1
Der Revisionswerber steht als Beamter seit 1. Oktober 2019 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zur Stadt Wien. Er war während seines Aktivdienstes als Arzt in einem Spital der Stadt Wien tätig.
2
Mit Bescheid vom 16. April 2020 sprach der Magistrat der Stadt Wien Folgendes aus:
„Ihr Antrag vom 30.12.2019, von jeglicher, auch nur temporären, Reduktion Ihres Ruhebezuges nach § 12 der Pensionsordnung 1995 (PO 1995) abzusehen, wird abgewiesen.“„Ihr Antrag vom 30.12.2019, von jeglicher, auch nur temporären, Reduktion Ihres Ruhebezuges nach Paragraph 12, der Pensionsordnung 1995 (PO 1995) abzusehen, wird abgewiesen.“
3
Begründend wurde ausgeführt, der Revisionswerber sei mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 23. August 2019 gemäß § 68a Abs. 1 Z 1 der Dienstordnung 1994 (DO 1994) mit Ablauf des 30. September 2019 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden. Dieser Bescheid sei rechtskräftig.Begründend wurde ausgeführt, der Revisionswerber sei mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 23. August 2019 gemäß Paragraph 68 a, Absatz eins, Ziffer eins, der Dienstordnung 1994 (DO 1994) mit Ablauf des 30. September 2019 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden. Dieser Bescheid sei rechtskräftig.
4
Die Abteilung Personal des SMZ Ost-Donauspital habe einen ersatzleistungsfähigen Resturlaubsanspruch für die Kalenderjahre 2017 und 2018 im vollen Ausmaß von jeweils 160 Stunden pro Kalenderjahr (entspricht vier Wochen, Anmerkung des Verwaltungsgerichtshofes) und für das Kalenderjahr 2019 aliquot für neun Monate im Ausmaß von 120 Stunden ermittelt und der Magistratsabteilung 2 das für die Berechnung und Auszahlung der Urlaubsersatzleistung maßgebliche Gesamturlaubsausmaß von 440 Stunden bestätigt.
5
Die gebührende Urlaubsersatzleistung sei auf dieser Grundlage im Abrechnungsmonat Dezember 2019 rückwirkend zur Auszahlung gebracht und gleichzeitig der Ruhebezug für die Monate Oktober und November 2019 zur Gänze „rückverrechnet“ worden. Im Monat Dezember 2019 habe dem Revisionswerber der Ruhebezug nur insoweit gebührt, als er die Urlaubsersatzleistung überstiegen habe.
6
Mit Schriftsatz vom 29. November 2019 habe der Revisionswerber sowohl die bescheidmäßige Festsetzung der ihm zustehenden Urlaubsersatzleistung der Höhe nach sowie der von der Behörde vorgenommenen Kürzung seiner Alterspension beantragt.
7
Mit Schreiben vom 17. Dezember 2019 habe der Magistrat im Rahmen des Parteiengehörs die Bemessung und Berechnung der gebührenden Urlaubsersatzleistung sowie die Anrechnung der Urlaubsersatzleistung auf den Ruhebezug gemäß § 12 PO 1995 erläutert.Mit Schreiben vom 17. Dezember 2019 habe der Magistrat im Rahmen des Parteiengehörs die Bemessung und Berechnung der gebührenden Urlaubsersatzleistung sowie die Anrechnung der Urlaubsersatzleistung auf den Ruhebezug gemäß Paragraph 12, PO 1995 erläutert.
8
In der darauf eingebrachten Stellungnahme vom 30. Dezember 2019 habe der Revisionswerber angegeben, dass er weder den mittels eigenem Bescheid festgesetzten Ruhebezug noch die Berechnung der Urlaubsersatzleistung beanstande, sondern die Reduktion des Ruhebezuges während der Auszahlung der Urlaubsersatzleistung nach § 12 PO 1995 bekämpfen möchte. Er habe dementsprechend eingeschränkt beantragt, über die gegenständliche Reduktion nach § 12 PO 1995 mittels Bescheides zu entscheiden bzw. von jeglicher, auch nur temporären Reduktion der Ruhebezüge abzusehen.In der darauf eingebrachten Stellungnahme vom 30. Dezember 2019 habe der Revisionswerber angegeben, dass er weder den mittels eigenem Bescheid festgesetzten Ruhebezug noch die Berechnung der Urlaubsersatzleistung beanstande, sondern die Reduktion des Ruhebezuges während der Auszahlung der Urlaubsersatzleistung nach Paragraph 12, PO 1995 bekämpfen möchte. Er habe dementsprechend eingeschränkt beantragt, über die gegenständliche Reduktion nach Paragraph 12, PO 1995 mittels Bescheides zu entscheiden bzw. von jeglicher, auch nur temporären Reduktion der Ruhebezüge abzusehen.
