagte der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts dem Mitbeteiligten die Ausübung der am 3. Juni 2015 gemeldeten Nebenbeschäftigung gemäß § 63 Abs. 7 RStDG. Von dieser Untersagung sei auch die mit Schreiben vom 10. Dezember 2020 gemeldete Nebenbeschäftigung, die sich ihrem inhaltlichen Betätigungsfeld nach mit der seit Juni 2015 aufrecht gemeldeten Nebenbeschäftigung decke, mitumfasst.Mit Schreiben des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Jänner 2021 untersagte der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts dem Mitbeteiligten die Ausübung der am 3. Juni 2015 gemeldeten Nebenbeschäftigung gemäß Paragraph 63, Absatz 7, RStDG. Von dieser Untersagung sei auch die mit Schreiben vom 10. Dezember 2020 gemeldete Nebenbeschäftigung, die sich ihrem inhaltlichen Betätigungsfeld nach mit der seit Juni 2015 aufrecht gemeldeten Nebenbeschäftigung decke, mitumfasst.
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Begründet wurde dies damit, dass in der Gerichtsabteilung des Mitbeteiligten mit Ende des Kalenderjahres 2020 insgesamt 95 Rechtssachen anhängig seien, die ihm bereits vor drei oder mehr Jahren zugewiesen worden seien. Konkret handle es sich dabei um 77 Rechtssachen aus dem Geschäftsjahr 2017, 11 aus dem Geschäftsjahr 2016, 3 aus dem Geschäftsjahr 2015 und 4 Rechtssachen aus dem Geschäftsjahr 2014. Diese „Altverfahren“ seien im Hinblick auf die dem Mitbeteiligten in § 57 Abs. 1 RStDG auferlegte Dienstpflicht, sich mit voller Kraft und allem Eifer dem Dienst zu widmen und die übertragenen Amtsgeschäfte so rasch wie möglich zu erledigen, ehestmöglich einer Entscheidung zuzuführen. Damit im Zusammenhang stehend - und dieses Ziel begleitend - seien dem Mitbeteiligten mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Oktober 2020 bereits Verfahren abgenommen worden. Da die Ausübung der Nebenbeschäftigung die Erfüllung der dem Mitbeteiligten gesetzlich auferlegten Dienstpflicht gefährden könnte, sei die von ihm ausgeübte Nebenbeschäftigung als unzulässig anzusehen und werde ihm bis auf weiteres untersagt.Begründet wurde dies damit, dass in der Gerichtsabteilung des Mitbeteiligten mit Ende des Kalenderjahres 2020 insgesamt 95 Rechtssachen anhängig seien, die ihm bereits vor drei oder mehr Jahren zugewiesen worden seien. Konkret handle es sich dabei um 77 Rechtssachen aus dem Geschäftsjahr 2017, 11 aus dem Geschäftsjahr 2016, 3 aus dem Geschäftsjahr 2015 und 4 Rechtssachen aus dem Geschäftsjahr 2014. Diese „Altverfahren“ seien im Hinblick auf die dem Mitbeteiligten in Paragraph 57, Absatz eins, RStDG auferlegte Dienstpflicht, sich mit voller Kraft und allem Eifer dem Dienst zu widmen und die übertragenen Amtsgeschäfte so rasch wie möglich zu erledigen, ehestmöglich einer Entscheidung zuzuführen. Damit im Zusammenhang stehend - und dieses Ziel begleitend - seien dem Mitbeteiligten mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Oktober 2020 bereits Verfahren abgenommen worden. Da die Ausübung der Nebenbeschäftigung die Erfüllung der dem Mitbeteiligten gesetzlich auferlegten Dienstpflicht gefährden könnte, sei die von ihm ausgeübte Nebenbeschäftigung als unzulässig anzusehen und werde ihm bis auf weiteres untersagt.
