TE Vwgh Beschluss 2023/10/12 Ra 2023/07/0129

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.10.2023
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art133 Abs4
StVO 1960 §98c Abs1 idF 2013/I/039
StVO 1960 §98c Abs2 idF 2013/I/039
StVO 1960 §98c idF 2013/I/039
VwGG §34 Abs1
VwRallg
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVO 1960 § 98c heute
  2. StVO 1960 § 98c gültig ab 31.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  3. StVO 1960 § 98c gültig von 26.03.2009 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  1. StVO 1960 § 98c heute
  2. StVO 1960 § 98c gültig ab 31.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  3. StVO 1960 § 98c gültig von 26.03.2009 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  1. StVO 1960 § 98c heute
  2. StVO 1960 § 98c gültig ab 31.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  3. StVO 1960 § 98c gültig von 26.03.2009 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Bamer, über die Revision der I E in M, vertreten durch Dr. Armin Exner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Meinhardstraße 6/III, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 9. Februar 2023, Zl. LVwG-2022/44/3271-3, betreffend Übertretung des Immissionsschutzgesetzes - Luft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Bamer, über die Revision der römisch eins E in M, vertreten durch Dr. Armin Exner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Meinhardstraße 6/III, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 9. Februar 2023, Zl. LVwG-2022/44/3271-3, betreffend Übertretung des Immissionsschutzgesetzes - Luft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Innsbruck), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (im Folgenden: Verwaltungsgericht) eine von der Revisionswerberin gegen das von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) erlassene Straferkenntnis vom 16. November 2022, mit dem der Revisionswerberin eine Übertretung des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L) zur Last gelegt und über sie gemäß § 30 Abs. 1 Z 4 IG-L eine Geldstrafe von € 65,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Stunden) verhängt worden war, erhobene Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die IG-L-Geschwindigkeitsbegrenzungsverordnung, LGBl. Nr. 145/2014, in der Fassung LGBl. Nr. 19/2021 und das IG-L, BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 73/2018 zu zitieren seien. Die ordentliche Revision erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (im Folgenden: Verwaltungsgericht) eine von der Revisionswerberin gegen das von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) erlassene Straferkenntnis vom 16. November 2022, mit dem der Revisionswerberin eine Übertretung des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L) zur Last gelegt und über sie gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, IG-L eine Geldstrafe von € 65,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Stunden) verhängt worden war, erhobene Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die IG-L-Geschwindigkeitsbegrenzungsverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 145 aus 2014,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2021, und das IG-L, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018, zu zitieren seien. Die ordentliche Revision erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.
2
Das Verwaltungsgericht stellte fest, die Revisionswerberin habe am 1. Mai 2022 zu einem näher beschriebenen Zeitpunkt an einer durch die Straßenkilometerangabe näher bestimmten Stelle der A12 Inntalautobahn in Fahrtrichtung Innsbruck einen Personenkraftwagen gelenkt und dabei die gemäß § 3 Abs. 1 der IG-L-Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 12 km/h überschritten. Diese Geschwindigkeitsübertretung sei mit dem videogestützten Geschwindigkeits- und Abstandsmessgerät „Verkehrs-Kontroll-System Version 4.1“ (VKS 4.1) festgestellt worden. Dabei würden Videoaufnahmen all jener Fahrzeuge angefertigt, die im Zeitpunkt der Messung den überwachten Fahrbahnabschnitt passierten. Das Gerät ermittle im Rahmen einer Voranalyse automatisch die Geschwindigkeiten und Abstände der durchfahrenden Fahrzeuge und stelle die ermittelten Daten im Verdachtsfall für eine manuelle Auswertung zusammen. Bei der manuellen Auswertung ermittle eine Person anhand von Messlinien und Durchfahrtszeiten die Geschwindigkeiten und Abstände. Dafür stehe sowohl ein Programm für kombinierte Abstands- und Geschwindigkeitsmessungen als auch ein Programm für ausschließliche Geschwindigkeitsmessungen zur Verfügung.Das Verwaltungsgericht stellte fest, die Revisionswerberin habe am 1. Mai 2022 zu einem näher beschriebenen Zeitpunkt an einer durch die Straßenkilometerangabe näher bestimmten Stelle der A12 Inntalautobahn in Fahrtrichtung Innsbruck einen Personenkraftwagen gelenkt und dabei die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, der IG-L-Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 12 km/h überschritten. Diese Geschwindigkeitsübertretung sei mit dem videogestützten Geschwindigkeits- und Abstandsmessgerät „Verkehrs-Kontroll-System Version 4.1“ (VKS 4.1) festgestellt worden. Dabei würden Videoaufnahmen all jener Fahrzeuge angefertigt, die im Zeitpunkt der Messung den überwachten Fahrbahnabschnitt passierten. Das Gerät ermittle im Rahmen einer Voranalyse automatisch die Geschwindigkeiten und Abstände der durchfahrenden Fahrzeuge und stelle die ermittelten Daten im Verdachtsfall für eine manuelle Auswertung zusammen. Bei der manuellen Auswertung ermittle eine Person anhand von Messlinien und Durchfahrtszeiten die Geschwindigkeiten und Abstände. Dafür stehe sowohl ein Programm für kombinierte Abstands- und Geschwindigkeitsmessungen als auch ein Programm für ausschließliche Geschwindigkeitsmessungen zur Verfügung.

