1
Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich (LVwG) wurden die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt B. vom 12. Juli 2022, mit dem der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für das Bauvorhaben „Errichtung eines Hotels mit 132 Zimmern samt Tiefgarage mit 123 PKW-Stellplätzen“ auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG B. erteilt worden war, als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und erklärt, dass gegen diese Entscheidung eine Revision unzulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich (LVwG) wurden die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt B. vom 12. Juli 2022, mit dem der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für das Bauvorhaben „Errichtung eines Hotels mit 132 Zimmern samt Tiefgarage mit 123 PKW-Stellplätzen“ auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG B. erteilt worden war, als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und erklärt, dass gegen diese Entscheidung eine Revision unzulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
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In seiner Begründung hielt das LVwG zunächst fest, dass das Baugrundstück die Widmung „Sondergebiet des Baulandes - Tourismusbetrieb, max. 138 Zimmer“ aufweise und die revisionswerbenden Parteien sowie zwei weitere Beschwerdeführer vor dem LVwG Grundstückseigentümer seien, deren Grundstücke weniger als 50 Meter entfernt vom Baugrundstück lägen. Die neben der Baubewilligung ebenso beantragte Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Hotels sei nicht verfahrensgegenständlich.
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Im Rahmen seiner rechtlichen Ausführungen erwog das LVwG - soweit für das vorliegende Revisionsverfahren von Relevanz - dass gemäß § 31 Abs. 6 Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994) bei baulichen Anlagen, die wie im vorliegenden Fall auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedürften, Einwendungen der Nachbarn im Bauverfahren, mit denen der Schutz der Nachbarn gegen Immissionen geltend gemacht würden, nur zu berücksichtigen seien, soweit sie die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie beträfen. Eine derartige Einwendung sei von den revisionswerbenden Parteien nicht erhoben worden. Die Einwendungen der revisionswerbenden Parteien betreffend Lärmbelästigung und sonstige Immissionen aus dem Bauvorhaben seien demnach unzulässig und zurückzuweisen. Den revisionswerbenden Parteien stehe aber die rechtliche Möglichkeit der Geltendmachung ihrer Immissionsbedenken im betriebsanlagenrechtlichen Genehmigungsverfahren des Hotelprojekts offen. Mangels Geltendmachung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts komme auch die Verletzung der revisionswerbenden Parteien in Verfahrensrechten, wie von ihnen hinsichtlich der Unterlassung einer weiteren Bauverhandlung unter Wahrung des Parteiengehörs und Beiziehung eines Amtssachverständigen oder der behaupteten Nichtberücksichtigung von Reflexionen des Verkehrslärms geltend gemacht, nicht in Betracht. Hinsichtlich des Einwandes der revisionswerbenden Parteien betreffend anfallende Wässer in der Tiefgarage und die hydrogeologische Problematik des Baugrundes im Hinblick auf den projektbedingten Rückstau von Grundwasser sowie die dadurch verursachte Beeinträchtigung der Stabilität der Bauwerke der revisionswerbenden Parteien sei festzuhalten, dass der Nachbar im baubehördlichen Verfahren kein Recht auf Schutz vor Beeinträchtigung der Grundwasserverhältnisse oder hinsichtlich der Wasserversorgung und der Wasserqualität habe. Damit seien die revisionswerbenden Parteien auf das Verfahren nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 zu verweisen. Nach der Oö. BauO 1994 stehe dem Nachbarn auch in Fragen der Tragfähigkeit des Untergrundes des Bauplatzes und der Statik des Bauvorhabens kein Mitspracherecht im Bauverfahren zu. Diese Einwendungen erwiesen sich deshalb ebenso als unzulässig. Bei Fragen der Sicherung der Baugrube und der Verhinderung von Schäden an Nachbargebäuden handle es sich um Fragen der Bauausführung und nicht um Fragen der Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens; auch dieser Einwand erweise sich als unzulässig. Auch käme die Verletzung der revisionswerbenden Parteien in Verfahrensrechten durch die behauptete Befangenheit nicht in Betracht, zumal auch hier ein solcher Verfahrensfehler für Nachbarn nur dann von Relevanz sei, wenn eine Verletzung materieller Nachbarrechte gegeben wäre.Im Rahmen seiner rechtlichen Ausführungen erwog das LVwG - soweit für das vorliegende Revisionsverfahren von Relevanz - dass gemäß Paragraph 31, Absatz 6, Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994) bei baulichen Anlagen, die wie im vorliegenden Fall auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedürften, Einwendungen der Nachbarn im Bauverfahren, mit denen der Schutz der Nachbarn gegen