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Der Mitbeteiligte übermittelte ein mit 4. Februar 2021 datiertes und als „Remonstration“ tituliertes Schreiben und stellte die Anträge, 1. die Untersagungsweisung nicht schriftlich zu bestätigen, in eventu die Weisung dergestalt abzuändern, dass die gemeldete Nebenbeschäftigung erst ab dem 7. Februar 2021 untersagt werde; 2. im Falle der schriftlichen Bestätigung der Weisung mit Bescheid festzustellen, dass die Weisung nicht rechtmäßig erteilt worden und der Mitbeteiligte daher zur Befolgung der Weisung nicht verpflichtet sei.
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Mit Bescheid vom 8. August 2021 stellte der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts über Antrag des Mitbeteiligten vom 4. Februar 2021 - in Bestätigung der Weisung - fest, dass die Weisung vom 25. Jänner 2021 betreffend die seit 3. Juni 2015 gemeldete Nebenbeschäftigung rechtmäßig erteilt worden sei und der Mitbeteiligte zu deren Befolgung verpflichtet sei (Spruchpunkt I.). Weiters wurden die Anträge des Mitbeteiligten vom 4. Februar 2021, die Weisung vom 25. Jänner 2021 nicht schriftlich zu bestätigen, in eventu die Weisung dergestalt abzuändern, dass die Nebenbeschäftigung erst ab dem 7. Februar 2021 untersagt werde, abgewiesen.Mit Bescheid vom 8. August 2021 stellte der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts über Antrag des Mitbeteiligten vom 4. Februar 2021 - in Bestätigung der Weisung - fest, dass die Weisung vom 25. Jänner 2021 betreffend die seit 3. Juni 2015 gemeldete Nebenbeschäftigung rechtmäßig erteilt worden sei und der Mitbeteiligte zu deren Befolgung verpflichtet sei (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurden die Anträge des Mitbeteiligten vom 4. Februar 2021, die Weisung vom 25. Jänner 2021 nicht schriftlich zu bestätigen, in eventu die Weisung dergestalt abzuändern, dass die Nebenbeschäftigung erst ab dem 7. Februar 2021 untersagt werde, abgewiesen.
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Begründet wurde dieser Bescheid im Wesentlichen gleichlautend wie in der Weisung vom 25. Jänner 2021. Weiters wurde ausgeführt, in Fällen, in denen ein Richter seinen Dienstpflichten nicht uneingeschränkt nachkommen könne (u.a. aufgrund überproportionaler Verfahrensdauern), sei von der individuellen Unzulässigkeit jedweder Nebenbeschäftigung auszugehen (Hinweis auf Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG I5 (2021) § 63 RStDG Rz 29). Eine Nebenbeschäftigung, von deren Zulässigkeit zunächst ausgegangen worden sei, könne im Laufe der Zeit aufgrund der Vernachlässigung dienstlicher Pflichten unzulässig werden. Die erteilte Weisung sei daher rechtmäßig.Begründet wurde dieser Bescheid im Wesentlichen gleichlautend wie in der Weisung vom 25. Jänner 2021. Weiters wurde ausgeführt, in Fällen, in denen ein Richter seinen Dienstpflichten nicht uneingeschränkt nachkommen könne (u.a. aufgrund überproportionaler Verfahrensdauern), sei von der individuellen Unzulässigkeit jedweder Nebenbeschäftigung auszugehen (Hinweis auf Fellner/Nogratnig, RStDG, GOG und StAG I5 (2021) Paragraph 63, RStDG Rz 29). Eine Nebenbeschäftigung, von deren Zulässigkeit zunächst ausgegangen worden sei, könne im Laufe der Zeit aufgrund der Vernachlässigung dienstlicher Pflichten unzulässig werden. Die erteilte Weisung sei daher rechtmäßig.
