TE Vwgh Beschluss 2023/11/22 Ra 2022/03/0216

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Veröffentlicht am 22.11.2023
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

B-VG Art133 Abs4
VStG
VwGG §28 Abs3
VwGVG 2014 §44
WaffG 1996 §12 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofräte Mag. Samm und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der T F in D, vertreten durch Mag. Bernhard Hofer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 12/6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 11. Juli 2022, Zl. LVwG-449-2/2022-R7, betreffend Waffenverbot (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bregenz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die revisionswerbende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis verhängte das Verwaltungsgericht - durch Abweisung der Beschwerde gegen einen Bescheid der belangten Behörde vom 24. März 2022 - über die Revisionswerberin ein Waffenverbot gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 (WaffG) und sprach aus, dass eine Revision dagegen nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis verhängte das Verwaltungsgericht - durch Abweisung der Beschwerde gegen einen Bescheid der belangten Behörde vom 24. März 2022 - über die Revisionswerberin ein Waffenverbot gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996 (WaffG) und sprach aus, dass eine Revision dagegen nicht zulässig sei.
2
In seinen Feststellungen gab es Auszüge eines Schreibens der Kriminalpolizeiinspektion Oberbayern Nord, eines Bescheides des Landratsamtes Fürstenfeldbruck (Deutschland), mit dem über die Revisionswerberin ein Waffenverbot nach § 41 Abs. 1 und 2 (deutsches) Waffengesetz verhängt wurde, sowie eines Berichtes der Landespolizeidirektion Vorarlberg (Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung) wieder, und legte deren Inhalt seinem Erkenntnis als Sachverhalt zu Grunde.In seinen Feststellungen gab es Auszüge eines Schreibens der Kriminalpolizeiinspektion Oberbayern Nord, eines Bescheides des Landratsamtes Fürstenfeldbruck (Deutschland), mit dem über die Revisionswerberin ein Waffenverbot nach Paragraph 41, Absatz eins, und 2 (deutsches) Waffengesetz verhängt wurde, sowie eines Berichtes der Landespolizeidirektion Vorarlberg (Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung) wieder, und legte deren Inhalt seinem Erkenntnis als Sachverhalt zu Grunde.

Daraus ergibt sich im Wesentlichen, dass die Revisionswerberin seit 7. November 2019 über eine (österreichische) Waffenbesitzkarte verfüge und im Besitz näher genannter Schusswaffen der Kategorie B (zwei Stück) und C (ein Stück) sei. Sie habe bei einer waffenrechtlichen Überprüfung am 18. Jänner 2021 zunächst nicht an ihrer Wohnadresse in Österreich angetroffen werden können. In weiterer Folge sei sie dort am 31. Jänner 2021 (nach der Aktenlage: im Rahmen einer Überprüfung der Verlässlichkeit nach § 25 Abs. 2 WaffG) angetroffen worden und habe den Polizeibeamten die ordnungsgemäß versperrten Schusswaffen gezeigt. Es bestehe der Verdacht, dass sie den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in Deutschland pflege, ihre Wohnadresse in Österreich dürfte lediglich der Verwahrung ihrer Schusswaffen dienen. Es lägen in Österreich keine straf- oder verwaltungsrechtlich bedenklichen Sachverhalte auf.Daraus ergibt sich im Wesentlichen, dass die Revisionswerberin seit 7. November 2019 über eine (österreichische) Waffenbesitzkarte verfüge und im Besitz näher genannter Schusswaffen der Kategorie B (zwei Stück) und C (ein Stück) sei. Sie habe bei einer waffenrechtlichen Überprüfung am 18. Jänner 2021 zunächst nicht an ihrer Wohnadresse in Österreich angetroffen werden können. In weiterer Folge sei sie dort am 31. Jänner 2021 (nach der Aktenlage: im Rahmen einer Überprüfung der Verlässlichkeit nach Paragraph 25, Absatz 2, WaffG) angetroffen worden und habe den Polizeibeamten die ordnungsgemäß versperrten Schusswaffen gezeigt. Es bestehe der Verdacht, dass sie den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen in Deutschland pflege, ihre Wohnadresse in Österreich dürfte lediglich der Verwahrung ihrer Schusswaffen dienen. Es lägen in Österreich keine straf- oder verwaltungsrechtlich bedenklichen Sachverhalte auf.

In Deutschland sei die Revisionswerberin im Jahr 2013 mehrfach polizeilich mit Sachbeschädigungsdelikten in Erscheinung getreten. Darüber hinaus sei sie seit Ende 2012 als rechtsextremistische Aktivistin bekannt und seit Dezember 2013 Mitglied in der rechtsextremistischen Partei „D“. Sie nehme innerhalb der rechtsextremistischen Szene eine aktive Rolle ein und habe an zahlreichen, näher aufgezählten Kundgebungen und Veranstaltungen der genannten Partei in den Jahren 2017 bis 2020 teilgenommen. Weiters sei sie bei der rechtsextremistischen Kampfsportveranstaltung „K“ im Jahr 2020 angetroffen worden und habe daran in den Jahren 2013 und 2020 als Teilnehmerin bzw. Ringrichterin teilgenommen.

