TE Vwgh Beschluss 2023/10/5 Ra 2022/22/0011

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Veröffentlicht am 05.10.2023
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E2A Assoziierung Türkei
E2A E02401013
E2A E11401020
E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ARB1/80 Art13
Aufenthaltszwecke und Form der Aufenthaltsbewilligung 1995 §1 Abs1 Z2
AufG Anzahl der Bewilligungen 1996 §1 Abs3 Z2
AufG 1992
AufG 1992 idF 1995/351
AufG 1992 §1 Abs1
AufG 1992 §1 Abs2 Z2
AufG 1992 §2
AuslBG §12 Abs8 idF 2002/I/126
AuslBG §24
AuslBG §24 Abs1 idF 2017/I/066
AuslBG §24 idF 2002/I/126
AVG §56
B-VG Art133 Abs4
EURallg
FrÄG 2011
FrG 1993 §7 Abs7
FrG 1997
FrG 1997 §18 Abs1
FrG 1997 §18 Abs1 Z1 idF 2002/I/126
FrG 1997 §18 Abs1a idF 2002/I/126
FrG 1997 §19 Abs1
FrG 1997 §19 Abs1 idF 2002/I/126
FrG 1997 §7 Abs1
FrG 1997 §7 Abs2
FrG 1997 §7 Abs3
FrG 1997 §8 Abs1
FrG 1997 §89 Abs1a idF 2002/I/126
FrGDV 1994 §4 Abs2 Z11 idF 2002//II/364
FrGNov 2002
NAG 2005 §41
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
21970A1123(01) ZusProt AssAbk Türkei Art41 Abs1
  1. AuslBG § 12 heute
  2. AuslBG § 12 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 12 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  4. AuslBG § 12 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  5. AuslBG § 12 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  6. AuslBG § 12 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  7. AuslBG § 12 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  8. AuslBG § 12 gültig von 24.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 36/1991
  1. AuslBG § 24 heute
  2. AuslBG § 24 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 24 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  4. AuslBG § 24 gültig von 01.01.2006 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  5. AuslBG § 24 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  6. AuslBG § 24 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  7. AuslBG § 24 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 231/1988
  1. AuslBG § 24 heute
  2. AuslBG § 24 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 24 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  4. AuslBG § 24 gültig von 01.01.2006 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  5. AuslBG § 24 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  6. AuslBG § 24 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  7. AuslBG § 24 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 231/1988
  1. AuslBG § 24 heute
  2. AuslBG § 24 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 24 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  4. AuslBG § 24 gültig von 01.01.2006 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  5. AuslBG § 24 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  6. AuslBG § 24 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  7. AuslBG § 24 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 231/1988
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie den Hofrat Dr. Schwarz und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über die Revision des Ö A, vertreten durch Mag. Volkan Kaya, Rechtsanwalt in 1100 Wien, Senefeldergasse 11/1E, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 29. Oktober 2021, Zl. VGW-151/090/14672/2019-38, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 9. Oktober 2019 wies der Landeshauptmann von Wien (belangte Behörde) den am 7. Mai 2019 eingebrachten Antrag des Revisionswerbers, eines im Jahr 1970 geborenen türkischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte“ (selbständige Schlüsselkraft) gemäß § 41 Abs. 2 Z 4 und Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) iVm. § 24 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) ab.Mit Bescheid vom 9. Oktober 2019 wies der Landeshauptmann von Wien (belangte Behörde) den am 7. Mai 2019 eingebrachten Antrag des Revisionswerbers, eines im Jahr 1970 geborenen türkischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte“ (selbständige Schlüsselkraft) gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, und Absatz 4, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) ab.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 29. Oktober 2021 wies das Verwaltungsgericht Wien die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 29. Oktober 2021 wies das Verwaltungsgericht Wien die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers ab. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
3
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung (mit mehreren Verhandlungsterminen) gelangte das Verwaltungsgericht zur Auffassung, dass - wie auch bereits dem Bescheid vom 9. Oktober 2019 aufgrund von Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 28. Juni 2019 sowie vom 27. September 2019 zugrunde gelegt - mit der Tätigkeit des Revisionswerbers als handelsrechtlicher Geschäftsführer und 25 %-iger Gesellschafter der S GmbH kein gesamtwirtschaftlicher Nutzen und auch keine Bedeutung für die „Region Wien“ verbunden sei. Ein zusätzlicher Impuls für die Wirtschaft sei aufgrund dieser Tätigkeit nicht zu erwarten.

