1
Der Revisionswerber ist irakischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und sunnitischen Glaubens und stellte am 17. Oktober 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Als Fluchtgründe machte er eine einjährige Gefangenschaft durch den IS und die Verfolgung durch irakische Milizen geltend, die annehmen würden, er habe auf der Seite des IS gekämpft.
2
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 2. Oktober 2018 den Antrag des Revisionswerbers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V.), erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.), sprach aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VII.) und dass der Revisionswerber das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren habe (Spruchpunkt VIII.). Weiters erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Einreiseverbot für die Dauer von vier Jahren (Spruchpunkt IX.).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 2. Oktober 2018 den Antrag des Revisionswerbers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.), stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs.), sprach aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sieben.) und dass der Revisionswerber das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren habe (Spruchpunkt römisch acht.). Weiters erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Einreiseverbot für die Dauer von vier Jahren (Spruchpunkt römisch neun.).
3
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht im ersten Rechtsgang mit Erkenntnis vom 19. März 2019 als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BV-G nicht zulässig sei.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht im ersten Rechtsgang mit Erkenntnis vom 19. März 2019 als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, BV-G nicht zulässig sei.
4
Die vom Revisionswerber dagegen erhobene außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof blieb erfolglos.
5
Über Beschwerde des Revisionswerbers hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 23. September 2019,
E 1494/2019-15, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2019 auf.
Der Revisionswerber wurde in Österreich straffällig.
Mit Urteil des Straflandesgerichts Wien vom 18. Oktober 2018 wurde der Revisionswerber gemäß §§ 27 Abs. 2a 2. Fall SMG und 15 StGB, 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.Mit Urteil des Straflandesgerichts Wien vom 18. Oktober 2018 wurde der Revisionswerber gemäß Paragraphen 27, Absatz 2 a, 2. Fall SMG und 15 StGB, 27 Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.
Mit Urteil des Straflandesgerichtes Wien vom 11. November 2021 wurde der Revisionswerber gemäß §§ 15, 169 Abs. 1 StGB verurteilt und gemäß § 21 Abs. 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.Mit Urteil des Straflandesgerichtes Wien vom 11. November 2021 wurde der Revisionswerber gemäß Paragraphen 15,, 169 Absatz eins, StGB verurteilt und gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.
6
Mit dem nunmehr angefochtenem Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 2. Oktober 2018 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass gemäß §§ 8 Abs. 3a, 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen wurde (Spruchpunkt II.), dass gemäß §§ 52 Abs. 9, 46 FPG, § 8 Abs. 3a AsylG festgestellt wurde, dass eine Abschiebung in den Irak unzulässig sei (Spruchpunkt V.), sowie dass gemäß § 53 Abs. 1 und Abs. 3 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurde (Spruchpunkt IX.).Mit dem nunmehr angefochtenem Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 2. Oktober 2018 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a, 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch zwei.), dass gemäß Paragraphen 52, Absatz 9, 46, FPG, Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG festgestellt wurde, dass eine Abschiebung in den Irak unzulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), sowie dass gemäß Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3, FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurde (Spruchpunkt römisch neun.).
7
Gegen dieses Erkenntnis (mit Ausnahme des Ausspruches über die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung des Revisionswerbers) richtet sich die vorliegende Revision, die vom Bundesverwaltungsgericht samt den Verfahrensakten dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wurde und über die der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren eingeleitet hat.
Zur (teilweisen) Zurückweisung der Revision:
8
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
10
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
11
Die vorliegende Revision wendet sich formal zwar auch gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen und gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, tritt in ihrem Vorbringen zur Zulässigkeitsbegründung aber lediglich der durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigten Abweisung des subsidiären Schutzes samt darauf aufbauender Spruchteile entgegen. Die Revision zeigt somit in den genannten Punkten kein Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.
