1
Die revisionswerbende Partei ist Wasserbenutzungsberechtigte am an einem näher - durch Oberflächenwasserkörpernummer - beschriebenen Bereich der M gelegenen Wasserkraftwerk Z.
2
Bei diesem Bereich handelt es sich um eine zu sanierende Fließgewässerstrecke (Sanierungsgebiet) im Sinne der auf die §§ 33d und 55g Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) gestützten Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 8. März 2012, betreffend die Sanierung von Fließgewässern, LGBl. Nr. 21/2012 (im Folgenden: Sanierungsverordnung Stmk). Nach dieser Verordnung haben die Inhaberinnen und Inhaber wasserrechtlicher Bewilligungen in den Sanierungsgebieten unbeschadet weitergehender Sanierungsverpflichtungen bis spätestens 22. Dezember 2015 näher festgelegte Sanierungsmaßnahmen umzusetzen. Dazu gehört, dass einerseits bei allen bewilligten Anlagen und Querbauwerken durch geeignete Vorkehrungen und andererseits bei allen Wasserentnahmen durch Abgabe einer ausreichenden Restwassermenge eine ganzjährige Passierbarkeit für näher in einer Anlage bestimmte Fischarten und Fischgrößen zu gewährleisten ist.Bei diesem Bereich handelt es sich um eine zu sanierende Fließgewässerstrecke (Sanierungsgebiet) im Sinne der auf die Paragraphen 33 d, und 55g Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) gestützten Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 8. März 2012, betreffend die Sanierung von Fließgewässern, Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2012, (im Folgenden: Sanierungsverordnung Stmk). Nach dieser Verordnung haben die Inhaberinnen und Inhaber wasserrechtlicher Bewilligungen in den Sanierungsgebieten unbeschadet weitergehender Sanierungsverpflichtungen bis spätestens 22. Dezember 2015 näher festgelegte Sanierungsmaßnahmen umzusetzen. Dazu gehört, dass einerseits bei allen bewilligten Anlagen und Querbauwerken durch geeignete Vorkehrungen und andererseits bei allen Wasserentnahmen durch Abgabe einer ausreichenden Restwassermenge eine ganzjährige Passierbarkeit für näher in einer Anlage bestimmte Fischarten und Fischgrößen zu gewährleisten ist.
3
Mit Eingabe vom 20. März 2015 wurde um wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Fischaufstiegsanlage beim Wasserkraftwerk Z. zur Herstellung der Durchgängigkeit der M. angesucht.
4
Mit 2. November 2015 beantragte die revisionswerbende Partei gemäß § 33d Abs. 4 WRG 1959 die Verlängerung der Sanierungsfrist bis zum 22. Dezember 2018.Mit 2. November 2015 beantragte die revisionswerbende Partei gemäß Paragraph 33 d, Absatz 4, WRG 1959 die Verlängerung der Sanierungsfrist bis zum 22. Dezember 2018. 5
Mit Bescheid vom 8. Februar 2016 erteilte der Landeshauptmann von Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) die wasserrechtliche Bewilligung entsprechend dem Antrag vom 20. März 2015 unter Erteilung einer Reihe von Auflagen befristet bis zum 31. Dezember 2028 (Spruchpunkt I.). Die Bauvollendungsfrist für die Fischaufstiegshilfe wurde bis 22. Dezember 2017 festgelegt. Überdies wurde die mit der Sanierungsverordnung Stmk bestimmte Frist für die Umsetzung von Sanierungsmaßnahmen für das Kraftwerk Z. an der M. bis 31. Dezember 2017 verlängert. Die Pflichtwasserdotation habe bescheidgemäß ab 23. Dezember 2015 zu erfolgen (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid vom 8. Februar 2016 erteilte der Landeshauptmann von Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) die wasserrechtliche Bewilligung entsprechend dem Antrag vom 20. März 2015 unter Erteilung einer Reihe von Auflagen befristet bis zum 31. Dezember 2028 (Spruchpunkt römisch eins.). Die Bauvollendungsfrist für die Fischaufstiegshilfe wurde bis 22. Dezember 2017 festgelegt. Überdies wurde die mit der Sanierungsverordnung Stmk bestimmte Frist für die Umsetzung von Sanierungsmaßnahmen für das Kraftwerk Z. an der M. bis 31. Dezember 2017 verlängert. Die Pflichtwasserdotation habe bescheidgemäß ab 23. Dezember 2015 zu erfolgen (Spruchpunkt römisch zwei.).
6
Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde nicht erhoben, sodass dieser in Rechtskraft erwuchs.
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Mit Antrag vom 21. Dezember 2017 begehrte die revisionswerbende Partei erneut die Verlängerung der Frist zur Herstellung der Durchgängigkeit beim Wasserkraftwerk Z. bis zum 22. Dezember 2027, zumindest aber bis zum 22. Dezember 2021 gemäß § 33d Abs. 4 WRG 1959 sowie die Verlängerung der Bauvollendungsfrist für die Fischaufstiegshilfe, die mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 8. Februar 2016 bewilligt worden sei, bis zum 22. Dezember 2027, zumindest aber bis zum 22. Dezember 2021.Mit Antrag vom 21. Dezember 2017 begehrte die revisionswerbende Partei erneut die Verlängerung der Frist zur Herstellung der Durchgängigkeit beim Wasserkraftwerk Z. bis zum 22. Dezember 2027, zumindest aber bis zum 22. Dezember 2021 gemäß Paragraph 33 d, Absatz 4, WRG 1959 sowie die Verlängerung der Bauvollendungsfrist für die Fischaufstiegshilfe, die mit Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 8. Februar 2016 bewilligt worden sei, bis zum 22. Dezember 2027, zumindest aber bis zum 22. Dezember 2021. 8
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 3. Februar 2020 wurde die mit der Sanierungsverordnung Stmk bestimmte Frist für die Umsetzung von Sanierungsmaßnahmen beim Kraftwerk Z., die bereits mit Bescheid vom 8. Februar 2016 verlängert worden sei, letztmalig bis zum 31. Dezember 2020 verlängert. Dem über diesen Zeitpunkt hinausgehenden Fristverlängerungsantrag wurde keine Folge gegeben (Spruchpunkt I.). Ebenso wurde die mit Bescheid der belangten Behörde vom 8. Februar 2016 festgesetzte Bauvollendungsfrist bis 31. Dezember 2020 verlängert und dem über diesen Zeitpunkt hinausgehenden Mehrbegehren des Fristverlängerungsantrages keine Folge gegeben (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid der belangten Behörde vom 3. Februar 2020 wurde die mit der Sanierungsverordnung Stmk bestimmte Frist für die Umsetzung von Sanierungsmaßnahmen beim Kraftwerk Z., die bereits mit Bescheid vom 8. Februar 2016 verlängert worden sei, letztmalig bis zum 31. Dezember 2020 verlängert. Dem über diesen Zeitpunkt hinausgehenden Fristverlängerungsantrag wurde keine Folge gegeben (Spruchpunkt römisch eins.). Ebenso wurde die mit Bescheid der belangten Behörde vom 8. Februar 2016 festgesetzte Bauvollendungsfrist bis 31. Dezember 2020 verlängert und dem über diesen Zeitpunkt hinausgehenden Mehrbegehren des Fristverlängerungsantrages keine Folge gegeben (Spruchpunkt römisch zwei.).