Der „D“ sei laut (deutschem) Bundesamt für Verfassungsschutz eine rechtsextremistische Kleinpartei, die als Auffangbecken für Angehörige der neonazistischen Szene fungiere. Die Partei agiere antisemitisch, ausländerfeindlich und revisionistisch. Sie verfolge einen stark neonazistisch geprägten Rechtsextremismus, was sich etwa daran zeige, dass ihr Programm inhaltlich und begrifflich zumindest teilweise an die Programmatik des sogenannten linken Flügels der NSDAP anknüpfe sowie die Erhaltung und Entwicklung der „biologischen Substanz“ des eigenen Volkes fordere. Es handle sich um eine Vereinigung, deren Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung und gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet seien.

Der „K“ sei das europaweit bedeutendste Kampfsportturnier der rechtsextremistischen Szene. Das (deutsche) Bundesamt für Verfassungsschutz bewerte diese Veranstaltung nicht als sportlichen Wettkampf, sondern als ein Netzwerk und eine Plattform zur Förderung einer bewussten körperlichen Ertüchtigung für ein auf gewaltsame Auseinandersetzungen mit dem politischen Gegner oder der Polizei vorbereitendes Ziel. Dies werde u.a. durch näher dargestellte Äußerungen der Veranstalter und die Statuten der Veranstaltung belegt. So werde gemäß den Angaben in seinen Statuten und auf seiner Website die freiheitlich-demokratische Grundordnung abgelehnt, die Statuten schlössen sogenannte „Kulturfremde“ sowohl als Teilnehmer als auch als Zuschauer aus. Die Veranstaltung verstehe sich außerdem explizit als Vorbereitung auf einen sogenannten „Endkampf der Kulturen“.

Damit sei zweifelsfrei erkennbar, dass sich die Revisionswerberin, nachgewiesen zumindest seit dem Jahr 2017, regelmäßig an rechtsextremistischen Veranstaltungen beteiligt habe. Sie sei seit dem Gründungsjahr der Partei „D“ deren Mitglied. Es sei nicht glaubhaft, dass sie sich plötzlich, wie in ihrem Anhörungsschreiben (gegenüber den deutschen Behörden) vorgetragen, ausdrücklich und in jeder Hinsicht von den Zielen der Partei distanziert haben wolle und aus diesem Grund am 3. Februar 2021 ausgetreten sei. Es sei vielmehr aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs mit der vier Tage zuvor in Österreich durchgeführten waffenrechtlichen Überprüfung ein vorsorglicher Parteiaustritt zur Vermeidung persönlicher Konsequenzen naheliegender als ein plötzlicher Gesinnungswandel. Jedenfalls stelle ein Parteiaustritt, verbunden mit der lapidaren Beteuerung, man würde sich von den Zielen der Partei nunmehr distanzieren, keinen Grund für eine Ausnahme von der Regelvermutung dar (Anmerkung des Verwaltungsgerichtshofes: Diese Ausführungen beziehen sich im zitierten Bescheid des Landratsamtes Fürstenfeldbruck auf § 5 Abs. 2 Z 3 lit. b [deutsches] Waffengesetz, wonach die waffenrechtliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht besitzen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren Mitglied in einer Vereinigung waren, die bestimmte - etwa gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtete - Bestrebungen verfolgt oder verfolgt haben.) Wer sich - wie die Revisionswerberin - über Jahre hinweg als aktives Mitglied der rechtsradikalen Szene hervortue, biete keine ausreichende Gewähr dafür, dass er mit Waffen so umgehe, nämlich in einer Weise den Besitz ausübe, dass Dritte nicht gefährdet würden oder diese Waffen nicht in die Hände unberechtigter Personen gelangten.Damit sei zweifelsfrei erkennbar, dass sich die Revisionswerberin, nachgewiesen zumindest seit dem Jahr 2017, regelmäßig an rechtsextremistischen Veranstaltungen beteiligt habe. Sie sei seit dem Gründungsjahr der Partei „D“ deren Mitglied. Es sei nicht glaubhaft, dass sie sich plötzlich, wie in ihrem Anhörungsschreiben (gegenüber den deutschen Behörden) vorgetragen, ausdrücklich und in jeder Hinsicht von den Zielen der Partei distanziert haben wolle und aus diesem Grund am 3. Februar 2021 ausgetreten sei. Es sei vielmehr aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs mit der vier Tage zuvor in Österreich durchgeführten waffenrechtlichen Überprüfung ein vorsorglicher Parteiaustritt zur Vermeidung persönlicher Konsequenzen naheliegender als ein plötzlicher Gesinnungswandel. Jedenfalls stelle ein Parteiaustritt, verbunden mit der lapidaren Beteuerung, man würde sich von den Zielen der Partei nunmehr distanzieren, keinen Grund für eine Ausnahme von der Regelvermutung dar (Anmerkung des Verwaltungsgerichtshofes: Diese Ausführungen beziehen sich im zitierten Bescheid des Landratsamtes Fürstenfeldbruck auf Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, [deutsches] Waffengesetz, wonach die waffenrechtliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht besitzen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren Mitglied in einer Vereinigung waren, die bestimmte - etwa gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtete - Bestrebungen verfolgt oder verfolgt haben.) Wer sich - wie die Revisionswerberin - über Jahre hinweg als aktives Mitglied der rechtsradikalen Szene hervortue, biete keine ausreichende Gewähr dafür, dass er mit Waffen so umgehe, nämlich in einer Weise den Besitz ausübe, dass Dritte nicht gefährdet würden oder diese Waffen nicht in die Hände unberechtigter Personen gelangten.