9
Gemäß § 12 PO 1995 bestehe Anspruch auf Ruhebezug für einen Monat, in dem eine Urlaubsersatzleistung gemäß § 41a Abs. 11 der Besoldungsordnung 1994 (BO 1994) gebühre, nur insoweit, als dieser den Anspruch auf die Urlaubsersatzleistung übersteige. Die Regelung des § 41a Abs. 11 BO 1994 solle in Verbindung mit § 12 und 73o PO 1995 eine Anrechnung der Urlaubsersatzleistungen auf den Ruhebezug ermöglichen. Die zum Zweck der Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache Neidel, Urteil vom 3. Mai 2012, C-337/10, erfolgte Einführung der Urlaubsersatzleistung für Beamtinnen und Beamte habe bei Bestehen eines Anspruchs auf Ruhebezüge nach der PO 1995 zur Folge, dass die Beamten die Urlaubsersatzleistung zusätzlich zu dem auch im Ruhestand weiterhin von der Dienstgerberin ausbezahlten Arbeitsentgelt erhielten. Daraus ergebe sich im Vergleich zu Beamtinnen und Beamten, die ihren gesamten Erholungsurlaub bereits im Dienststand verbraucht hätten, eine erhebliche finanzielle Besserstellung, die sich gerade auch vor dem Hintergrund der Besonderheiten öffentlich-rechtlicher Dienstverhältnisse nicht rechtfertigen lasse.Gemäß Paragraph 12, PO 1995 bestehe Anspruch auf Ruhebezug für einen Monat, in dem eine Urlaubsersatzleistung gemäß Paragraph 41 a, Absatz 11, der Besoldungsordnung 1994 (BO 1994) gebühre, nur insoweit, als dieser den Anspruch auf die Urlaubsersatzleistung übersteige. Die Regelung des Paragraph 41 a, Absatz 11, BO 1994 solle in Verbindung mit Paragraph 12, und 73o PO 1995 eine Anrechnung der Urlaubsersatzleistungen auf den Ruhebezug ermöglichen. Die zum Zweck der Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache Neidel, Urteil vom 3. Mai 2012, C-337/10, erfolgte Einführung der Urlaubsersatzleistung für Beamtinnen und Beamte habe bei Bestehen eines Anspruchs auf Ruhebezüge nach der PO 1995 zur Folge, dass die Beamten die Urlaubsersatzleistung zusätzlich zu dem auch im Ruhestand weiterhin von der Dienstgerberin ausbezahlten Arbeitsentgelt erhielten. Daraus ergebe sich im Vergleich zu Beamtinnen und Beamten, die ihren gesamten Erholungsurlaub bereits im Dienststand verbraucht hätten, eine erhebliche finanzielle Besserstellung, die sich gerade auch vor dem Hintergrund der Besonderheiten öffentlich-rechtlicher Dienstverhältnisse nicht rechtfertigen lasse.
10
Beim Beamtendienstverhältnis handle es sich nämlich um ein auf Lebenszeit angelegtes besonderes Dienstverhältnis. Den Beamten gebühre ihr Arbeitsentgelt somit nicht nur während des aktiven Dienstverhältnisses (in Form von Monatsbezügen und weiteren in der BO 1994 vorgesehenen besoldungsrechtlichen Leistungen), sondern auch (in Form vom Ruhebezügen) während des Ruhestandes. Die Ruhebezüge stellten eine Geldleistung der Dienstgeberin dar, die während des Ruhestandes als nachträgliche Abgeltung der von den Beamtinnen und Beamten im Dienststand erbrachten Leistungen und der von ihnen geleisteten Pensionsbeiträge zu verstehen sei. Beamtinnen und Beamte erhielten daher über den Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand hinaus weiterhin ein Arbeitsentgelt von der Dienstgeberin, wobei der Bezugszeitraum für den Ruhebezug nahtlos, das heiße ohne Unterbrechung an den Bezugszeitraum für den Aktivbezug anschließe. Dies gelte insbesondere auch, wenn vor dem Ausscheiden aus dem Dienststand eine längere krankheitsbedingte Dienstverhinderung eingetreten sei, die den Urlaubsverbrauch unmöglich gemacht habe. Genau in einem solchen Fall werde anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand regelmäßig ein Anspruch auf Urlaubsersatzleistung gegeben sein. Im Rahmen des einheitlichen, auf Lebenszeit angelegten Dienstverhältnisses bestehe daher ein lückenloser Entgeltanspruch gegenüber der Dienstgeberin.
11
Dass die Urlaubsersatzleistung zusätzlich zum Arbeitsentgelt auszuzahlen sei, sei systemwidrig und erscheine umso problematischer, je höher der Urlaubsersatzanspruch sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Urlaubsersatzleistung (unter Zugrundelegung des unionsrechtlichen Mindestanspruches auf Erholungsurlaub im Ausmaß von vier Wochen pro Jahr, wobei dieser Anspruch für maximal drei Jahre ersatzleistungsfähig sei) auf der Grundlage von bis zu zwölf Wochen nicht verbrauchten und nicht verfallenen Urlaubes zu ermitteln sei. Die Bemessungsgrundlage bilde dabei die Höhe des letzten Aktivbezuges (nunmehr einschließlich eines Sonderzahlungsanteiles sowie der pauschalierten Nebengebühren), sodass die Höhe der Urlaubsersatzleistung der Höhe des monatlichen aktiven Diensteinkommens für fast drei Monate entsprechen könne.
12
Beamte, die ihren Erholungsurlaub bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand nicht hätten verbrauchen können, seien aber gegenüber Beamten, die den gesamten Erholungsurlaub bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand verbraucht hätten, in finanzieller Hinsicht im Wesentlichen nicht schlechter gestellt.