9
Die dagegen erhobene Beschwerde der revisionswerbenden Partei wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (im Folgenden: Verwaltungsgericht) vom 9. November 2020 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Eine ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt (Spruchpunkt II.).Die dagegen erhobene Beschwerde der revisionswerbenden Partei wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (im Folgenden: Verwaltungsgericht) vom 9. November 2020 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Eine ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.).
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Diese Abweisung begründete das Verwaltungsgericht unter Heranziehung des § 33d Abs. 4 WRG 1959 - soweit maßgeblich - damit, dass die gesetzlichen Vorgaben es im Rahmen der zweiten Fristverlängerung nicht ermöglichten, eine drei Jahre übersteigende Fristerstreckung zu gewähren. Eine Fristerstreckung bis 22. Dezember 2021 oder bis 22. Dezember 2027 sei aufgrund der gesetzlichen Rahmenbedingungen nicht möglich. Auch wenn das wasserwirtschaftliche Planungsorgan ausgeführt habe, dass für die Realisierung der Fischaufstiegshilfe eine Bauvollendungsfrist bis Ende 2021 gewährt werden könne, müsse festgehalten werden, dass das wasserwirtschaftliche Planungsorgan nur aus wasserwirtschaftlichen Erwägungen Stellungnahmen abgeben könne. Die belangte Behörde habe aber die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten und stehe es dieser nicht frei, entgegen dieser Vorgaben eine Fristverlängerung von insgesamt sechs Jahren zu gewähren, wenn im Gesetz dezidiert festgehalten werde, dass eine weitere (zweite) Fristverlängerung nur um drei Jahre gewährt werden könne. Obwohl im vorliegenden Fall im Zuge des ersten Fristerstreckungsantrages eine Verlängerung um zwei Jahre vorgenommen worden sei, könne nun trotzdem nur mehr letztmalig die Maximalfrist von drei Jahren hinzugefügt werden, wodurch man zu der festgesetzten Bauvollendungsfrist vom 31. Dezember 2020 gelange.Diese Abweisung begründete das Verwaltungsgericht unter Heranziehung des Paragraph 33 d, Absatz 4, WRG 1959 - soweit maßgeblich - damit, dass die gesetzlichen Vorgaben es im Rahmen der zweiten Fristverlängerung nicht ermöglichten, eine drei Jahre übersteigende Fristerstreckung zu gewähren. Eine Fristerstreckung bis 22. Dezember 2021 oder bis 22. Dezember 2027 sei aufgrund der gesetzlichen Rahmenbedingungen nicht möglich. Auch wenn das wasserwirtschaftliche Planungsorgan ausgeführt habe, dass für die Realisierung der Fischaufstiegshilfe eine Bauvollendungsfrist bis Ende 2021 gewährt werden könne, müsse festgehalten werden, dass das wasserwirtschaftliche Planungsorgan nur aus wasserwirtschaftlichen Erwägungen Stellungnahmen abgeben könne. Die belangte Behörde habe aber die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten und stehe es dieser nicht frei, entgegen dieser Vorgaben eine Fristverlängerung von insgesamt sechs Jahren zu gewähren, wenn im Gesetz dezidiert festgehalten werde, dass eine weitere (zweite) Fristverlängerung nur um drei Jahre gewährt werden könne. Obwohl im vorliegenden Fall im Zuge des ersten Fristerstreckungsantrages eine Verlängerung um zwei Jahre vorgenommen worden sei, könne nun trotzdem nur mehr letztmalig die Maximalfrist von drei Jahren hinzugefügt werden, wodurch man zu der festgesetzten Bauvollendungsfrist vom 31. Dezember 2020 gelange.
11
Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 30. November 2021, E 4449/2020-11, die Behandlung der von der revisionswerbenden Partei gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes erhobenen Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof - über nachträglichen Antrag - mit Beschluss vom 25. Jänner 2022, E 4449/2020-14, zur Entscheidung ab.
12
Daraufhin brachte die revisionswerbende Partei die vorliegende, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend machende außerordentliche Revision ein.
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Nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof erstattete die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung, in der beantragt wird, der Revision nicht Folge zu geben. Die revisionswerbende Partei übermittelte dazu eine Äußerung.
14
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
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Zur Zulässigkeit der Revision bringt die revisionswerbende Partei vor, es fehle an Rechtsprechung zur Frage, ob eine Verlängerung der Sanierungsfrist nach § 33d Abs. 4 WRG 1959 insgesamt um sechs Jahre zulässig sei, oder ob eine einzelne Verlängerung nie mehr als drei Jahre betragen dürfe, auch wenn dadurch der sich aufgrund der zweimaligen Möglichkeit der Verlängerung um jeweils drei Jahre ergebende Verlängerungszeitraum von sechs Jahren wegen einer in einem ersten Schritt nur kürzeren Verlängerung als um drei Jahre nicht voll ausgeschöpft werde. Es fehle aber auch an Judikatur dazu, ob der Wasserberechtigte neben der in § 33d Abs. 3 WRG 1959 angeordneten Obliegenheit zur Vorlage eines Sanierungsprojektes in einer bestimmten Frist darüber hinaus - wie es die Sanierungsverordnung Stmk vorsehe und auch das Verwaltungsgericht annehme - auch verpflichtet sei, das Sanierungsprojekt innerhalb einer gewissen Frist umzusetzen. § 33d WRG 1959 sehe diese fristgerechte Umsetzung nicht als Verpflichtung des Wasserberechtigten an. Deshalb sei § 1 Abs. 2 der Sanierungsverordnung Stmk, der eine derartige Durchführungspflicht festlege, gesetzwidrig. Ein Wasserberechtigter habe mit der fristgerechten Projektvorlage seinen gesetzlichen Verpflichtungen entsprochen.Zur Zulässigkeit der Revision bringt die revisionswerbende Partei vor, es fehle an Rechtsprechung zur Frage, ob eine Verlängerung der Sanierungsfrist nach Paragraph 33 d, Absatz 4, WRG 1959 insgesamt um sechs Jahre zulässig sei, oder ob eine einzelne Verlängerung nie mehr als drei Jahre betragen dürfe, auch wenn dadurch der sich aufgrund der zweimaligen Möglichkeit der Verlängerung um jeweils drei Jahre ergebende Verlängerungszeitraum von sechs Jahren wegen einer in einem ersten Schritt nur kürzeren Verlängerung als um drei Jahre nicht voll ausgeschöpft werde. Es fehle aber auch an Judikatur dazu, ob der Wasserberechtigte neben der in Paragraph 33 d, Absatz 3, WRG 1959 angeordneten Obliegenheit zur Vorlage eines Sanierungsprojektes in einer bestimmten Frist darüber hinaus - wie es die Sanierungsverordnung Stmk vorsehe und auch das Verwaltungsgericht annehme - auch verpflichtet sei, das Sanierungsprojekt innerhalb einer gewissen Frist umzusetzen. Paragraph 33 d, WRG 1959 sehe diese fristgerechte Umsetzung nicht als Verpflichtung des Wasserberechtigten an. Deshalb sei Paragraph eins, Absatz 2, der Sanierungsverordnung Stmk, der eine derartige Durchführungspflicht festlege, gesetzwidrig. Ein Wasserberechtigter habe mit der fristgerechten Projektvorlage seinen gesetzlichen Verpflichtungen entsprochen. 16