Die S GmbH beschäftige keine Mitarbeiter. Vom Revisionswerber seien auch keine aktuellen und nachvollziehbaren Unterlagen zum Umsatz des Unternehmens vorgelegt worden. So seien betreffend die Umsätze in den Jahren 2020 und 2021 keine Unterlagen übermittelt worden. Die hinsichtlich der Umsätze in den Jahren 2017 bis 2019 vorgelegten Unterlagen bzw. die Angaben des Revisionswerbers zu in Zukunft zu erwartenden Umsätzen seien aus näher genannten Gründen als nicht aussagekräftig zu betrachten. Auch der „Businessplan 2020-2023“ der S GmbH sei eine bloße Präsentation, der keine nachprüfbaren Unternehmensumsätze zu entnehmen seien. Konkrete Nachweise für den Transfer von Investitionskapital seien ebenfalls nicht erbracht worden. Wirtschaftliche Erfolgsaussichten durch das Abhalten von Kongressen in Wien bzw. durch Förderungen der EU hätten nicht nachgewiesen werden können. Nach den Angaben des Revisionswerbers sei ein Antrag auf Fördermittel der EU abgewiesen worden. Ein neuerlicher Antrag sei nicht gestellt worden. Dem durch das Verwaltungsgericht eingeholten Gutachten Dris. D, Ao. Univ.-Prof. am Institut für Artificial Intelligence & Decision Support, Medizinische Universität Wien, zufolge erwiesen sich die vom Revisionswerber ins Treffen geführten EDV-Programme als derzeit nicht konkurrenzfähig. Die Argumentation des Revisionswerbers, dass diese Programme vom türkischen Gesundheitsministerium sowie in mehr als 100 Spitälern verwendet werden würden, vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Aufgrund der mangelhaften Qualität der Programme bestünden nämlich erhebliche Zweifel daran, dass von ihnen ein weiterer kommerzieller Erfolg zu erwarten sei. Darüber hinaus gehe aus Kontoauszügen der S GmbH hervor, dass ein beträchtlicher Teil der Ausgaben des Unternehmens auf Honorarzahlungen an Prof. K „im fünfstelligen Bereich“ zurückzuführen sei. Somit fließe ein wesentlicher Teil der finanziellen Mittel der S GmbH in die Türkei, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt durch die Tätigkeit des Revisionswerbers kein zusätzlicher Impuls für die österreichische Wirtschaft zu erwarten sei.

Selbst die nach den Ausführungen des Revisionswerbers geplante zukünftige Einstellung von sechs Mitarbeitern würde für sich betrachtet keinen gesamtwirtschaftlichen Nutzen im Sinn des § 24 Abs. 1 AuslBG mit sich bringen. Eine positive Prognose, dass durch die S GmbH unter der Leitung des Revisionswerbers kurz- oder mittelfristig ein zusätzlicher Impuls für die Wirtschaft bewirkt werden könne, der von gesamtwirtschaftlichem Nutzen oder zumindest von Bedeutung für die Region sei, könne folglich nicht erstellt werden.Selbst die nach den Ausführungen des Revisionswerbers geplante zukünftige Einstellung von sechs Mitarbeitern würde für sich betrachtet keinen gesamtwirtschaftlichen Nutzen im Sinn des Paragraph 24, Absatz eins, AuslBG mit sich bringen. Eine positive Prognose, dass durch die S GmbH unter der Leitung des Revisionswerbers kurz- oder mittelfristig ein zusätzlicher Impuls für die Wirtschaft bewirkt werden könne, der von gesamtwirtschaftlichem Nutzen oder zumindest von Bedeutung für die Region sei, könne folglich nicht erstellt werden.