Im Tatzeitpunkt - während der Videoaufnahmen mit dem Geschwindigkeits- und Abstandsmessgerät VKS 4.1 - sei die Revisionswerberin nicht unmittelbar hinter einem anderen Fahrzeug hergefahren. Allerdings seien unmittelbar hinter ihr drei andere Fahrzeuge aufgefahren.

3
In seinen rechtlichen Erwägungen führte das Verwaltungsgericht nach Zitierung des mit BGBl. I Nr. 39/2013 (25. StVO-Novelle) in § 98c Abs. 2 StVO 1960 eingefügten zweiten Satzes und der diesbezüglichen Erläuterungen aus, dass der Gesetzgeber mit dieser Novelle klarstellen habe wollen, dass die mit einem kombinierten Geschwindigkeits- und Abstandsmessgerät festgestellte Geschwindigkeitsübertretung unabhängig von einer Abstandsverletzung dem Verwaltungsstrafverfahren zugrunde gelegt werden könne.In seinen rechtlichen Erwägungen führte das Verwaltungsgericht nach Zitierung des mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2013, (25. StVO-Novelle) in Paragraph 98 c, Absatz 2, StVO 1960 eingefügten zweiten Satzes und der diesbezüglichen Erläuterungen aus, dass der Gesetzgeber mit dieser Novelle klarstellen habe wollen, dass die mit einem kombinierten Geschwindigkeits- und Abstandsmessgerät festgestellte Geschwindigkeitsübertretung unabhängig von einer Abstandsverletzung dem Verwaltungsstrafverfahren zugrunde gelegt werden könne.
4
Auch nach seinem Wortlaut ermögliche § 98c Abs. 2 zweiter Satz StVO 1960 die Geschwindigkeitsmessung mit einer technischen Einrichtung gemäß Abs. 1 - also mit einem Abstandsmessgerät - und setze dafür nicht voraus, dass die Geschwindigkeitsmessung nur im Fall des Verdachts einer Abstandsverletzung vorgenommen werden dürfe.Auch nach seinem Wortlaut ermögliche Paragraph 98 c, Absatz 2, zweiter Satz StVO 1960 die Geschwindigkeitsmessung mit einer technischen Einrichtung gemäß Absatz eins, - also mit einem Abstandsmessgerät - und setze dafür nicht voraus, dass die Geschwindigkeitsmessung nur im Fall des Verdachts einer Abstandsverletzung vorgenommen werden dürfe.
5
Abgesehen davon könne im vorliegenden Fall ohnehin nicht a priori der begründete Verdacht einer Abstandsverletzung ausgeschlossen werden. So sei den vom Geschwindigkeits- und Abstandsmessgerät angefertigten Fotos zwar zweifelsfrei zu entnehmen, dass die Revisionswerberin nicht unmittelbar hinter einem anderen Fahrzeug hergefahren sei. Es sei aber auch eindeutig dokumentiert, dass unmittelbar hinter der Revisionswerberin drei Fahrzeuge aufgefahren seien. Die Ermittlung der Daten könne also durchaus mit dem Verdacht einer Abstandsverletzung begründet werden - wenn auch nicht mit der Revisionswerberin als Lenkerin eines auffahrenden Fahrzeuges. Die Ermittlung von Daten gemäß § 98c Abs. 1 StVO 1960 setze aber zunächst gar nicht voraus, dass nur die Daten eines auffahrenden Fahrzeuges erfasst werden dürften. Erst Abs. 2 erster Satz leg. cit. beschränke die Verwendung der Daten im Fall von Abstandsverletzungen auf das auffahrende Fahrzeug. Im zweiten Satz werde hingegen eine Regelung für Geschwindigkeitsübertretungen getroffen, die sich nicht auf das auffahrende Fahrzeug beschränke.Abgesehen davon könne im vorliegenden Fall ohnehin nicht a priori der begründete Verdacht einer Abstandsverletzung ausgeschlossen werden. So sei den vom Geschwindigkeits- und Abstandsmessgerät angefertigten Fotos zwar zweifelsfrei zu entnehmen, dass die Revisionswerberin nicht unmittelbar hinter einem anderen Fahrzeug hergefahren sei. Es sei aber auch eindeutig dokumentiert, dass unmittelbar hinter der Revisionswerberin drei Fahrzeuge aufgefahren seien. Die Ermittlung der Daten könne also durchaus mit dem Verdacht einer Abstandsverletzung begründet werden - wenn auch nicht mit der Revisionswerberin als Lenkerin eines auffahrenden Fahrzeuges. Die Ermittlung von Daten gemäß Paragraph 98 c, Absatz eins, StVO 1960 setze aber zunächst gar nicht voraus, dass nur die Daten eines auffahrenden Fahrzeuges erfasst werden dürften. Erst Absatz 2, erster Satz leg. cit. beschränke die Verwendung der Daten im Fall von Abstandsverletzungen auf das auffahrende Fahrzeug. Im zweiten Satz werde hingegen eine Regelung für Geschwindigkeitsübertretungen getroffen, die sich nicht auf das auffahrende Fahrzeug beschränke.
