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Der Mitbeteiligte steht seit 1. Oktober 2020 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund.
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Während seiner Aktivdienstzeit war ihm eine Naturalwohnung bescheidmäßig zugewiesen worden.
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Mit Bescheid vom 10. Juli 2020 sprach die Bundesministerin für Justiz Folgendes aus:
„1. Gemäß § 80 Abs. 2 BDG wird Ihnen mit Wirksamkeit vom 1. August 2020 die Naturalwohnung Nr. 15, bestehend aus 2 Zimmer, 1 Schlafzimmer, 1 Küche, 1 Speis, 1 Bad, 2 WC, 1 Windfang, 1 Vorraum, 1 Keller im Gesamtausmaß von 110,50 m² zur Benützung überlassen.„1. Gemäß Paragraph 80, Absatz 2, BDG wird Ihnen mit Wirksamkeit vom 1. August 2020 die Naturalwohnung Nr. 15, bestehend aus 2 Zimmer, 1 Schlafzimmer, 1 Küche, 1 Speis, 1 Bad, 2 WC, 1 Windfang, 1 Vorraum, 1 Keller im Gesamtausmaß von 110,50 m² zur Benützung überlassen.
2. Die ab 1. August 2020 gemäß § 24a GG 1956 monatlich zu leistende Wohnungsvergütung wird wie folgt festgesetzt:2. Die ab 1. August 2020 gemäß Paragraph 24 a, GG 1956 monatlich zu leistende Wohnungsvergütung wird wie folgt festgesetzt:
Grundvergütung monatlich
€ 237,02
Betriebskosten- und Verwaltungspauschale
€ 182,33
Gesamtvergütung:
€ 419,35
Die monatliche Wohnungsvergütung wird im Wege des Gehaltsabzuges durchgeführt.
3. Gemäß § 80 Abs. 2 u. 5 BDG wird Ihnen die zugewiesene Naturalwohnung Nr. 15, auf Grund der Überleitung in den Ruhestand mit Ablauf des 30. September 2020 entzogen.3. Gemäß Paragraph 80, Absatz 2, u. 5 BDG wird Ihnen die zugewiesene Naturalwohnung Nr. 15, auf Grund der Überleitung in den Ruhestand mit Ablauf des 30. September 2020 entzogen.
4. Der Antrag auf Gestattung der weiteren Benützung der Naturalwohnung Nr. 15, nach Überleitung in den Ruhestand gemäß § 80 Abs. 9 BDG wird abgewiesen.4. Der Antrag auf Gestattung der weiteren Benützung der Naturalwohnung Nr. 15, nach Überleitung in den Ruhestand gemäß Paragraph 80, Absatz 9, BDG wird abgewiesen.
5. Gemäß § 80 Abs. 7 BDG wird ihnen für die Räumung der Naturalwohnung eine Frist bis 28. Februar 2021 gewährt.“5. Gemäß Paragraph 80, Absatz 7, BDG wird ihnen für die Räumung der Naturalwohnung eine Frist bis 28. Februar 2021 gewährt.“
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Über Beschwerde des Mitbeteiligten sprach das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis folgendermaßen ab:
„A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.„A) römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
II.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 4. des angefochtenen Bescheides wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt wie folgt abgeändert:römisch zwei.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 4. des angefochtenen Bescheides wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt wie folgt abgeändert:
‚Dem Antrag auf Gestattung der weiteren Benützung der Naturalwohnung Nr. 15 nach Überleitung in den Ruhestand wird gemäß § 80 Abs. 9 BDG 1979 Folge gegeben. Die monatliche Grundvergütung wird gemäß § 24a Abs. 2 und 4 GehG mit 100 % der Bemessungsgrundlage neu festgesetzt und beträgt somit € 237,02.‘‚Dem Antrag auf Gestattung der weiteren Benützung der Naturalwohnung Nr. 15 nach Überleitung in den Ruhestand wird gemäß Paragraph 80, Absatz 9, BDG 1979 Folge gegeben. Die monatliche Grundvergütung wird gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2, und 4 GehG mit 100 % der Bemessungsgrundlage neu festgesetzt und beträgt somit € 237,02.‘