4
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in deren Zulässigkeitsbegründung geltend gemacht wird, aufgrund der Stillhalteklausel des Art. 41 Abs. 1 Zusatzprotokoll zum Assoziierungsabkommen EWG-Türkei (ZP) sowie in Anbetracht der für selbständige Schlüsselkräfte günstigeren Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 (FrG) iVm. der Fremdengesetz-Durchführungsverordnung 1997 (FrG-DV) seien die für die Zulassung als selbständige Schlüsselkraft erforderlichen Voraussetzungen des § 41 Abs. 2 Z 4 NAG iVm. § 24 Abs. 1 AuslBG fallbezogen nicht relevant. Im Übrigen habe es das Verwaltungsgericht verabsäumt, eine Zukunftsprognose hinsichtlich der „besonderen Zulassungsvoraussetzungen“ vorzunehmen. Weiters habe das Verwaltungsgericht amtswegige Ermittlungspflichten außer Acht gelassen und die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in deren Zulässigkeitsbegründung geltend gemacht wird, aufgrund der Stillhalteklausel des Artikel 41, Absatz eins, Zusatzprotokoll zum Assoziierungsabkommen EWG-Türkei (ZP) sowie in Anbetracht der für selbständige Schlüsselkräfte günstigeren Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 (FrG) in Verbindung mit der Fremdengesetz-Durchführungsverordnung 1997 (FrG-DV) seien die für die Zulassung als selbständige Schlüsselkraft erforderlichen Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, NAG in Verbindung mit , Paragraph 24, Absatz eins, AuslBG fallbezogen nicht relevant. Im Übrigen habe es das Verwaltungsgericht verabsäumt, eine Zukunftsprognose hinsichtlich der „besonderen Zulassungsvoraussetzungen“ vorzunehmen. Weiters habe das Verwaltungsgericht amtswegige Ermittlungspflichten außer Acht gelassen und die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen.

Die Revision erweist sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig:Die Revision erweist sich unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als unzulässig:

5
Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6
An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG). Zufolge Paragraph 28, Absatz 3, VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu überprüfen (Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG).
7
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelangt die Stillhalteklausel des Art. 41 Abs. 1 ZP ebenso wie jene des Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) nur dann und nur insoweit zur Anwendung, als durch die sonst grundsätzlich maßgebliche Rechtslage (im Revisionsfall die im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts maßgebliche Fassung des § 41 Abs. 2 Z 4 NAG sowie des § 24 Abs. 1 AuslBG) im Vergleich zu einer früheren Rechtslage seit dem EU-Beitritt Österreichs eine Verschärfung (im Sinn einer Schlechterstellung des Antragstellers) eingetreten ist (vgl. etwa VwGH 27.2.2020, Ra 2017/22/0040, Pkt. 6.2., mwN; VwGH 31.5.2017, Ra 2016/22/0089, Rn. 14).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelangt die Stillhalteklausel des Artikel 41, Absatz eins, ZP ebenso wie jene des Artikel 13, des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) nur dann und nur insoweit zur Anwendung, als durch die sonst grundsätzlich maßgebliche Rechtslage (im Revisionsfall die im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts maßgebliche Fassung des Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, NAG sowie des Paragraph 24, Absatz eins, AuslBG) im Vergleich zu einer früheren Rechtslage seit dem EU-Beitritt Österreichs eine Verschärfung (im Sinn einer Schlechterstellung des Antragstellers) eingetreten ist vergleiche , etwa VwGH 27.2.2020, Ra 2017/22/0040, Pkt. 6.2., mwN; VwGH 31.5.2017, Ra 2016/22/0089, Rn. 14).
8
§ 24 Abs. 1 AuslBG in der im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 66/2017 knüpfte die Zulassung von selbständigen Schlüsselkräften daran, dass die von ihnen beabsichtigte Erwerbstätigkeit insbesondere hinsichtlich des damit verbundenen Transfers von Investitionskapital in der Höhe von mindestens € 100.000,-- oder der Schaffung von neuen oder der Sicherung von bestehenden Arbeitsplätzen von gesamtwirtschaftlichem Nutzen ist oder zumindest eine Bedeutung für eine Region hat.Paragraph 24, Absatz eins, AuslBG in der im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2017, knüpfte die Zulassung von selbständigen Schlüsselkräften daran, dass die von ihnen beabsichtigte Erwerbstätigkeit insbesondere hinsichtlich des damit verbundenen Transfers von Investitionskapital in der Höhe von mindestens € 100.000,-- oder der Schaffung von neuen oder der Sicherung von bestehenden Arbeitsplätzen von gesamtwirtschaftlichem Nutzen ist oder zumindest eine Bedeutung für eine Region hat.