6
Schließlich hielt das Verwaltungsgericht fest, der Verfassungsgerichtshof habe in seiner Rechtsprechung zu Geschwindigkeitsübertretungen nach dem IG-L explizit auf eine - damals noch fehlende - Ermächtigung in der StVO 1960, dem KFG oder dem VStG Bezug genommen (Verweis auf VfGH 9.12.2008, B 1944/07, VfSlg. 18.643). Er habe somit nicht gefordert, dass die gesetzliche Ermächtigung zum Einsatz des videogestützten Geschwindigkeits- und Abstandsmessgerätes explizit im IG-L enthalten sein müsse, sondern, dass für diese Überwachungsmaßnahme überhaupt eine gesetzliche Ermächtigung vorliege. Der Verweis in § 14 Abs. 8 IG-L sei somit lediglich deklaratorisch. Dies ergebe sich auch aus den Erläuterungen zu BGBl. I Nr. 77/2010, wonach § 14 Abs. 8 IG-L (nur) der Klarstellung diene, dass für die Vollziehung des IG-L die Bestimmungen der StVO 1960 und des KFG über die technische Verkehrsüberwachung herangezogen werden könnten. Die unterlassene Anführung des § 98c StVO 1960 in § 14 Abs. 8 IG-L führe somit zu keiner Verletzung datenschutzrechtlicher Grundsätze.Schließlich hielt das Verwaltungsgericht fest, der Verfassungsgerichtshof habe in seiner Rechtsprechung zu Geschwindigkeitsübertretungen nach dem IG-L explizit auf eine - damals noch fehlende - Ermächtigung in der StVO 1960, dem KFG oder dem VStG Bezug genommen (Verweis auf VfGH 9.12.2008, B 1944/07, VfSlg. 18.643). Er habe somit nicht gefordert, dass die gesetzliche Ermächtigung zum Einsatz des videogestützten Geschwindigkeits- und Abstandsmessgerätes explizit im IG-L enthalten sein müsse, sondern, dass für diese Überwachungsmaßnahme überhaupt eine gesetzliche Ermächtigung vorliege. Der Verweis in Paragraph 14, Absatz 8, IG-L sei somit lediglich deklaratorisch. Dies ergebe sich auch aus den Erläuterungen zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2010,, wonach Paragraph 14, Absatz 8, IG-L (nur) der Klarstellung diene, dass für die Vollziehung des IG-L die Bestimmungen der StVO 1960 und des KFG über die technische Verkehrsüberwachung herangezogen werden könnten. Die unterlassene Anführung des Paragraph 98 c, StVO 1960 in Paragraph 14, Absatz 8, IG-L führe somit zu keiner Verletzung datenschutzrechtlicher Grundsätze.
7
In der Sache selbst bestreite die Revisionswerberin nicht, die mit der IG-L-Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung festgesetzte Höchstgeschwindigkeit um 12 km/h überschritten zu haben.
8
Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 13. Juni 2023, E 918/2023-5, die Behandlung der von der Revisionswerberin gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts erhobenen Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Begründend hielt der Verfassungsgerichtshof fest, die Beschwerde rüge die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Art. 5 StGG). Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob im vorliegenden Fall die mittels einer Einrichtung zur Abstandsmessung gemäß § 98c Abs. 1 StVO 1960 ermittelten Daten auch in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung hätten verwendet werden dürfen, nicht anzustellen gewesen.Begründend hielt der Verfassungsgerichtshof fest, die Beschwerde rüge die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Artikel 5, StGG). Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob im vorliegenden Fall die mittels einer Einrichtung zur Abstandsmessung gemäß Paragraph 98 c, Absatz eins, StVO 1960 ermittelten Daten auch in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung hätten verwendet werden dürfen, nicht anzustellen gewesen.

