TE Vwgh Beschluss 2023/11/29 Ro 2023/14/0003

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.11.2023
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §25a Abs1
VwGG §34 Abs1
VwGG §34 Abs1a
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. I. Zehetner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, in der Revisionssache des A A, vertreten durch Mag. Hermann Hinterberger, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Alpenstraße 54, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2023, W241 2256097-1/20E, betreffend Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. römisch eins. Zehetner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, in der Revisionssache des A A, vertreten durch Mag. Hermann Hinterberger, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Alpenstraße 54, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2023, W241 2256097-1/20E, betreffend Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Der Revisionswerber, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 16. August 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), den er im Wesentlichen damit begründete, dass er Angst vor dem Krieg und dem Militär habe und nicht kämpfen wolle.
2
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 11. April 2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), erklärte seine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Syrien für unzulässig (Spruchpunkt V.), und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI.).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 11. April 2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.), erklärte seine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Syrien für unzulässig (Spruchpunkt römisch fünf.), und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch sechs.).
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet ab [Spruchpunkt A) I.]. Im Übrigen gab es der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. statt, behob die Spruchpunkte „III. - VII.“ ersatzlos, erkannte dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr [Spruchpunkt A) II.]. Die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für zulässig [Spruchpunkt B)].Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet ab [Spruchpunkt A) römisch eins.]. Im Übrigen gab es der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. statt, behob die Spruchpunkte „III. - römisch sieben.“ ersatzlos, erkannte dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr [Spruchpunkt A) römisch zwei.]. Die Erhebung einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte es für zulässig [Spruchpunkt B)].
4
Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten führte das Bundesverwaltungsgericht begründend aus, dass der Revisionswerber eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen nicht habe glaubhaft machen können. Einen Asylausschlussgrund iSd. § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 habe der Revisionswerber nicht verwirklicht; er habe durch die Heirat und den Geschlechtsverkehr mit einem dreizehnjährigen Mädchen keine in Syrien strafbare Handlung gesetzt, auch wenn er objektiv aus dem Blickwinkel des österreichischen Rechts ein schweres Verbrechen begangen habe.Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten führte das Bundesverwaltungsgericht begründend aus, dass der Revisionswerber eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen nicht habe glaubhaft machen können. Einen Asylausschlussgrund iSd. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 habe der Revisionswerber nicht verwirklicht; er habe durch die Heirat und den Geschlechtsverkehr mit einem dreizehnjährigen Mädchen keine in Syrien strafbare Handlung gesetzt, auch wenn er objektiv aus dem Blickwinkel des österreichischen Rechts ein schweres Verbrechen begangen habe.
5
Zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Situation in ganz Syrien schon im Allgemeinen so geartet sei, dass für den Revisionswerber die Gefahr einer Verletzung seiner Rechte ua. nach Art. 2 und 3 EMRK und eine ernsthafte Bedrohung aus den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 genannten Gründen bestehe.Zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Situation in ganz Syrien schon im Allgemeinen so geartet sei, dass für den Revisionswerber die Gefahr einer Verletzung seiner Rechte ua. nach Artikel 2, und 3 EMRK und eine ernsthafte Bedrohung aus den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 genannten Gründen bestehe.
6
Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision begründete das Bundesverwaltungsgericht damit, dass es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 6 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 und zum Asylausschlussgrund des schweren nichtpolitischen Verbrechens nach Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention fehle, wenn der verwirklichte Sachverhalt in Österreich bzw. in europäischen Rechtsordnungen ein schweres Verbrechen darstelle, im Herkunftsland des Asylwerbers bzw. in dem Land, in dem der Sachverhalt verwirklicht worden sei, jedoch nicht strafbar sei.Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision begründete das Bundesverwaltungsgericht damit, dass es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 und zum Asylausschlussgrund des schweren nichtpolitischen Verbrechens nach Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention fehle, wenn der verwirklichte Sachverhalt in Österreich bzw. in europäischen Rechtsordnungen ein schweres Verbrechen darstelle, im Herkunftsland des Asylwerbers bzw. in dem Land, in dem der Sachverhalt verwirklicht worden sei, jedoch nicht strafbar sei.
7
