TE Vwgh Beschluss 2023/11/16 Ra 2022/10/0146

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Veröffentlicht am 16.11.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, über die Revision des Dr. A G in W, vertreten durch MMag. Markus Koisser, Bakk. MSc (WU), Rechtsanwalt in 1030 Wien, Marokkanergasse 22/6, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 29. August 2022, Zl. VGW-242/081/12110/2021/A-34, betreffend Mindestsicherung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 29. August 2022 wurde der aus dem Revisionswerber und Frau B.-I. bestehenden Bedarfsgemeinschaft - in Abänderung eines Bescheides der belangten Behörde vom 8. Juli 2021 - für den Zeitraum vom 1. Juni 2021 bis zum 31. Mai 2022 (lediglich) ein Zuschlag gemäß § 8 Abs. 5 Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) im Betrag von € 68,08 monatlich (2021) bzw. € 122,72 monatlich (2022) zugesprochen. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.Mit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 29. August 2022 wurde der aus dem Revisionswerber und Frau B.-I. bestehenden Bedarfsgemeinschaft - in Abänderung eines Bescheides der belangten Behörde vom 8. Juli 2021 - für den Zeitraum vom 1. Juni 2021 bis zum 31. Mai 2022 (lediglich) ein Zuschlag gemäß Paragraph 8, Absatz 5, Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) im Betrag von € 68,08 monatlich (2021) bzw. € 122,72 monatlich (2022) zugesprochen. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei.
2
Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 27. Februar 2023, E 268-269/2023-5, (u.a.) deren Behandlung ablehnte und diese dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abtrat.Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 27. Februar 2023, E 268-269/2023-5, (u.a.) deren Behandlung ablehnte und diese dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG zur Entscheidung abtrat.
3
Die vorliegende, innerhalb der Frist des § 26 Abs. 4 VwGG erhobene außerordentliche Revision erweist sich als unzulässig:Die vorliegende, innerhalb der Frist des Paragraph 26, Absatz 4, VwGG erhobene außerordentliche Revision erweist sich als unzulässig:
4
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
7
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe. Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In der Revision muss daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. VwGH 24.4.2023, Ra 2023/10/0045, 0046; 28.10.2022, Ra 2022/10/0135; 4.5.2021, Ra 2020/10/0081).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe. Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In der Revision muss daher gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt vergleiche , VwGH 24.4.2023, Ra 2023/10/0045, 0046; 28.10.2022, Ra 2022/10/0135; 4.5.2021, Ra 2020/10/0081).
8
In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zunächst geltend gemacht, das angefochtene Erkenntnis widerspreche „der ständigen Rechtsprechung des VwGH in vergleichbaren Fällen bzw. fehlt eine derartige Rechtsprechung zur Gänze“. Das Verwaltungsgericht habe auch „erhebliche weitergehende Feststellungen im Sachverhalt unterlassen, welche für eine gründliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage notwendig gewesen wären (sekundäre Feststellungsmängel)“. Auch habe das Verwaltungsgericht gegen das Überraschungsverbot (Verweis auf VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066, VwSlg. 19.004 A) verstoßen.