13
Die Gewährung der Urlaubsersatzleistung bezwecke im Sinne der Rechtsprechung des EuGH ausschließlich, dass Bedienstete, die den Erholungsurlaub bei Ausscheiden aus dem Dienststand nicht verbraucht hätten, finanziell so gestellt würden, als hätten sie den Erholungsurlaub verbrauchen können. Das bedeute, dass sie in dem Ausmaß, das dem nicht verbrauchten und nicht verfallenen Erholungsurlaub entspreche, bei Ausscheiden aus dem Dienststand eine Abgeltung auf der Grundlage des aktiven Diensteinkommens erhalten müssten. Nicht geboten und sachlich auch nicht gerechtfertigt sei es dagegen, dass die Urlaubsersatzleistung zusätzlich zu den bereits unmittelbar nach dem Ausscheiden aus dem Dienststand anfallenden Ruhebezügen gewährt werde. Auch jene Beamten, die ihren Erholungsurlaub während des Dienststandes verbraucht hätten, hätten für den Zeitraum des verbrauchten Erholungsurlaubes nur einen und nicht zwei Bezugsansprüche gegenüber der Dienstgeberin erworben.
14
Es sei daher zulässig und sogar sachlich geboten, den Urlaubsersatzleistungsanspruch auf den Ruhebezugsanspruch anzurechnen, zumal sich beide Ansprüche gegen ein und dieselbe Dienstgeberin richteten. Die in § 12 PO 1995 vorgesehene Anrechnung werde, sofern die Urlaubsersatzleistung für einen vollen Urlaubsmonat (dies entspreche im Jahresdurchschnitt 173 Urlaubsstunden) gebühre, dazu führen, dass der Anspruch auf Ruhebezug im ersten Monat nach dem Ausscheiden aus dem Dienststand zur Gänze durch die auf der Grundlage des aktiven Diensteinkommens bemessene und demzufolge regelmäßig höhere Urlaubsersatzleistung verdrängt werde. Dadurch erhielten die Beamtinnen und Beamten exakt jene Abgeltung, die ihnen gebührt hätte, wenn sie den bei Ausscheiden aus dem Dienststand verbliebenen Erholungsurlaub im direkten Anschluss an den Dienststand verbraucht hätten. Es würden Ansprüche auf Urlaubsersatzleistung, die auf der Grundlage von mehr als 173 Urlaubsstunden bemessen worden seien, auf die ersten zwei oder (bei mehr als 346 Urlaubsstunden) auf die ersten drei Monate des Ruhestandes aufgeteilt (Hinweis auf § 41a Abs. 11 BO 1994). Bei Anrechnung der Urlaubsersatzleistung für eine geringere Anzahl an Urlaubsstunden solle dagegen der (aliquote) Teil des Ruhebezuges für jenen Zeitraum, der nicht bereits durch die Urlaubsersatzleistung abgedeckt sei, neben der Urlaubsersatzleistung gebühren.Es sei daher zulässig und sogar sachlich geboten, den Urlaubsersatzleistungsanspruch auf den Ruhebezugsanspruch anzurechnen, zumal sich beide Ansprüche gegen ein und dieselbe Dienstgeberin richteten. Die in Paragraph 12, PO 1995 vorgesehene Anrechnung werde, sofern die Urlaubsersatzleistung für einen vollen Urlaubsmonat (dies entspreche im Jahresdurchschnitt 173 Urlaubsstunden) gebühre, dazu führen, dass der Anspruch auf Ruhebezug im ersten Monat nach dem Ausscheiden aus dem Dienststand zur Gänze durch die auf der Grundlage des aktiven Diensteinkommens bemessene und demzufolge regelmäßig höhere Urlaubsersatzleistung verdrängt werde. Dadurch erhielten die Beamtinnen und Beamten exakt jene Abgeltung, die ihnen gebührt hätte, wenn sie den bei Ausscheiden aus dem Dienststand verbliebenen Erholungsurlaub im direkten Anschluss an den Dienststand verbraucht hätten. Es würden Ansprüche auf Urlaubsersatzleistung, die auf der Grundlage von mehr als 173 Urlaubsstunden bemessen worden seien, auf die ersten zwei oder (bei mehr als 346 Urlaubsstunden) auf die ersten drei Monate des Ruhestandes aufgeteilt (Hinweis auf Paragraph 41 a, Absatz 11, BO 1994). Bei Anrechnung der Urlaubsersatzleistung für eine geringere Anzahl an Urlaubsstunden solle dagegen der (aliquote) Teil des Ruhebezuges für jenen Zeitraum, der nicht bereits durch die Urlaubsersatzleistung abgedeckt sei, neben der Urlaubsersatzleistung gebühren.