Die Revision ist aus diesen Gründen zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
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Die maßgeblichen Bestimmungen des WRG 1959 samt Überschrift in der geltenden Fassung lauten (teilweise auszugsweise):
„Immissionsbeschränkung
§ 33d. (1) Der Landeshauptmann hat, sofern der Zielzustand innerhalb der vom Gewässerbewirtschaftungsplan vorgesehenen Zeiträume nicht nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, wie etwa durch Abänderung von Bewilligungen in Verfahren gem. § 21a zweckmäßiger erreichbar ist, für Oberflächenwasserkörper oder Teile von Oberflächenwasserkörpern (Sanierungsgebiet), die einen schlechteren als in einer Verordnung nach § 30a festgelegten guten Zustand aufweisen, entsprechend den im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan festgelegten Prioritäten zur stufenweisen Zielerreichung mit Verordnung ein Sanierungsprogramm (Abs. 2) zu erstellen.Paragraph 33 d, (1) Der Landeshauptmann hat, sofern der Zielzustand innerhalb der vom Gewässerbewirtschaftungsplan vorgesehenen Zeiträume nicht nach anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, wie etwa durch Abänderung von Bewilligungen in Verfahren gem. Paragraph 21 a, zweckmäßiger erreichbar ist, für Oberflächenwasserkörper oder Teile von Oberflächenwasserkörpern (Sanierungsgebiet), die einen schlechteren als in einer Verordnung nach Paragraph 30 a, festgelegten guten Zustand aufweisen, entsprechend den im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan festgelegten Prioritäten zur stufenweisen Zielerreichung mit Verordnung ein Sanierungsprogramm (Absatz 2,) zu erstellen.
(2) Ein Programm zur Verbesserung des Zustandes von Oberflächenwasserkörpern oder Teilen von Oberflächenwasserkörpern hat in den wesentlichen Grundzügen Sanierungsziele, Schwerpunkte, Reihenfolge und Art der zu treffenden Sanierungsmaßnahmen derart festzulegen, dass unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (§ 21a Abs. 3) eine Verbesserung der hydromorphologischen Bedingungen, eine Verringerung und eine wirksame Reinigung der Abwässer, eine Verringerung des Schadstoffeintrages aus anderen Quellen und durch sonstige Maßnahmen die Zielzustände (§ 30a) erreicht werden. Erforderlichenfalls können auch Teilsanierungsziele zur stufenweisen Zielerreichung festgelegt werden. Für rechtmäßig bestehende Wasserbenutzungsanlagen, Schutz- und Regulierungswasserbauten oder sonstige Wasseranlagen sind nach Maßgabe der Prioritäten zur stufenweisen Zielerreichung angemessene Sanierungsfristen festzulegen. Die Ziele des Sanierungsprogrammes sind, als Teile des anzustrebenden Zielzustandes, bei allen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen als öffentliches Interesse (§ 105) und als Gesichtspunkte für die Handhabung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu beachten.(2) Ein Programm zur Verbesserung des Zustandes von Oberflächenwasserkörpern oder Teilen von Oberflächenwasserkörpern hat in den wesentlichen Grundzügen Sanierungsziele, Schwerpunkte, Reihenfolge und Art der zu treffenden Sanierungsmaßnahmen derart festzulegen, dass unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Paragraph 21 a, Absatz 3,) eine Verbesserung der hydromorphologischen Bedingungen, eine Verringerung und eine wirksame Reinigung der Abwässer, eine Verringerung des Schadstoffeintrages aus anderen Quellen und durch sonstige Maßnahmen die Zielzustände (Paragraph 30 a,) erreicht werden. Erforderlichenfalls können auch Teilsanierungsziele zur stufenweisen Zielerreichung festgelegt werden. Für rechtmäßig bestehende Wasserbenutzungsanlagen, Schutz- und Regulierungswasserbauten oder sonstige Wasseranlagen sind nach Maßgabe der Prioritäten zur stufenweisen Zielerreichung angemessene Sanierungsfristen festzulegen. Die Ziele des Sanierungsprogrammes sind, als Teile des anzustrebenden Zielzustandes, bei allen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen als öffentliches Interesse (Paragraph 105,) und als Gesichtspunkte für die Handhabung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu beachten.
(3) Werden in einem Sanierungsprogramm (Abs. 2) Sanierungsfristen für bestehende Anlagen festgelegt, hat der Wasserberechtigte spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten des Sanierungsprogramms der Behörde hinsichtlich der im Sanierungsgebiet liegenden sanierungspflichtigen Anlagen oder Anlagenteile ein den Vorgaben des Programms entsprechendes Sanierungsprojekt zur wasserrechtlichen Bewilligung vorzulegen oder die Anlage mit Ablauf der in der Verordnung festgelegten Sanierungsfrist stillzulegen. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist findet § 27 Abs. 4 mit der Maßgabe Anwendung, dass eine mehrmalige Mahnung nicht erforderlich ist.(3) Werden in einem Sanierungsprogramm (Absatz 2,) Sanierungsfristen für bestehende Anlagen festgelegt, hat der Wasserberechtigte spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten des Sanierungsprogramms der Behörde hinsichtlich der im Sanierungsgebiet liegenden sanierungspflichtigen Anlagen oder Anlagenteile ein den Vorgaben des Programms entsprechendes Sanierungsprojekt zur wasserrechtlichen Bewilligung vorzulegen oder die Anlage mit Ablauf der in der Verordnung festgelegten Sanierungsfrist stillzulegen. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist findet Paragraph 27, Absatz 4, mit der Maßgabe Anwendung, dass eine mehrmalige Mahnung nicht erforderlich ist.