9
Zu diesem Vorbingen ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach den an die gesetzmäßige Ausführung der Zulässigkeit einer Revision gestellten Anforderungen nicht entsprochen wird, wenn die revisionswerbende Partei - wie hier - bloß allgemein behauptet, das Verwaltungsgericht sei von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, ohne konkret bezogen auf den Sachverhalt unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes darzutun, von welcher hg. Rechtsprechung ihrer Ansicht nach das Verwaltungsgericht in welchen Punkten abgewichen sein soll (vgl. VwGH 29.6.2022, Ra 2022/10/0043; 2.8.2019, Ra 2019/10/0099; 28.5.2019, Ra 2018/10/0134). Wird eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend gemacht, hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt jenem der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist. Dabei reicht es nicht aus, bloß Rechtssätze zu verschiedenen hg. Erkenntnissen wiederzugeben oder hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl zu nennen, ohne auf konkrete Abweichungen von dieser Rechtsprechung hinzuweisen (vgl. VwGH 22.8.2022, Ra 2022/10/0005, 0006; 24.2.2022, Ra 2022/03/0040; 30.3.2021, Ra 2020/07/0075, 0076). Zu diesem Vorbingen ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach den an die gesetzmäßige Ausführung der Zulässigkeit einer Revision gestellten Anforderungen nicht entsprochen wird, wenn die revisionswerbende Partei - wie hier - bloß allgemein behauptet, das Verwaltungsgericht sei von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, ohne konkret bezogen auf den Sachverhalt unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes darzutun, von welcher hg. Rechtsprechung ihrer Ansicht nach das Verwaltungsgericht in welchen Punkten abgewichen sein soll vergleiche , VwGH 29.6.2022, Ra 2022/10/0043; 2.8.2019, Ra 2019/10/0099; 28.5.2019, Ra 2018/10/0134). Wird eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend gemacht, hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt jenem der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist. Dabei reicht es nicht aus, bloß Rechtssätze zu verschiedenen hg. Erkenntnissen wiederzugeben oder hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl zu nennen, ohne auf konkrete Abweichungen von dieser Rechtsprechung hinzuweisen vergleiche , VwGH 22.8.2022, Ra 2022/10/0005, 0006; 24.2.2022, Ra 2022/03/0040; 30.3.2021, Ra 2020/07/0075, 0076).
10
Diesen Begründungserfordernissen wird mit den oben wiedergegebenen Zulässigkeitsausführungen nicht entsprochen. Es wird auch nicht ausgeführt, wodurch das Verwaltungsgericht gegen das Überraschungsverbot verstoßen haben soll.
11
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird zudem mit dem bloßen Hinweis auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer (hier allerdings nicht einmal) näher bezeichneten Verwaltungsvorschriftnicht dargelegt, welche konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogene grundsätzliche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof erstmals zu lösen hätte (vgl. VwGH 29.6.2021, Ro 2020/10/0014, 21.9.2020, Ra 2020/10/0037; 25.3.2020, Ro 2020/10/0005-0006). Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. VwGH 29.9.2022, Ra 2022/10/0095; 31.7.2020, Ra 2020/10/0073; 30.3.2020, Ra 2019/10/0180-0182, 0187).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird zudem mit dem bloßen Hinweis auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer (hier allerdings nicht einmal) näher bezeichneten Verwaltungsvorschriftnicht dargelegt, welche konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogene grundsätzliche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof erstmals zu lösen hätte vergleiche , VwGH 29.6.2021, Ro 2020/10/0014, 21.9.2020, Ra 2020/10/0037; 25.3.2020, Ro 2020/10/0005-0006). Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen vergleiche , VwGH 29.9.2022, Ra 2022/10/0095; 31.7.2020, Ra 2020/10/0073; 30.3.2020, Ra 2019/10/0180-0182, 0187).
12
Im Übrigen setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Zulässigkeit der Revision neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mangelfreien Verfahrens zu einer anderen Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. VwGH 25.1.2021, Ra 2020/10/0177; 5.1.2021, Ra 2020/10/0028; 30.3.2020, Ra 2019/10/0180-0182, 0187). Es reicht nicht aus, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der genannten Verfahrensmängel darzulegen. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (vgl. VwGH 7.9.2021, Ra 2020/10/0112; 27.4.2021, Ra 2021/10/0002-0003; 25.1.2021, Ra 2020/10/0157). Eine derartige Relevanzdarstellung ist der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht zu entnehmen.Im Übrigen setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Zulässigkeit der Revision neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mangelfreien Verfahrens zu einer anderen Sachverhaltsgrundlage zu führen vergleiche , VwGH 25.1.2021, Ra 2020/10/0177; 5.1.2021, Ra 2020/10/0028; 30.3.2020, Ra 2019/10/0180-0182, 0187). Es reicht nicht aus, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der genannten Verfahrensmängel darzulegen. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen vergleiche , VwGH 7.9.2021, Ra 2020/10/0112; 27.4.2021, Ra 2021/10/0002-0003; 25.1.2021, Ra 2020/10/0157). Eine derartige Relevanzdarstellung ist der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht zu entnehmen.
13
In der Zulässigkeitsbegründung wird sodann unter auszugsweiser Wiedergabe von Begründungsteilen der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, das Verwaltungsgericht gehe „offenbar davon aus, dass die anrechenbaren Zahlungen [zu ergänzen: von Dr. S.] ... im fiktiven Ausmaß anzurechnen“ seien. Im Weiteren wird unter Wiedergabe des § 1 Abs. 1 und Abs. 4 WMG ausgeführt, es seien „die tatsächlichen Zahlungen für eine Anrechnung bzw. in dem Fall Abzug aus Leistungen der Mindestsicherung heranzuziehen“.Offenbar in diesem Zusammenhang wird auch ein Abweichen vom Erkenntnis VwGH 23.2.2000, 97/08/0155, bzw. vom Erkenntnis VwGH 30.9.1997, 97/08/0017, VwSlg. 14.752 A, behauptet. In der Zulässigkeitsbegründung wird sodann unter auszugsweiser Wiedergabe von Begründungsteilen der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, das Verwaltungsgericht gehe „offenbar davon aus, dass die anrechenbaren Zahlungen [zu ergänzen: von Dr. S.] ... im fiktiven Ausmaß anzurechnen“ seien. Im Weiteren wird unter Wiedergabe des Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 4, WMG ausgeführt, es seien „die tatsächlichen Zahlungen für eine Anrechnung bzw. in dem Fall Abzug aus Leistungen der Mindestsicherung heranzuziehen“.Offenbar in diesem Zusammenhang wird auch ein Abweichen vom Erkenntnis VwGH 23.2.2000, 97/08/0155, bzw. vom Erkenntnis VwGH 30.9.1997, 97/08/0017, VwSlg. 14.752 A, behauptet.
14
Zu diesem Vorbringen genügt es darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht in Bezug auf Zahlungen von Dr. S. an den Revisionswerber davon ausgegangen ist, dass dem Revisionswerber - entgegen seinen Behauptungen - ein monatlicher Mietzuschuss in der Höhe von € 500,-- „im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von Mai 2021 bis Mai 2022 tatsächlich“ zugeflossen sei. Der Revisionswerber geht damit nicht von dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt, sondern von seinen Behauptungen aus. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, der festgestellte Sachverhalt. Entfernt sich der Revisionswerber bei der Zulässigkeitsbegründung vom festgestellten Sachverhalt, kann schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen (vgl. VwGH 14.10.2022, Ra 2022/10/0122; 28.2.2022, Ro 2022/09/0002; 10.12.2021, Ra 2020/07/0077).Zu diesem Vorbringen genügt es darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht in Bezug auf Zahlungen von Dr. S. an den Revisionswerber davon ausgegangen ist, dass dem Revisionswerber - entgegen seinen Behauptungen - ein monatlicher Mietzuschuss in der Höhe von € 500,-- „im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von Mai 2021 bis Mai 2022 tatsächlich“ zugeflossen sei. Der Revisionswerber geht damit nicht von dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt, sondern von seinen Behauptungen aus. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, der festgestellte Sachverhalt. Entfernt sich der Revisionswerber bei der Zulässigkeitsbegründung vom festgestellten Sachverhalt, kann schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen vergleiche , VwGH 14.10.2022, Ra 2022/10/0122; 28.2.2022, Ro 2022/09/0002; 10.12.2021, Ra 2020/07/0077).
15
Auch die weiteren Zulässigkeitsausführungen zu den „Aufwendungen für Haustierverpflegungskosten“ in Bezug auf einen näher genannten Hund (den der Revisionswerber - so sein Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung - „auf ausdrücklichen Wunsch“ von Dr. S. „quasi ‚in Kost und Quartier‘ übernommen“ habe) sowie zu den in diesem Zusammenhang vom Revisionswerber behaupteten Rechtsfragen gehen nicht von dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt, sondern von den Behauptungen des Revisionswerbers aus. Für diese Ausführungen gilt daher das soeben Gesagte.
16
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
17
Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 16. November 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022100146.L01

Im RIS seit

19.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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