9
Gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts richtet sich nun die außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
10
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
12
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
13
Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision führen hätten können, aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 7.3.2023, Ra 2022/07/0161, mwN).Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision führen hätten können, aufzugreifen vergleiche , etwa VwGH 7.3.2023, Ra 2022/07/0161, mwN).
14
In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorgebracht, gemäß § 98c Abs. 1 StVO 1960 habe sich die Ermittlung von Daten mittels der dort genannten technischen Einrichtungen, im gegenständlichen Fall des Abstands- und Geschwindigkeitsmesssystems VKS 4.1, auf die Fälle des begründeten Verdachts einer Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes zu beschränken. Daraus sei der Schluss zu ziehen, dass, wenn kein Verdacht des begründeten Unterschreitens des erforderlichen Sicherheitsabstandes vorliege, wie im gegenständlichen Fall, die Auswertung und Ermittlung von Daten betreffend den Lenker unzulässig sei. Daran ändere auch die Bestimmung des Abs. 2 leg. cit. nichts. Nur wenn ein Verdacht der Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes vorgelegen habe, dürfe, wenn eine Unterschreitung nicht vorliege, auch bei Überschreitung der ziffernmäßig zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Datenerhebung vorgenommen werden. Bei der vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsansicht wäre der letzte Satz des § 98c Abs. 1 StVO 1960 vollkommen sinnbefreit. Zu dieser Frage existiere keine höchstgerichtliche Rechtsprechung.In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorgebracht, gemäß Paragraph 98 c, Absatz eins, StVO 1960 habe sich die Ermittlung von Daten mittels der dort genannten technischen Einrichtungen, im gegenständlichen Fall des Abstands- und Geschwindigkeitsmesssystems VKS 4.1, auf die Fälle des begründeten Verdachts einer Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes zu beschränken. Daraus sei der Schluss zu ziehen, dass, wenn kein Verdacht des begründeten Unterschreitens des erforderlichen Sicherheitsabstandes vorliege, wie im gegenständlichen Fall, die Auswertung und Ermittlung von Daten betreffend den Lenker unzulässig sei. Daran ändere auch die Bestimmung des Absatz 2, leg. cit. nichts. Nur wenn ein Verdacht der Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes vorgelegen habe, dürfe, wenn eine Unterschreitung nicht vorliege, auch bei Überschreitung der ziffernmäßig zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Datenerhebung vorgenommen werden. Bei der vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsansicht wäre der letzte Satz des Paragraph 98 c, Absatz eins, StVO 1960 vollkommen sinnbefreit. Zu dieser Frage existiere keine höchstgerichtliche Rechtsprechung.
15
§ 14 Abs. 8 IG-L, BGBl. I Nr. 115/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 73/2018, lautet:Paragraph 14, Absatz 8, IG-L, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, lautet:

Maßnahmen für Kraftfahrzeuge

§ 14.Paragraph 14,

(...)