(4) Über Antrag des Wasserberechtigten ist die Sanierungsfrist sowie erforderlichenfalls die Projektvorlagefrist um längstens drei Jahre zu verlängern, wenn der Wasserberechtigte nachweist, dass unter Berücksichtigung der gegebenen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse der Aufwand für die sofortige Sanierung im Hinblick auf den für den Schutz der Gewässer erzielbaren Erfolg unverhältnismäßig wäre (zB mit Projektierungsarbeiten bereits begonnen wurde, die technische Durchführbarkeit sich aufgrund der Notwendigkeit der Planung und Durchführung nicht standardisierter Maßnahmen schwierig gestaltet). Dem Antrag sind die zu seiner Prüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere jene nach § 103 anzuschließen. Über Antrag des Wasserberechtigten sind die Sanierungsfrist sowie erforderlichenfalls die Projektvorlagefrist unter den obengenannten Voraussetzungen einmalig um weitere drei Jahre zu verlängern. Eine Verlängerung der Sanierungsfrist im letzten Planungszyklus darf nicht über den 22. Dezember 2027 hinaus erfolgen, die Verlängerung der Projektvorlagefrist nicht über den 22. Dezember 2025.(4) Über Antrag des Wasserberechtigten ist die Sanierungsfrist sowie erforderlichenfalls die Projektvorlagefrist um längstens drei Jahre zu verlängern, wenn der Wasserberechtigte nachweist, dass unter Berücksichtigung der gegebenen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse der Aufwand für die sofortige Sanierung im Hinblick auf den für den Schutz der Gewässer erzielbaren Erfolg unverhältnismäßig wäre (zB mit Projektierungsarbeiten bereits begonnen wurde, die technische Durchführbarkeit sich aufgrund der Notwendigkeit der Planung und Durchführung nicht standardisierter Maßnahmen schwierig gestaltet). Dem Antrag sind die zu seiner Prüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere jene nach Paragraph 103, anzuschließen. Über Antrag des Wasserberechtigten sind die Sanierungsfrist sowie erforderlichenfalls die Projektvorlagefrist unter den obengenannten Voraussetzungen einmalig um weitere drei Jahre zu verlängern. Eine Verlängerung der Sanierungsfrist im letzten Planungszyklus darf nicht über den 22. Dezember 2027 hinaus erfolgen, die Verlängerung der Projektvorlagefrist nicht über den 22. Dezember 2025.
(...)
Fristen.
§ 112. (1) Zugleich mit der Bewilligung sind angemessene Fristen für die Bauvollendung der bewilligten Anlage kalendermäßig zu bestimmen; erforderlichenfalls können auch Teilfristen für wesentliche Anlagenteile festgesetzt und Fristen für den Baubeginn bestimmt werden. Fristverlängerungen, die durch das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten notwendig werden, sind von Amts wegen vorzunehmen. Die Nichteinhaltung solcher Fristen hat bei Wasserbenutzungsanlagen das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes (§ 27 Abs. 1 lit. f) zur Folge, sofern nicht die Wasserrechtsbehörde gemäß § 121 Abs. 1, letzter Satz, hievon absieht.Paragraph 112, (1) Zugleich mit der Bewilligung sind angemessene Fristen für die Bauvollendung der bewilligten Anlage kalendermäßig zu bestimmen; erforderlichenfalls können auch Teilfristen für wesentliche Anlagenteile festgesetzt und Fristen für den Baubeginn bestimmt werden. Fristverlängerungen, die durch das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten notwendig werden, sind von Amts wegen vorzunehmen. Die Nichteinhaltung solcher Fristen hat bei Wasserbenutzungsanlagen das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes (Paragraph 27, Absatz eins, Litera f,) zur Folge, sofern nicht die Wasserrechtsbehörde gemäß Paragraph 121, Absatz eins,, letzter Satz, hievon absieht.
(2) Die Wasserrechtsbehörde kann aus triftigen Gründen diese Fristen verlängern, wenn vor ihrem Ablauf darum angesucht wird; die vorherige Anhörung der Parteien ist nicht erforderlich. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, dann ist der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Verlängerungsantrag gehemmt. Wird gegen die Abweisung des Verlängerungsantrages das Verwaltungsgericht, der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung dieser Gerichte verlängert. Wird ein Vorhaben während der Ausführung geändert, sind im hierüber ergehenden Bewilligungsbescheid die Baufristen soweit erforderlich neu zu bestimmen.
(3) Die Festsetzung oder Verlängerung von Bauvollendungsfristen darf 15 Jahre ab Rechtskraft der Bewilligung des Vorhabens nicht übersteigen. Bei Vorhaben nach § 111a beginnt diese Frist erst mit Rechtskraft der letzten erforderlichen Detailgenehmigung.(3) Die Festsetzung oder Verlängerung von Bauvollendungsfristen darf 15 Jahre ab Rechtskraft der Bewilligung des Vorhabens nicht übersteigen. Bei Vorhaben nach Paragraph 111 a, beginnt diese Frist erst mit Rechtskraft der letzten erforderlichen Detailgenehmigung.
(...)“
18
§ 1 der Sanierungsverordnung Stmk lautet:Paragraph eins, der Sanierungsverordnung Stmk lautet:
„§ 1 Festlegung
(1) Ziel dieser Verordnung ist die Erlassung eines Sanierungsprogrammes zur Umsetzung der konkreten Vorgaben (Maßnahmenprogramme) des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes 2009 (NGP) und der §§ 4 und 6 der Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanverordnung 2009, BGBl. II Nr. 103, in den in Anlage 1 angeführten Fließgewässerstrecken (Sanierungsgebiete).(1) Ziel dieser Verordnung ist die Erlassung eines Sanierungsprogrammes zur Umsetzung der konkreten Vorgaben (Maßnahmenprogramme) des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanes 2009 (NGP) und der Paragraphen 4 und 6 der Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanverordnung 2009, Bundesgesetzblatt , II Nr. 103, in den in Anlage 1 angeführten Fließgewässerstrecken (Sanierungsgebiete).