Immissionen geltend gemacht würden, nur zu berücksichtigen seien, soweit sie die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie beträfen. Eine derartige Einwendung sei von den revisionswerbenden Parteien nicht erhoben worden. Die Einwendungen der revisionswerbenden Parteien betreffend Lärmbelästigung und sonstige Immissionen aus dem Bauvorhaben seien demnach unzulässig und zurückzuweisen. Den revisionswerbenden Parteien stehe aber die rechtliche Möglichkeit der Geltendmachung ihrer Immissionsbedenken im betriebsanlagenrechtlichen Genehmigungsverfahren des Hotelprojekts offen. Mangels Geltendmachung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts komme auch die Verletzung der revisionswerbenden Parteien in Verfahrensrechten, wie von ihnen hinsichtlich der Unterlassung einer weiteren Bauverhandlung unter Wahrung des Parteiengehörs und Beiziehung eines Amtssachverständigen oder der behaupteten Nichtberücksichtigung von Reflexionen des Verkehrslärms geltend gemacht, nicht in Betracht. Hinsichtlich des Einwandes der revisionswerbenden Parteien betreffend anfallende Wässer in der Tiefgarage und die hydrogeologische Problematik des Baugrundes im Hinblick auf den projektbedingten Rückstau von Grundwasser sowie die dadurch verursachte Beeinträchtigung der Stabilität der Bauwerke der revisionswerbenden Parteien sei festzuhalten, dass der Nachbar im baubehördlichen Verfahren kein Recht auf Schutz vor Beeinträchtigung der Grundwasserverhältnisse oder hinsichtlich der Wasserversorgung und der Wasserqualität habe. Damit seien die revisionswerbenden Parteien auf das Verfahren nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 zu verweisen. Nach der Oö. BauO 1994 stehe dem Nachbarn auch in Fragen der Tragfähigkeit des Untergrundes des Bauplatzes und der Statik des Bauvorhabens kein Mitspracherecht im Bauverfahren zu. Diese Einwendungen erwiesen sich deshalb ebenso als unzulässig. Bei Fragen der Sicherung der Baugrube und der Verhinderung von Schäden an Nachbargebäuden handle es sich um Fragen der Bauausführung und nicht um Fragen der Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens; auch dieser Einwand erweise sich als unzulässig. Auch käme die Verletzung der revisionswerbenden Parteien in Verfahrensrechten durch die behauptete Befangenheit nicht in Betracht, zumal auch hier ein solcher Verfahrensfehler für Nachbarn nur dann von Relevanz sei, wenn eine Verletzung materieller Nachbarrechte gegeben wäre.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
5
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Die vorliegende außerordentliche Revision bringt vor, das LVwG habe nach näher genannter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Einwendungen der revisionswerbenden Parteien hinsichtlich der anfallenden Wässer und des Rückstaus unzutreffend für unzulässig erachtet, hätte eine weitere Verhandlung durchführen müssen, die Beschwerde nicht zurückweisen dürfen, Ermittlungen und Feststellungen zum Grundwasserrückstau sowie zur Schallreflexion unterlassen und die Beweisanträge der revisionswerbenden Parteien sowie die angebotenen Beweismittel außer Acht gelassen. Es fehle Rechtsprechung zur Frage der Qualifikation des durch ein Bauobjekt rückgestauten Grundwassers als Immission, eine Weiterentwicklung der Rechtsprechung sei geboten und erscheine eine analoge Beurteilung zur Reflexion von Sonnenlicht und Schallreflexion sachgerecht. Auch habe die Rechtsprechung die Fragen noch nicht behandelt, dass „Maßnahmen der Bauwasserhaltung im Sinne des § 40 WRG, die Bestandteil des Baueinreichprojektes sind und die auch aus technischen Gründen nicht gem. §§ 40 Abs. 3 und 29 WRG entfernt werden können, als Bestandteil des zu errichtenden Bauwerks zu qualifizieren sind“.Die vorliegende außerordentliche Revision bringt vor, das LVwG habe nach näher genannter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Einwendungen der revisionswerbenden Parteien hinsichtlich der anfallenden Wässer und des Rückstaus unzutreffend für unzulässig erachtet, hätte eine weitere Verhandlung durchführen müssen, die Beschwerde nicht zurückweisen dürfen, Ermittlungen und Feststellungen zum Grundwasserrückstau sowie zur Schallreflexion unterlassen und die Beweisanträge der revisionswerbenden Parteien sowie die angebotenen Beweismittel außer Acht gelassen. Es fehle Rechtsprechung zur Frage der Qualifikation des durch ein Bauobjekt rückgestauten Grundwassers als Immission, eine Weiterentwicklung der Rechtsprechung sei geboten und erscheine eine analoge Beurteilung zur Reflexion von Sonnenlicht und Schallreflexion sachgerecht. Auch habe die Rechtsprechung die Fragen noch nicht behandelt, dass „Maßnahmen der Bauwasserhaltung im Sinne des Paragraph 40, WRG, die Bestandteil des Baueinreichprojektes sind und die auch aus technischen Gründen nicht gem. Paragraphen 40, Absatz 3 und 29 WRG entfernt werden können, als Bestandteil des zu errichtenden Bauwerks zu qualifizieren sind“.