3
In rechtlicher Hinsicht erwog das Verwaltungsgericht nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, Literatur und Judikatur sowie des Beschwerdevorbringens, dass sich aus dem dargestellten Sachverhalt ableiten lasse, dass die Revisionswerberin seit Ende des Jahres 2012 als rechtsextreme Aktivistin bekannt sei und als solche in Deutschland an neonazistischen Veranstaltungen teilgenommen habe. Des Weiteren sei sie seit Dezember 2013 aktives Mitglied der rechtsextremistischen Partei „D“. Als Mitglied dieser Partei habe sie nachweisbar an zahlreichen Veranstaltungen teilgenommen, wobei die diesbezüglichen Bezeichnungen bzw. Themen der Zusammenkünfte und Versammlungen klar eine rechtsextreme, fremdenfeindliche, gewaltbereite, aggressive und dem NS-Regime zuzuordnende Gesinnung und Sprache erkennen ließen. Des Weiteren habe sie sowohl im Jahre 2013 als auch im Jahr 2020 als Teilnehmerin bzw. Ringrichterin am „K“ teilgenommen, bei dem es sich um ein notorisch bekanntes und das in der rechtsextremistischen Szene europaweit bedeutendste Kampfsportturnier handle. Das (deutsche) Bundesamt für Verfassungsschutz bewerte dieses nicht als sportlichen Wettkampf, sondern als ein Netzwerk und eine Plattform zur Förderung einer bewussten körperlichen Ertüchtigung für ein auf gewaltsame Auseinandersetzungen mit dem politischen Gegner oder der Polizei vorbereitendes Ziel.

Die Revisionswerberin verfüge über Wohnsitze in Österreich und Deutschland. In Deutschland sei ihr mit Bescheid vom 21. April 2021 des Landratsamtes Fürstenfeldbruck gemäß § 4l (deutsches) Waffengesetz der Besitz und der Erwerb von Waffen und Munition untersagt wurden. Am 1. April 2022 seien bei der Revisionswerberin (offenbar in Vollziehung des verfahrensgegenständlichen Waffenverbotes) eine Langwaffe, die Waffenbesitzkarte sowie der EU-Feuerwaffenpass sichergestellt worden. Zwei weitere Waffen (Pistole GLOCK und Langwaffe Oberland) habe die Revisionswerberin bereits am 20. März 2022 verkauft.Die Revisionswerberin verfüge über Wohnsitze in Österreich und Deutschland. In Deutschland sei ihr mit Bescheid vom 21. April 2021 des Landratsamtes Fürstenfeldbruck gemäß Paragraph 4 l, (deutsches) Waffengesetz der Besitz und der Erwerb von Waffen und Munition untersagt wurden. Am 1. April 2022 seien bei der Revisionswerberin (offenbar in Vollziehung des verfahrensgegenständlichen Waffenverbotes) eine Langwaffe, die Waffenbesitzkarte sowie der EU-Feuerwaffenpass sichergestellt worden. Zwei weitere Waffen (Pistole GLOCK und Langwaffe Oberland) habe die Revisionswerberin bereits am 20. März 2022 verkauft.