(2) Die Inhaberinnen/Inhaber wasserrechtlicher Bewilligungen in den Sanierungsgebieten haben unbeschadet weitergehender Sanierungsverpflichtungen bis spätestens 22. Dezember 2015 die in § 2 festgelegten Maßnahmen durchzuführen. Innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung ist der Behörde ein - den Vorgaben dieses Sanierungsprogramms entsprechendes - Sanierungsprojekt zur wasserrechtlichen Bewilligung vorzulegen.“(2) Die Inhaberinnen/Inhaber wasserrechtlicher Bewilligungen in den Sanierungsgebieten haben unbeschadet weitergehender Sanierungsverpflichtungen bis spätestens 22. Dezember 2015 die in Paragraph 2, festgelegten Maßnahmen durchzuführen. Innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung ist der Behörde ein - den Vorgaben dieses Sanierungsprogramms entsprechendes - Sanierungsprojekt zur wasserrechtlichen Bewilligung vorzulegen.“
19
Unmittelbare Verbindlichkeit hat die Festsetzung einer Sanierungsfrist im Sinne des § 33d Abs. 2 dritter Satz WRG 1959, wie fallgegenständlich in § 1 Abs. 2 der Sanierungsverordnung Stmk. Sie führt zur Verpflichtung des Wasserberechtigten, innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Sanierungsprogramms ein Sanierungsprojekt vorzulegen und innerhalb der Sanierungsfrist die Sanierung durchzuführen (vgl. Bumberger/Hinterwirth, WRG3 [2020] K4 zu § 33d; Paulitsch, RdU-UT 2012/13, 46).Unmittelbare Verbindlichkeit hat die Festsetzung einer Sanierungsfrist im Sinne des Paragraph 33 d, Absatz 2, dritter Satz WRG 1959, wie fallgegenständlich in Paragraph eins, Absatz 2, der Sanierungsverordnung Stmk. Sie führt zur Verpflichtung des Wasserberechtigten, innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Sanierungsprogramms ein Sanierungsprojekt vorzulegen und innerhalb der Sanierungsfrist die Sanierung durchzuführen vergleiche , Bumberger/Hinterwirth, WRG3 [2020] K4 zu Paragraph 33 d,; Paulitsch, RdU-UT 2012/13, 46).
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Wie schon die revisionswerbende Partei im Revisionsschriftsatz zugesteht, unterscheidet bereits der Gesetzeswortlaut des § 33d WRG 1959 mehrfach zwischen der „Sanierungsfrist“ und der „Projektvorlagefrist“. Auch § 1 Abs. 2 Sanierungsverordnung Stmk differenziert zwischen der Frist für die Projektvorlage (entsprechend § 33d Abs. 3 erster Satz WRG 1959; zwei Jahre ab Inkrafttreten der Verordnung) und für die Durchführung der Maßnahme, also der Sanierung selbst (22. Dezember 2015). Würde man, wie die revisionswerbende Partei annimmt, davon ausgehen, dass dem Wasserberechtigten bloß die Pflicht zur Projektvorlage innerhalb der entsprechenden „Projektvorlagefrist“ treffe und eine Sanierungspflicht des Wasserberechtigten verneinen, wären jene Gesetzespassagen, die die Festlegung einer Sanierungsfrist und insbesondere die Möglichkeiten des Wasserberechtigten zur Verlängerung dieser Frist regeln, obsolet und inhaltsleer. Dem Gesetz und der Verordnung liegt vielmehr zugrunde, dass die Festlegung einer Sanierungsfrist die Pflicht des Wasserberechtigten zur Durchführung der Sanierung innerhalb der Frist bedingt.Wie schon die revisionswerbende Partei im Revisionsschriftsatz zugesteht, unterscheidet bereits der Gesetzeswortlaut des Paragraph 33 d, WRG 1959 mehrfach zwischen der „Sanierungsfrist“ und der „Projektvorlagefrist“. Auch Paragraph eins, Absatz 2, Sanierungsverordnung Stmk differenziert zwischen der Frist für die Projektvorlage (entsprechend Paragraph 33 d, Absatz 3, erster Satz WRG 1959; zwei Jahre ab Inkrafttreten der Verordnung) und für die Durchführung der Maßnahme, also der Sanierung selbst (22. Dezember 2015). Würde man, wie die revisionswerbende Partei annimmt, davon ausgehen, dass dem Wasserberechtigten bloß die Pflicht zur Projektvorlage innerhalb der entsprechenden „Projektvorlagefrist“ treffe und eine Sanierungspflicht des Wasserberechtigten verneinen, wären jene Gesetzespassagen, die die Festlegung einer Sanierungsfrist und insbesondere die Möglichkeiten des Wasserberechtigten zur Verlängerung dieser Frist regeln, obsolet und inhaltsleer. Dem Gesetz und der Verordnung liegt vielmehr zugrunde, dass die Festlegung einer Sanierungsfrist die Pflicht des Wasserberechtigten zur Durchführung der Sanierung innerhalb der Frist bedingt. 21
In Anbetracht dieser Erwägungen geht auch das Vorbringen der revisionswerbenden Partei, das Verwaltungsgericht hätte den Fristerstreckungsantrag zurückweisen müssen, weil aufgrund der bereits mit der Vorlage des Projektes erfüllten Pflicht keine verlängerbare Frist mehr laufe, ins Leere.
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Zum in diesem Zusammenhang erstatteten Vorbringen, § 33d Abs. 4 WRG 1959 wäre verfassungswidrig, weshalb seitens des Verwaltungsgerichtshofes ein Antrag auf Normenkontrolle geboten sei, ist darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes gerichteten Beschwerde der revisionswerbenden Partei nach Art. 144 B-VG in seinem Beschluss vom 30. November 2021, in dem er auch auf § 33d Abs. 4 WRG 1959 Bezug nahm, ablehnte.Zum in diesem Zusammenhang erstatteten Vorbringen, Paragraph 33 d, Absatz 4, WRG 1959 wäre verfassungswidrig, weshalb seitens des Verwaltungsgerichtshofes ein Antrag auf Normenkontrolle geboten sei, ist darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes gerichteten Beschwerde der revisionswerbenden Partei nach Artikel 144, B-VG in seinem Beschluss vom 30. November 2021, in dem er auch auf Paragraph 33 d, Absatz 4, WRG 1959 Bezug nahm, ablehnte. 23
Aufgrund der oben dargestellten Auslegung des § 33d WRG 1959 dergestalt, dass die verbindliche Festsetzung der Sanierungsfrist zur Folge hat, dass der Wasserberechtigte nicht nur ein Projekt vorzulegen, sondern fristgerecht die Sanierung durchzuführen hat, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof auch hinsichtlich der monierten Gesetzwidrigkeit des § 1 Abs. 2 der Sanierungsverordnung Stmk nicht zur Stellung eines Verordnungsprüfungsantrages veranlasst.Aufgrund der oben dargestellten Auslegung des Paragraph 33 d, WRG 1959 dergestalt, dass die verbindliche Festsetzung der Sanierungsfrist zur Folge hat, dass der Wasserberechtigte nicht nur ein Projekt vorzulegen, sondern fristgerecht die Sanierung durchzuführen hat, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof auch hinsichtlich der monierten Gesetzwidrigkeit des Paragraph eins, Absatz 2, der Sanierungsverordnung Stmk nicht zur Stellung eines Verordnungsprüfungsantrages veranlasst. 24