(8) Die in den §§ 98a, 98b, 98e StVO 1960, BGBl. Nr. 159 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2009 sowie in § 134 Abs. 3b und Abs. 4a KFG 1967, BGBl. Nr. 267 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2009, vorgesehenen Bestimmungen und technischen Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung können auch zur Überwachung von Geschwindigkeitsbeschränkungen und von zeitlichen und räumlichen Beschränkungen des Verkehrs nach diesem Bundesgesetz herangezogen werden.“(8) Die in den Paragraphen 98 a, 98 b, 98 e, StVO 1960, BGBl. Nr. 159 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2009, sowie in Paragraph 134, Absatz 3 b und Absatz 4 a, KFG 1967, BGBl. Nr. 267 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2009,, vorgesehenen Bestimmungen und technischen Einrichtungen zur Verkehrsüberwachung können auch zur Überwachung von Geschwindigkeitsbeschränkungen und von zeitlichen und räumlichen Beschränkungen des Verkehrs nach diesem Bundesgesetz herangezogen werden.“

16
§ 98c StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 in der Fassung BGBl. I Nr. 39/2013, lautet auszugsweise:Paragraph 98 c, StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2013,, lautet auszugsweise:

Abstandsmessung

§ 98c.Paragraph 98 c,

(1) Für Zwecke der automationsunterstützten Feststellung einer Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstands beim Hintereinanderfahren gemäß § 18 dürfen die Behörden jeweils räumlich und zeitlich begrenzt bildverarbeitende technische Einrichtungen verwenden. Diese technischen Einrichtungen umfassen jeweils alle Anlagenteile, die diesem Zweck dienen. Die Ermittlung von Daten mittels dieser Einrichtungen hat sich auf Fälle des begründeten Verdachtes von Unterschreitungen des erforderlichen Sicherheitsabstandes zu beschränken.(1) Für Zwecke der automationsunterstützten Feststellung einer Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstands beim Hintereinanderfahren gemäß Paragraph 18, dürfen die Behörden jeweils räumlich und zeitlich begrenzt bildverarbeitende technische Einrichtungen verwenden. Diese technischen Einrichtungen umfassen jeweils alle Anlagenteile, die diesem Zweck dienen. Die Ermittlung von Daten mittels dieser Einrichtungen hat sich auf Fälle des begründeten Verdachtes von Unterschreitungen des erforderlichen Sicherheitsabstandes zu beschränken.

(2) Wird mittels einer technischen Einrichtung gemäß Abs. 1 eine Unterschreitung eines notwendigen Sicherheitsabstands beim Hintereinanderfahren gemäß § 18 festgestellt, dürfen über den Zeitpunkt der Feststellung der Unterschreitung hinaus ausschließlich die Daten verwendet werden, die zur Identifizierung des auffahrenden Fahrzeuges oder des betreffenden Fahrzeuglenkers erforderlich sind, und zwar ausschließlich für Zwecke eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen einer solchen Unterschreitung sowie wegen einer allenfalls gleichzeitig festgestellten Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Soweit mittels einer technischen Einrichtung gemäß Abs. 1 zwar keine Unterschreitung eines notwendigen Sicherheitsabstandes, jedoch eine Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten zulässigen Höchstgeschwindigkeit festgestellt wird, dürfen die bezüglichen Daten auch für die Zwecke eines darauf Bezug nehmenden Verwaltungsstrafverfahrens verwendet werden.(2) Wird mittels einer technischen Einrichtung gemäß Absatz eins, eine Unterschreitung eines notwendigen Sicherheitsabstands beim Hintereinanderfahren gemäß Paragraph 18, festgestellt, dürfen über den Zeitpunkt der Feststellung der Unterschreitung hinaus ausschließlich die Daten verwendet werden, die zur Identifizierung des auffahrenden Fahrzeuges oder des betreffenden Fahrzeuglenkers erforderlich sind, und zwar ausschließlich für Zwecke eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen einer solchen Unterschreitung sowie wegen einer allenfalls gleichzeitig festgestellten Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Soweit mittels einer technischen Einrichtung gemäß Absatz eins, zwar keine Unterschreitung eines notwendigen Sicherheitsabstandes, jedoch eine Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten zulässigen Höchstgeschwindigkeit festgestellt wird, dürfen die bezüglichen Daten auch für die Zwecke eines darauf Bezug nehmenden Verwaltungsstrafverfahrens verwendet werden.

