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Der Revisionswerber brachte Anfang 2023 eine auf Löschung einer seine Persönlichkeitsrechte verletzenden Veröffentlichung im Internet gerichtete Klage ein und bewertete das Klagebegehren mit 47.500 €. Die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG von 1.556 € wurde durch Abbuchung und Einziehung entrichtet.
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In der Folge beantragte der Revisionswerber die Rückzahlung von 764 € an seiner Ansicht nach zu viel entrichteter Pauschalgebühr. Es handle sich um eine Klage nach § 20 ABGB, bei der der Streitgegenstand nach § 10 Z 6 lit. a RATG höchstens mit 21.000 € zu bewerten sei. Diese Bestimmung sei gemäß § 14 GGG eine auch gebührenrechtlich zwingende Bewertungsvorschrift. In der Folge beantragte der Revisionswerber die Rückzahlung von 764 € an seiner Ansicht nach zu viel entrichteter Pauschalgebühr. Es handle sich um eine Klage nach Paragraph 20, ABGB, bei der der Streitgegenstand nach Paragraph 10, Ziffer 6, Litera a, RATG höchstens mit 21.000 € zu bewerten sei. Diese Bestimmung sei gemäß Paragraph 14, GGG eine auch gebührenrechtlich zwingende Bewertungsvorschrift.
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Mit Bescheid vom 3. März 2023 wies der Präsident des Landesgerichtes Leoben den Rückzahlungsantrag ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers wurde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab und sprach weiters aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab und sprach weiters aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
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Das Bundesverwaltungsgericht führte im Wesentlichen aus, Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren im Zivilprozess sei gemäß § 14 GGG grundsätzlich der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN, soweit keine gerichtsgebührenrechtliche Sonderregelung bestehe. Wenn Gegenstand der Klage nicht ein Geldbetrag sei, habe der Kläger den Streitgegenstand gemäß § 56 Abs. 2 JN zu bewerten. An diese Bewertung sei die Vorschreibungsbehörde bei der Bemessung der Gerichtsgebühren gebunden, sofern der Betrag nicht nach § 60 JN oder § 7 RATG vom Richter geändert werde. Das Bundesverwaltungsgericht führte im Wesentlichen aus, Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren im Zivilprozess sei gemäß Paragraph 14, GGG grundsätzlich der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der Paragraphen 54, bis 60 JN, soweit keine gerichtsgebührenrechtliche Sonderregelung bestehe. Wenn Gegenstand der Klage nicht ein Geldbetrag sei, habe der Kläger den Streitgegenstand gemäß Paragraph 56, Absatz 2, JN zu bewerten. An diese Bewertung sei die Vorschreibungsbehörde bei der Bemessung der Gerichtsgebühren gebunden, sofern der Betrag nicht nach Paragraph 60, JN oder Paragraph 7, RATG vom Richter geändert werde.
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Die in § 10 RATG enthaltenen Bewertungsbestimmungen seien nach § 1 Abs. 2 RATG nur im Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und der von ihm vertretenen Partei sowie bei der Bestimmung der Kosten, die der Gegner zu ersetzen habe, gültig. Es könne dem GGG nicht entnommen werden, dass die Bewertung des Streitgegenstands zur Ermittlung der Gebührenbemessungsgrundlage nach § 10 RATG zu erfolgen habe, was auch daraus hervorgehe, dass nach § 18 Abs. 2 Z 1 GGG nur für den Fall der Änderung des Streitwertes gemäß § 7 RATG eine Änderung der Bemessungsgrundlage eintrete.Die in Paragraph 10, RATG enthaltenen Bewertungsbestimmungen seien nach Paragraph eins, Absatz 2, RATG nur im Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und der von ihm vertretenen Partei sowie bei der Bestimmung der Kosten, die der Gegner zu ersetzen habe, gültig. Es könne dem GGG nicht entnommen werden, dass die Bewertung des Streitgegenstands zur Ermittlung der Gebührenbemessungsgrundlage nach Paragraph 10, RATG zu erfolgen habe, was auch daraus hervorgehe, dass nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, GGG nur für den Fall der Änderung des Streitwertes gemäß Paragraph 7, RATG eine Änderung der Bemessungsgrundlage eintrete.
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Diese Grundsätze würden auch für § 10 Z 6 lit. a RATG in der durch BGBl. I Nr. 148/2020 geänderten Fassung, auf die sich der Revisionswerber in der Beschwerde berufe, gelten. Zu einem Beschluss iSd § 7 RATG sei es im Verfahren nicht gekommen und ebensowenig zu einer Anwendung des § 60 JN.Diese Grundsätze würden auch für Paragraph 10, Ziffer 6, Litera a, RATG in der durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2020, geänderten Fassung, auf die sich der Revisionswerber in der Beschwerde berufe, gelten. Zu einem Beschluss iSd Paragraph 7, RATG sei es im Verfahren nicht gekommen und ebensowenig zu einer Anwendung des Paragraph 60, JN. 8
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die dem Verwaltungsgerichtshof vom Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorgelegt wurde.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Zur Zulässigkeit der Revision wird unter Bezugnahme auf die zu dieser Rechtsfrage bereits ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorgebracht, es fehle Rechtsprechung, ob die bereits ergangene Rechtsprechung im Hinblick auf die erklärte Absicht des Gesetzgebers, „Knebelungsklagen“ zu vermeiden, noch aufrechterhalten werden könne. Diese - bereits vorhandene - Rechtsprechung schaffe Unsicherheit, im Interesse der Rechtssicherheit sei eine klärende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich.
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Mit diesem Vorbringen werden keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.
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Die dem vorliegenden Revisionsfall zugrundeliegende Rechtsfrage - ob die in § 10 RATG enthaltene Bewertungsbestimmung bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Gerichtsgebühren nach dem GGG zu beachten sei - wurde vom Verwaltungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 30. März 1998, 96/16/0156, beantwortet. Dass das Bundesverwaltungsgericht von dieser Rechtsprechung abgewichen sei, behauptet der Revisionswerber nicht.Die dem vorliegenden Revisionsfall zugrundeliegende Rechtsfrage - ob die in Paragraph 10, RATG enthaltene Bewertungsbestimmung bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Gerichtsgebühren nach dem GGG zu beachten sei - wurde vom Verwaltungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 30. März 1998, 96/16/0156, beantwortet. Dass das Bundesverwaltungsgericht von dieser Rechtsprechung abgewichen sei, behauptet der Revisionswerber nicht. 15
Der Verwaltungsgerichtshof sieht keinen Anlass, von der in diesem Erkenntnis - auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird - vertretenen Auffassung abzugehen, zumal eine der bisherigen Rechtsprechung entgegenstehende Absicht des Gesetzgebers - entgegen der Ansicht des Revisionswerbers - den Gesetzesmaterialien zum Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz - HiNBG, BGBl. I Nr. 148/2020 (vgl. ErlRV 481 BlgNR 27. GP 12) gerade nicht entnommen werden kann. Der Verwaltungsgerichtshof sieht keinen Anlass, von der in diesem Erkenntnis - auf das gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird - vertretenen Auffassung abzugehen, zumal eine der bisherigen Rechtsprechung entgegenstehende Absicht des Gesetzgebers - entgegen der Ansicht des Revisionswerbers - den Gesetzesmaterialien zum Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz - HiNBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2020, vergleiche , ErlRV 481 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 12, ) gerade nicht entnommen werden kann. 16
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 24. November 2023