Zum Vorbringen der fehlenden Rechtsprechung zur Frage, ob für den (hier vorliegenden) Fall, dass bei der ersten Verlängerung der Sanierungsfrist die in § 33d Abs. 4 WRG 1959 vorgesehene Frist von drei Jahren nicht zur Gänze gewährt worden sei, bei einer nochmaligen Verlängerung der Zeitraum der (zweimaligen) Verlängerung von insgesamt sechs Jahren ausgeschöpft werden dürfe oder ob eine Verlängerung um mehr als drei Jahre nie zulässig wäre, ist Folgendes festzuhalten:Zum Vorbringen der fehlenden Rechtsprechung zur Frage, ob für den (hier vorliegenden) Fall, dass bei der ersten Verlängerung der Sanierungsfrist die in Paragraph 33 d, Absatz 4, WRG 1959 vorgesehene Frist von drei Jahren nicht zur Gänze gewährt worden sei, bei einer nochmaligen Verlängerung der Zeitraum der (zweimaligen) Verlängerung von insgesamt sechs Jahren ausgeschöpft werden dürfe oder ob eine Verlängerung um mehr als drei Jahre nie zulässig wäre, ist Folgendes festzuhalten:
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Die formulierte Rechtsfrage der revisionswerbenden Partei gründet auf der Überlegung, die zwei in § 33d Abs. 4 WRG 1959 normierten Möglichkeiten der Verlängerung der Sanierungsfrist um jeweils drei Jahre zu addieren und sohin von einem höchst zulässigen Verlängerungszeitraum von sechs Jahren auszugehen.Die formulierte Rechtsfrage der revisionswerbenden Partei gründet auf der Überlegung, die zwei in Paragraph 33 d, Absatz 4, WRG 1959 normierten Möglichkeiten der Verlängerung der Sanierungsfrist um jeweils drei Jahre zu addieren und sohin von einem höchst zulässigen Verlängerungszeitraum von sechs Jahren auszugehen. 26
Diese Auslegung stößt an die Grenzen des Wortlautes des § 33d Abs. 4 WRG 1959. Dieser bestimmt eindeutig die Möglichkeit einer Verlängerung über Antrag des Wasserberechtigten „um längstens drei Jahre“ sowie einer weiteren einmaligen Verlängerung „um weitere drei Jahre“.Diese Auslegung stößt an die Grenzen des Wortlautes des Paragraph 33 d, Absatz 4, WRG 1959. Dieser bestimmt eindeutig die Möglichkeit einer Verlängerung über Antrag des Wasserberechtigten „um längstens drei Jahre“ sowie einer weiteren einmaligen Verlängerung „um weitere drei Jahre“. 27
Wenngleich die Summe dieser jeweiligen im Gesetz gewährten (zwei) Möglichkeiten der Verlängerung sechs Jahre beträgt, kann dem Wortlaut des § 33d Abs. 4 WRG 1959 nicht entnommen werden, dass der Zeitraum einer einzelnen Verlängerung drei Jahre übersteigen dürfte. Dass der Zeitraum der zweiten Verlängerung, wie von der revisionswerbenden Partei mit ihrem Vorbringen beabsichtigt, aufgrund der erstmaligen Verlängerung „lediglich“ um zwei Jahre mit vier Jahren festgesetzt hätte werden dürfen, ist sohin zu verneinen.Wenngleich die Summe dieser jeweiligen im Gesetz gewährten (zwei) Möglichkeiten der Verlängerung sechs Jahre beträgt, kann dem Wortlaut des Paragraph 33 d, Absatz 4, WRG 1959 nicht entnommen werden, dass der Zeitraum einer einzelnen Verlängerung drei Jahre übersteigen dürfte. Dass der Zeitraum der zweiten Verlängerung, wie von der revisionswerbenden Partei mit ihrem Vorbringen beabsichtigt, aufgrund der erstmaligen Verlängerung „lediglich“ um zwei Jahre mit vier Jahren festgesetzt hätte werden dürfen, ist sohin zu verneinen. 28
Auch mit dem Vorbringen der fehlenden Begründung hinsichtlich der Abweisung der Beschwerde betreffend Spruchpunkt II. des vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Bescheides (Bestätigung der Abweisung des Verlängerungsantrages der Bauvollendungsfrist betreffend den über den 31. Dezember 2020 hinausgehenden Zeitraum) dringt die revisionswerbende Partei nicht durch.Auch mit dem Vorbringen der fehlenden Begründung hinsichtlich der Abweisung der Beschwerde betreffend Spruchpunkt römisch zwei. des vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Bescheides (Bestätigung der Abweisung des Verlängerungsantrages der Bauvollendungsfrist betreffend den über den 31. Dezember 2020 hinausgehenden Zeitraum) dringt die revisionswerbende Partei nicht durch.
29
Zuerst ist der revisionswerbenden Partei zuzugestehen, dass diese zu Recht auf den Unterschied der nach § 33d Abs. 2 WRG 1959 in § 1 Abs. 2 der Sanierungsverordnung Stmk bestimmten und in der Folge mit Bescheid vom 8. Februar 2016 und 3. Februar 2020 verlängerten Sanierungsfrist und der mit Bescheid der belangten Behörde vom 8. Februar 2016 festgelegten und mit weiteren Bescheid vom 3. Februar 2020 verlängerten Bauvollendungsfrist hinweist.Zuerst ist der revisionswerbenden Partei zuzugestehen, dass diese zu Recht auf den Unterschied der nach Paragraph 33 d, Absatz 2, WRG 1959 in Paragraph eins, Absatz 2, der Sanierungsverordnung Stmk bestimmten und in der Folge mit Bescheid vom 8. Februar 2016 und 3. Februar 2020 verlängerten Sanierungsfrist und der mit Bescheid der belangten Behörde vom 8. Februar 2016 festgelegten und mit weiteren Bescheid vom 3. Februar 2020 verlängerten Bauvollendungsfrist hinweist. 30
Die Verlängerungen der Sanierungsfrist regelt, wie sich schon aus den obigen Erwägungen ergibt, § 33d Abs. 4 WRG 1959 als lex specialis. Die (hier in § 1 Abs. 2 der Sanierungsverordnung Stmk normierte) Sanierungsfrist kann im Weg über § 112 WRG 1959 weder verkürzt noch verlängert werden, weil sich diese Frist ausschließlich nach § 33d Abs. 4 WRG 1959 richtet (vgl. Bumberger/Hinterwirth, WRG3 [2020] K6 zu § 33d).Die Verlängerungen der Sanierungsfrist regelt, wie sich schon aus den obigen Erwägungen ergibt, Paragraph 33 d, Absatz 4, WRG 1959 als lex specialis. Die (hier in Paragraph eins, Absatz 2, der Sanierungsverordnung Stmk normierte) Sanierungsfrist kann im Weg über Paragraph 112, WRG 1959 weder verkürzt noch verlängert werden, weil sich diese Frist ausschließlich nach Paragraph 33 d, Absatz 4, WRG 1959 richtet vergleiche , Bumberger/Hinterwirth, WRG3 [2020] K6 zu Paragraph 33 d,). 31