Ausgehend davon, dass die Revisionswerberin seit Dezember 2013 bis zu ihrem Austritt am 3. Februar 2021 (und somit über sieben Jahre) aktives Mitglied der Partei „D“ gewesen sei, sei davon auszugehen, dass sie das Gedankengut, die Ideologie sowie die rechtsextremistischen und neonazistischen Zielvorstellungen der Partei mitgetragen habe. Es handle sich dabei um eine antisemitisch, ausländerfeindlich und revisionistisch agitierende Partei. Es sei notorisch bekannt, dass derartige Gruppierungen ihre Zielvorstellungen gegebenenfalls mit Waffengewalt verwirklichen. Dazu komme, dass die Revisionswerberin selbst im Jahre 2013 als Teilnehmerin sowie im Jahre 2020 als Ringrichterin am „K“ teilgenommen habe. Bei diesem handele es sich um das europaweit bedeutendste Kampfsportturnier der rechtsextremistischen Szene, daraus lasse sich auch ein Aggressionspotenzial bzw. eine Gewaltbereitschaft der Revisionswerberin ableiten.

Die der Beschwerde angefügten Schreiben des (Noch-)Ehemannes, eines Arbeitskollegen sowie das vorläufiges Arbeitszeugnis hätten die Behauptung der Revisionswerberin, sie habe sich von der Partei „D“ distanziert, aufgrund näher dargestellter Erwägungen nicht stützen können.

Das Verwaltungsgericht gehe für die Prognose iSd § 12 Abs. 1 WaffG davon aus, dass die im Sachverhalt genannten Umstände - insbesondere die über sieben Jahre dauernde Zugehörigkeit der Revisionswerberin als aktives Mitglied der genannten Partei - eine „bestimmte Tatsache“ iSd § 12 Abs. l WaffG darstelle, welche die Annahme rechtfertige, dass die Revisionswerberin durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Zum Vorbringen betreffend ihrem seit ca. über einem Jahr bestehenden Lebenswandel (Persönlichkeitsbild) sei auszuführen, dass es auf einen etwaigen inneren Vorbehalt derzeit bei gebotener Beurteilung nach objektiven Kriterien aus näher dargestellten Erwägungen nicht ankomme. Der Zeitraum seit ihrem Parteiaustritt sei zu kurz, um davon ausgehen zu können, dass sie sich in ihrer Gesinnung von der Ideologie, welche von der Partei „D“ ausgehe, tatsächlich habe lösen können.Das Verwaltungsgericht gehe für die Prognose iSd Paragraph 12, Absatz eins, WaffG davon aus, dass die im Sachverhalt genannten Umstände - insbesondere die über sieben Jahre dauernde Zugehörigkeit der Revisionswerberin als aktives Mitglied der genannten Partei - eine „bestimmte Tatsache“ iSd Paragraph 12, Abs. l WaffG darstelle, welche die Annahme rechtfertige, dass die Revisionswerberin durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Zum Vorbringen betreffend ihrem seit ca. über einem Jahr bestehenden Lebenswandel (Persönlichkeitsbild) sei auszuführen, dass es auf einen etwaigen inneren Vorbehalt derzeit bei gebotener Beurteilung nach objektiven Kriterien aus näher dargestellten Erwägungen nicht ankomme. Der Zeitraum seit ihrem Parteiaustritt sei zu kurz, um davon ausgehen zu können, dass sie sich in ihrer Gesinnung von der Ideologie, welche von der Partei „D“ ausgehe, tatsächlich habe lösen können.

Schließlich sei auch unerheblich, ob die Revisionswerberin bisher in Österreich strafrechtlich als auch verwaltungsstrafrechtlich gänzlich unbescholten gewesen sei, und nicht wesentlich, dass sie bisher in Österreich keine missbräuchliche Verwendung von Waffen samt Gefährdung von Personen oder Sachen verwirklicht habe. Es komme auch primär nicht darauf an, ob eine Partei legal in einem Rechtsstaat bestehen könne, sondern im Zusammenhang mit einem Waffenverbot insbesondere darauf, ob die Ideologie, welche durch eine Partei vertreten werde, dazu führen könne, dass über ein (ehemaliges, über Jahre) aktives Mitglied dieser Partei, welches offensichtlich die Ideologie der Partei teilte und akzeptierte, ein Waffenverbot verhängt werden könne.

4
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung habe abgesehen werden können, weil das Verwaltungsgericht den für die Entscheidung relevanten Sachverhalt aus näher dargestellten Gründen als endscheidungsreif erachte und in der Beschwerde auch keine Rechtsfragen von einer Art aufgeworfen seien, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erforderlich machen würde.
5
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit einen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie das Fehlen von Rechtsprechung zur Frage, ob ein legales Verhalten - nämlich die Mitgliedschaft bei einer legalen, vom Rechtsstaat akzeptierten politischen Partei und die Teilnahme bei politischen legalen Veranstaltungen - ein Waffenverbot auslösen könne.
6
Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof hat die belangten Behörde eine Revisionsbeantwortung erstattet und darin die Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision sowie Aufwandersatz beantragt.
7
Die Revision erweist sich als nicht zulässig:
8
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solchen Beschluss ist nach § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solchen Beschluss ist nach Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