III.In Folge dessen wird der Beschwerde gegen Spruchpunkt 5. des angefochtenen Bescheides Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.römisch drei.In Folge dessen wird der Beschwerde gegen Spruchpunkt 5. des angefochtenen Bescheides Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.“B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.“
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Das Bundesverwaltungsgericht begründete, weshalb es davon ausging, dass die erfolgte Entziehung der zuvor zugewiesenen Naturalwohnung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes richtigerweise erfolgt sei. Weiters ging es davon aus, dass dem Antrag auf Gestattung der weiteren Benützung der Naturalwohnung stattzugeben gewesen sei, weil kein dringender Bedarf von Beamten des Dienststandes im Sinne des § 80 Abs. 9 BDG 1979 gegeben sei. Es habe eine Neubemessung der Grundvergütung auf Grund der Gestattung des Gebrauchs im Verständnis des § 80 Abs. 9 BDG 1979 zu erfolgen (Hinweis auf VwGH 13.3.2002, 2001/12/0254). Vor diesem Hintergrund sei die Grundvergütung im vorliegenden Fall neu festzusetzen. Sie betrage nach § 24a Abs. 4 GehG 100 % der Bemessungsgrundlage. Der üblicherweise für diese Naturalwohnung erhaltene Hauptmietzins betrage aktuell € 237,02, die Betriebskosten beliefen sich auf € 182,33 (Hinweis auf die Verfügung der Justizanstalt X vom 14. Juli 2020 [Nr. 14/2020]). Die Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung betrage somit € 237,02, womit die Grundvergütung nach § 24a Abs. 4 leg. cit. in dieser Höhe festzusetzen sei. Der Spruchpunkt 5. des bekämpften Bescheides sei auf Grund der Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt 4. des bekämpften Bescheides ersatzlos zu beheben.Das Bundesverwaltungsgericht begründete, weshalb es davon ausging, dass die erfolgte Entziehung der zuvor zugewiesenen Naturalwohnung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes richtigerweise erfolgt sei. Weiters ging es davon aus, dass dem Antrag auf Gestattung der weiteren Benützung der Naturalwohnung stattzugeben gewesen sei, weil kein dringender Bedarf von Beamten des Dienststandes im Sinne des Paragraph 80, Absatz 9, BDG 1979 gegeben sei. Es habe eine Neubemessung der Grundvergütung auf Grund der Gestattung des Gebrauchs im Verständnis des Paragraph 80, Absatz 9, BDG 1979 zu erfolgen (Hinweis auf VwGH 13.3.2002, 2001/12/0254). Vor diesem Hintergrund sei die Grundvergütung im vorliegenden Fall neu festzusetzen. Sie betrage nach Paragraph 24 a, Absatz 4, GehG 100 % der Bemessungsgrundlage. Der üblicherweise für diese Naturalwohnung erhaltene Hauptmietzins betrage aktuell € 237,02, die Betriebskosten beliefen sich auf € 182,33 (Hinweis auf die Verfügung der Justizanstalt römisch zehn vom 14. Juli 2020 [Nr. 14/2020]). Die Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung betrage somit € 237,02, womit die Grundvergütung nach Paragraph 24 a, Absatz 4, leg. cit. in dieser Höhe festzusetzen sei. Der Spruchpunkt 5. des bekämpften Bescheides sei auf Grund der Stattgabe der Beschwerde gegen Spruchpunkt 4. des bekämpften Bescheides ersatzlos zu beheben. 6
Erkennbar lediglich gegen die Festsetzung der monatlichen Grundvergütung in Spruchpunkt A) II. des angefochtenen Erkenntnisses richtet sich die vorliegende Revision mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften in Spruchpunkt A) II. betreffend die monatliche Grundvergütung auf den korrekten Betrag von € 316,03 abzuändern.Erkennbar lediglich gegen die Festsetzung der monatlichen Grundvergütung in Spruchpunkt A) römisch zwei. des angefochtenen Erkenntnisses richtet sich die vorliegende Revision mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften in Spruchpunkt A) römisch zwei. betreffend die monatliche Grundvergütung auf den korrekten Betrag von € 316,03 abzuändern.