(3) (...)“

17
In den Erläuterungen (2119 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP; Bericht des Verkehrsausschusses über die Regierungsvorlage zur 25. StVO-Novelle) wurde auf einen von mehreren Abgeordneten eingebrachten Abänderungsantrag verwiesen, der unter anderem wie folgt begründet wurde:In den Erläuterungen (2119 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates römisch 24 . GP; Bericht des Verkehrsausschusses über die Regierungsvorlage zur 25. StVO-Novelle) wurde auf einen von mehreren Abgeordneten eingebrachten Abänderungsantrag verwiesen, der unter anderem wie folgt begründet wurde:

„Mit Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark Zl. UVS 30.14-87/2010-8 vom 28.11.2011 wurde ein Erkenntnis der BH Fürstenfeld wegen einer begangenen Geschwindigkeitsübertretung, die von der Bundespolizei mit dem zugelassenen Abstands- und Geschwindigkeitsmessgerät VerkehrsKontrollSystem VKS 3.1 festgestellt wurde, mit der Begründung aufgehoben, dass die Geschwindigkeitsübertretung nicht gleichzeitig mit der Feststellung einer Abstandsübertretung - wie in § 98c StVO 1960 idgF vorgesehen - erfolgte, sondern die Geschwindigkeitsübertretung für sich allein - somit ohne gesetzliche Grundlage - festgestellt wurde. Auf die Doppelfunktionalität der stationär eingesetzten Geräte wird bereits in der geltenden Fassung des § 98c Abs. 2 Bedacht genommen, wenngleich mit einer sehr engen Formulierung, die ursprünglich nicht abschätzbare Folgen zeitigt. Diese Regelungslücke soll mit der vorgeschlagenen Formulierung redaktionell geschlossen werden.“„Mit Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark Zl. UVS 30.14-87/2010-8 vom 28.11.2011 wurde ein Erkenntnis der BH Fürstenfeld wegen einer begangenen Geschwindigkeitsübertretung, die von der Bundespolizei mit dem zugelassenen Abstands- und Geschwindigkeitsmessgerät VerkehrsKontrollSystem VKS 3.1 festgestellt wurde, mit der Begründung aufgehoben, dass die Geschwindigkeitsübertretung nicht gleichzeitig mit der Feststellung einer Abstandsübertretung - wie in Paragraph 98 c, StVO 1960 idgF vorgesehen - erfolgte, sondern die Geschwindigkeitsübertretung für sich allein - somit ohne gesetzliche Grundlage - festgestellt wurde. Auf die Doppelfunktionalität der stationär eingesetzten Geräte wird bereits in der geltenden Fassung des Paragraph 98 c, Absatz 2, Bedacht genommen, wenngleich mit einer sehr engen Formulierung, die ursprünglich nicht abschätzbare Folgen zeitigt. Diese Regelungslücke soll mit der vorgeschlagenen Formulierung redaktionell geschlossen werden.“