9
§ 12 Abs. 1 WaffG erlaubt es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, im Interesse der öffentlichen Sicherheit bestimmten Menschen den Besitz von Waffen überhaupt zu verbieten. Danach ist (zusammengefasst) für die Verhängung eines Waffenverbots entscheidend, ob der angenommene Sachverhalt „bestimmte Tatsachen“ im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG begründet, ob also die Annahme gerechtfertigt ist, der Betroffene könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden. Hierbei ist nach dem dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. zu alldem VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0031, 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, und jüngst 6.2.2023, Ra 2022/03/0273, je mwN).Paragraph 12, Absatz eins, WaffG erlaubt es nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, im Interesse der öffentlichen Sicherheit bestimmten Menschen den Besitz von Waffen überhaupt zu verbieten. Danach ist (zusammengefasst) für die Verhängung eines Waffenverbots entscheidend, ob der angenommene Sachverhalt „bestimmte Tatsachen“ im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG begründet, ob also die Annahme gerechtfertigt ist, der Betroffene könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden. Hierbei ist nach dem dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen vergleiche , zu alldem VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0031, 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, und jüngst 6.2.2023, Ra 2022/03/0273, je mwN).
10
In inhaltlicher Hinsicht erblickt die Revision eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung darin, ob bzw. unter welchen Umständen eine negative Gefahrenprognose über eine Person erstellt werden könne, obwohl diese (lediglich) bei einer legalen, vom Rechtsstaat akzeptierten politischen Partei Mitglied gewesen sei und nur bei politischen legalen Veranstaltungen teilgenommen habe, folglich ob ein legales Verhalten ein Waffenverbot auslösen könne.
11
Die Frage, ob auch ein „legales Verhalten“ Grundlage für die Verhängung eines Waffenverbotes sein könne, ist in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch bereits geklärt. So kann ein bestimmter Vorfall auch ungeachtet dessen, dass er nicht zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt hat, als „bestimmte Tatsache“ im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG im Rahmen der Gefährdungsprognose herangezogen werden (vgl. VwGH 21.12.2022, Ra 2022/03/0269, mwN). Selbst im Falle eines freisprechenden Urteiles haben die Waffenbehörde und das Verwaltungsgericht eigenständig zu beurteilen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der nach den hiefür vom WaffG vorgegebenen Kriterien die Erlassung eines Waffenverbotes rechtfertigen kann (vgl. VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0040, mwN). Eine strafrechtliche Verurteilung ist für die Begründung eines Waffenverbotes gemäß § 12 WaffG für sich allein daher weder ausreichend noch erforderlich. Es kommt vielmehr darauf an, ob aus einem bestimmten Sachverhalt die Annahme abgeleitet werden kann, dass der Betroffene durch missbräuchliches Verwenden von Waffen die in der genannten Gesetzesbestimmung angeführten Rechtsgüter gefährden könnte (vgl. VwGH 3.9.2008, 2005/03/0090, mwN).Die Frage, ob auch ein „legales Verhalten“ Grundlage für die Verhängung eines Waffenverbotes sein könne, ist in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch bereits geklärt. So kann ein bestimmter Vorfall auch ungeachtet dessen, dass er nicht zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt hat, als „bestimmte Tatsache“ im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG im Rahmen der Gefährdungsprognose herangezogen werden vergleiche , VwGH 21.12.2022, Ra 2022/03/0269, mwN). Selbst im Falle eines freisprechenden Urteiles haben die Waffenbehörde und das Verwaltungsgericht eigenständig zu beurteilen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der nach den hiefür vom WaffG vorgegebenen Kriterien die Erlassung eines Waffenverbotes rechtfertigen kann vergleiche , VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0040, mwN). Eine strafrechtliche Verurteilung ist für die Begründung eines Waffenverbotes gemäß Paragraph 12, WaffG für sich allein daher weder ausreichend noch erforderlich. Es kommt vielmehr darauf an, ob aus einem bestimmten Sachverhalt die Annahme abgeleitet werden kann, dass der Betroffene durch missbräuchliches Verwenden von Waffen die in der genannten Gesetzesbestimmung angeführten Rechtsgüter gefährden könnte vergleiche , VwGH 3.9.2008, 2005/03/0090, mwN).
12
Im Übrigen geht die Revision mit dem alleinigen Abstellen auf die Mitgliedschaft in einer nicht verbotenen Partei und Teilnahme an deren Veranstaltungen nicht vom gesamten vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegten Sachverhalt aus:
