1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde in der Sache gemäß den §§ 39 und 42 Abs. 3 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) festgestellt, dass der Revisionswerber die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß § 27 Abs. 1 StbG durch den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit mit Wirkung vom 30. April 2018 verloren hat und er nicht mehr im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft ist (I.). Eine Revision wurde für nicht zulässig erklärt (II.).Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde in der Sache gemäß den Paragraphen 39, und 42 Absatz 3, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) festgestellt, dass der Revisionswerber die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 27, Absatz eins, StbG durch den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit mit Wirkung vom 30. April 2018 verloren hat und er nicht mehr im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft ist (römisch eins.). Eine Revision wurde für nicht zulässig erklärt (römisch zwei.).
2
Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, der Revisionswerber habe, nachdem ihm die österreichische Staatsbürgerschaft am 31. Juli 1995 verliehen worden und er 1997 endgültig aus dem türkischen Staatsbürgerschaftsverband ausgeschieden sei, die türkische Staatsangehörigkeit über seinen Antrag wieder verliehen bekommen, sodass er zumindest am Stichtag für die Eintragung in das Wählerverzeichnis für die türkische Präsidentschafts- und Parlamentswahl, sohin am 30. April 2018, türkischer Staatsangehöriger gewesen sei. Einen Antrag gemäß § 28 StbG auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall des Wiedererwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit habe der Revisionswerber nicht gestellt.Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, der Revisionswerber habe, nachdem ihm die österreichische Staatsbürgerschaft am 31. Juli 1995 verliehen worden und er 1997 endgültig aus dem türkischen Staatsbürgerschaftsverband ausgeschieden sei, die türkische Staatsangehörigkeit über seinen Antrag wieder verliehen bekommen, sodass er zumindest am Stichtag für die Eintragung in das Wählerverzeichnis für die türkische Präsidentschafts- und Parlamentswahl, sohin am 30. April 2018, türkischer Staatsangehöriger gewesen sei. Einen Antrag gemäß Paragraph 28, StbG auf Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall des Wiedererwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit habe der Revisionswerber nicht gestellt.
Der Verlust der Unionsbürgerschaft bringe - aus näher dargelegten Erwägungen - für den Revisionswerber keinen derart unverhältnismäßigen Nachteil mit sich, dass von der Feststellung des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft ausnahmsweise abzusehen wäre.
3
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) lehnte mit Beschluss vom 28. Juni 2023, E 1712/2023-5, die Behandlung der dagegen vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde ab und trat die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) lehnte mit Beschluss vom 28. Juni 2023, E 1712/2023-5, die Behandlung der dagegen vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde ab und trat die Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
4
Begründend führte der VfGH u.a. aus, dass „[s]pezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen [...] zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob das Verwaltungsgericht Wien die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die türkische Staatsangehörigkeit wiedererworben hat, zu Recht auf einen von der Staatsbürgerschaftsbehörde eingesehenen Eintrag in ein von der Hohen Wahlkommission der Türkei online zur Verfügung gestelltes Wählerverzeichnis stützt, nicht anzustellen“ seien.
5
In der Folge erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
6
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
9
Im Hinblick auf das Zulässigkeitsvorbringen, wonach das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des EuGH zur unionsrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung abgewichen sei, ist (neuerlich) hervorzuheben, dass nach den Vorgaben des EuGH im Urteil vom 12. März 2019, C-221/17, Tjebbes u.a., zu prüfen ist, ob fallbezogen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass die Rücknahme der österreichischen Staatsbürgerschaft ausnahmsweise unverhältnismäßig ist. Dies bedeutet, dass das Unionsrecht dem ex lege eintretenden Verlust der Staatsbürgerschaft nach § 27 Abs. 1 StbG nur bei Vorliegen besonders gewichtiger bzw. außergewöhnlicher Umstände (des Privat- und Familienlebens des Betroffenen) entgegensteht.Im Hinblick auf das Zulässigkeitsvorbringen, wonach das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des EuGH zur unionsrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung abgewichen sei, ist (neuerlich) hervorzuheben, dass nach den Vorgaben des EuGH im Urteil vom 12. März 2019, C-221/17, Tjebbes u.a., zu prüfen ist, ob fallbezogen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass die Rücknahme der österreichischen Staatsbürgerschaft ausnahmsweise unverhältnismäßig ist. Dies bedeutet, dass das Unionsrecht dem ex lege eintretenden Verlust der Staatsbürgerschaft nach Paragraph 27, Absatz eins, StbG nur bei Vorliegen besonders gewichtiger bzw. außergewöhnlicher Umstände (des Privat- und Familienlebens des Betroffenen) entgegensteht.
