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Mit Bescheid vom 8. September 2022 verhängte die belangte Behörde über den Revisionswerber „wegen wiederholter gleichlautender Eingaben“ gemäß § 35 AVG iVm § 1 AgrVG eine Mutwillensstrafe in der Höhe von € 450.Mit Bescheid vom 8. September 2022 verhängte die belangte Behörde über den Revisionswerber „wegen wiederholter gleichlautender Eingaben“ gemäß Paragraph 35, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, AgrVG eine Mutwillensstrafe in der Höhe von € 450.
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Als Sachverhalt legte sie dieser Entscheidung zu Grunde, dass der Revisionswerber die Zustellung der Niederschrift nach § 14 AVG über eine Verhandlung vom 29. Juli 2021 beantragt habe. Am 17. Februar 2022 habe er eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG eingebracht, darin ausgeführt, dass die „Zustellung der unterschriebenen Niederschrift vom 29. Juli 2021“ noch nicht erfolgt sei, und um bescheidmäßige Erledigung ersucht. Daraufhin habe ihm die belangte Behörde mit Schreiben vom 8. März 2022 die Niederschrift übermittelt und näher ausgeführt, warum die Vertreter der Behörde diese nicht unterfertigen hätten können. Am 13. Juni 2022 habe der Revisionswerber um Mitteilung ersucht, wann seine Säumnisbeschwerde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vorgelegt worden sei, worauf ihm die Behörde am 20. Juni 2022 mitgeteilt habe, dass ihm die begehrte Niederschrift bereits übermittelt worden sei, weshalb eine bescheidmäßige Erledigung nicht notwendig sei. Der Revisionswerber habe daraufhin mit Schreiben vom 22. Juni 2022 (beantwortet am 30. Juli 2022), 7. Juli 2022, 1. August 2022, 9. August 2022 (unter Berufung auf das Steiermärkische Auskunftspflichtgesetz, beantwortet am 10. August 2022) und 16. August 2022 neuerlich um Mitteilung ersucht, wann seine Säumnisbeschwerde vom 17. Februar 2022 dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vorgelegt worden sei.Als Sachverhalt legte sie dieser Entscheidung zu Grunde, dass der Revisionswerber die Zustellung der Niederschrift nach Paragraph 14, AVG über eine Verhandlung vom 29. Juli 2021 beantragt habe. Am 17. Februar 2022 habe er eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG eingebracht, darin ausgeführt, dass die „Zustellung der unterschriebenen Niederschrift vom 29. Juli 2021“ noch nicht erfolgt sei, und um bescheidmäßige Erledigung ersucht. Daraufhin habe ihm die belangte Behörde mit Schreiben vom 8. März 2022 die Niederschrift übermittelt und näher ausgeführt, warum die Vertreter der Behörde diese nicht unterfertigen hätten können. Am 13. Juni 2022 habe der Revisionswerber um Mitteilung ersucht, wann seine Säumnisbeschwerde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vorgelegt worden sei, worauf ihm die Behörde am 20. Juni 2022 mitgeteilt habe, dass ihm die begehrte Niederschrift bereits übermittelt worden sei, weshalb eine bescheidmäßige Erledigung nicht notwendig sei. Der Revisionswerber habe daraufhin mit Schreiben vom 22. Juni 2022 (beantwortet am 30. Juli 2022), 7. Juli 2022, 1. August 2022, 9. August 2022 (unter Berufung auf das Steiermärkische Auskunftspflichtgesetz, beantwortet am 10. August 2022) und 16. August 2022 neuerlich um Mitteilung ersucht, wann seine Säumnisbeschwerde vom 17. Februar 2022 dem Landesverwaltungsgericht Steiermark vorgelegt worden sei.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision gegen diese Entscheidung nicht zulässig sei.
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In seinen rechtlichen Erwägungen führte es aus, dass der Antrag des Revisionswerbers auf ein faktisches Verhalten der Behörde gerichtet gewesen sei. Die vom Revisionswerber durch Angabe des Datums bezeichnete Niederschrift sei ihm unbestritten nach Erhebung der Säumnisbeschwerde mit Erledigung vom 8. März 2022 durch die belangte Behörde zugestellt worden. Sie habe damit von der Möglichkeit nach § 16 Abs. 1 VwGVG Gebrauch gemacht, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten auch die Setzung der faktischen Handlung nachzuholen. Einer förmlichen Einstellung des Säumnisverfahrens habe es nach dem Wortlaut von § 16 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG nicht bedurft, da kein Bescheid nachzuholen gewesen sei.In seinen rechtlichen Erwägungen führte es aus, dass der Antrag des Revisionswerbers auf ein faktisches Verhalten der Behörde gerichtet gewesen sei. Die vom Revisionswerber durch Angabe des Datums bezeichnete Niederschrift sei ihm unbestritten nach Erhebung der Säumnisbeschwerde mit Erledigung vom 8. März 2022 durch die belangte Behörde zugestellt worden. Sie habe damit von der Möglichkeit nach Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG Gebrauch gemacht, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten auch die Setzung der faktischen Handlung nachzuholen. Einer förmlichen Einstellung des Säumnisverfahrens habe es nach dem Wortlaut von Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG nicht bedurft, da kein Bescheid nachzuholen gewesen sei.