13
Das Verwaltungsgericht hat nämlich - wenn auch disloziert im Rahmen der rechtlichen Beurteilung - ausgeführt, dass „derartige Gruppierungen“ wie jene, der die Revisionswerberin (bis zur Durchführung einer anlassbezogenen waffenrechtlichen Überprüfung) angehörte, ihre Zielvorstellungen gegebenenfalls mit Waffengewalt verwirklichen, sowie dass bei der Revisionswerberin ein Aggressionspotenzial bzw. eine Gewaltbereitschaft bestünde. Die Revision bekämpft diese Feststellungen nicht, sodass das angefochtene Erkenntnis gemäß § 41 erster Satz VwGG auf dieser Grundlage zu überprüfen ist.Das Verwaltungsgericht hat nämlich - wenn auch disloziert im Rahmen der rechtlichen Beurteilung - ausgeführt, dass „derartige Gruppierungen“ wie jene, der die Revisionswerberin (bis zur Durchführung einer anlassbezogenen waffenrechtlichen Überprüfung) angehörte, ihre Zielvorstellungen gegebenenfalls mit Waffengewalt verwirklichen, sowie dass bei der Revisionswerberin ein Aggressionspotenzial bzw. eine Gewaltbereitschaft bestünde. Die Revision bekämpft diese Feststellungen nicht, sodass das angefochtene Erkenntnis gemäß Paragraph 41, erster Satz VwGG auf dieser Grundlage zu überprüfen ist.
14
Damit liegt aber entgegen dem Revisionsvorbringen auch keine Abweichung von der - auch vom Verwaltungsgericht zitierten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor:
15
Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. September 2003, 2001/20/0100, betraf ein Waffenverbot auf Grund einer Verurteilung nach dem Verbotsgesetz, welche jedoch auf Grund der Höhe der verhängten Strafe nicht zum Ausschluss der waffenrechtlichen Verlässlichkeit nach § 8 Abs. 3 und 4 WaffG geführt hatte. Der Betroffene hatte in näher dargestellter Weise aktiv an einer Kundgebung der VAPO mitgewirkt sowie mehrere Gegenstände mit dem Vorsatz gesammelt bzw. bereitgehalten, dass diese gegebenenfalls als Anschauungs- und Propagandamaterial der Verbreitung des nationalsozialistischen Gedankengutes dienen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis darauf hingewiesen, dass es sich bei der VAPO um eine Verbindung handelte, deren Zweck darin bestand, durch Betätigung ihrer Mitglieder im nationalsozialistischen Sinn die Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Republik Österreich dadurch zu untergraben, dass zumindest auf längere Sicht die Beseitigung der auf der Verfassung beruhenden demokratischen Rechtsordnung der Republik Österreich und deren Ersatz durch eine nationalsozialistische Regierung unter Einbindung Österreichs in ein wieder zu errichtendes nationalsozialistisches Großdeutsches Reich angestrebt wird. Nationalsozialistisches Gedankengut schließe es nicht aus, dass seine Zielvorstellungen gegebenenfalls mit Waffengewalt verwirklicht werden, und zu diesen Zielvorstellungen gehörten - wie auch die Titel der beim Betroffenen gefundenen Videobänder gezeigt hätten - Zustände, zu deren Herstellung der Einsatz von Waffen typischerweise dienlich sei. Für die Prognose im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG, ob die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen besteht, sei jedenfalls das gesamte Verhalten des Betroffenen von Bedeutung. Durch sein Verhalten habe er zum Ausdruck gebracht, dass er die Ziele der VAPO gutheiße und auch zu unterstützen bereit sei. Der belangten Behörde habe daher nicht mit Erfolg entgegengetreten werden können, wenn sie zu einer Prognose im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG gelangt sei.Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. September 2003, 2001/20/0100, betraf ein Waffenverbot auf Grund einer Verurteilung nach dem Verbotsgesetz, welche jedoch auf Grund der Höhe der verhängten Strafe nicht zum Ausschluss der waffenrechtlichen Verlässlichkeit nach Paragraph 8, Absatz 3, und 4 WaffG geführt hatte. Der Betroffene hatte in näher dargestellter Weise aktiv an einer Kundgebung der VAPO mitgewirkt sowie mehrere Gegenstände mit dem Vorsatz gesammelt bzw. bereitgehalten, dass diese gegebenenfalls als Anschauungs- und Propagandamaterial der Verbreitung des nationalsozialistischen Gedankengutes dienen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis darauf hingewiesen, dass es sich bei der VAPO um eine Verbindung handelte, deren Zweck darin bestand, durch Betätigung ihrer Mitglieder im nationalsozialistischen Sinn die Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Republik Österreich dadurch zu untergraben, dass zumindest auf längere Sicht die Beseitigung der auf der Verfassung beruhenden demokratischen Rechtsordnung der Republik Österreich und deren Ersatz durch eine nationalsozialistische Regierung unter Einbindung Österreichs in ein wieder zu errichtendes nationalsozialistisches Großdeutsches Reich angestrebt wird. Nationalsozialistisches Gedankengut schließe es nicht aus, dass seine Zielvorstellungen