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Zur Befolgungspflicht der Weisung wurde ausgeführt, es sei festzuhalten, dass - als zentraler Aspekt richterlicher Unabhängigkeit - in richterlichen Angelegenheiten grundsätzlich Weisungsfreiheit bestehe. Die Unabhängigkeit in Ausübung des richterlichen Amtes diene der Absicherung vor möglicher Einflussnahme in die Rechtsprechung. Sie schütze das Interesse der Parteien an einer sachgerechten, unbeeinflussten Entscheidung, jedoch nicht eine bestimmte Arbeitsweise des Richters, soweit diese zu Unzuträglichkeiten der Verfahrensabwicklung führe. Das Interesse der Parteien an einer sachgerechten Erledigung beinhalte auch das Interesse an einer zügigen, unverzögerten Entscheidung und einer entsprechenden Arbeitsweise des Richters. Die richterliche Unabhängigkeit finde somit ihre Grenzen in der ordnungsgemäßen Erfüllung der richterlichen Dienstpflichten und setze damit auch voraus, dass Richter im Rahmen der ihnen gewährten Unabhängigkeit beim Einsatz ihrer persönlichen Ressourcen eine Erledigung der ihnen durch die Geschäftsverteilung zugewiesenen Rechtssachen in angemessener Frist erreichen sollte. Es werde daher mit der Weisung nicht in die richterliche Unabhängigkeit eingegriffen. Die Weisung sei nicht von einem unzuständigen Organ erteilt worden, deren Befolgung verstoße gegen keine strafgesetzlichen Vorschriften und sei nicht willkürlich erteilt worden, sodass keiner der in § 20 Abs. 1 dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorläge, aufgrund derer die in Rede stehende Weisung nicht zu befolgen wäre. Die Weisung sei nicht nochmals schriftlich zu erteilen gewesen, weil das RStDG kein dem § 44 Abs. 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) vergleichbares Remonstrationsrecht vorsehe.Zur Befolgungspflicht der Weisung wurde ausgeführt, es sei festzuhalten, dass - als zentraler Aspekt richterlicher Unabhängigkeit - in richterlichen Angelegenheiten grundsätzlich Weisungsfreiheit bestehe. Die Unabhängigkeit in Ausübung des richterlichen Amtes diene der Absicherung vor möglicher Einflussnahme in die Rechtsprechung. Sie schütze das Interesse der Parteien an einer sachgerechten, unbeeinflussten Entscheidung, jedoch nicht eine bestimmte Arbeitsweise des Richters, soweit diese zu Unzuträglichkeiten der Verfahrensabwicklung führe. Das Interesse der Parteien an einer sachgerechten Erledigung beinhalte auch das Interesse an einer zügigen, unverzögerten Entscheidung und einer entsprechenden Arbeitsweise des Richters. Die richterliche Unabhängigkeit finde somit ihre Grenzen in der ordnungsgemäßen Erfüllung der richterlichen Dienstpflichten und setze damit auch voraus, dass Richter im Rahmen der ihnen gewährten Unabhängigkeit beim Einsatz ihrer persönlichen Ressourcen eine Erledigung der ihnen durch die Geschäftsverteilung zugewiesenen Rechtssachen in angemessener Frist erreichen sollte. Es werde daher mit der Weisung nicht in die richterliche Unabhängigkeit eingegriffen. Die Weisung sei nicht von einem unzuständigen Organ erteilt worden, deren Befolgung verstoße gegen keine strafgesetzlichen Vorschriften und sei nicht willkürlich erteilt worden, sodass keiner der in Paragraph 20, Absatz eins, dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorläge, aufgrund derer die in Rede stehende Weisung nicht zu befolgen wäre. Die Weisung sei nicht nochmals schriftlich zu erteilen gewesen, weil das RStDG kein dem Paragraph 44, Absatz 3, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) vergleichbares Remonstrationsrecht vorsehe.
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Diese Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 2021 als unbegründet abgewiesen.
