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Der Revisionswerber bewarb sich um die im Amtsblatt zur Wiener Zeitung mit Ausschreibung vom 16. Oktober 2012 bekanntgemachte Stelle einer Abteilungsvorständin bzw. eines Abteilungsvorstandes für die Abteilung Informationstechnologie an einer genannten Höheren technischen Bundeslehranstalt. Der Stadtschulrat für Wien legte aufgrund des Beschlusses des Kollegiums vom 22. Mai 2013 den Vorschlag vor, den Mitbeteiligten an erster und den Revisionswerber an zweiter Stelle zu reihen.
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Aufgrund eines Antrages des Revisionswerbers stellte die Bundes-Gleichbehandlungskommission im Gutachten vom 31. Jänner 2017 fest, dass die Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung bei der Besetzung der Planstelle keine Diskriminierung aufgrund der Weltanschauung darstelle, eine Diskriminierung aufgrund des Alters könne nicht ausgeschlossen werden.
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Mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. Juni 2018 wurde der Mitbeteiligte für die ausgeschriebene Funktion „ausgewählt“.
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Der Revisionswerber erhob dagegen Beschwerde.
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Diese wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 2. August 2019 mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit und Parteistellung im Ernennungsverfahren zurück.
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Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser hob den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. August 2019 mit Erkenntnis vom 11. Dezember 2019, E 3496/2019-8, auf und hielt fest, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Revisionswerber gegenüber - da es seine Parteistellung verneint habe - zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert habe.
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Im fortgesetzten Verfahren führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, zu der auch der Mitbeteiligte geladen wurde. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid vom 5. Juni 2018 ab und erklärte die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig. Im fortgesetzten Verfahren führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, zu der auch der Mitbeteiligte geladen wurde. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid vom 5. Juni 2018 ab und erklärte die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
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Das Bundesverwaltungsgericht traf Feststellungen zu den in der Ausschreibung geforderten besonderen Kenntnissen und Qualifikationen sowie zur Eignung des Revisionswerbers bzw. zur besonderen Eignung des Mitbeteiligten, die ausgeschriebene Funktion auszuüben, und stützte sich beweiswürdigend unter anderem auf „Bericht“ und „Assessment“ eines Personalberatungsunternehmens im verwaltungsbehördlichen Verfahren, den Vorschlag des Stadtschulrates, den angefochtenen Bescheid und die mündliche Verhandlung. Es führte weiters insbesondere aus, dass vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 207f Abs. 2 Z 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), welche Kriterien „zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten“ iSd Z 1 leg. cit. darstellten, der Großteil der in der Ausschreibung genannten Kriterien nicht als Kriterien iSd Z 1 leg. cit. zu betrachten sei (Hinweis auf VwGH 29.1.2014, 2013/12/0025). Mit der in der Ausschreibung genannten mindestens dreijährigen Lehrtätigkeit in wenigstens zwei fachtheoretischen und/oder fachpraktischen Unterrichtsgegenständen für die in der Abteilung geführten Ausbildungsschwerpunkte(-zweige) würden zwar „zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten“ im Sinne dieser Rechtsprechung genannt, diese aber von beiden Bewerbern erfüllt und behaupte auch der Revisionswerber nicht, bereits nach Z 1 leg. cit. Bestgeeigneter zu sein; es sei von gleicher Eignung nach Z 1 leg. cit. auszugehen und die Prüfung von Z 2 