15
Im Ergebnis sei festzuhalten, dass die Anrechnung der Urlaubsersatzleistung auf den Ruhebezug in § 12 PO 1995 zwingend vorgesehen sei, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.Im Ergebnis sei festzuhalten, dass die Anrechnung der Urlaubsersatzleistung auf den Ruhebezug in Paragraph 12, PO 1995 zwingend vorgesehen sei, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
16
In der dagegen erhobenen Beschwerde führte der Revisionswerber auf das Wesentliche zusammengefasst aus, die Regelung des § 12 PO 1995 in Verbindung mit § 41a BO 1994 stehe im Widerspruch mit dem Unionsrecht, weil auf Grundlage dieser Bestimmungen die ihm nach Unionsrecht zustehende Urlaubsersatzleistung doch nicht gewährt werde, so als wäre sie verfallen. Er beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht.In der dagegen erhobenen Beschwerde führte der Revisionswerber auf das Wesentliche zusammengefasst aus, die Regelung des Paragraph 12, PO 1995 in Verbindung mit Paragraph 41 a, BO 1994 stehe im Widerspruch mit dem Unionsrecht, weil auf Grundlage dieser Bestimmungen die ihm nach Unionsrecht zustehende Urlaubsersatzleistung doch nicht gewährt werde, so als wäre sie verfallen. Er beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht.
17
Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Erkenntnisses wies das Verwaltungsgericht Wien, ohne eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab, wies in Punkt II. Verfahrensanträge ab und zurück und sprach in Punkt III. aus, eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG sei unzulässig.Mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Erkenntnisses wies das Verwaltungsgericht Wien, ohne eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab, wies in Punkt römisch zwei. Verfahrensanträge ab und zurück und sprach in Punkt römisch drei. aus, eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG sei unzulässig.
18
Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, einschlägig sei Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Arbeitszeit-RL). Der EuGH habe ausgesprochen, „dass der Arbeitgeber (richtig: Arbeitnehmer, Anmerkung des Verwaltungsgerichtshofes), wenn das Arbeitsverhältnis geendet hat und es deshalb nicht mehr möglich ist, tatsächlich bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, nach Art. 7 Abs. 2 der Arbeitszeit-RL Anspruch auf eine Vergütung hat, um zu verhindern, dass ihm wegen dieser Unmöglichkeit jeder Genuss des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub, selbst in finanzieller Form, vorenthalten wird“ (Hinweis auf EuGH 12.6.2014, Bollacke, C-118/13, Rn 17). Über die Höhe dieser finanziellen Vergütung habe sich der EuGH in seinem Urteil vom 20. Jänner 2009, Schultz-Hoff, C-350/06 und C-520/06, Rn 61, wie folgt geäußert: „Daraus folgt, dass die finanzielle Vergütung, auf die ein Arbeitnehmer Anspruch hat, der aus von seinem Willen unabhängigen Gründen nicht in der Lage war, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses auszuüben, in der Weise zu berechnen ist, dass der Arbeitnehmer so gestellt wird, als hätte er diesen Anspruch während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses ausgeübt. Folglich ist das gewöhnliche Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers, das während der dem bezahlten Jahresurlaub entsprechenden Ruhezeit weiterzuzahlen ist, auch für die Berechnung der finanziellen Vergütung für bei Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht genommenen Jahresurlaub maßgebend.“Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, einschlägig sei Artikel 7, der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Arbeitszeit-RL). Der EuGH habe ausgesprochen, „dass der Arbeitgeber (richtig: Arbeitnehmer, Anmerkung des Verwaltungsgerichtshofes), wenn das Arbeitsverhältnis geendet hat und es deshalb nicht mehr möglich ist, tatsächlich bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, nach Artikel 7, Absatz 2, der Arbeitszeit-RL Anspruch auf eine Vergütung hat, um zu verhindern, dass ihm wegen dieser Unmöglichkeit jeder Genuss des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub, selbst in finanzieller Form, vorenthalten wird“ (Hinweis auf EuGH 12.6.2014, Bollacke, C-118/13, Rn 17). Über die Höhe dieser finanziellen Vergütung habe sich der EuGH in seinem Urteil vom 20. Jänner 2009, Schultz-Hoff, C-350/06 und C-520/06, Rn 61, wie folgt geäußert: „Daraus folgt, dass die finanzielle Vergütung, auf die ein Arbeitnehmer Anspruch hat, der aus von seinem Willen unabhängigen Gründen nicht in der Lage war, seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses auszuüben, in der Weise zu berechnen ist, dass der Arbeitnehmer so gestellt wird, als hätte er diesen Anspruch während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses ausgeübt. Folglich ist das gewöhnliche Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers, das während der dem bezahlten Jahresurlaub entsprechenden Ruhezeit weiterzuzahlen ist, auch für die Berechnung der finanziellen Vergütung für bei Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht genommenen Jahresurlaub maßgebend.“
19
Dem Revisionswerber sei nun aber eine Urlaubsersatzleistung in eben der bzw. dem vom EuGH geforderten Höhe und Umfang ausbezahlt worden; dass die Leistungen, die der Revisionswerber im Oktober, November und Dezember 2019 erhalten habe, nicht sein Ruhebezug gewesen sei, ergebe sich nicht (nur) aus deren „Titulierung“, sondern vielmehr aus deren Höhe. Die Vorgaben der Arbeitszeit-RL in der Leseart des EuGH seien daher vom Wiener Landesgesetzgeber erfüllt.