10
Eine (derartige) unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG und daher vom Verwaltungsgerichtshof im Revisionsmodell nur aufzugreifen, wenn das Verwaltungsgericht die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Leitlinien bzw. Grundsätze nicht beachtet hat und somit seinen Anwendungsspielraum überschritten hat oder eine krasse bzw. unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalls vorgenommen hat bzw. die Entscheidung auf einer verfahrensrechtlich nicht einwandfreien Grundlage erfolgte (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 10.7.2020, Ra 2020/01/0203, mwN).Eine (derartige) unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG und daher vom Verwaltungsgerichtshof im Revisionsmodell nur aufzugreifen, wenn das Verwaltungsgericht die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Leitlinien bzw. Grundsätze nicht beachtet hat und somit seinen Anwendungsspielraum überschritten hat oder eine krasse bzw. unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalls vorgenommen hat bzw. die Entscheidung auf einer verfahrensrechtlich nicht einwandfreien Grundlage erfolgte vergleiche , zum Ganzen etwa VwGH 10.7.2020, Ra 2020/01/0203, mwN). 11
Dass das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verhältnismäßigkeitsprüfung maßgeblichen Kriterien (vgl. etwa VwGH 18.2.2020, Ra 2020/01/0022, Rn. 23 bis 26, mwN) nicht beachtet hätte, zeigt die Revision nicht auf.Dass das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verhältnismäßigkeitsprüfung maßgeblichen Kriterien vergleiche , etwa VwGH 18.2.2020, Ra 2020/01/0022, Rn. 23 bis 26, mwN) nicht beachtet hätte, zeigt die Revision nicht auf. 12
Im Übrigen wendet sich das Zulässigkeitsvorbringen gegen die zur Feststellung nach § 42 Abs. 3 iVm § 27 Abs. 1 StbG führende Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts.Im Übrigen wendet sich das Zulässigkeitsvorbringen gegen die zur Feststellung nach Paragraph 42, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, StbG führende Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts.
13
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll sich das Revisionsmodell nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren soll (vgl. ErläutRV 1618 BlgNR 24. GP 16). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. zu § 27 StbG etwa VwGH 21.3.2022, Ra 2022/01/0065, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll sich das Revisionsmodell nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den Paragraphen 500, ff ZPO orientieren soll vergleiche , ErläutRV 1618 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 16, ). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , zu Paragraph 27, StbG etwa VwGH 21.3.2022, Ra 2022/01/0065, mwN).
14
Derartiges zeigt die Revision nicht auf (vgl. insbesondere zur „Wählerabfrage“ über die offizielle Homepage der Hohen Wahlkommission der Türkei als tauglichem Beweismittel abermals VwGH Ra 2022/01/0065, sowie VwGH 12.12.2022, Ra 2020/01/0074, jeweils mwN).Derartiges zeigt die Revision nicht auf vergleiche , insbesondere zur „Wählerabfrage“ über die offizielle Homepage der Hohen Wahlkommission der Türkei als tauglichem Beweismittel abermals VwGH Ra 2022/01/0065, sowie VwGH 12.12.2022, Ra 2020/01/0074, jeweils mwN). 15
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 14. November 2023