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Dagegen richtet sich der Vorlageantrag des Mitbeteiligten vom 16. November 2021.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde der Beschwerde des Mitbeteiligten Folge gegeben und festgestellt, dass die Weisung vom 25. Jänner 2021 nicht rechtmäßig erteilt worden und der Revisionswerber zu deren Befolgung nicht verpflichtet sei. Weiters sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde der Beschwerde des Mitbeteiligten Folge gegeben und festgestellt, dass die Weisung vom 25. Jänner 2021 nicht rechtmäßig erteilt worden und der Revisionswerber zu deren Befolgung nicht verpflichtet sei. Weiters sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, die Revision sei gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfe eine Nebenbeschäftigung einerseits von einem Richter nur in dem Umfang ausgeübt werden, als sie ihn bei der Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht behindere und andererseits sei bei einer dadurch bedingten Behinderung diese Nebenbeschäftigung durch den Leiter der monokratischen Justizverwaltung zu untersagen (Hinweis auf VwGH 21.12.2020, Ra 2020/09/0056). Gerade wegen der Richter gemäß § 57 Abs. 1 RStDG auferlegten besonderen Pflichten, ihr Amt gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, sei für die Frage der Zulässigkeit einer Nebenbeschäftigung ein strenger Maßstab anzulegen, um auch nur den Anschein einer Parteilichkeit oder Eigennützigkeit bei der Ausübung des Amtes zu vermeiden (Hinweis auf VwGH 7.9.2020, Ra 2020/12/0035).Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfe eine Nebenbeschäftigung einerseits von einem Richter nur in dem Umfang ausgeübt werden, als sie ihn bei der Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht behindere und andererseits sei bei einer dadurch bedingten Behinderung diese Nebenbeschäftigung durch den Leiter der monokratischen Justizverwaltung zu untersagen (Hinweis auf VwGH 21.12.2020, Ra 2020/09/0056). Gerade wegen der Richter gemäß Paragraph 57, Absatz eins, RStDG auferlegten besonderen Pflichten, ihr Amt gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, sei für die Frage der Zulässigkeit einer Nebenbeschäftigung ein strenger Maßstab anzulegen, um auch nur den Anschein einer Parteilichkeit oder Eigennützigkeit bei der Ausübung des Amtes zu vermeiden (Hinweis auf VwGH 7.9.2020, Ra 2020/12/0035). 15
Zu der Frage, welches zeitliche Ausmaß als Grenzwert für eine Nebenbeschäftigung relevant sei, sei auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Novelle BGBl. 259/1990 (ErläutRV 1209 BlgNR 17. GP) zurückzugreifen, wonach eine Nebenbeschäftigung im Ausmaß von 8 Wochenstunden schon eher an der Obergrenze einer zulässigen Nebenbeschäftigung liege. Auch sei darauf zu achten, dass Amtstage, Gerichtstage und die Zeiten des Parteienverkehrs durch Nebenbeschäftigungen keine Schmälerung erführen.Zu der Frage, welches zeitliche Ausmaß als Grenzwert für eine Nebenbeschäftigung relevant sei, sei auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Novelle Bundesgesetzblatt 259 aus 1990, (ErläutRV 1209 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode zurückzugreifen, wonach eine Nebenbeschäftigung im Ausmaß von 8 Wochenstunden schon eher an der Obergrenze einer zulässigen Nebenbeschäftigung liege. Auch sei darauf zu achten, dass Amtstage, Gerichtstage und die Zeiten des Parteienverkehrs durch Nebenbeschäftigungen keine Schmälerung erführen. 16
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werde festgehalten, dass hier die Frage zu klären sei, ob die vom Revisionswerber gemeldete Nebenbeschäftigung in einem Ausmaß von 12 Stunden pro Jahr im Hinblick auf das zeitliche Ausmaß eine Behinderung bei der Erfüllung der Dienstpflichten mit sich bringen könnte. Der Zeitraum der Ausübung sei vorliegendenfalls nicht verfahrensrelevant und sei weder von der belangten Behörde ins Treffen geführt worden, noch ergäben sich aus dem Verfahren Anhaltspunkte, wonach der konkrete Zeitraum der Ausübung der Nebenbeschäftigung Grund für eine Untersagung gewesen wäre.