20
Für die Bemessung (der Höhe) des Ruhebezuges seien keine unionsrechtlichen Vorgaben zu ersehen, die hier nicht eingehalten wären; auch zeige der Revisionswerber diesbezüglich keine auf. Die Arbeitszeit-RL sei bereits von ihrem sachlichen Geltungsbereich diesbezüglich nicht einschlägig.
21
Wäre der Revisionswerber nicht in den Ruhestand versetzt worden (sondern trotz Dienstunfähigkeit Beamter des Dienststandes geblieben), wäre sein Urlaubsanspruch in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht verfallen. Warum es dann dem Unionsrecht widersprechen würde, wenn derselbe Arbeitgeber (dennoch) die Urlaubsersatzleistung gewähre, gleichzeitig aber den geringeren Ruhebezug in Abzug bringe, sei nicht ersichtlich.
22
Nach der Rechtsprechung des EuGH sei zudem jede Auslegung von Art. 7 der Arbeitszeit-RL, die den Arbeitnehmer dazu veranlassen könnte, aus freien Stücken in den betreffenden Bezugs- oder zulässigen Übertragungszeiträumen keinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, um seine Vergütung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erhöhen, mit dem durch die Schaffung des Rechts auf bezahlten Jahresurlaub verfolgten Zielen unvereinbar (Hinweis auf EuGH 6.11.2018, Kreuziger, C-619/16, Rn 55). Das vom Revisionswerber begehrte Auslegungsergebnis würde aber gerade jenem verpönten Zweck dienen. Dienstnehmer würden vor ihrem (im Regelfall bekannten) Tag ihrer Ruhestandsversetzung unverbrauchte Urlaubstage ansammeln und den Urlaub damit gerade nicht zur Erholung nutzen.Nach der Rechtsprechung des EuGH sei zudem jede Auslegung von Artikel 7, der Arbeitszeit-RL, die den Arbeitnehmer dazu veranlassen könnte, aus freien Stücken in den betreffenden Bezugs- oder zulässigen Übertragungszeiträumen keinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, um seine Vergütung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erhöhen, mit dem durch die Schaffung des Rechts auf bezahlten Jahresurlaub verfolgten Zielen unvereinbar (Hinweis auf EuGH 6.11.2018, Kreuziger, C-619/16, Rn 55). Das vom Revisionswerber begehrte Auslegungsergebnis würde aber gerade jenem verpönten Zweck dienen. Dienstnehmer würden vor ihrem (im Regelfall bekannten) Tag ihrer Ruhestandsversetzung unverbrauchte Urlaubstage ansammeln und den Urlaub damit gerade nicht zur Erholung nutzen.
23
Erkennbar lediglich gegen Spruchpunkt I. dieses Erkenntnisses richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts erhobene Revision mit dem Antrag, diesen dahin abzuändern, dass der Bescheid der belangten Behörde dahin abgeändert werde, dass von jeder, auch nur temporären Reduktion des Ruhebezuges des Revisionswerbers nach § 12 PO 1995 abgesehen werde; in eventu wird beantragt, das angefochtene Erkenntnis aufzuheben.Erkennbar lediglich gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Erkenntnisses richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts erhobene Revision mit dem Antrag, diesen dahin abzuändern, dass der Bescheid der belangten Behörde dahin abgeändert werde, dass von jeder, auch nur temporären Reduktion des Ruhebezuges des Revisionswerbers nach Paragraph 12, PO 1995 abgesehen werde; in eventu wird beantragt, das angefochtene Erkenntnis aufzuheben.
24
Der Magistrat der Stadt Wien erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der er beantragte, die Revision zurück-, allenfalls als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
25
In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird unter anderem zusammengefasst vorgebracht, es bestehe keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob § 12 PO 1995 wegen Verstoßes gegen das Unionsrecht unangewendet zu bleiben habe. Es liege eine Umgehung des Unionsrechts vor.In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird unter anderem zusammengefasst vorgebracht, es bestehe keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob Paragraph 12, PO 1995 wegen Verstoßes gegen das Unionsrecht unangewendet zu bleiben habe. Es liege eine Umgehung des Unionsrechts vor.
26
Schon damit wird die Zulässigkeit der Revision dargetan; sie ist im Ergebnis auch berechtigt.