gegebenenfalls mit Waffengewalt verwirklicht werden, und zu diesen Zielvorstellungen gehörten - wie auch die Titel der beim Betroffenen gefundenen Videobänder gezeigt hätten - Zustände, zu deren Herstellung der Einsatz von Waffen typischerweise dienlich sei. Für die Prognose im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG, ob die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen besteht, sei jedenfalls das gesamte Verhalten des Betroffenen von Bedeutung. Durch sein Verhalten habe er zum Ausdruck gebracht, dass er die Ziele der VAPO gutheiße und auch zu unterstützen bereit sei. Der belangten Behörde habe daher nicht mit Erfolg entgegengetreten werden können, wenn sie zu einer Prognose im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG gelangt sei.
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Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Juni 1996, 95/20/0142, lag die Mitgliedschaft des dortigen Beschwerdeführers in einer als „Wehrsportgruppe“ bezeichneten Gruppierung zu Grunde. Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeverfahren einerseits vorgebracht, von der diesbezüglich erhobenen Anklage wegen des Vergehens der Bewaffneten Verbindung (§ 279 Abs. 1 StGB) rechtskräftig freigesprochen worden zu sein und andererseits eine Reihe von Feststellungen bekämpft, zu denen er sich wegen der behaupteten Verletzung des Parteiengehörs im Behördenverfahren nicht habe äußern können. Der Verwaltungsgerichtshof verneinte die Relevanz der vorgebrachten Verfahrensmängel, weil bereits die vom Beschwerdeführer nicht oder nicht substantiiert bestrittenen Tatsachen dafür ausgereicht haben, dass die belangte Behörde zu Recht die Voraussetzungen des § 12 WaffG ableiten durfte. So sei der Beschwerdeführer aktives Mitglied einer Gruppe gewesen, deren Angehörige eine manifeste Gewaltbereitschaft aufgewiesen (versuchtes Bombenattentat, Gewaltideen im Zuge ausländerfeindlicher Einstellung) und teilweise Schusswaffen besessen hätten. In diesem Zusammenhang hätten auch Schießspiele mit einer Gotcha-Pistole und das Schießen mit Luftdruckwaffen - beides jeweils allein für sich genommen Umstände, welche noch nicht für die Erfüllung der Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 WaffG ausreichten - Bedeutung für die zu treffende Prognose, indem sie diese Gewaltbereitschaft unterstrichen. Auf den etwaigen inneren Vorbehalt eines Gruppenmitgliedes komme es bei der gebotenen Beurteilung nach objektiven Kriterien nicht an (vgl. in diesem Sinne auch VwGH 12.9.1996, 95/20/0141).Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Juni 1996, 95/20/0142, lag die Mitgliedschaft des dortigen Beschwerdeführers in einer als „Wehrsportgruppe“ bezeichneten Gruppierung zu Grunde. Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeverfahren einerseits vorgebracht, von der diesbezüglich erhobenen Anklage wegen des Vergehens der Bewaffneten Verbindung (Paragraph 279, Absatz eins, StGB) rechtskräftig freigesprochen worden zu sein und andererseits eine Reihe von Feststellungen bekämpft, zu denen er sich wegen der behaupteten Verletzung des Parteiengehörs im Behördenverfahren nicht habe äußern können. Der Verwaltungsgerichtshof verneinte die Relevanz der vorgebrachten Verfahrensmängel, weil bereits die vom Beschwerdeführer nicht oder nicht substantiiert bestrittenen Tatsachen dafür ausgereicht haben, dass die belangte Behörde zu Recht die Voraussetzungen des Paragraph 12, WaffG ableiten durfte. So sei der Beschwerdeführer aktives Mitglied einer Gruppe gewesen, deren Angehörige eine manifeste Gewaltbereitschaft aufgewiesen (versuchtes Bombenattentat, Gewaltideen im Zuge ausländerfeindlicher Einstellung) und teilweise Schusswaffen besessen hätten. In diesem Zusammenhang hätten auch Schießspiele mit einer Gotcha-Pistole und das Schießen mit Luftdruckwaffen - beides jeweils allein für sich genommen Umstände, welche noch nicht für die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG ausreichten - Bedeutung für die zu treffende Prognose, indem sie diese Gewaltbereitschaft unterstrichen. Auf den etwaigen inneren Vorbehalt eines Gruppenmitgliedes komme es bei der gebotenen Beurteilung nach objektiven Kriterien nicht an vergleiche , in diesem Sinne auch VwGH 12.9.1996, 95/20/0141).
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Entgegen dem Revisionsvorbringen war in diesen Fällen weder das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung entscheidend, noch legte der Verwaltungsgerichtshof seiner Entscheidung zu Grunde, dass es sich bei der „Wehrsportgruppe“ um eine „verbotene rechtsradikale Organisation“ gehandelt hätte.