18
Gemäß § 98c Abs. 1 StVO 1960 dürfen die dort genannten bildverarbeitenden technischen Einrichtungen für Zwecke der automationsunterstützten Feststellung einer Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstands beim Hintereinanderfahren gemäß § 18 leg. cit. verwendet werden. Nach dem letzten Satz des § 98c Abs. 1 StVO 1960 hat sich die Ermittlung von Daten mittels dieser Einrichtungen auf Fälle des begründeten Verdachtes von Unterschreitungen des erforderlichen Sicherheitsabstandes zu beschränken.Gemäß Paragraph 98 c, Absatz eins, StVO 1960 dürfen die dort genannten bildverarbeitenden technischen Einrichtungen für Zwecke der automationsunterstützten Feststellung einer Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstands beim Hintereinanderfahren gemäß Paragraph 18, leg. cit. verwendet werden. Nach dem letzten Satz des Paragraph 98 c, Absatz eins, StVO 1960 hat sich die Ermittlung von Daten mittels dieser Einrichtungen auf Fälle des begründeten Verdachtes von Unterschreitungen des erforderlichen Sicherheitsabstandes zu beschränken.
19
§ 98c Abs. 2 StVO 1960, der (auch) nähere Bestimmungen für die Feststellung einer Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten zulässigen Höchstgeschwindigkeit enthält, regelt nun in seinem ersten Satz den Fall, dass tatsächlich eine Unterschreitung eines notwendigen Sicherheitsabstands beim Hintereinanderfahren festgestellt wird (der begründete Verdacht somit bestätigt wird), während der zweite Satz des § 98c Abs. 2 StVO 1960 jenen Fall vor Augen hat, in dem keine Unterschreitung eines notwendigen Sicherheitsabstandes festgestellt wird.Paragraph 98 c, Absatz 2, StVO 1960, der (auch) nähere Bestimmungen für die Feststellung einer Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten zulässigen Höchstgeschwindigkeit enthält, regelt nun in seinem ersten Satz den Fall, dass tatsächlich eine Unterschreitung eines notwendigen Sicherheitsabstands beim Hintereinanderfahren festgestellt wird (der begründete Verdacht somit bestätigt wird), während der zweite Satz des Paragraph 98 c, Absatz 2, StVO 1960 jenen Fall vor Augen hat, in dem keine Unterschreitung eines notwendigen Sicherheitsabstandes festgestellt wird.
20
In beiden Fällen (des § 98c Abs. 2 erster und zweiter Satz StVO 1960) werden „mittels einer technischen Einrichtung gemäß Abs. 1“ Daten ermittelt. Die zitierten Erläuterungen zu dem mit BGBl. I Nr. 39/2013 angefügten zweiten Satzes des § 98c Abs. 2 StVO 1960 scheinen (unter Verweis auf die darin erwähnte Entscheidung des UVS Steiermark) lediglich jenen Fall anzusprechen, in dem die Geschwindigkeitsübertretung nicht gleichzeitig mit der Feststellung einer Abstandsübertretung erfolgte. Dass mit § 98c Abs. 2 zweiter Satz StVO 1960 eine Ausnahmeregelung von der in § 98c Abs. 1 letzter Satz StVO 1960 normierten Voraussetzung geschaffen werden sollte, es somit auf einen (zunächst) begründeten Verdacht einer Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes nicht ankäme, führen die Erläuterungen nicht ausdrücklich aus.In beiden Fällen (des Paragraph 98 c, Absatz 2, erster und zweiter Satz StVO 1960) werden „mittels einer technischen Einrichtung gemäß Absatz eins, Daten ermittelt. Die zitierten Erläuterungen zu dem mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2013, angefügten zweiten Satzes des Paragraph 98 c, Absatz 2, StVO 1960 scheinen (unter Verweis auf die darin erwähnte Entscheidung des UVS Steiermark) lediglich jenen Fall anzusprechen, in dem die Geschwindigkeitsübertretung nicht gleichzeitig mit der Feststellung einer Abstandsübertretung erfolgte. Dass mit Paragraph 98 c, Absatz 2, zweiter Satz StVO 1960 eine Ausnahmeregelung von der in Paragraph 98 c, Absatz eins, letzter Satz StVO 1960 normierten Voraussetzung geschaffen werden sollte, es somit auf einen (zunächst) begründeten Verdacht einer Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes nicht ankäme, führen die Erläuterungen nicht ausdrücklich aus.
21
Die Beantwortung der Frage, ob die im angefochtenen Erkenntnis vertretene Rechtsansicht, wonach § 98c Abs. 2 zweiter Satz StVO 1960 nicht voraussetze, dass die Geschwindigkeitsmessung nur im Fall des Verdachtes einer Abstandsverletzung vorgenommen werden dürfe, zutrifft, kann im vorliegenden Fall jedoch dahinstehen.Die Beantwortung der Frage, ob die im angefochtenen Erkenntnis vertretene Rechtsansicht, wonach Paragraph 98 c, Absatz 2, zweiter Satz StVO 1960 nicht voraussetze, dass die Geschwindigkeitsmessung nur im Fall des Verdachtes einer Abstandsverletzung vorgenommen werden dürfe, zutrifft, kann im vorliegenden Fall jedoch dahinstehen.