9
Die vom Revisionswerber ins Treffen geführte Bestimmung des § 18 Abs. 1 Z 1 FrG - die Revision bezieht sich offensichtlich auf dessen Fassung nach Inkrafttreten der FrG-Novelle 2002, BGBl. I Nr. 126/2002 - verwies hinsichtlich des Begriffs der Schlüsselkraft (siehe auch den in § 4 Abs. 2 Z 11 FrG-DV in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 364/2002 festgelegten Aufenthaltszweck „Schlüsselkraft - selbständig, § 18 Abs. 1 Z 1 FrG“) auf § 12 Abs. 8 AuslBG. Demnach hatte die Zulassung von selbständigen Schlüsselkräften gemäß den Vorschriften (u.a.) des § 24 AuslBG zu erfolgen. Daher war gemäß § 24 AuslBG im Rahmen des fremdenrechtlichen Zulassungsverfahrens nach § 89 Abs. 1a FrG (die zuletzt genannten Bestimmungen des FrG sowie des AuslBG alle in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 126/2002) ein Gutachten der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über den gesamtwirtschaftlichen Nutzen der Erwerbstätigkeit, insbesondere hinsichtlich des damit verbundenen Transfers von Investitionskapital und/oder der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen zu erstellen (vgl. etwa VwGH 6.8.2009, 2008/22/0382, mwN). Inwiefern sich diese Voraussetzungen für den Revisionswerber im Vergleich zu der im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts maßgeblichen Rechtslage fallbezogen als günstiger erweisen sollten, ist nicht nachvollziehbar und wird in der Revision auch nicht konkret dargetan.Die vom Revisionswerber ins Treffen geführte Bestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, FrG - die Revision bezieht sich offensichtlich auf dessen Fassung nach Inkrafttreten der FrG-Novelle 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, - verwies hinsichtlich des Begriffs der Schlüsselkraft (siehe auch den in Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 11, FrG-DV in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 364 aus 2002, festgelegten Aufenthaltszweck „Schlüsselkraft - selbständig, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, FrG“) auf Paragraph 12, Absatz 8, AuslBG. Demnach hatte die Zulassung von selbständigen Schlüsselkräften gemäß den Vorschriften (u.a.) des Paragraph 24, AuslBG zu erfolgen. Daher war gemäß Paragraph 24, AuslBG im Rahmen des fremdenrechtlichen Zulassungsverfahrens nach Paragraph 89, Absatz eins a, FrG (die zuletzt genannten Bestimmungen des FrG sowie des AuslBG alle in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,) ein Gutachten der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über den gesamtwirtschaftlichen Nutzen der Erwerbstätigkeit, insbesondere hinsichtlich des damit verbundenen Transfers von Investitionskapital und/oder der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen zu erstellen vergleiche , etwa VwGH 6.8.2009, 2008/22/0382, mwN). Inwiefern sich diese Voraussetzungen für den Revisionswerber im Vergleich zu der im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts maßgeblichen Rechtslage fallbezogen als günstiger erweisen sollten, ist nicht nachvollziehbar und wird in der Revision auch nicht konkret dargetan.
10
Im Übrigen durften Erstniederlassungsbewilligungen gemäß § 19 Abs. 1 zweiter Satz iVm. § 18 Abs. 1 Z 1 und Abs. 1a FrG (ebenfalls in der Fassung der FrG-Novelle 2002) nur im Rahmen der jeweils maßgeblichen Niederlassungsverordnung erteilt werden. Für die Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung für den Zweck „selbständige Schlüsselkraft“ war folglich nicht nur Voraussetzung, dass der Antragsteller die Kriterien als selbständige Schlüsselkraft erfüllte, sondern auch, dass die für den beantragten Aufenthaltszweck (selbständige Schlüsselkraft) bestimmte Quote noch nicht ausgeschöpft war (vgl. dazu VwGH 15.3.2006, 2005/18/0209, Pkt. II. 3.1.; VwGH 16.1.2007, 2005/18/0190, Pkt. II. 6.).Im Übrigen durften Erstniederlassungsbewilligungen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz eins a, FrG (ebenfalls in der Fassung der FrG-Novelle 2002) nur im Rahmen der jeweils maßgeblichen Niederlassungsverordnung erteilt werden. Für die Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung für den Zweck „selbständige Schlüsselkraft“ war folglich nicht nur Voraussetzung, dass der Antragsteller die Kriterien als selbständige Schlüsselkraft erfüllte, sondern auch, dass die für den beantragten Aufenthaltszweck (selbständige Schlüsselkraft) bestimmte Quote noch nicht ausgeschöpft war vergleiche , dazu VwGH 15.3.2006, 2005/18/0209, Pkt. römisch zwei. 3.1.; VwGH 16.1.2007, 2005/18/0190, Pkt. römisch zwei. 6.).
11
Der Revisionswerber beruft sich weiters auf § 8 Abs. 1 FrG und vertritt die Ansicht, für die Erteilung von Einreise- und Aufenthaltstiteln nach dem FrG sei es ausreichend gewesen, dass der Fremde über ein gültiges Reisedokument verfüge und kein Versagungsgrund wirksam werde. Diese Auffassung ist schon deshalb unzutreffend, weil das FrG (bereits in seiner Stammfassung) für die Erteilung von Niederlassungsbewilligungen - abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen - eine Quotenpflicht vorsah (§ 7 Abs. 1 bis 3 sowie § 18 Abs. 1 iVm. § 19 Abs. 1 zweiter Satz FrG; dazu z.B. VwGH 20.12.2005, 2005/12/0085; vgl. zudem VwGH 15.5.2012, 2010/18/0454). Mit Inkrafttreten des FrÄG 2011 und dem Entfall der Quotenpflicht für Aufenthaltstitel gemäß § 41 NAG kam es daher insoweit sogar zu einer „Verbesserung“ für selbständige Schlüsselkräfte (zur Aufhebung der Quotenpflicht siehe RV 1078 BlgNR 24. GP 16).Der Revisionswerber beruft sich weiters auf Paragraph 8, Absatz eins, FrG und vertritt die Ansicht, für die Erteilung von Einreise- und Aufenthaltstiteln nach dem FrG sei es ausreichend gewesen, dass der Fremde über ein gültiges Reisedokument verfüge und kein Versagungsgrund wirksam werde. Diese Auffassung ist schon deshalb unzutreffend, weil das FrG (bereits in seiner Stammfassung) für die Erteilung von Niederlassungsbewilligungen - abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen - eine Quotenpflicht vorsah (Paragraph 7, Absatz eins, bis 3 sowie Paragraph 18, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, zweiter Satz FrG; dazu z.B. VwGH 20.12.2005, 2005/12/0085; vergleiche , zudem VwGH 15.5.2012, 2010/18/0454). Mit Inkrafttreten des FrÄG 2011 und dem Entfall der Quotenpflicht für Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 41, NAG kam es daher insoweit sogar zu einer „Verbesserung“ für selbständige Schlüsselkräfte (zur Aufhebung der Quotenpflicht siehe Regierungsvorlage 1078, BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 16, ).
12
Was schließlich das in der Revision angeführte Fremdengesetz 1992 (FrG 1992) anbelangt, bleibt unerfindlich, welche der Vorschriften dieses Gesetzes als für den Revisionswerber günstigere Rechtslage in Betracht zu ziehen wären (vgl. im Übrigen erneut VwGH 15.5.2012, 2010/18/0454). Zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit benötigten Fremde nach dem zum Zeitpunkt des EU-Beitritts Österreichs in Geltung stehenden Aufenthaltsgesetz (AufG) grundsätzlich eine (abgesehen von hier nicht bedeutsamen Ausnahmen) quotenpflichtige Bewilligung nach dem AufG (vgl. § 1 Abs. 1 und 2 Z 2 iVm. § 2 AufG sowie § 7 Abs. 7 FrG 1992; vgl. dazu VwGH 10.2.1994, 93/18/0626, Pkt. 2.2.; VwGH 24.9.1999, 98/19/0286; siehe auch Hickisch/Keplinger, Handbuch zum Fremdengesetz, Anm. 1 zu § 6 FrG 1992; zu den Anforderungen an selbständige Schlüsselkräfte nach dem AufG in der Fassung BGBl. Nr. 351/1995 siehe § 1 Abs. 1 Z 2 der Verordnung BGBl. Nr. 395/1995 iVm. § 1 Abs. 3 Z 2 der Verordnung BGBl. Nr. 854/1995; dazu auch VwGH 17.10.1997, 96/19/3566; VwGH 13.2.1998, 96/19/3271).Was schließlich das in der Revision angeführte Fremdengesetz 1992 (FrG 1992) anbelangt, bleibt unerfindlich, welche der Vorschriften dieses Gesetzes als für den Revisionswerber günstigere Rechtslage in Betracht zu ziehen wären vergleiche , im Übrigen erneut VwGH 15.5.2012, 2010/18/0454). Zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit benötigten Fremde nach dem zum Zeitpunkt des EU-Beitritts Österreichs in Geltung stehenden Aufenthaltsgesetz (AufG) grundsätzlich eine (abgesehen von hier nicht bedeutsamen Ausnahmen) quotenpflichtige Bewilligung nach dem AufG vergleiche , Paragraph eins, Absatz eins, und 2 Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, AufG sowie Paragraph 7, Absatz 7, FrG 1992; vergleiche , dazu VwGH 10.2.1994, 93/18/0626, Pkt. 2.2.; VwGH 24.9.1999, 98/19/0286; siehe auch Hickisch/Keplinger, Handbuch zum Fremdengesetz, Anmerkung eins, zu Paragraph 6, FrG 1992; zu den Anforderungen an selbständige Schlüsselkräfte nach dem AufG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 351 aus 1995, siehe Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1995, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 854 aus 1995,; dazu auch VwGH 17.10.1997, 96/19/3566; VwGH 13.2.1998, 96/19/3271).