Ausschließlich hinsichtlich Spruchpunkt A) I. dieser Entscheidung erhob der Revisionswerber eine ordentliche Revision.Ausschließlich hinsichtlich Spruchpunkt A) römisch eins. dieser Entscheidung erhob der Revisionswerber eine ordentliche Revision.
8
Nach Durchführung des Vorverfahrens legte das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensakten dem Verwaltungsgerichtshof vor; eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
9
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
11
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.
12
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Revisionswerber auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er eine andere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet. Die vom Verwaltungsgerichtshof vorzunehmende Kontrolle einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung stützt sich für außerordentliche und ordentliche Revisionen in gleicher Weise jeweils auf eine gesonderte Darlegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Revision (vgl. VwGH 22.2.2023, Ro 2022/14/0001, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Revisionswerber auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er eine andere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet. Die vom Verwaltungsgerichtshof vorzunehmende Kontrolle einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung stützt sich für außerordentliche und ordentliche Revisionen in gleicher Weise jeweils auf eine gesonderte Darlegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Revision vergleiche , VwGH 22.2.2023, Ro 2022/14/0001, mwN).
13
Die Revision verweist in ihrer Zulässigkeitsbegründung zwar pauschal darauf, dass der „Zulässigkeitsausspruch [...] zu Recht erfolgt“ sei, enthält zu der vom Bundesverwaltungsgericht aufgeworfenen Rechtsfrage jedoch keinerlei Ausführungen. Sie lässt auch nicht erkennen, dass nach Ansicht des Revisionswerbers diese vom Bundesverwaltungsgericht angesprochene Rechtsfrage von diesem unrichtig gelöst wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aber für die Entscheidung über die Revision präjudiziell und nach dem Vorbringen des Revisionswerbers vom Verwaltungsgericht unrichtig gelöst worden sein. Auf eine Rechtsfrage, die das Verwaltungsgericht bei der Zulassung der ordentlichen Revision als grundsätzlich angesehen hat, ist vom Verwaltungsgerichtshof allerdings nicht einzugehen, wenn diese Rechtsfrage in der Revision - wie vorliegend - nicht angesprochen wird (vgl. erneut VwGH 22.2.2023, Ro 2022/14/0001, mwN).Die Revision verweist in ihrer Zulässigkeitsbegründung zwar pauschal darauf, dass der „Zulässigkeitsausspruch [...] zu Recht erfolgt“ sei, enthält zu der vom Bundesverwaltungsgericht aufgeworfenen Rechtsfrage jedoch keinerlei Ausführungen. Sie lässt auch nicht erkennen, dass nach Ansicht des Revisionswerbers diese vom Bundesverwaltungsgericht angesprochene Rechtsfrage von diesem unrichtig gelöst wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aber für die Entscheidung über die Revision präjudiziell und nach dem Vorbringen des Revisionswerbers vom Verwaltungsgericht unrichtig gelöst worden sein. Auf eine Rechtsfrage, die das Verwaltungsgericht bei der Zulassung der ordentlichen Revision als grundsätzlich angesehen hat, ist vom Verwaltungsgerichtshof allerdings nicht einzugehen, wenn diese Rechtsfrage in der Revision - wie vorliegend - nicht angesprochen wird vergleiche , erneut VwGH 22.2.2023, Ro 2022/14/0001, mwN).
14
Die Revision richtet sich zur Begründung ihrer Zulässigkeit vielmehr erkennbar gegen die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts und bringt dazu zusammengefasst vor, das Fluchtvorbringen des Revisionswerbers werde durch die getroffenen Länderfeststellungen bestätigt; männliche Personen würden immer Gefahr laufen, sofort rekrutiert zu werden. Soldaten würden gezwungen, auf unbewaffnete Zivilisten zu schießen, bei einer Weigerung drohe Soldaten die Gefahr, selbst erschossen zu werden.
15
Der Verwaltungsgerichtshof ist nach seiner ständigen Rechtsprechung als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der - zur Rechtskontrolle berufene - Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. VwGH 13.9.2023, Ra 2023/14/0316, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof ist nach seiner ständigen Rechtsprechung als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der - zur Rechtskontrolle berufene - Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre vergleiche , VwGH 13.9.2023, Ra 2023/14/0316, mwN).
16
Das Bundesverwaltungsgericht legte - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der es sich einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber verschaffen konnte - dar, aus welchen Erwägungen es zum Ergebnis gelangte, dass der Revisionswerber eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen nicht habe glaubhaft machen können. So würden die Regierungskräfte im Allgemeinen keine Rekrutierungen im Selbstverwaltungsgebiet der Kurden durchführen können, was sich mit den Angaben des Revisionswerbers decke, bisher keinen Einberufungsbefehl erhalten zu haben. Der Revisionswerber sei auch weit über das Alter des verpflichtenden Wehrdienstes bei kurdischen Kräften hinaus, eine Verweigerung des Wehrdienstes werde nach vorliegenden Informationen von der Autonomiebehörde auch nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung angesehen und lägen keine Anhaltspunkte für unverhältnismäßige Strafen bei Wehrdienstverweigerung vor. Dass die beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel behaftet wären, wird von der Revision mit ihrem allgemeinen Vorbringen nicht aufgezeigt.
17
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 29. November 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2023140003.J00

Im RIS seit

09.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten