1
Mit Bescheid vom 10. November 2020 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA, belangte Behörde) dem Revisionswerber, einem serbischen Staatsangehörigen, keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei, gewährte gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab.Mit Bescheid vom 10. November 2020 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA, belangte Behörde) dem Revisionswerber, einem serbischen Staatsangehörigen, keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei, gewährte gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 1. Juni 2021 als unbegründet ab. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 1. Juni 2021 als unbegründet ab. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.
3
In seiner Begründung verwies das Verwaltungsgericht unter anderem darauf, dass der Revisionswerber mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien (vom 6. März 2020) wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 StGB und wegen des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden sei.In seiner Begründung verwies das Verwaltungsgericht unter anderem darauf, dass der Revisionswerber mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien (vom 6. März 2020) wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, StGB und wegen des Vergehens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden sei.
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Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 28. Februar 2022, E 2727/2021, ablehnte und sie über nachträglichen Antrag dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 28. Februar 2022, E 2727 aus 2021,, ablehnte und sie über nachträglichen Antrag dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
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In der Folge wurde die gegenständliche außerordentliche Revision erhoben, in welcher der Revisionswerber zum einen vorbringt, das Verwaltungsgericht sei bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung zu Unrecht von einem unrechtmäßigen Aufenthalt des Revisionswerbers im Bundesgebiet ausgegangen, und sich zum anderen gegen die im Zuge der Erlassung der Rückkehrentscheidung gemäß Art. 8 EMRK vorgenommene Interessenabwägung wendet. Dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 zum Entscheidungszeitpunkt vorgelegen wären, wird in der Revision nicht vorgebracht (Bezug genommen wird an einer Stelle lediglich auf eine - hier nicht gegenständliche - Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005).In der Folge wurde die gegenständliche außerordentliche Revision erhoben, in welcher der Revisionswerber zum einen vorbringt, das Verwaltungsgericht sei bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung zu Unrecht von einem unrechtmäßigen Aufenthalt des Revisionswerbers im Bundesgebiet ausgegangen, und sich zum anderen gegen die im Zuge der Erlassung der Rückkehrentscheidung gemäß Artikel 8, EMRK vorgenommene Interessenabwägung wendet. Dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 zum Entscheidungszeitpunkt vorgelegen wären, wird in der Revision nicht vorgebracht (Bezug genommen wird an einer Stelle lediglich auf eine - hier nicht gegenständliche - Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005).
6
Mit Schreiben vom 29. Juli 2022 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof eine Kopie des Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 11. Juli 2022, dem zufolge der Revisionswerber wegen näher bezeichneter Verbrechen und Vergehen zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden sei.
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Mit E-Mail vom 5. Oktober 2023 wurde der Verwaltungsgerichtshof vom BFA darüber informiert, dass dem Revisionswerber mit Bescheid des BFA vom 4. November 2022 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (samt Nebenaussprüchen) sowie - im Hinblick auf die dargestellte Verurteilung - ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen worden ist. Unter einem wurde dem Verwaltungsgerichtshof eine Kopie dieser Entscheidung übermittelt. Gegen diesen Bescheid wurde laut Mitteilung des BFA keine Beschwerde erhoben. Dies deckt sich mit dem seitens des Verwaltungsgerichtshofes eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister, dem zufolge gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot, rechtskräftig jeweils seit 5. Dezember 2022, bestehen.Mit E-Mail vom 5. Oktober 2023 wurde der Verwaltungsgerichtshof vom BFA darüber informiert, dass dem Revisionswerber mit Bescheid des BFA vom 4. November 2022 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (samt Nebenaussprüchen) sowie - im Hinblick auf die dargestellte Verurteilung - ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen worden ist. Unter einem wurde dem Verwaltungsgerichtshof eine Kopie dieser Entscheidung übermittelt. Gegen diesen Bescheid wurde laut Mitteilung des BFA keine Beschwerde erhoben. Dies deckt sich mit dem seitens des Verwaltungsgerichtshofes eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister, dem zufolge gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot, rechtskräftig jeweils seit 5. Dezember 2022, bestehen. 8
Im Hinblick darauf forderte der Verwaltungsgerichtshof den Revisionswerber mit Verfügung vom 12. Oktober 2023 auf, zum Bestehen eines rechtlichen Interesses an einer inhaltlichen Entscheidung über die vorliegende Revision Stellung zu nehmen.
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Zwar gab der Revisionswerber in der daraufhin erstatteten Stellungnahme vom 30. Oktober 2023 an, keine Kenntnis vom Bescheid des BFA vom 4. November 2022 zu haben. Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings im Hinblick auf die Mitteilung des BFA und die damit in Einklang stehenden Daten im Zentralen Fremdenregister keine Zweifel an der Erlassung einer neuerlichen rechtskräftigen Rückkehrentscheidung (samt unbefristetem Einreiseverbot) gegenüber dem Revisionswerber.
10
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG unter einer „Klaglosstellung“ nach § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eingetreten ist. Vielmehr liegt ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat und somit materiell klaglos gestellt wurde. Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es (auf Grund der geänderten Umstände) für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für ihn keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen somit insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung haben (vgl. zu allem VwGH 1.6.2023, Ra 2023/17/0037 ua, Rn. 23 und 24, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG unter einer „Klaglosstellung“ nach Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nicht nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eingetreten ist. Vielmehr liegt ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat und somit materiell klaglos gestellt wurde. Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es (auf Grund der geänderten Umstände) für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für ihn keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen somit insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung haben vergleiche , zu allem VwGH 1.6.2023, Ra 2023/17/0037 ua, Rn. 23 und 24, mwN). 11
Im Hinblick auf die neuerliche Erlassung einer (nunmehr mit einem Einreiseverbot verbundenen) Rückkehrentscheidung kann die vom Revisionswerber mit der vorliegenden Revision begehrte Aufhebung der ersten gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung für ihn keinen objektiven Nutzen mehr haben bzw. macht es für seine Rechtsstellung keinen Unterschied, ob die vorliegend angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird.
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Da das Rechtsschutzinteresse des Revisionswerbers somit weggefallen ist, war die vorliegende Revision in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren nach Anhörung des Revisionswerbers einzustellen.Da das Rechtsschutzinteresse des Revisionswerbers somit weggefallen ist, war die vorliegende Revision in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren nach Anhörung des Revisionswerbers einzustellen.
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Gemäß § 58 Abs. 2 VwGG wird nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zuerkannt wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGG wird nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zuerkannt wird.
Wien, am 16. November 2023