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Der Mitbeteiligte erstattete keine Revisionsbeantwortung.
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Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
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§ 24a Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956 in der Fassung BGBl. I Nr. 153/2020, lautet auszugsweise:Paragraph 24 a, Gehaltsgesetz 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, lautet auszugsweise: „Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen
§ 24a. (1) Der Beamte hat für eine Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit, die ihm nach § 80 BDG 1979 oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen überlassen oder zugewiesen worden ist, eine monatliche Vergütung zu leisten. Die Vergütung besteht aus der Grundvergütung und den auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteilen an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten.Paragraph 24 a, (1) Der Beamte hat für eine Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit, die ihm nach Paragraph 80, BDG 1979 oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen überlassen oder zugewiesen worden ist, eine monatliche Vergütung zu leisten. Die Vergütung besteht aus der Grundvergütung und den auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteilen an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten.
(2) Bemessungsgrundlage für die Grundvergütung ist bei
b)
sonstigen Räumlichkeiten der Hauptmietzins, den der Bund zu leisten hat,
2.
im Eigentum des Bundes stehenden Baulichkeiten oder bei Baulichkeiten, für die der Bund die Kosten der notwendigen Erhaltung trägt, obgleich sie nicht im Eigentum des Bundes stehen, sowie bei sonstigen Baulichkeiten jeweils jener Hauptmietzins, den der Bund bei Neuvermietung der Baulichkeit üblicherweise erhalten würde.
(3) Für Beamte des Dienststandes beträgt die Grundvergütung für
1.
Naturalwohnungen 75 vH,
2.
Dienstwohnungen 50 vH der Bemessungsgrundlage. Aus wichtigen dienstlichen Gründen kann mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport die Grundvergütung mit einem niedrigeren Hundertsatz bemessen werden.
(4) Wird die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen Beamten des Ruhestandes oder Hinterbliebenen des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, gestattet, so beträgt die Grundvergütung 100 vH der Bemessungsgrundlage. Für Beamte des Ruhestandes ist die Grundvergütung mit Wirksamkeit von dem auf das Ausscheiden aus dem Dienststand folgenden Monatsersten neu zu bemessen. Für die Hinterbliebenen des Beamten ist die Grundvergütung mit Wirksamkeit von dem auf den Tod des Beamten folgenden Monatsersten neu zu bemessen.(4) Wird die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung nach Paragraph 80, Absatz 9, BDG 1979 oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen Beamten des Ruhestandes oder Hinterbliebenen des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, gestattet, so beträgt die Grundvergütung 100 vH der Bemessungsgrundlage. Für Beamte des Ruhestandes ist die Grundvergütung mit Wirksamkeit von dem auf das Ausscheiden aus dem Dienststand folgenden Monatsersten neu zu bemessen. Für die Hinterbliebenen des Beamten ist die Grundvergütung mit Wirksamkeit von dem auf den Tod des Beamten folgenden Monatsersten neu zu bemessen.
