RS Vwgh 2008/3/28 2005/04/0016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §48 Abs2 Z2;
VwGG §49 Abs2;
VwGG §53 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/04/0020

Rechtssatz

Die Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde im Verfahren zur Zl. 2005/04/0020 vorgelegt; in der Gegenschrift zur Zl. 2005/04/0016 nahm sie darauf Bezug. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführer der belangten Behörde den Vorlageaufwand jeweils zur Hälfte zu ersetzen haben (§ 53 Abs. 1 letzter Satz VwGG) sowie das - auf vollen Vorlageaufwandersatz in beiden Verfahren lautende

-

Mehrbegehren der belangten Behörde abzuweisen war (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2000, Zl. 98/10/0084, sowie den hg. Beschluss vom 3. Juli 2003, Zl. 2002/07/0034). Der belangten Behörde gebührt jedoch - da keine gemeinsame Gegenschrift vorliegt

-

Schriftsatzaufwand für beide Verfahren (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2005, Zl. 2003/17/0257).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005040016.X02

Im RIS seit

16.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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