§ 112 Abs. 1 WRG 1959 verpflichtet die Wasserrechtsbehörde oder das Verwaltungsgericht, für die Bauvollendung eine angemessene Frist zu bestimmen oder - im Falle der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht - neu festzusetzen (vgl. VwGH 25.4.2019, Ra 2018/07/0464, mwN; Bumberger/Hinterwirth, WRG3 [2020] K2 zu § 112).Paragraph 112, Absatz eins, WRG 1959 verpflichtet die Wasserrechtsbehörde oder das Verwaltungsgericht, für die Bauvollendung eine angemessene Frist zu bestimmen oder - im Falle der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht - neu festzusetzen vergleiche , VwGH 25.4.2019, Ra 2018/07/0464, mwN; Bumberger/Hinterwirth, WRG3 [2020] K2 zu Paragraph 112,). 32
§ 112 Abs. 2 WRG 1959 räumt der Wasserrechtsbehörde bei der Verlängerung der Frist Ermessen ein. Voraussetzung dafür, dass die Wasserrechtsbehörde überhaupt von diesem Ermessen Gebrauch machen kann, ist das Vorliegen triftiger Gründe für eine Verlängerung. Liegen solche nicht vor, ist das Fristverlängerungsansuchen in jedem Fall abzuweisen. Das Vorliegen triftiger Gründe ist eine notwendige, aber keine ausreichende Bedingung für eine Fristverlängerung. Es liegt vielmehr im Ermessen der Behörde, ob sie diesfalls die Verlängerung bewilligt (vgl. VwGH 10.6.1999, 98/07/0090, mwN).Paragraph 112, Absatz 2, WRG 1959 räumt der Wasserrechtsbehörde bei der Verlängerung der Frist Ermessen ein. Voraussetzung dafür, dass die Wasserrechtsbehörde überhaupt von diesem Ermessen Gebrauch machen kann, ist das Vorliegen triftiger Gründe für eine Verlängerung. Liegen solche nicht vor, ist das Fristverlängerungsansuchen in jedem Fall abzuweisen. Das Vorliegen triftiger Gründe ist eine notwendige, aber keine ausreichende Bedingung für eine Fristverlängerung. Es liegt vielmehr im Ermessen der Behörde, ob sie diesfalls die Verlängerung bewilligt vergleiche , VwGH 10.6.1999, 98/07/0090, mwN). 33
Den nachfolgenden Erwägungen ist voranzustellen, dass die belangte Behörde in ihrem unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 8. Februar 2016 sowohl eine Sanierungs- als auch eine Bauvollendungsfrist vorgeschrieben hat. Fallgegenständlich ist schon der Begründung der Entscheidung der belangten Behörde über den zweiten Verlängerungsantrag der revisionswerbenden Partei mit Bescheid vom 3. Februar 2020 zu entnehmen, dass die belangte Behörde die Bauvollendungsfrist entsprechend der eingeräumten Sanierungsfrist ausrichtete, welche nach § 33d Abs. 4 WRG 1959 lediglich um drei Jahre zu verlängern gewesen sei.Den nachfolgenden Erwägungen ist voranzustellen, dass die belangte Behörde in ihrem unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 8. Februar 2016 sowohl eine Sanierungs- als auch eine Bauvollendungsfrist vorgeschrieben hat. Fallgegenständlich ist schon der Begründung der Entscheidung der belangten Behörde über den zweiten Verlängerungsantrag der revisionswerbenden Partei mit Bescheid vom 3. Februar 2020 zu entnehmen, dass die belangte Behörde die Bauvollendungsfrist entsprechend der eingeräumten Sanierungsfrist ausrichtete, welche nach Paragraph 33 d, Absatz 4, WRG 1959 lediglich um drei Jahre zu verlängern gewesen sei. 34
Nach Art. 130 Abs. 3 B-VG liegt - außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes gehörenden Rechtssachen - Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat.Nach Artikel 130, Absatz 3, B-VG liegt - außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes gehörenden Rechtssachen - Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat.
35
Ausgehend von Art. 130 Abs. 3 B-VG ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht die Richtigkeit der behördlichen Ermessensübung zu prüfen, sondern nur, ob die belangte Behörde alle für die Entscheidung wesentlichen tatsächlichen Umstände unter Einhaltung der maßgebenden Verfahrensvorschriften ermittelt und berücksichtigt hat oder ob sie die Grenzen des ihr gesetzlich eingeräumten Ermessensbereichs überschritten bzw. ihr Ermessen missbräuchlich ausgeübt hat (vgl. VwGH 10.2.2022, Ra 2021/03/0291, mwN).Ausgehend von Artikel 130, Absatz 3, B-VG ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht die Richtigkeit der behördlichen Ermessensübung zu prüfen, sondern nur, ob die belangte Behörde alle für die Entscheidung wesentlichen tatsächlichen Umstände unter Einhaltung der maßgebenden Verfahrensvorschriften ermittelt und berücksichtigt hat oder ob sie die Grenzen des ihr gesetzlich eingeräumten Ermessensbereichs überschritten bzw. ihr Ermessen missbräuchlich ausgeübt hat vergleiche , VwGH 10.2.2022, Ra 2021/03/0291, mwN). 36
Das Verwaltungsgericht führte aus, dass, wenngleich das wasserwirtschaftliche Planungsorgan aus wasserwirtschaftlichen Erwägungen eine Bauvollendungsfrist bis Ende 2021 möglich erachtet habe, die belangte Behörde die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten habe, die dezidiert maximal eine zweite Verlängerung von drei Jahren vorsähen. Dadurch gelange man zu der von der belangten Behörde festgesetzten Bauvollendungsfrist.
37
Damit gab das Verwaltungsgericht zu erkennen, dass es davon ausging, dass sich die belangte Behörde bei ihrer fallgegenständlichen Ermessensübung betreffend die Verlängerung der Bauvollendungsfrist der Sanierungsmaßnahme, die nach Art. 130 Abs. 3 B-VG im Sinne des Gesetzes vorgenommen werden muss, wegen der Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben des die Möglichkeiten der Verlängerung der Sanierungsfrist bestimmenden § 33d Abs. 4 WRG 1959 nicht außerhalb der Grenzen des ihr gesetzlich eingeräumten Ermessensbereichs bewegte.Damit gab das Verwaltungsgericht zu erkennen, dass es davon ausging, dass sich die belangte Behörde bei ihrer fallgegenständlichen Ermessensübung betreffend die Verlängerung der Bauvollendungsfrist der Sanierungsmaßnahme, die nach Artikel 130, Absatz 3, B-VG im Sinne des Gesetzes vorgenommen werden muss, wegen der Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben des die Möglichkeiten der Verlängerung der Sanierungsfrist bestimmenden Paragraph 33 d, Absatz 4, WRG 1959 nicht außerhalb der Grenzen des ihr gesetzlich eingeräumten Ermessensbereichs bewegte. 38
Die Behauptung des Begründungsmangels ist sohin nicht zutreffend.