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Es werde nicht verkannt, dass der Revisionswerber - wie vom Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts ermittelt und auch als maßgebliche Begründung für die Untersagung festgehalten - einen Rückstand an „Altverfahren“ im Umfang von 95 Akten zu Ende des Kalenderjahres 2020 aufgewiesen habe.
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Vor dem Hintergrund der Erläuterungen zu § 63 RStDG sei jedoch davon auszugehen, dass gerade zeitlich intensive Nebenbeschäftigungen hintangehalten werden sollten, welche eine ordnungsgemäße Dienstpflichterfüllung behinderten. Der Gesetzgeber sei von einem Ausmaß von 8 Wochenstunden ausgegangen. Im gegenständlichen Fall hingegen seien lediglich 12 Stunden pro Jahr gemeldet worden. Dieses Stundenausmaß sei unter Zugrundelegung des Wortlauts des § 63 Abs. 3 RStDG („eine Behinderung bei der Erfüllung der Dienstpflichten mit sich bringen könnte“) sowie bei einer teleologischen Interpretation dieser Vorschrift nicht geeignet, die Arbeitskraft des Revisionswerbers zu schmälern bzw. die Dienstpflichterfüllung zu behindern. In Relation zur Jahresleistungszeit eines Richters in Höhe von 1720 Stunden (Hinweis auf Anlage 2 zur WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung, BGBl. II Nr. 490/2012) stellten die gemeldeten 12 Stunden nicht einmal 1 Prozent dar und seien somit nicht als erheblich anzusehen. Eine Nebenbeschäftigung sei eine Beschäftigung außerhalb des Dienstverhältnisses (§ 63 Abs. 1 RStDG). Auch unter dem Blickwinkel der Einhaltung von Ruhezeiten seien 12 Stunden pro Jahr nicht geeignet, Kraft und Eifer, mit dem sich ein Richter seinem Dienst gemäß § 57 RStDG zu widmen habe, zu behindern.Vor dem Hintergrund der Erläuterungen zu Paragraph 63, RStDG sei jedoch davon auszugehen, dass gerade zeitlich intensive Nebenbeschäftigungen hintangehalten werden sollten, welche eine ordnungsgemäße Dienstpflichterfüllung behinderten. Der Gesetzgeber sei von einem Ausmaß von 8 Wochenstunden ausgegangen. Im gegenständlichen Fall hingegen seien lediglich 12 Stunden pro Jahr gemeldet worden. Dieses Stundenausmaß sei unter Zugrundelegung des Wortlauts des Paragraph 63, Absatz 3, RStDG („eine Behinderung bei der Erfüllung der Dienstpflichten mit sich bringen könnte“) sowie bei einer teleologischen Interpretation dieser Vorschrift nicht geeignet, die Arbeitskraft des Revisionswerbers zu schmälern bzw. die Dienstpflichterfüllung zu behindern. In Relation zur Jahresleistungszeit eines Richters in Höhe von 1720 Stunden (Hinweis auf Anlage 2 zur WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2012,) stellten die gemeldeten 12 Stunden nicht einmal 1 Prozent dar und seien somit nicht als erheblich anzusehen. Eine Nebenbeschäftigung sei eine Beschäftigung außerhalb des Dienstverhältnisses (Paragraph 63, Absatz eins, RStDG). Auch unter dem Blickwinkel der Einhaltung von Ruhezeiten seien 12 Stunden pro Jahr nicht geeignet, Kraft und Eifer, mit dem sich ein Richter seinem Dienst gemäß Paragraph 57, RStDG zu widmen habe, zu behindern. 19
Das Bundesverwaltungsgericht gelange daher zu dem Ergebnis, dass die vom Revisionswerber gemeldete Nebenbeschäftigung im Ausmaß von 12 Stunden pro Jahr zulässig sei. Es sei somit festzustellen, dass die Weisung vom 25. Jänner 2021 nicht rechtmäßig erteilt worden und der Revisionswerber nicht zu deren Befolgung verpflichtet sei.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts. Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, im Hinblick auf den hohen Rückstand an „Altverfahren“ (95 anhängige Rechtssachen, die bereits vor drei oder mehr Jahren zugewiesen worden seien) sei der Mitbeteiligte der ihm nach § 57 Abs. 1 RStDG obliegenden Dienstpflicht, seine ihm übertragenen Amtsgeschäfte so rasch wie möglich zu erledigen, nicht uneingeschränkt nachgekommen. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfe eine Nebenbeschäftigung seitens eines Richters nur in dem Umfang ausgeübt werden, als er dadurch nicht bei der Erfüllung seiner Dienstpflichten behindert werde. Bereits aus dieser Rechtsprechung könne der Umkehrschluss gezogen werden, dass in Fällen, in denen eine Behinderung von richterlichen Dienstpflichten vorliege bzw. richterlichen Dienstpflichten nicht uneingeschränkt nachgekommen werde, eine Nebenbeschäftigung - per se - nicht (weiterhin) ausgeübt werden dürfe. Das Bundesverwaltungsgericht weiche daher von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Eine - ausdrückliche - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage, ob ein Richter eine Nebenbeschäftigung auch dann (weiterhin) ausüben dürfe, wenn dieser seinen richterlichen Dienstpflichten - insbesondere jener, die übertragenen Amtsgeschäfte so rasch wie möglich zu erledigen - nicht uneingeschränkt nachkomme, fehle. Die Klärung dieser Rechtsfrage sei nicht nur für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens von Relevanz, sondern über den Anlassfall hinaus von Bedeutung.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts. Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, im Hinblick auf den hohen Rückstand an „Altverfahren“ (95 anhängige Rechtssachen, die bereits vor drei oder mehr Jahren zugewiesen worden seien) sei der Mitbeteiligte der ihm nach Paragraph 57, Absatz eins, RStDG obliegenden Dienstpflicht, seine ihm übertragenen Amtsgeschäfte so rasch wie möglich zu erledigen, nicht uneingeschränkt nachgekommen. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfe eine Nebenbeschäftigung seitens eines Richters nur in dem Umfang ausgeübt werden, als er dadurch nicht bei der Erfüllung seiner Dienstpflichten behindert werde. Bereits aus dieser Rechtsprechung könne der Umkehrschluss gezogen werden, dass in Fällen, in denen eine Behinderung von richterlichen Dienstpflichten vorliege bzw. richterlichen Dienstpflichten nicht uneingeschränkt nachgekommen werde, eine Nebenbeschäftigung - per se - nicht (weiterhin) ausgeübt werden dürfe. Das Bundesverwaltungsgericht weiche daher von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Eine - ausdrückliche - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage, ob ein Richter eine Nebenbeschäftigung auch dann (weiterhin) ausüben dürfe, wenn dieser seinen richterlichen Dienstpflichten - insbesondere jener, die übertragenen Amtsgeschäfte so rasch wie möglich zu erledigen - nicht uneingeschränkt nachkomme, fehle. Die Klärung dieser Rechtsfrage sei nicht nur für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens von Relevanz, sondern über den Anlassfall hinaus von Bedeutung.
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Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht aufgezeigt.
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§ 57 Abs. 1 und 2 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG), BGBl. Nr. 305/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2016 lauten:Paragraph 57, Absatz eins, und 2 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016, lauten: „Allgemeine Pflichten
§ 57.Paragraph 57,
(1) Richter und Staatsanwälte sind der Republik Österreich zur Treue verpflichtet und haben die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung unverbrüchlich zu beachten. Sie haben sich mit voller Kraft und allem Eifer dem Dienst zu widmen, sich fortzubilden, die Pflichten ihres Amtes gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen und die ihnen übertragenen Amtsgeschäfte so rasch wie möglich zu erledigen.