...“
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In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird im Wesentlichen ausgeführt, die Grundvergütung für die verfahrensgegenständliche Naturalwohnung betrage € 316,03, welche bis September 2020 beim Mitbeteiligten als Beamten des Dienststandes gemäß § 24a Abs. 3 GehG im Ausmaß von 75 vH (€ 237,02) im Wege des Lohnabzuges einbehalten worden sei. Durch die Überleitung in den Ruhestand sei mit 1. Oktober 2020 der für aktive Bedienstete vorgesehene Abschlag von 25 % entfallen, weshalb der monatlich zu entrichtende Betrag ab diesem Zeitpunkt 100 % der Grundvergütung und somit € 316,03 zu betragen gehabt hätte. Es liege sowohl eine Aktenwidrigkeit vor, als auch ein Verstoß gegen die vom Bundesverwaltungsgericht selbst zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Neubemessung der mit rechtskräftigem Bescheid festgelegten Grundvergütung für eine Naturalwohnung im Falle des Eintritts einer wesentlichen Sachverhaltsänderung durch Gestattung der weiteren Benützung.In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird im Wesentlichen ausgeführt, die Grundvergütung für die verfahrensgegenständliche Naturalwohnung betrage € 316,03, welche bis September 2020 beim Mitbeteiligten als Beamten des Dienststandes gemäß Paragraph 24 a, Absatz 3, GehG im Ausmaß von 75 vH (€ 237,02) im Wege des Lohnabzuges einbehalten worden sei. Durch die Überleitung in den Ruhestand sei mit 1. Oktober 2020 der für aktive Bedienstete vorgesehene Abschlag von 25 % entfallen, weshalb der monatlich zu entrichtende Betrag ab diesem Zeitpunkt 100 % der Grundvergütung und somit € 316,03 zu betragen gehabt hätte. Es liege sowohl eine Aktenwidrigkeit vor, als auch ein Verstoß gegen die vom Bundesverwaltungsgericht selbst zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Neubemessung der mit rechtskräftigem Bescheid festgelegten Grundvergütung für eine Naturalwohnung im Falle des Eintritts einer wesentlichen Sachverhaltsänderung durch Gestattung der weiteren Benützung.
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Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision aufgezeigt. Sie ist auch berechtigt.
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Sowohl in dem vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Bescheid vom 10. Juli 2020 als auch in der Verfügung der Justizanstalt X Nr. 14/2020 vom 14. Juli 2020 wird die Grundvergütung für die vorliegende Naturalwohnung für einen Beamten des Aktivdienstes mit € 237,02 angegeben. Dies war im gesamten Verfahren unstrittig. Dem ist der Mitbeteiligte auch im Revisionsverfahren nicht entgegengetreten. Gemäß § 24a Abs. 3 Z 1 GehG beträgt für Beamte des Dienststandes die Grundvergütung für Naturalwohnungen 75 % der Bemessungsgrundlage. Gemäß § 24a Abs. 4 GehG beträgt die Grundvergütung im Falle der Gestattung der tatsächlichen Benützung der Naturalwohnung nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 100 % der Bemessungsgrundlage. Für Beamte des Ruhestandes ist die Grundvergütung mit Wirksamkeit von dem auf das Ausscheiden aus dem Dienststand folgenden Monatsersten neu zu bemessen.Sowohl in dem vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Bescheid vom 10. Juli 2020 als auch in der Verfügung der Justizanstalt römisch zehn Nr. 14 aus 2020, vom 14. Juli 2020 wird die Grundvergütung für die vorliegende Naturalwohnung für einen Beamten des Aktivdienstes mit € 237,02 angegeben. Dies war im gesamten Verfahren unstrittig. Dem ist der Mitbeteiligte auch im Revisionsverfahren nicht entgegengetreten. Gemäß Paragraph 24 a, Absatz 3, Ziffer eins, GehG beträgt für Beamte des Dienststandes die Grundvergütung für Naturalwohnungen 75 % der Bemessungsgrundlage. Gemäß Paragraph 24 a, Absatz 4, GehG beträgt die Grundvergütung im Falle der Gestattung der tatsächlichen Benützung der Naturalwohnung nach Paragraph 80, Absatz 9, BDG 1979 100 % der Bemessungsgrundlage. Für Beamte des Ruhestandes ist die Grundvergütung mit Wirksamkeit von dem auf das Ausscheiden aus dem Dienststand folgenden Monatsersten neu zu bemessen.
