1
Die Revisionswerberin, eine indische Staatsangehörige, stellte am 17. Jänner 2014 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, der - verbunden mit einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen - vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) im Beschwerdeweg abgewiesen wurde.
2
Die Revisionswerberin verblieb im Bundesgebiet und stellte am 3. Dezember 2019 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der - wiederum verbunden mit einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen - mit Erkenntnis des BVwG vom 14. Oktober 2021 abgewiesen wurde.
3
Die Revisionswerberin kam weiterhin ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 7. März 2022 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 18. Jänner 2023 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen wurde.Die Revisionswerberin kam weiterhin ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 7. März 2022 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 18. Jänner 2023 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückgewiesen wurde. 4
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom BVwG mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen. Das BVwG sprach weiters aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom BVwG mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen. Das BVwG sprach weiters aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
5
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
9
In der Revision wird zur Zulässigkeit vorgebracht, dass von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verblieb der Revisionswerberin in Österreich auszugehen sei. Vielmehr könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Revisionswerberin die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genutzt habe, um sich sozial und familiär zu integrieren (Hinweis auf VwGH 26.1.2017,
Ra 2016/21/0168).
10
Hinsichtlich dieses Vorbringens ist die Revisionswerberin zunächst darauf hinzuweisen, dass die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung durch das BFA beschränkt war (vgl. zum Verfahrensgegenstand von Beschwerden in Fällen, in denen die Behörde einen Antrag gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen hat, ohne eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, etwa VwGH 6.6.2023, Ra 2023/17/0083, mwN).Hinsichtlich dieses Vorbringens ist die Revisionswerberin zunächst darauf hinzuweisen, dass die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung durch das BFA beschränkt war vergleiche , zum Verfahrensgegenstand von Beschwerden in Fällen, in denen die Behörde einen Antrag gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückgewiesen hat, ohne eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, etwa VwGH 6.6.2023, Ra 2023/17/0083, mwN).
11
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom BFA unter dem Gesichtspunkt „entschiedene Sache“ vorgenommenen Antragszurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 jener der Erlassung des behördlichen Bescheides. Zudem ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des § 58 Abs. 10 AsylG 2005, dass für das BFA maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das „Antragsvorbringen“ ist und dass das BVwG bloß die Richtigkeit der vom BFA - auf dieser Basis - ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat (VwGH 28.2.2022, Ra 2021/22/0240, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom BFA unter dem Gesichtspunkt „entschiedene Sache“ vorgenommenen Antragszurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 jener der Erlassung des behördlichen Bescheides. Zudem ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005, dass für das BFA maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das „Antragsvorbringen“ ist und dass das BVwG bloß die Richtigkeit der vom BFA - auf dieser Basis - ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat (VwGH 28.2.2022, Ra 2021/22/0240, mwN). 12
Soweit die Revision davon ausgeht, dass die Revisionswerberin bereits mehr als zehn Jahre in Österreich sei, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt, zumal bereits im gegenständlichen Bescheid des BFA ausgeführt ist, dass die Revisionswerberin „am 17.01.2014, von Indien kommend über Italien, illegal, in das österreichische Bundesgebiet“ eingereist sei und noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Diese Feststellungen wurden im gesamten Verfahren und auch in der Revision nicht bestritten.
13
Es gelingt der Revisionswerberin nicht darzulegen, dass auf Basis ihres Antragsvorbringens davon auszugehen gewesen wäre, dass sich seit der (zuletzt aus Anlass der Zurückweisung ihres zweiten Folgeantrages auf internationalen Schutz) erlassenen Rückkehrentscheidung (rechtskräftig seit Erlassung des Erkenntnisses des BVwG vom 14. Oktober 2021) bis zur Erlassung des Bescheides vom 18. März 2023 die für die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG maßgeblichen Verhältnisse entscheidend geändert hätten und damit der Zurückweisungsgrund nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 nicht gegeben gewesen wäre (vgl. etwa VwGH 29.3.2021, Ra 2017/22/0196).Es gelingt der Revisionswerberin nicht darzulegen, dass auf Basis ihres Antragsvorbringens davon auszugehen gewesen wäre, dass sich seit der (zuletzt aus Anlass der Zurückweisung ihres zweiten Folgeantrages auf internationalen Schutz) erlassenen Rückkehrentscheidung (rechtskräftig seit Erlassung des Erkenntnisses des BVwG vom 14. Oktober 2021) bis zur Erlassung des Bescheides vom 18. März 2023 die für die Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG maßgeblichen Verhältnisse entscheidend geändert hätten und damit der Zurückweisungsgrund nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 nicht gegeben gewesen wäre vergleiche , etwa VwGH 29.3.2021, Ra 2017/22/0196). 14
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 10. November 2023