27
Sache des Verfahrens vor der belangten Behörde war der Antrag des Revisionswerbers, mit dem dieser begehrt hatte, über die von der belangten Behörde vorgenommene Kürzung seines Ruhebezugs (iZm. der Anrechnung der Urlaubsersatzleistung) bescheidmäßig abzusprechen, wobei er entgegen der belangten Behörde den Rechtsstandpunkt vertrat, dass ihm dieser Ruhebezug ungekürzt zustehe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25. Mai 2007, 2004/12/0050, Folgendes ausgesprochen:
„Geht es nicht bloß um die Liquidierung eines besoldungsrechtlichen Anspruches, sondern um die Rechtsfrage seiner Gebührlichkeit, ist darüber im Streitfall mit Bescheid der zuständigen (Dienst-)Behörde zu entscheiden (vgl. die mit VfSlg. 7172/1973 und 7173/1973 beginnende Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sowie z.B. VfSlg. 12024/1989 u.a.). Die Dienstbehörde ist zur Erlassung eines Bescheides über die Gebührlichkeit eines Bezugs(-Bestandteiles) dann nicht verpflichtet, wenn und solange der Beamte nach erfolgter Auszahlung ihr gegenüber die Gesetzmäßigkeit der Liquidierung (unter Angabe der strittigen Punkte) nicht in Frage stellt und damit ein rechtliches Interesse geltend macht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. April 2005, Zl. 2003/12/0039 mwN).„Geht es nicht bloß um die Liquidierung eines besoldungsrechtlichen Anspruches, sondern um die Rechtsfrage seiner Gebührlichkeit, ist darüber im Streitfall mit Bescheid der zuständigen (Dienst-)Behörde zu entscheiden vergleiche , die mit VfSlg. 7172 aus 1973, und 7173 aus 1973, beginnende Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sowie z.B. VfSlg. 12024 aus 1989, u.a.). Die Dienstbehörde ist zur Erlassung eines Bescheides über die Gebührlichkeit eines Bezugs(-Bestandteiles) dann nicht verpflichtet, wenn und solange der Beamte nach erfolgter Auszahlung ihr gegenüber die Gesetzmäßigkeit der Liquidierung (unter Angabe der strittigen Punkte) nicht in Frage stellt und damit ein rechtliches Interesse geltend macht vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 15. April 2005, Zl. 2003/12/0039 mwN).
Nichts anderes kann - abgesehen von ausdrücklichen, anderslautenden, gesetzlichen Regelungen - für erfolgte Abzüge von Bezügen des Beamten gelten. Die Dienstbehörde ist daher zur Erlassung eines Bescheides über die Rechtmäßigkeit eines erfolgten Abzuges dann verpflichtet, wenn der Beamte nach erfolgtem Abzug ihr gegenüber dessen Gesetzmäßigkeit in Frage stellt und damit ein rechtliches Interesse geltend macht. In diesem Sinn wurde bereits ausgesprochen, der Beamte habe einen Anspruch auf Erlassung eines Feststellungsbescheides zur Klärung der strittigen Frage der Gebührlichkeit von Bezügen bzw. des Entfalles der Bezüge (oder Bezugsteile) für einen bestimmten Zeitabschnitt. Insoweit liegt keine Konkurrenz zu Art. 137 B-VG vor, weil es nicht bloß um die Liquidierung geht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. November 1996, Zl. 96/12/0233).“Nichts anderes kann - abgesehen von ausdrücklichen, anderslautenden, gesetzlichen Regelungen - für erfolgte Abzüge von Bezügen des Beamten gelten. Die Dienstbehörde ist daher zur Erlassung eines Bescheides über die Rechtmäßigkeit eines erfolgten Abzuges dann verpflichtet, wenn der Beamte nach erfolgtem Abzug ihr gegenüber dessen Gesetzmäßigkeit in Frage stellt und damit ein rechtliches Interesse geltend macht. In diesem Sinn wurde bereits ausgesprochen, der Beamte habe einen Anspruch auf Erlassung eines Feststellungsbescheides zur Klärung der strittigen Frage der Gebührlichkeit von Bezügen bzw. des Entfalles der Bezüge (oder Bezugsteile) für einen bestimmten Zeitabschnitt. Insoweit liegt keine Konkurrenz zu Artikel 137, B-VG vor, weil es nicht bloß um die Liquidierung geht vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 27. November 1996, Zl. 96/12/0233).“
Gegenstand des hier vorliegenden Verfahrens ist daher im Sinne der wiedergegebenenen Rechtsprechung die Feststellung der Höhe der dem Revisionswerber nach seiner Ruhestandsversetzung zustehenden Ruhebezüge, wobei richtigerweise eine zahlenmäßige Anführung im Spruch des Bescheides vorzunehmen gewesen wäre (vgl. abermals VwGH 25.5.2007, 2004/12/0050).Gegenstand des hier vorliegenden Verfahrens ist daher im Sinne der wiedergegebenenen Rechtsprechung die Feststellung der Höhe der dem Revisionswerber nach seiner Ruhestandsversetzung zustehenden Ruhebezüge, wobei richtigerweise eine zahlenmäßige Anführung im Spruch des Bescheides vorzunehmen gewesen wäre vergleiche , abermals VwGH 25.5.2007, 2004/12/0050).