39
Darüber hinaus ist es sogar geboten, dass sich das Verwaltungsgericht bei der Prüfung der Ermessensübung der belangten Behörde davon leiten ließ, dass bei einer Ermessensübung im Sinne des Gesetzes bei der Verlängerung der Bauvollendungsfrist einer Sanierungsmaßnahme auf die (enger gezogenen) Möglichkeiten der Verlängerung der Sanierungsfrist nach § 33d Abs. 4 WRG 1959 zu achten ist. Im Verhältnis zu § 112 WRG 1959 ist § 33d leg. cit. nämlich - wie bereits ausgeführt - lex specialis. Ansonsten würde eine Verlängerung der Bauvollendungsfrist nach § 112 Abs. 2 WRG 1959 über den maximal - nach Ausschöpfung der Möglichkeiten des § 33d Abs. 4 WRG 1959 - erreichbaren Zeitpunkt der Verlängerung der Sanierungsfrist hinaus den eindeutig erkennbaren intendierten Zweck des Gesetzgebers der limitierten Verlängerungsmöglichkeiten der Sanierungsfrist in § 33d Abs. 4 WRG 1959 unterlaufen. So wird in den Erläuterungen zur Novelle BGBl. I Nr. 14/2011, mit der in § 33d WRG 1959 der Passus über die Möglichkeit der einmaligen Verlängerung um drei Jahre aufgenommen wurde (welcher durch die Novelle BGBl. I Nr. 58/2017 um die Möglichkeit der weiteren Verlängerung um drei Jahre ergänzt wurde), ausgeführt, dass die Änderung der (insbesondere) durch § 33d WRG 1959 bestehenden Instrumente die „zeitgerechte“ Zielerreichung der Sanierungsmaßnahmen unterstützen soll (vgl. ErläutRV 1030 der Beilagen XXIV. GP 1). Wenngleich in der WRG-Novelle BGBl. I Nr. 82/2003, mit der die Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG (WRRL) umgesetzt und auch § 33d WRG 1959 novelliert wurde, noch keine Regelung(en) hinsichtlich der Verlängerung des Zeitrahmens für die Durchführung der Sanierungsmaßnahmen enthalten waren, wurde auch schon in deren Erläuterungen als ein Kernbereich dieser Novelle die „Verankerung der Fristen für die Zielerreichung“ (damit gemeint wohl: die durch die WRRL skizzierten Ziele, zu denen auch Maßnahmen im Sinne des § 33d WRG 1959 zählen) genannt (vgl. ErläutRV 121 der Beilagen XXII. GP 2).Darüber hinaus ist es sogar geboten, dass sich das Verwaltungsgericht bei der Prüfung der Ermessensübung der belangten Behörde davon leiten ließ, dass bei einer Ermessensübung im Sinne des Gesetzes bei der Verlängerung der Bauvollendungsfrist einer Sanierungsmaßnahme auf die (enger gezogenen) Möglichkeiten der Verlängerung der Sanierungsfrist nach Paragraph 33 d, Absatz 4, WRG 1959 zu achten ist. Im Verhältnis zu Paragraph 112, WRG 1959 ist Paragraph 33 d, leg. cit. nämlich - wie bereits ausgeführt - lex specialis. Ansonsten würde eine Verlängerung der Bauvollendungsfrist nach Paragraph 112, Absatz 2, WRG 1959 über den maximal - nach Ausschöpfung der Möglichkeiten des Paragraph 33 d, Absatz 4, WRG 1959 - erreichbaren Zeitpunkt der Verlängerung der Sanierungsfrist hinaus den eindeutig erkennbaren intendierten Zweck des Gesetzgebers der limitierten Verlängerungsmöglichkeiten der Sanierungsfrist in Paragraph 33 d, Absatz 4, WRG 1959 unterlaufen. So wird in den Erläuterungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2011,, mit der in Paragraph 33 d, WRG 1959 der Passus über die Möglichkeit der einmaligen Verlängerung um drei Jahre aufgenommen wurde (welcher durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017, um die Möglichkeit der weiteren Verlängerung um drei Jahre ergänzt wurde), ausgeführt, dass die Änderung der (insbesondere) durch Paragraph 33 d, WRG 1959 bestehenden Instrumente die „zeitgerechte“ Zielerreichung der Sanierungsmaßnahmen unterstützen soll vergleiche , ErläutRV 1030 der Beilagen römisch 24 . Gesetzgebungsperiode eins, ). Wenngleich in der WRG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2003,, mit der die Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG (WRRL) umgesetzt und auch Paragraph 33 d, WRG 1959 novelliert wurde, noch keine Regelung(en) hinsichtlich der Verlängerung des Zeitrahmens für die Durchführung der Sanierungsmaßnahmen enthalten waren, wurde auch schon in deren Erläuterungen als ein Kernbereich dieser Novelle die „Verankerung der Fristen für die Zielerreichung“ (damit gemeint wohl: die durch die WRRL skizzierten Ziele, zu denen auch Maßnahmen im Sinne des Paragraph 33 d, WRG 1959 zählen) genannt vergleiche , ErläutRV 121 der Beilagen römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 2, ). 40
Insoweit die revisionswerbende Partei auch die Verhältnismäßigkeit, der Sanierungsmaßnahmen zu entsprechen hätten, ins Treffen führt, ist nicht aus dem Blick zu verlieren, dass sich die revisionswerbende Partei mit diesem Argument im Kern nicht gegen die (verfahrensgegenständliche) Bestätigung der Abweisung der Fristverlängerung für den über den 31. Dezember 2020 hinausgehenden Zeitraum wendet, sondern gegen die Durchführung der gegenständlichen Sanierungsmaßnahme der Fischaufstiegshilfe per se, denn dem Vorbringen ist klar die Absicht zu entnehmen, dass nicht die gegenständliche Sanierungsmaßnahme durchgeführt werden soll, sondern jenes Projekt, zu welchem zur Zahl Ra 2023/07/0053 eine Revision am Verwaltungsgerichtshof anhängig ist. So vermag die revisionswerbende Partei auch mit diesem Vorbringen nicht die Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses dazulegen.
41
Die Revision war aufgrund dieser Erwägungen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Revision war aufgrund dieser Erwägungen gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
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Von der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Im Hinblick darauf, dass angesichts eines unstrittigen Sachverhaltes ausschließlich nicht weiter erörterungsbedürfte Rechtsfragen zu klären waren, standen dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 19.10.2023, Ro 2022/07/0011, mwN).Von der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Im Hinblick darauf, dass angesichts eines unstrittigen Sachverhaltes ausschließlich nicht weiter erörterungsbedürfte Rechtsfragen zu klären waren, standen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche , VwGH 19.10.2023, Ro 2022/07/0011, mwN). Wien, am 23. November 2023