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Wenn das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall - der gekennzeichnet ist durch eine langjährige Aktivität der Revisionswerberin in der rechtsextremistischen Szene, aktive Mitgliedschaft in einer Gruppierung, die ihre Zielvorstellungen gegebenenfalls mit Waffengewalt verwirklicht, sowie ein aus der nicht bloß untergeordneten Teilnahme der Revisionswerberin an rechtsextremistischen Kampfsportveranstaltungen abgeleitetes Aggressionspotenzial bzw. eine solche Gewaltbereitschaft - in der gebotenen Gesamtschau zu Ergebnis kommt, dass dies eine Prognose im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG ermöglicht und damit ein Waffenverbot rechtfertigt, so ist vor dem Hintergrund der dargestellten Judikatur nicht zu erkennen, dass es damit von den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre.Wenn das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall - der gekennzeichnet ist durch eine langjährige Aktivität der Revisionswerberin in der rechtsextremistischen Szene, aktive Mitgliedschaft in einer Gruppierung, die ihre Zielvorstellungen gegebenenfalls mit Waffengewalt verwirklicht, sowie ein aus der nicht bloß untergeordneten Teilnahme der Revisionswerberin an rechtsextremistischen Kampfsportveranstaltungen abgeleitetes Aggressionspotenzial bzw. eine solche Gewaltbereitschaft - in der gebotenen Gesamtschau zu Ergebnis kommt, dass dies eine Prognose im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG ermöglicht und damit ein Waffenverbot rechtfertigt, so ist vor dem Hintergrund der dargestellten Judikatur nicht zu erkennen, dass es damit von den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre.
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Soweit die Revision in ihrem weiteren Zulässigkeitsvorbringen rügt, das Verwaltungsgericht hätte gemäß § 44 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen müssen, wird damit schon deshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, weil diese Bestimmung (im 2. Abschnitt des 3. Hauptstückes des VwGVG) das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen regelt und es sich beim Verfahren zur Verhängung eines Waffenverbotes nicht um ein Verwaltungsstrafverfahren nach dem VStG handelt (vgl. etwa VwGH 28.3.2006, 2005/03/0124).Soweit die Revision in ihrem weiteren Zulässigkeitsvorbringen rügt, das Verwaltungsgericht hätte gemäß Paragraph 44, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen müssen, wird damit schon deshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, weil diese Bestimmung (im 2. Abschnitt des 3. Hauptstückes des VwGVG) das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen regelt und es sich beim Verfahren zur Verhängung eines Waffenverbotes nicht um ein Verwaltungsstrafverfahren nach dem VStG handelt vergleiche , etwa VwGH 28.3.2006, 2005/03/0124).
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Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf § 24 Abs. 4 VwGVG unter Bedachtnahme auf Rechtsprechung des EGMR eine mündliche Verhandlung (im Administrativverfahren) nicht für erforderlich erachtet, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. VwGH 12.4.2021, Ra 2021/03/0016, mwN).Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Bedachtnahme auf Rechtsprechung des EGMR eine mündliche Verhandlung (im Administrativverfahren) nicht für erforderlich erachtet, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte vergleiche , VwGH 12.4.2021, Ra 2021/03/0016, mwN).
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Dass dem Verwaltungsgericht bei der Beurteilung dieser Voraussetzungen eine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, legt die Revision jedoch nicht dar. Sie bringt in diesem Zusammenhang lediglich vor, dass die Revisionswerberin in ihrer Beschwerde den Sachverhalt in einem „die vorgeworfene Ideologie - möglicherweise - verhindernden Umfang bestritten“ habe. Aus den vorgelegten schriftlichen Stellungnahmen hätten sich zahlreiche Beweisthemen (Bewegungsgründe, Einstellungsideologie und Umfang der Teilnahme an politischen legalen Veranstaltungen) ergeben, die in einer mündlichen Verhandlung erörtert werden hätten müssen, nämlich, dass die Revisionswerberin „nicht alle Ansichten der Partei vertrete“ und von einem Arbeitskollegen nie mit einer derartigen extremen politischen Gesinnung wahrgenommen worden sei. Wie bereits dargetan, kommt es jedoch nicht auf die Ideologie oder Gesinnung der Revisionswerberin an, entscheidend ist vielmehr ihre langjährige aktive Mitgliedschaft in einer gewaltbereiten Gruppierung und ihr eigenes Aggressionspotenzial bzw. eigene Gewaltbereitschaft.
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In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
23
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 51, VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 22. November 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030216.L00

Im RIS seit

28.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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