Schon weil das Verwaltungsgericht dies verkannte, belastete es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
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Das Verwaltungsgericht begründete die Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung damit, dass diese auf dem Boden des § 20 (gemeint: § 24) Abs. 4 VwGVG habe entfallen können. Auch Art. 6 Abs. 1 EMRK stehe einem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegen, weil keine Fragen der Glaubwürdigkeit zu beurteilen gewesen, die Tatsachen unbestritten seien und das Gericht auf der Grundlage der Aktenlage habe entscheiden können, wobei im konkreten Fall lediglich rechtliche Fragen zu entscheiden seien. Das Verwaltungsgericht begründete die Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung damit, dass diese auf dem Boden des Paragraph 20, (gemeint: Paragraph 24,) Absatz 4, VwGVG habe entfallen können. Auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK stehe einem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegen, weil keine Fragen der Glaubwürdigkeit zu beurteilen gewesen, die Tatsachen unbestritten seien und das Gericht auf der Grundlage der Aktenlage habe entscheiden können, wobei im konkreten Fall lediglich rechtliche Fragen zu entscheiden seien.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang in seinem Erkenntnis vom 5. April 2023, Ro 2021/12/0006, Rn. 36 bis 39, bereits Folgendes ausgesprochen:
„Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist daher durchzuführen, wenn es um ‚civil rights‘ oder um ‚strafrechtliche Anklagen‘ im Sinne des Art. 6 EMRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Art. 47 GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird. Bei einem rechtswidrigen Unterlassen der nach Art. 6 EMRK erforderlichen mündlichen Verhandlung ist keine Relevanzprüfung hinsichtlich des Verfahrensmangels vorzunehmen (vgl. etwa VwGH 29.9.2021, Ra 2020/12/0063, mwN).„Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Eine Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist daher durchzuführen, wenn es um ‚civil rights‘ oder um ‚strafrechtliche Anklagen‘ im Sinne des Artikel 6, EMRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Artikel 47, GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird. Bei einem rechtswidrigen Unterlassen der nach Artikel 6, EMRK erforderlichen mündlichen Verhandlung ist keine Relevanzprüfung hinsichtlich des Verfahrensmangels vorzunehmen vergleiche , etwa VwGH 29.9.2021, Ra 2020/12/0063, mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hat (unter Bezugnahme auf die Judikatur des EGMR zu Art. 6 EMRK) bereits ausgesprochen, dass in einer Beschwerde aufgeworfene Rechtsfragen, die nicht bloß beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität sind, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfordern können (vgl. VwGH 25.2.2020, Ro 2019/03/0029, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat (unter Bezugnahme auf die Judikatur des EGMR zu Artikel 6, EMRK) bereits ausgesprochen, dass in einer Beschwerde aufgeworfene Rechtsfragen, die nicht bloß beschränkter Natur oder von keiner besonderen Komplexität sind, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfordern können vergleiche , VwGH 25.2.2020, Ro 2019/03/0029, mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ferner wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der ‚civil rights‘ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. zum Ganzen VwGH 3.10.2018, Ra 2017/12/0130, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ferner wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der ‚civil rights‘ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche , zum Ganzen VwGH 3.10.2018, Ra 2017/12/0130, mwN).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur bereits mehrfach dargelegt hat, führt ein Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen die aus Art. 6 Abs. 1 EMRK abgeleitete Verhandlungspflicht auch ohne nähere Prüfung einer Relevanz dieses Verfahrensmangels zur Aufhebung des Erkenntnisses gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG (vgl. etwa VwGH 18.9.2015, Ra 2015/12/0012; 13.9.2017, Ra 2016/12/0104).Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur bereits mehrfach dargelegt hat, führt ein Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen die aus Artikel 6, Absatz eins, EMRK abgeleitete Verhandlungspflicht auch ohne nähere Prüfung einer Relevanz dieses Verfahrensmangels zur Aufhebung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG vergleiche , etwa VwGH 18.9.2015, Ra 2015/12/0012; 13.9.2017, Ra 2016/12/0104).
Wenn das Bundesverwaltungsgericht meinte, eine mündliche Verhandlung sei nicht durchzuführen gewesen, weil die gegenläufigen Interessen der Parteien nicht durch die Erhebung weiterer Beweise bzw. deren Würdigung zu lösen, sondern ausschließlich auf rechtlicher Ebene zu klären seien, ist dem zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf § 24 Abs. 4 VwGVG wiederholt festgehalten hat, dass der Gesetzgeber als Zweck einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör sowie darüber hinaus auch die mündliche Erörterung einer nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem Gericht vor Augen hatte. Zweck einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist grundsätzlich nicht nur die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch das Rechtsgespräch und die Erörterung der Rechtsfragen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang auf das Urteil des EGMR vom 19. Februar 1998 im Fall Jacobsson gegen Schweden (Nr. 2), Nr. 8/1997/792/993, Rn 49 (ÖJZ 1998, 4), hingewiesen, in welchem der Entfall einer mündlichen Verhandlung als gerechtfertigt angesehen wurde, weil angesichts der Beweislage vor dem Gerichtshof und angesichts der Beschränktheit der zu entscheidenden Fragen ‚das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte‘. Der Verwaltungsgerichtshof hat eine mündliche Verhandlung dann nicht für erforderlich erachtet, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. etwa VwGH 20.2.2023, Ra 2022/03/0122 mit Hinweis auf 28.1.2021, Ra 2020/03/0138, mwN).“Wenn das Bundesverwaltungsgericht meinte, eine mündliche Verhandlung sei nicht durchzuführen gewesen, weil die gegenläufigen Interessen der Parteien nicht durch die Erhebung weiterer Beweise bzw. deren Würdigung zu lösen, sondern ausschließlich auf rechtlicher Ebene zu klären seien, ist dem zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG wiederholt festgehalten hat, dass der Gesetzgeber als Zweck einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör sowie darüber hinaus auch die mündliche Erörterung einer nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem Gericht vor Augen hatte. Zweck einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist grundsätzlich nicht nur die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch das Rechtsgespräch und die Erörterung der Rechtsfragen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang auf das Urteil des EGMR vom 19. Februar 1998 im Fall Jacobsson gegen Schweden (Nr. 2), Nr. 8/1997/792/993, Rn 49 (ÖJZ 1998, 4), hingewiesen, in welchem der Entfall einer mündlichen Verhandlung als gerechtfertigt angesehen wurde, weil angesichts der Beweislage vor dem Gerichtshof und angesichts der Beschränktheit der zu entscheidenden Fragen ‚das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte‘. Der Verwaltungsgerichtshof hat eine mündliche Verhandlung dann nicht für erforderlich erachtet, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte vergleiche , etwa VwGH 20.2.2023, Ra 2022/03/0122 mit Hinweis auf 28.1.2021, Ra 2020/03/0138, mwN).“
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Die Rechtsfrage, ob § 12 PO 1995 iVm. § 41a Abs. 11 BO 1994 wegen Verstoßes gegen das Unionsrecht unangewendet zu bleiben hat, wurde vom Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet. Es geht daher im vorliegenden Revisionsfall um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Art. 47 GRC). Im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung ist auch über „civil rights“ im Sinne des Art. 6 EMRK zu entscheiden.Die Rechtsfrage, ob Paragraph 12, PO 1995 in Verbindung mit Paragraph 41 a, Absatz 11, BO 1994 wegen Verstoßes gegen das Unionsrecht unangewendet zu bleiben hat, wurde vom Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet. Es geht daher im vorliegenden Revisionsfall um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Artikel 47, GRC). Im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung ist auch über „civil rights“ im Sinne des Artikel 6, EMRK zu entscheiden.
Der Revisionswerber hat die Durchführung einer Verhandlung in seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht ausdrücklich beantragt. Zugleich ist er den in der Begründung des angefochtenen Bescheides enthaltenen umfangreichen Erwägungen entgegengetreten, um seinen Rechtsstandpunkt mit einem ausführlichen Vorbringen zur - weder höchstgerichtlich geklärten noch evidenten - Frage der Unionsrechtskonformität des in § 12 PO 1995 und § 41a Abs. 11 BO 1994 vorgesehenen Abzugs zu untermauern. Dass es sich dabei bloß um Rechtsfragen beschränkter Natur oder ohne besondere Komplexität handeln würde, ist nicht ersichtlich. Bereits daraus ergab sich die Unabdingbarkeit einer mündlichen Verhandlung zwecks Durchführung eines Rechtsgesprächs (vgl. auch VwGH 12.7.2023, Ro 2022/11/0010). Ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung kam daher im Sinne der wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht in Betracht. Durch das Unterlassen der Durchführung einer mündlichen Verhandlung belastete das Verwaltungsgericht das angefochtene Erkenntnis daher mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG. Die Relevanz dieses Verfahrensmangels ist nicht zu prüfen.Der Revisionswerber hat die Durchführung einer Verhandlung in seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht ausdrücklich beantragt. Zugleich ist er den in der Begründung des angefochtenen Bescheides enthaltenen umfangreichen Erwägungen entgegengetreten, um seinen Rechtsstandpunkt mit einem ausführlichen Vorbringen zur - weder höchstgerichtlich geklärten noch evidenten - Frage der Unionsrechtskonformität des in Paragraph 12, PO 1995 und Paragraph 41 a, Absatz 11, BO 1994 vorgesehenen Abzugs zu untermauern. Dass es sich dabei bloß um Rechtsfragen beschränkter Natur oder ohne besondere Komplexität handeln würde, ist nicht ersichtlich. Bereits daraus ergab sich die Unabdingbarkeit einer mündlichen Verhandlung zwecks Durchführung eines Rechtsgesprächs vergleiche , auch VwGH 12.7.2023, Ro 2022/11/0010). Ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung kam daher im Sinne der wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht in Betracht. Durch das Unterlassen der Durchführung einer mündlichen Verhandlung belastete das Verwaltungsgericht das angefochtene Erkenntnis daher mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG. Die Relevanz dieses Verfahrensmangels ist nicht zu prüfen.
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In einer durchzuführenden mündlichen Verhandlung wird das im bisherigen Verfahren vom Revisionswerber erstattete Vorbringen (auch) unter dem Aspekt eines allfälligen Verstoßes gegen den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz durch die Anwendung des § 12 PO 1995 iVm § 41a Abs. 11 BO 1994 zu behandeln sein. Das Verwaltungsgericht wird in der durchzuführenden mündlichen Verhandlung die Parteien aufzufordern haben, hiezu ein Vorbringen zu erstatten.In einer durchzuführenden mündlichen Verhandlung wird das im bisherigen Verfahren vom Revisionswerber erstattete Vorbringen (auch) unter dem Aspekt eines allfälligen Verstoßes gegen den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz durch die Anwendung des Paragraph 12, PO 1995 in Verbindung mit Paragraph 41 a, Absatz 11, BO 1994 zu behandeln sein. Das Verwaltungsgericht wird in der durchzuführenden mündlichen Verhandlung die Parteien aufzufordern haben, hiezu ein Vorbringen zu erstatten.
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Das angefochtene Erkenntnis war im Sinne obiger Ausführungen gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war im Sinne obiger Ausführungen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG aufzuheben.
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Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG und die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf den Paragraphen 47, ff VwGG und die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 24. November 2023