(2) Befinden sich Richter nicht in Ausübung ihres richterlichen Amtes oder sind Richter und Staatsanwälte nicht sonst in Besorgung der übertragenen Amtsgeschäfte weisungsfrei gestellt, haben sie den dienstlichen Anordnungen ihrer Vorgesetzten Folge zu leisten und dabei die ihnen anvertrauten Interessen des Dienstes nach bestem Wissen und Können wahrzunehmen.“
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§ 63 RStDG, BGBl. Nr. 305/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 210/2013 lautet (auszugsweise):Paragraph 63, RStDG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013, lautet (auszugsweise): Nebenbeschäftigung
§ 63.Paragraph 63,
(1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Richter außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.
(2) Der Richter darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die der Würde seines Amtes widerstreiten oder die ihn bei Erfüllung seiner Dienstpflichten behindern oder die Vermutung der Befangenheit in Ausübung des Dienstes hervorrufen oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährden könnte. Im Zusammenhang mit der Ausübung von Nebenbeschäftigungen - ausgenommen wissenschaftliche Nebenbeschäftigungen - hat der Richter jeden Hinweis auf sein Richteramt zu unterlassen und dafür zu sorgen, daß ein solcher Hinweis von anderer Seite unterbleibt.
(3) Dem Richter ist die Ausübung von Nebenbeschäftigungen untersagt, soweit das zeitliche Ausmaß oder die Zeit der Ausübung entweder eine Behinderung bei der Erfüllung der Dienstpflichten mit sich bringen könnte oder im Falle einer Herabsetzung der Auslastung, der Teilauslastung oder der Karenzierung zur Pflege eines behinderten Kindes oder einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen dem Grunde für die Herabsetzung, Teilauslastung oder Karenzierung widerstreitet.
...
(7) Die Ausübung einer aus den Gründen des Abs. 2 unzulässigen Nebenbeschäftigung ist von der Dienstbehörde unverzüglich mit schriftlicher Weisung zu untersagen.“(7) Die Ausübung einer aus den Gründen des Absatz 2, unzulässigen Nebenbeschäftigung ist von der Dienstbehörde unverzüglich mit schriftlicher Weisung zu untersagen.“
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 10.7.2023, Ra 2021/12/0060).Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen vergleiche , etwa VwGH 10.7.2023, Ra 2021/12/0060). 28
Vorliegendenfalls hat das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf den Wortlaut des § 63 Abs. 2 RStDG und Gesetzesmaterialien den Standpunkt vertreten, das geringe zeitliche Ausmaß der strittigen Nebenbeschäftigung (12 Stunden pro Jahr) könne keine Behinderung bei der Erfüllung der Dienstpflichten mit sich bringen. Die Nebenbeschäftigung sei nicht geeignet, die Arbeitskraft des Mitbeteiligten zu schmälern bzw. die Dienstpflichterfüllung zu behindern. Dem wird in der Zulässigkeitsbegründung nichts Konkretes entgegengesetzt.Vorliegendenfalls hat das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf den Wortlaut des Paragraph 63, Absatz 2, RStDG und Gesetzesmaterialien den Standpunkt vertreten, das geringe zeitliche Ausmaß der strittigen Nebenbeschäftigung (12 Stunden pro Jahr) könne keine Behinderung bei der Erfüllung der Dienstpflichten mit sich bringen. Die Nebenbeschäftigung sei nicht geeignet, die Arbeitskraft des Mitbeteiligten zu schmälern bzw. die Dienstpflichterfüllung zu behindern. Dem wird in der Zulässigkeitsbegründung nichts Konkretes entgegengesetzt.