13
Vor diesem Hintergrund lässt die Revision nicht erkennen, welche „frühere“ Rechtslage sich für den Revisionswerber konkret als günstiger darstellen würde, sodass die Revision mit ihren auf die Stillhalteklausel des Art. 41 Abs. 1 ZP bezogenen Ausführungen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzeigt.Vor diesem Hintergrund lässt die Revision nicht erkennen, welche „frühere“ Rechtslage sich für den Revisionswerber konkret als günstiger darstellen würde, sodass die Revision mit ihren auf die Stillhalteklausel des Artikel 41, Absatz eins, ZP bezogenen Ausführungen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzeigt.
14
Wenn der Revisionswerber im angefochtenen Erkenntnis eine Prognose betreffend die voraussichtliche Entwicklung seiner zukünftigen Erwerbstätigkeit in Österreich vermisst bzw. die vom Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Kriterien des § 24 Abs. 1 AuslBG vorgenommene rechtliche Beurteilung als unzutreffend erachtet, ist festzuhalten, dass sich das Verwaltungsgericht nach Durchführung eines ausführlichen Ermittlungsverfahrens mit den im Revisionsfall rechtlich wesentlichen Aspekten auseinandergesetzt hat (zu den Kriterien für die Beurteilung des Vorliegens eines gesamtwirtschaftlichen Nutzens oder einer Bedeutung für die Region siehe jüngst VwGH 11.5.2023, Ra 2022/22/0132, Rn. 19 ff., mwN). Dem im angefochtenen Erkenntnis erzielten Ergebnis, dass fallbezogen die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 AuslBG nicht erfüllt seien, setzt die Revision nichts Stichhaltiges entgegen.Wenn der Revisionswerber im angefochtenen Erkenntnis eine Prognose betreffend die voraussichtliche Entwicklung seiner zukünftigen Erwerbstätigkeit in Österreich vermisst bzw. die vom Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Kriterien des Paragraph 24, Absatz eins, AuslBG vorgenommene rechtliche Beurteilung als unzutreffend erachtet, ist festzuhalten, dass sich das Verwaltungsgericht nach Durchführung eines ausführlichen Ermittlungsverfahrens mit den im Revisionsfall rechtlich wesentlichen Aspekten auseinandergesetzt hat (zu den Kriterien für die Beurteilung des Vorliegens eines gesamtwirtschaftlichen Nutzens oder einer Bedeutung für die Region siehe jüngst VwGH 11.5.2023, Ra 2022/22/0132, Rn. 19 ff., mwN). Dem im angefochtenen Erkenntnis erzielten Ergebnis, dass fallbezogen die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz eins, AuslBG nicht erfüllt seien, setzt die Revision nichts Stichhaltiges entgegen.
15
Eine - wie vom Revisionswerber behauptet - grobe Verkennung des „Amtswegigkeitsgrundsatzes“ ist dem Verwaltungsgericht nicht vorzuwerfen. Zudem ist die verwaltungsgerichtliche Beweiswürdigung jedenfalls nicht unschlüssig (zum diesbezüglichen Prüfkalkül des Verwaltungsgerichtshofes siehe z.B. VwGH 4.5.2023, Ra 2023/22/0049, Rn. 7, mwN).
16
Da die Revision somit keine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzeigt, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Da die Revision somit keine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufzeigt, war sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 5. Oktober 2023

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022220011.L00

Im RIS seit

21.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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