leg. cit. fortzusetzen.Das Bundesverwaltungsgericht traf Feststellungen zu den in der Ausschreibung geforderten besonderen Kenntnissen und Qualifikationen sowie zur Eignung des Revisionswerbers bzw. zur besonderen Eignung des Mitbeteiligten, die ausgeschriebene Funktion auszuüben, und stützte sich beweiswürdigend unter anderem auf „Bericht“ und „Assessment“ eines Personalberatungsunternehmens im verwaltungsbehördlichen Verfahren, den Vorschlag des Stadtschulrates, den angefochtenen Bescheid und die mündliche Verhandlung. Es führte weiters insbesondere aus, dass vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 207 f, Absatz 2, Ziffer eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), welche Kriterien „zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten“ iSd Ziffer eins, leg. cit. darstellten, der Großteil der in der Ausschreibung genannten Kriterien nicht als Kriterien iSd Ziffer eins, leg. cit. zu betrachten sei (Hinweis auf VwGH 29.1.2014, 2013/12/0025). Mit der in der Ausschreibung genannten mindestens dreijährigen Lehrtätigkeit in wenigstens zwei fachtheoretischen und/oder fachpraktischen Unterrichtsgegenständen für die in der Abteilung geführten Ausbildungsschwerpunkte(-zweige) würden zwar „zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten“ im Sinne dieser Rechtsprechung genannt, diese aber von beiden Bewerbern erfüllt und behaupte auch der Revisionswerber nicht, bereits nach Ziffer eins, leg. cit. Bestgeeigneter zu sein; es sei von gleicher Eignung nach Ziffer eins, leg. cit. auszugehen und die Prüfung von Ziffer 2, leg. cit. fortzusetzen. 9
Dabei nahm das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Schlussfolgerungen der belangten Behörde aufgrund der zeitlichen Dauer und Betrachtung der schulischen Tätigkeiten der Bewerber, die Leistungsfeststellung des Mitbeteiligten, die Lehrpraxis der Bewerber, ihre Tätigkeiten im pädagogischen und administrativen Bereich sowie die mündliche Verhandlung Bezug.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit zunächst im Wesentlichen vor, dass das Bundesverwaltungsgericht von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 207f BDG 1979 abgewichen sei, dergemäß auf eine nachfolgende Ziffer des Abs. 2 leg. cit. nur dann zurückzugreifen sei, wenn die Anwendung der vorangehenden Ziffer des Abs. 2 leg. cit. eine gleiche Eignung der Bewerber ergebe. Der Revisionswerber weise hinsichtlich der in § 207f Abs. 2 Z 1 und Z 2 BDG 1979 genannten Voraussetzungen einen objektiven Eignungsvorsprung, unabhängig von den Ergebnissen des Assessments, auf. Er wäre „allein schon aufgrund seiner längeren Verwendungsdauer und der besseren Leistungsbeurteilungen (des besseren Leistungskalküls)“ [offensichtlich gemeint: längere Zeitdauer der Leistungsfeststellung mit dem höchsten Kalkül] an erste Stelle zu reihen gewesen.Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit zunächst im Wesentlichen vor, dass das Bundesverwaltungsgericht von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 207 f, BDG 1979 abgewichen sei, dergemäß auf eine nachfolgende Ziffer des Absatz 2, leg. cit. nur dann zurückzugreifen sei, wenn die Anwendung der vorangehenden Ziffer des Absatz 2, leg. cit. eine gleiche Eignung der Bewerber ergebe. Der Revisionswerber weise hinsichtlich der in Paragraph 207 f, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, BDG 1979 genannten Voraussetzungen einen objektiven Eignungsvorsprung, unabhängig von den Ergebnissen des Assessments, auf. Er wäre „allein schon aufgrund seiner längeren Verwendungsdauer und der besseren Leistungsbeurteilungen (des besseren Leistungskalküls)“ [offensichtlich gemeint: längere Zeitdauer der Leistungsfeststellung mit dem höchsten Kalkül] an erste Stelle zu reihen gewesen. 15