Unerheblich für die Beurteilung, ob einem Antrag auf Zustellung einer Niederschrift nachgekommen worden sei, sei es, ob sie den rechtlichen Anforderungen des § 14 Abs. 5 AVG genüge. Tue sie das nicht, wie der Revisionswerber behaupte, dann hätte dies lediglich zur Konsequenz, dass eine solche Niederschrift nicht volle Beweiskraft nach § 15 AVG entfalte.Unerheblich für die Beurteilung, ob einem Antrag auf Zustellung einer Niederschrift nachgekommen worden sei, sei es, ob sie den rechtlichen Anforderungen des Paragraph 14, Absatz 5, AVG genüge. Tue sie das nicht, wie der Revisionswerber behaupte, dann hätte dies lediglich zur Konsequenz, dass eine solche Niederschrift nicht volle Beweiskraft nach Paragraph 15, AVG entfalte.
Selbst in der Beschwerde behaupte der Revisionswerber nicht, dass die begehrte Niederschrift von den Amtsorganen unterfertigt worden sei. Das beharrliche Fordern der Zustellung einer „unterfertigten“ Niederschrift wider besseren Wissens sei daher auch aus Sicht des Beschwerdeführers wie für jedermann aussichtslos, nutz- und zwecklos und zeige eine gewisse Freude des Revisionswerbers an der Behelligung der Behörde. Die Eingaben des Revisionswerbers vom 13. Juni 2022, 22. Juni 2022, 7. Juli 2022, 1. August 2022, 9. August 2022 und 16. August 2022 seien daher tatsächlich mutwillig im Sinne des § 35 AVG erhoben worden. Die belangte Behörde habe daher zu Recht eine Mutwillensstrafe nach dieser Bestimmung verhängt.Selbst in der Beschwerde behaupte der Revisionswerber nicht, dass die begehrte Niederschrift von den Amtsorganen unterfertigt worden sei. Das beharrliche Fordern der Zustellung einer „unterfertigten“ Niederschrift wider besseren Wissens sei daher auch aus Sicht des Beschwerdeführers wie für jedermann aussichtslos, nutz- und zwecklos und zeige eine gewisse Freude des Revisionswerbers an der Behelligung der Behörde. Die Eingaben des Revisionswerbers vom 13. Juni 2022, 22. Juni 2022, 7. Juli 2022, 1. August 2022, 9. August 2022 und 16. August 2022 seien daher tatsächlich mutwillig im Sinne des Paragraph 35, AVG erhoben worden. Die belangte Behörde habe daher zu Recht eine Mutwillensstrafe nach dieser Bestimmung verhängt.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Die Revision weist in ihrer Zulässigkeitsbegründung darauf hin, dass der Revisionswerber im Rahmen der Beschwerde an das Verwaltungsgericht beantragt habe festzustellen, dass (1.) die Niederschrift vom 29. Juli 2021 am Beginn der Verhandlung bereits vorgefertigt getippt gewesen sei und daher nicht den wahren Verhandlungsverlauf wiedergebe, (2.) die vorgefertigt getippte Niederschrift vom 29. Juli 2021 eine handschriftliche Bemerkung des Revisionswerbers enthalte, welche einen ungesetzlichen Vorgang dokumentiere, und (3.) die handschriftliche Bemerkung des Revisionswerbers die ungesetzliche Verweigerung der Unterschrift auf der vorgefertigt getippten Niederschrift vom 29. Juli 2021 durch den Verhandlungsleiter dokumentiere.
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Die Zulässigkeit der Revision wird damit begründet, dass trotz dieses „konkreten sachverhaltsbezogenen Vorbringens“ in Abweichung von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 8.4.2019,
Ra 2018/03/0081, 6.4.2021,
Ra 2021/02/0018, und 19.10.2016, Ra 2015/12/0041) von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen worden und Ermittlungen in die aufzeigte Richtung unterlassen worden seien, weshalb auch Aktenwidrigkeit vorliege.
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Mit diesem Vorbringen wird schon deshalb keine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargestellt, weil nicht ersichtlich ist, inwiefern dieser in der Beschwerde vorgebrachte Sachverhalt für die Entscheidung über die Mutwillensstrafe von Relevanz hätte sein können. Das Verwaltungsgericht geht vielmehr selbst davon aus, dass die Niederschrift vom 29. Juli 2021 nicht vom Verhandlungsleiter unterzeichnet worden sei. Den dargestellten rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichtes setzt die Revision hingegen nichts Konkretes entgegen.
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Soweit die Revision ihre Zulässigkeit weiters darauf stützt, dass das Verwaltungsgericht entgegen § 39 Abs. 2a AVG (nunmehr § 39 Abs. 2b iVm § 17 VwGVG) und der dazu ergangenen Rechtsprechung (Hinweis auf VwGH 17.11.2015, Ra 2015/03/0058) das Beschwerdeverfahren nicht mit einem näher genannten weiteren Beschwerdeverfahren verbunden habe, kann dies schon deshalb nicht zum Erfolg führen, weil der Tatbestand des § 39 Abs. 2b AVG - ein Vorhaben, für das mehrere Bewilligungen, Genehmigungen oder bescheidmäßige Feststellungen erforderlich sind, welche unter einem beantragt werden, - offensichtlich nicht vorliegt.Soweit die Revision ihre Zulässigkeit weiters darauf stützt, dass das Verwaltungsgericht entgegen Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG (nunmehr Paragraph 39, Absatz 2 b, in Verbindung mit , Paragraph 17, VwGVG) und der dazu ergangenen Rechtsprechung (Hinweis auf VwGH 17.11.2015, Ra 2015/03/0058) das Beschwerdeverfahren nicht mit einem näher genannten weiteren Beschwerdeverfahren verbunden habe, kann dies schon deshalb nicht zum Erfolg führen, weil der Tatbestand des Paragraph 39, Absatz 2 b, AVG - ein Vorhaben, für das mehrere Bewilligungen, Genehmigungen oder bescheidmäßige Feststellungen erforderlich sind, welche unter einem beantragt werden, - offensichtlich nicht vorliegt. 11
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 13. November 2023