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Die Revision erweist sich als unzulässig:
9
Vorab ist festzuhalten, dass die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte und auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts im Falle des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf Nachbarn nach der Oö. BauO 1994 im Baubewilligungsverfahren zutrifft, auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden. Einerseits ergibt sich das daraus, dass Parteibeschwerden im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG vom Verwaltungsgericht nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist. Andererseits ist vom Verwaltungsgericht (nur) die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, was bedeutet, dass das Verwaltungsgericht auch zu beachten hat, ob vom Nachbarn seine einschlägigen subjektiv-öffentlichen Rechte durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht wurden (vgl. VwGH 23.5.2017, Ro 2015/05/0021, mwN).Vorab ist festzuhalten, dass die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte und auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts im Falle des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf Nachbarn nach der Oö. BauO 1994 im Baubewilligungsverfahren zutrifft, auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer dieses Mitspracherecht als subjektiv-öffentliches Recht besteht und soweit rechtzeitig im Verfahren derartige Einwendungen erhoben wurden. Einerseits ergibt sich das daraus, dass Parteibeschwerden im Sinne des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vom Verwaltungsgericht nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist. Andererseits ist vom Verwaltungsgericht (nur) die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, was bedeutet, dass das Verwaltungsgericht auch zu beachten hat, ob vom Nachbarn seine einschlägigen subjektiv-öffentlichen Rechte durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht wurden vergleiche , VwGH 23.5.2017, Ro 2015/05/0021, mwN). 10
Ist für das Bauvorhaben (hier: Errichtung eines Hotels mit 132 Zimmern samt Tiefgarage mit 123 PKW-Stellplätzen) eine gewerbebehördliche Genehmigung erforderlich, ist § 31 Abs. 6 Oö. BauO 1994 zu beachten. Nach dieser Gesetzesbestimmung sind Einwendungen der Nachbarn, mit denen der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen geltend gemacht wird, nur zu berücksichtigen, soweit sie die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie betreffen. Andere Einwendungen, z.B. wegen Lärmbelästigung oder sonstiger Immissionen aus dem Bauvorhaben, sind im Baubewilligungsverfahren unzulässig und daher zurückzuweisen. Das bedeutet, dass Einwendungen im Hinblick etwa auf die zu erwartenden Immissionsbelastungen im Bauverfahren nur in einem eingeschränkten Umfang zulässig sind, nämlich nur, insoweit sie die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der jeweiligen Widmungskategorie betreffen (vgl. VwGH 27.8.2014, Ro 2014/05/0037, mwN).Ist für das Bauvorhaben (hier: Errichtung eines Hotels mit 132 Zimmern samt Tiefgarage mit 123 PKW-Stellplätzen) eine gewerbebehördliche Genehmigung erforderlich, ist Paragraph 31, Absatz 6, Oö. BauO 1994 zu beachten. Nach dieser Gesetzesbestimmung sind Einwendungen der Nachbarn, mit denen der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen geltend gemacht wird, nur zu berücksichtigen, soweit sie die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie betreffen. Andere Einwendungen, z.B. wegen Lärmbelästigung oder sonstiger Immissionen aus dem Bauvorhaben, sind im Baubewilligungsverfahren unzulässig und daher zurückzuweisen. Das bedeutet, dass Einwendungen im Hinblick etwa auf die zu erwartenden Immissionsbelastungen im Bauverfahren nur in einem eingeschränkten Umfang zulässig sind, nämlich nur, insoweit sie die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der jeweiligen Widmungskategorie betreffen vergleiche , VwGH 27.8.2014, Ro 2014/05/0037, mwN). 11
Eine derartige Einwendung wurde von den revisionswerbenden Parteien im Verfahren nicht erhoben. Damit erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Revision hinsichtlich der nach dieser Rechtsprechung unzulässigen Einwendungen zum Grundwasserrückstau sowie zu den Schallreflexionen. Auf die aufgeworfenen Fragen kommt es somit im vorliegenden Revisionsverfahren nicht an.
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Weiters reichen Verfahrensrechte immer nur soweit, als materielle Rechte verletzt sein können (vgl. VwGH 29.9.2016, Ro 2014/05/0067, mwN). Schon mangels Geltendmachung einer Verletzung in einem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht kommt eine Verletzung der revisionswerbenden Parteien in den von ihnen behaupteten Verfahrensrechten nicht in Betracht.Weiters reichen Verfahrensrechte immer nur soweit, als materielle Rechte verletzt sein können vergleiche , VwGH 29.9.2016, Ro 2014/05/0067, mwN). Schon mangels Geltendmachung einer Verletzung in einem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht kommt eine Verletzung der revisionswerbenden Parteien in den von ihnen behaupteten Verfahrensrechten nicht in Betracht. 13
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 27. Oktober 2023