12
Soweit die Revision zur Begründung ihrer Zulässigkeit zunächst vorbringt, bei der Beurteilung, ob dem Revisionswerber der Status einer subsidiär schutzberechtigten Person gemäß §§ 8 Abs. 3a, 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 zu versagen sei, sei eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium vorzunehmen, ist dem entgegenzuhalten, dass sich die Notwendigkeit der Vornahme einer Güterabwägung nur auf Entscheidungen über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten wegen des in auf § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 genannten Grundes bezieht, nicht aber auf solche Entscheidungen, die - wie im vorliegenden Fall - die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach §§ 8 Abs. 3a, 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 zum Inhalt haben (vgl. VwGH 25.7.2023, Ra 2021/20/0246; VwGH 1.8.2023, Ra 2022/20/0081, Rz 15, 21). Demzufolge zeigt die Revision auch keine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf.Soweit die Revision zur Begründung ihrer Zulässigkeit zunächst vorbringt, bei der Beurteilung, ob dem Revisionswerber der Status einer subsidiär schutzberechtigten Person gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a, 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 zu versagen sei, sei eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium vorzunehmen, ist dem entgegenzuhalten, dass sich die Notwendigkeit der Vornahme einer Güterabwägung nur auf Entscheidungen über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten wegen des in auf Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 genannten Grundes bezieht, nicht aber auf solche Entscheidungen, die - wie im vorliegenden Fall - die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraphen 8, Absatz 3 a, 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 zum Inhalt haben vergleiche , VwGH 25.7.2023, Ra 2021/20/0246; VwGH 1.8.2023, Ra 2022/20/0081, Rz 15, 21). Demzufolge zeigt die Revision auch keine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf. 13
In Bezug auf die genannten Aussprüche werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. In diesem Umfang war die Revision daher gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.In Bezug auf die genannten Aussprüche werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. In diesem Umfang war die Revision daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins und Absatz 3, VwGG zurückzuweisen.
14
Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters über die Revision erwogen:
Zur (teilweisen) Aufhebung:
15
Zur Zulässigkeit der Revision wird vom Revisionswerber weiters geltend gemacht, die Verhängung einer Rückkehrentscheidung sei rechtswidrig, wenn gleichzeitig die Unzulässigkeit der Abschiebung ausgesprochen werde und der Rückkehrentscheidung somit keine Wirksamkeit zukomme.
16
Im Hinblick auf dieses Vorbringen ist die Revision zulässig.
17
Der EuGH hat in der Rechtssache C-663/21 am 6. Juli 2023 - soweit fallbezogen maßgeblich in seinem Spruchpunkt 2. - folgendes Urteil erlassen:
18
„2. Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist dahin auszulegen, dass er dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist.“„2. Artikel 5, der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist dahin auszulegen, dass er dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist.“
19
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich nach Vorliegen dieses Urteils des EuGH eingehend im Erkenntnis vom 25. Juli 2023, Ra 2021/20/0246, mit der auch hier maßgeblichen Rechtsfrage befasst. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG kann daher insoweit auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen werden.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich nach Vorliegen dieses Urteils des EuGH eingehend im Erkenntnis vom 25. Juli 2023, Ra 2021/20/0246, mit der auch hier maßgeblichen Rechtsfrage befasst. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG kann daher insoweit auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen werden.
20
Im vorliegenden Fall wurde die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf §§ 8 Abs. 3a, 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 gegründet sowie festgestellt, dass die Abschiebung des Revisionswerbers in seinen Herkunftsstaat Irak nicht zulässig ist.Im vorliegenden Fall wurde die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf Paragraphen 8, Absatz 3 a, 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 gegründet sowie festgestellt, dass die Abschiebung des Revisionswerbers in seinen Herkunftsstaat Irak nicht zulässig ist.
21
In einem solchen Fall ist es - den Ausführungen im genannten Erkenntnis Ra 2021/20/0246 folgend - in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, die in dieser Bestimmung enthaltene - den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende - Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß §§ 8 Abs. 3a, 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 erfolgte Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben der Rückführungsrichtlinie entsprechende Rechtslage herzustellen.In einem solchen Fall ist es - den Ausführungen im genannten Erkenntnis Ra 2021/20/0246 folgend - in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, die in dieser Bestimmung enthaltene - den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende - Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a, 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 erfolgte Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben der Rückführungsrichtlinie entsprechende Rechtslage herzustellen.
22
Es hat daher lediglich die in dieser Bestimmung vorgesehene - mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende - Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (vgl. zum Ganzen auch neuerlich VwGH 1.8.2023, Ra 2022/20/0081).Es hat daher lediglich die in dieser Bestimmung vorgesehene - mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende - Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde vergleiche , zum Ganzen auch neuerlich VwGH 1.8.2023, Ra 2022/20/0081). 23
Somit stellt sich im vorliegenden Fall die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als nicht im Einklang mit der Rechtslage dar. Das angefochtene Erkenntnis war daher in diesem Ausspruch wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - aufzuheben. Infolge dessen hatten auch die rechtlich davon abhängenden Aussprüche, die ihre Grundlage verlieren, aus demselben Grund der Aufhebung zu verfallen.Somit stellt sich im vorliegenden Fall die Erlassung einer Rückkehrentscheidung als nicht im Einklang mit der Rechtslage dar. Das angefochtene Erkenntnis war daher in diesem Ausspruch wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - aufzuheben. Infolge dessen hatten auch die rechtlich davon abhängenden Aussprüche, die ihre Grundlage verlieren, aus demselben Grund der Aufhebung zu verfallen.
24
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 50 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 50, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 29. November 2023