Gemäß § 207f Abs. 2 Z 1 BDG 1979 in der maßgebenden Fassung vor dessen Änderung durch das Bildungsreformgesetz 2017 (vgl. die Übergangsbestimmung § 248d Abs. 4 BDG 1979 zur Novelle BGBl. I Nr. 138/2017) sind - wenn mehrere Bewerber die in Abs. 1 leg. cit. angeführten Erfordernisse erfüllen - für die Besetzung der Planstelle für eine leitende Funktion zunächst jene heranzuziehen, die in der Ausschreibung allenfalls angeführte zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten im weitestgehenden Ausmaß erfüllen. Bei gleicher Eignung nach Z 1 leg. cit. sind sodann jene heranzuziehen, die sich bisher bei der Erfüllung pädagogischer Aufgaben (Erfolge im Unterricht und in der Erziehung) und administrativer Aufgaben an Schulen am besten bewährt haben (§ 207f Abs. 2 Z 2 leg. cit. in der genannten Fassung).Gemäß Paragraph 207 f, Absatz 2, Ziffer eins, BDG 1979 in der maßgebenden Fassung vor dessen Änderung durch das Bildungsreformgesetz 2017 vergleiche , die Übergangsbestimmung Paragraph 248 d, Absatz 4, BDG 1979 zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,) sind - wenn mehrere Bewerber die in Absatz eins, leg. cit. angeführten Erfordernisse erfüllen - für die Besetzung der Planstelle für eine leitende Funktion zunächst jene heranzuziehen, die in der Ausschreibung allenfalls angeführte zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten im weitestgehenden Ausmaß erfüllen. Bei gleicher Eignung nach Ziffer eins, leg. cit. sind sodann jene heranzuziehen, die sich bisher bei der Erfüllung pädagogischer Aufgaben (Erfolge im Unterricht und in der Erziehung) und administrativer Aufgaben an Schulen am besten bewährt haben (Paragraph 207 f, Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. in der genannten Fassung). 16
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Auswahl zwischen den vorgeschlagenen Bewerbern um eine Ermessensentscheidung (vgl. VwGH 13.3.2009, 2007/12/0164, mwH).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Auswahl zwischen den vorgeschlagenen Bewerbern um eine Ermessensentscheidung vergleiche , VwGH 13.3.2009, 2007/12/0164, mwH). Eine im Einzelfall zu treffende Ermessensentscheidung wirft in der Regel keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf (vgl. VwGH 27.3.2019, Ra 2018/12/0022, und 5.9.2018, Ra 2017/12/0118). Bei einer Ermessensübung läge eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn die im Einzelfall vorgenommene Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre, wenn also eine krasse Fehlbeurteilung im Sinne eines Missbrauchs oder eines Überschreitens des eingeräumten Ermessens vorläge (vgl. zum Ganzen VwGH 27.2.2019, Ra 2018/05/0280, mwN).Eine im Einzelfall zu treffende Ermessensentscheidung wirft in der Regel keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf vergleiche , VwGH 27.3.2019, Ra 2018/12/0022, und 5.9.2018, Ra 2017/12/0118). Bei einer Ermessensübung läge eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn die im Einzelfall vorgenommene Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre, wenn also eine krasse Fehlbeurteilung im Sinne eines Missbrauchs oder eines Überschreitens des eingeräumten Ermessens vorläge vergleiche , zum Ganzen VwGH 27.2.2019, Ra 2018/05/0280, mwN).
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Die Revision wendet sich in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht gegen die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, dass von den in der Ausschreibung genannten Kriterien lediglich die näher bestimmte mindestens dreijährige Lehrtätigkeit als „zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten“ iSd Z 1 leg. cit. zu werten sei und zeigt mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung nicht auf, dass der Revisionswerber schon hinsichtlich Z 1 leg. cit. eine bessere Eignung als der Mitbeteiligte aufweise.Die Revision wendet sich in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht gegen die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, dass von den in der Ausschreibung genannten Kriterien lediglich die näher bestimmte mindestens dreijährige Lehrtätigkeit als „zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten“ iSd Ziffer eins, leg. cit. zu werten sei und zeigt mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung nicht auf, dass der Revisionswerber schon hinsichtlich Ziffer eins, leg. cit. eine bessere Eignung als der Mitbeteiligte aufweise.
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Hinsichtlich des § 207f Abs. 2 Z 2 leg. cit. nahm das Bundesverwaltungsgericht in seinen Ausführungen zur Eignung der beiden Bewerber für die ausgeschriebene Stelle insbesondere auf die in Rn. 9 dargelegten Aspekte und die mündliche Verhandlung Bezug. Eine Unvertretbarkeit der einzelfallbezogenen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts legt die Revision - die auch in diesem Zusammenhang in der Zulässigkeitsbegründung lediglich auf die Zeitdauer von Verwendung und Leistungsbeurteilungen des Revisionswerbers abstellt - nicht dar und zeigt damit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf.Hinsichtlich des Paragraph 207 f, Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. nahm das Bundesverwaltungsgericht in seinen Ausführungen zur Eignung der beiden Bewerber für die ausgeschriebene Stelle insbesondere auf die in Rn. 9 dargelegten Aspekte und die mündliche Verhandlung Bezug. Eine Unvertretbarkeit der einzelfallbezogenen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts legt die Revision - die auch in diesem Zusammenhang in der Zulässigkeitsbegründung lediglich auf die Zeitdauer von Verwendung und Leistungsbeurteilungen des Revisionswerbers abstellt - nicht dar und zeigt damit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf.
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Dass das Bundesverwaltungsgericht, das sich sowohl mit der Erfüllung der pädagogischen als auch der administrativen Aufgaben der Bewerber auseinandersetzte, die Auswahlkriterien allein aus einem administrativen Blickwinkel betrachte, wie die Revision zur Begründung ihrer Zulässigkeit weiters vorbringt, ist daher nicht ersichtlich.
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Vor diesem Hintergrund legt die Revision mit ihrem in der Zulässigkeitsbegründung nicht näher substantiierten Vorbringen zu einer vorgreifenden und einseitigen Beweiswürdigung durch das Bundesverwaltungsgericht auch nicht dar, dass die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts, das sich auf verschiedene Aspekte stützte, in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre. Letzteres gilt ebenso hinsichtlich des weiteren Zulässigkeitsvorbringens der Revision zu einem Verstoß gegen die Verpflichtung zur objektiven Beweiswürdigung und Verfahrensfairness, da das Bundesverwaltungsgericht dem Revisionswerber aufgrund der Ergreifung eines Rechtsmittels gegen den Bescheid der belangten Behörde „negative Charaktereigenschaften unterstell[e]“.
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Die Revision bringt im Weiteren zur Begründung ihrer Zulässigkeit vor, das Bundesverwaltungsgericht habe durch die eigenständige Durchführung eines Assessments gegen näher zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verstoßen, dergemäß einerseits der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens durch den Inhalt der Beschwerde und den Umfang der Anfechtungserklärung bestimmt werde sowie andererseits die Aufnahme eines Beweises, der eine entsprechende Fachexpertise voraussetze, durch Einholung von Befund und Gutachten eines entsprechend befugten Sachverständigen zu erfolgen habe.
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Soweit sich das Bundesverwaltungsgericht durch die Einvernahme des Revisionswerbers und des Mitbeteiligten in der mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von diesen verschaffte, erfolgte dies im Rahmen seiner Ermittlungstätigkeit. Die Durchführung eines Assessments durch das Bundesverwaltungsgericht, wie die Revision vorbringt, ist nach der Aktenlage nicht zu ersehen.
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Dass das Bundesverwaltungsgericht damit den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens unzulässig überschritten habe, kann vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte, dergemäß nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Gesetzgeber den Prüfumfang ausschließlich an das Vorbringen des jeweiligen Beschwerdeführers binden wollte, nicht erkannt werden (vgl. etwa VwGH 3.2.2022, Ra 2021/09/0230, mwN).Dass das Bundesverwaltungsgericht damit den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens unzulässig überschritten habe, kann vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte, dergemäß nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Gesetzgeber den Prüfumfang ausschließlich an das Vorbringen des jeweiligen Beschwerdeführers binden wollte, nicht erkannt werden vergleiche , etwa VwGH 3.2.2022, Ra 2021/09/0230, mwN). 24
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 16. November 2023