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Der zweite Satz des § 24a Abs. 4 GehG meint unter der Wendung „neu zu bemessen“ lediglich die im ersten Satz dieser Bestimmung vorgesehene Anhebung der Grundvergütung auf 100 % für Ruhestandsbeamte, denen die weitere Benützung der Naturalwohnung nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 gestattet wurde. § 24a Abs. 4 zweiter Satz GehG ermächtigt nicht schon zu einer Neubemessung der Vergütung der Naturalwohnung aus Anlass der Ruhestandsversetzung des Beamten, sondern setzt voraus, dass ihm die Naturalwohnung zunächst wirksam entzogen und gemäß § 80 Abs. 9 BDG 1979 ein Gestattungsverhältnis anstelle des Naturalwohnungsverhältnisses begründet wird. Dabei ist ein Gestattungsverhältnis nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 bescheidmäßig zu begründen (vgl. zum Ganzen VwGH 11.12.2013, 2013/12/0016, mwN).Der zweite Satz des Paragraph 24 a, Absatz 4, GehG meint unter der Wendung „neu zu bemessen“ lediglich die im ersten Satz dieser Bestimmung vorgesehene Anhebung der Grundvergütung auf 100 % für Ruhestandsbeamte, denen die weitere Benützung der Naturalwohnung nach Paragraph 80, Absatz 9, BDG 1979 gestattet wurde. Paragraph 24 a, Absatz 4, zweiter Satz GehG ermächtigt nicht schon zu einer Neubemessung der Vergütung der Naturalwohnung aus Anlass der Ruhestandsversetzung des Beamten, sondern setzt voraus, dass ihm die Naturalwohnung zunächst wirksam entzogen und gemäß Paragraph 80, Absatz 9, BDG 1979 ein Gestattungsverhältnis anstelle des Naturalwohnungsverhältnisses begründet wird. Dabei ist ein Gestattungsverhältnis nach Paragraph 80, Absatz 9, BDG 1979 bescheidmäßig zu begründen vergleiche , zum Ganzen VwGH 11.12.2013, 2013/12/0016, mwN). 14
Für den vorliegenden Revisionsfall bedeutet dies, dass gemäß § 24a Abs. 4 GehG die Grundvergütung im Revisionsfall 100 % der Bemessungsgrundlage beträgt. Ausgehend von der im behördlichen Bescheid vom 10. Juli 2020 genannten Grundvergütung von 75 % in Höhe von € 237,02 ergibt sich daher die Höhe der Grundvergütung bei 100 % der Bemessungsgrundlage mit € 316,03. Der vom Bundesverwaltungsgericht in Spruchpunkt A) II. angeführte Betrag der Grundvergütung erweist sich somit als inhaltlich rechtswidrig. Dies eröffnet es dem Verwaltungsgerichtshof, gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in der Sache selbst zu entscheiden und die Grundvergütung gemäß § 24a Abs. 4 GehG mit € 316,03 festzusetzen.Für den vorliegenden Revisionsfall bedeutet dies, dass gemäß Paragraph 24 a, Absatz 4, GehG die Grundvergütung im Revisionsfall 100 % der Bemessungsgrundlage beträgt. Ausgehend von der im behördlichen Bescheid vom 10. Juli 2020 genannten Grundvergütung von 75 % in Höhe von € 237,02 ergibt sich daher die Höhe der Grundvergütung bei 100 % der Bemessungsgrundlage mit € 316,03. Der vom Bundesverwaltungsgericht in Spruchpunkt A) römisch zwei. angeführte Betrag der Grundvergütung erweist sich somit als inhaltlich rechtswidrig. Dies eröffnet es dem Verwaltungsgerichtshof, gemäß Paragraph 42, Absatz 4, VwGG in der Sache selbst zu entscheiden und die Grundvergütung gemäß Paragraph 24 a, Absatz 4, GehG mit € 316,03 festzusetzen.
Wien, am 21. November 2023