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Vielmehr wird die Frage aufgeworfen, ob ein Richter eine Nebenbeschäftigung auch dann (weiterhin) ausüben dürfe, wenn dieser seinen richterlichen Dienstpflichten - insbesondere jener, die übertragenen Amtsgeschäfte so rasch wie möglich zu erledigen - nicht uneingeschränkt nachkomme.
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Dabei wird übersehen, dass gemäß § 63 Abs. 2 RStDG dem Richter die Ausübung von Nebenbeschäftigungen zu untersagen ist, soweit das zeitliche Ausmaß oder die Zeit (der Zeitraum) der Ausübung eine Behinderung bei der Erfüllung der Dienstpflichten mit sich bringen könnte. Gerade dies trifft jedoch nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu. Die Untersagung der Nebenbeschäftigung erfolgte im Revisionsfall allerdings deshalb, weil der Mitbeteiligte - nach Ansicht des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts - seinen Dienstpflichten nicht ausreichend nachgekommen sei, weil bestimmte „Altakten“ noch nicht erledigt seien. Die Setzung von Prioritäten bei der Bearbeitung von Akten liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allerdings im Kernbereich der Rechtsprechung und ist nicht von der monokratischen Justizverwaltung zu beurteilen (vgl. etwa VwGH 18.2.2015, Ro 2014/12/0043). Die Frage, ob eine Dienstpflichtverletzung begangen wurde, weil bestimmte Verfahren vom Richter nicht in angemessener Frist erledigt wurden, wäre - unter Wahrung der (insbesondere in Art. 87 Abs. 1 B-VG zum Ausdruck kommenden) verfassungsrechtlichen Garantie der Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter in Ausübung ihres richterlichen Amtes - im Disziplinarverfahren durch das Disziplinargericht zu klären (vgl. VwGH 28.11.2022, Ra 2022/09/0076, unter Hinweis auf VwGH 2.11.2020, Ro 2020/09/0014).Dabei wird übersehen, dass gemäß Paragraph 63, Absatz 2, RStDG dem Richter die Ausübung von Nebenbeschäftigungen zu untersagen ist, soweit das zeitliche Ausmaß oder die Zeit (der Zeitraum) der Ausübung eine Behinderung bei der Erfüllung der Dienstpflichten mit sich bringen könnte. Gerade dies trifft jedoch nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu. Die Untersagung der Nebenbeschäftigung erfolgte im Revisionsfall allerdings deshalb, weil der Mitbeteiligte - nach Ansicht des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts - seinen Dienstpflichten nicht ausreichend nachgekommen sei, weil bestimmte „Altakten“ noch nicht erledigt seien. Die Setzung von Prioritäten bei der Bearbeitung von Akten liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allerdings im Kernbereich der Rechtsprechung und ist nicht von der monokratischen Justizverwaltung zu beurteilen vergleiche , etwa VwGH 18.2.2015, Ro 2014/12/0043). Die Frage, ob eine Dienstpflichtverletzung begangen wurde, weil bestimmte Verfahren vom Richter nicht in angemessener Frist erledigt wurden, wäre - unter Wahrung der (insbesondere in Artikel 87, Absatz eins, B-VG zum Ausdruck kommenden) verfassungsrechtlichen Garantie der Unabhängigkeit der Richterinnen und Richter in Ausübung ihres richterlichen Amtes - im Disziplinarverfahren durch das Disziplinargericht zu klären vergleiche , VwGH 28.11.2022, Ra 2022/09/0076, unter Hinweis auf VwGH 2.11.2020, Ro 2020/09/0014). 31
Mit der aufgeworfenen Rechtsfrage wurde somit die Zulässigkeit der Revision nicht aufgezeigt, sodass sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.Mit der aufgeworfenen Rechtsfrage wurde somit die Zulässigkeit der Revision nicht aufgezeigt, sodass sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen war.
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Die Revisionsergänzung war schon deshalb zurückzuweisen, weil der Mitbeteiligte im vorliegenden Verfahren nicht Revisionswerber ist.
Wien, am 28. September 2023