22
In Übereinstimmung mit dem klaren Wortlaut des § 98c StVO 1960 und der eindeutigen Rechtslage führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst nämlich zutreffend ebenso aus, dass sich eine Beschränkung auf die Verwendung von Daten des auffahrenden Fahrzeuges im Fall einer Abstandsverletzung nicht aus § 98c Abs. 1 StVO 1960, sondern erst aus § 98c Abs. 2 erster Satz StVO 1960 ergebe, hingegen in § 98c Abs. 2 zweiter Satz StVO 1960 keine Beschränkung auf die Verwendung von Daten des auffahrenden Fahrzeuges normiert werde (vgl. zum Nichtvorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei klarer und eindeutiger Rechtslage etwa VwGH 15.6.2023, Ra 2022/07/0220, mwN).In Übereinstimmung mit dem klaren Wortlaut des Paragraph 98 c, StVO 1960 und der eindeutigen Rechtslage führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst nämlich zutreffend ebenso aus, dass sich eine Beschränkung auf die Verwendung von Daten des auffahrenden Fahrzeuges im Fall einer Abstandsverletzung nicht aus Paragraph 98 c, Absatz eins, StVO 1960, sondern erst aus Paragraph 98 c, Absatz 2, erster Satz StVO 1960 ergebe, hingegen in Paragraph 98 c, Absatz 2, zweiter Satz StVO 1960 keine Beschränkung auf die Verwendung von Daten des auffahrenden Fahrzeuges normiert werde vergleiche , zum Nichtvorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei klarer und eindeutiger Rechtslage etwa VwGH 15.6.2023, Ra 2022/07/0220, mwN).
23
Das Verwaltungsgericht hob in diesem Zusammenhang hervor, es sei durch die vom Geschwindigkeits- und Abstandsmessgerät angefertigten Fotos eindeutig dokumentiert, dass unmittelbar hinter der Revisionswerberin drei Fahrzeuge aufgefahren seien, weshalb die Ermittlung der Daten somit durchaus mit dem Verdacht einer Abstandsverletzung begründet werden könne, wenngleich nicht die Revisionswerberin eines der auffahrenden Fahrzeuge gelenkt habe.
24
Dieser Argumentation des Verwaltungsgerichts tritt die Revisionswerberin nicht konkret entgegen. Sie bringt vielmehr ohne Bezugnahme auf die in Rede stehende Begründung des angefochtenen Erkenntnisses in lediglich allgemeiner Form vor, dass im gegenständlichen Fall kein Verdacht des begründeten Unterschreitens des erforderlichen Sicherheitsabstandes vorliege, weil sich im Tatzeitpunkt vor dem von ihr gelenkten Fahrzeug kein anderes Fahrzeug befunden habe.
25
Beruht ein angefochtenes Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung und wird im Zusammenhang damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt, so ist die Revision unzulässig. Dies gilt selbst dann, wenn davon auszugehen wäre, dass die anderen Begründungsalternativen rechtlich unzutreffend sind (vgl. VwGH 4.3.2019, Ra 2018/14/0358, mwN).Beruht ein angefochtenes Erkenntnis auf einer tragfähigen Alternativbegründung und wird im Zusammenhang damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt, so ist die Revision unzulässig. Dies gilt selbst dann, wenn davon auszugehen wäre, dass die anderen Begründungsalternativen rechtlich unzutreffend sind vergleiche , VwGH 4.3.2019, Ra 2018/14/0358, mwN).
26
Es kann somit dahinstehen, ob die Rechtsmeinung, es komme gegenständlich nicht darauf an, dass die Revisionswerberin keines der auffahrenden Fahrzeuge gelenkt habe, und der vom Verwaltungsgericht aus den Fotos abgeleitete Verdacht einer Abstandsverletzung zutreffend sind.
27
Ebenso wenig ist - mangels eines diesbezüglichen Vorbringens - näher auf die Frage einzugehen, ob die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts zutrifft, wonach die unterlassene Anführung des § 98c StVO 1960 in § 14 Abs. 8 IG-L der Verhängung der gegenständlichen Verwaltungsstrafe nicht entgegenstehe.Ebenso wenig ist - mangels eines diesbezüglichen Vorbringens - näher auf die Frage einzugehen, ob die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts zutrifft, wonach die unterlassene Anführung des Paragraph 98 c, StVO 1960 in Paragraph 14, Absatz 8, IG-L der Verhängung der gegenständlichen Verwaltungsstrafe nicht entgegenstehe.
28
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 12. Oktober 2023

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023070129.L00

Im RIS seit

07.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten