TE Vwgh Erkenntnis 2023/11/30 Ro 2022/21/0002

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Veröffentlicht am 30.11.2023
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1M
E3D
E3R
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/03 Vereinte Nationen, Internationaler Gerichtshof (IGH)
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §17 Z1
AVG §56
BFA-VG 2014 §9 Abs1
EURallg
FPG 2005 §52
FPG 2005 §52 Abs4 Z4
MRK Art8
MRK Art8 Abs2
NAG 2005 §11 Abs2 Z5
NAG 2005 §11 Abs3
NAG 2005 §24 Abs1
NAG 2005 §8 Abs1 Z2
UN-Charta Art25
UN-Charta Art41
UN-Charta Art48 Abs2
UN-Charta KapVII
UNO Resolution 2397 (2017)
UNO Resolution 2397 (2017) Pkt8
UNO Resolution 757 (1992)
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
12010M029 EUV Art29
32016D0849 Maßnahmen restriktive Demokratische Volksrepublik Korea
32016D0849 Maßnahmen restriktive Demokratische Volksrepublik Korea Art26a Abs4
32016D0849 Maßnahmen restriktive Demokratische Volksrepublik Korea Art26a Abs5
32017D1860 Maßnahmen restriktive Demokratische Volksrepublik Korea
32017R1509 MaßnahmenVO restriktive Demokratische Volksrepublik Korea
32017R1509 MaßnahmenVO restriktive Demokratische Volksrepublik Korea Art1
  1. AuslBG § 17 heute
  2. AuslBG § 17 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 17 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  4. AuslBG § 17 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  5. AuslBG § 17 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  6. AuslBG § 17 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  7. AuslBG § 17 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 231/1988
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2022/21/0134 E 30.11.2023

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger, den Hofrat Dr. Chvosta, die Hofrätin Dr. Holzinger und die Hofrätin Dr.in Oswald als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16. Februar 2022, W152 2231569-1/3E, betreffend Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen (mitbeteiligte Partei: Y R, vertreten durch die DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in 1090 Wien, Währinger Straße 2-4), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1
Der Mitbeteiligte ist Staatsangehöriger der Demokratischen Volksrepublik Korea (DVRK; auch „Nordkorea“). Er lebt - mit Unterbrechungen in den Zeiträumen 2000 bis 2002 und 2012 bis 2015, in denen er sich in „Nordkorea“ aufhielt - seit 1996 in Österreich. Er war hier in verschiedenen Funktionen für die „International Taekwon-Do Federation“ tätig, und zwar von 1996 bis 2000 als „Schatzmeister“, von 2002 bis 2012 als Generalsekretär und seit 2015 als Präsident. In dieser Funktion erzielt der Mitbeteiligte ein monatliches Nettoeinkommen von etwa € 2.000,-. Während seines Aufenthaltes in Österreich verfügte der Mitbeteiligte über unterschiedliche Aufenthaltstitel, zuletzt war ihm am 6. Februar 2019 eine „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ mit Gültigkeit bis 6. Februar 2022 erteilt worden.
2
Der Mitbeteiligte ist verheiratet und lebt mit seiner Ehefrau und seiner 1997 geborenen Tochter, die an der Universität Wien Japanologie studiert, im gemeinsamen Haushalt in Wien; beide sind in Österreich rechtmäßig aufhältig. Der Sohn des Mitbeteiligten ist nach Abschluss seines Anglistikstudiums etwa Anfang 2018 nach „Nordkorea“ zurückgekehrt. Dort leben auch der Vater sowie ein Bruder des Mitbeteiligten, die er bei Reisen nach „Nordkorea“ besucht.
3
Mit Bescheid vom 3. März 2020 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen den Mitbeteiligten eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 [Z 1] FPG iVm § 9 BFA-VG, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Mitbeteiligten in die DVRK zulässig sei, und gewährte gemäß § 55 Abs. 1 und 3 FPG eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise.Mit Bescheid vom 3. März 2020 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen den Mitbeteiligten eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, [Z 1] FPG in Verbindung mit , Paragraph 9, BFA-VG, stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Mitbeteiligten in die DVRK zulässig sei, und gewährte gemäß Paragraph 55, Absatz eins, und 3 FPG eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise.
4
Die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung begründete das BFA damit, dass Österreich aufgrund von näher genannten Beschlüssen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (UN) und des Rates der Europäischen Union (EU) im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) „völker- und europarechtlich“ verpflichtet sei, Personen mit nordkoreanischer Staatsangehörigkeit keine Arbeitserlaubnis zu erteilen, und solche Personen, die über eine Arbeitserlaubnis verfügen, „unter Wahrung der Menschenrechte“ in die DVRK rückzuführen. Eine Missachtung dieser internationalen Verpflichtungen hätte „massive Auswirkungen auf die rechtsstaatliche Glaubwürdigkeit Österreichs und würde das Ansehen Österreichs im europäischen und internationalen Staatenverband erheblich beschädigen“. Es sei daher die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 5 NAG, wonach einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden dürfen, wenn dadurch „die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden“, nicht erfüllt. Im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG gestand das BFA dem Mitbeteiligten zwar zu, als „Präsident eines weltweiten Sportverbandes“ eine angesehene Funktion innezuhaben und sich immer „gesetzestreu“ verhalten zu haben. Es ging auch davon aus, dass die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das „schützenswerte“ Privat- und Familienleben darstelle, kam jedoch unter Bedachtnahme auf den letzten, erst etwa vierjährigen Inlandsaufenthalt mit näherer Begründung zu dem Ergebnis, dass das wegen der umzusetzenden Sanktionen gegen „Nordkorea“ besonders hohe öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung die Interessen des Mitbeteiligten an einem Verbleib in Österreich überwiege. Weiters sei die Abschiebung des Mitbeteiligten, der zur „regierungsfreundlichen Elite“ seines Landes gehöre, vor dem Hintergrund der Art. 2 und 3 EMRK in die DVRK zulässig.Die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung begründete das BFA damit, dass Österreich aufgrund von näher genannten Beschlüssen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (UN) und des Rates der Europäischen Union (EU) im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) „völker- und europarechtlich“ verpflichtet sei, Personen mit nordkoreanischer Staatsangehörigkeit keine Arbeitserlaubnis zu erteilen, und solche Personen, die über eine Arbeitserlaubnis verfügen, „unter Wahrung der Menschenrechte“ in die DVRK rückzuführen. Eine Missachtung dieser internationalen Verpflichtungen hätte „massive Auswirkungen auf die rechtsstaatliche Glaubwürdigkeit Österreichs und würde das Ansehen Österreichs im europäischen und internationalen Staatenverband erheblich beschädigen“. Es sei daher die Voraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, NAG, wonach einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden dürfen, wenn dadurch „die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden“, nicht erfüllt. Im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG gestand das BFA dem Mitbeteiligten zwar zu, als „Präsident eines weltweiten Sportverbandes“ eine angesehene Funktion innezuhaben und sich immer „gesetzestreu“ verhalten zu haben. Es ging auch davon aus, dass die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das „schützenswerte“ Privat- und Familienleben darstelle, kam jedoch unter Bedachtnahme auf den letzten, erst etwa vierjährigen Inlandsaufenthalt mit näherer Begründung zu dem Ergebnis, dass das wegen der umzusetzenden Sanktionen gegen „Nordkorea“ besonders hohe öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung die Interessen des Mitbeteiligten an einem Verbleib in Österreich überwiege. Weiters sei die Abschiebung des Mitbeteiligten, der zur „regierungsfreundlichen Elite“ seines Landes gehöre, vor dem Hintergrund der Artikel 2, und 3 EMRK in die DVRK zulässig.
5
Gegen diesen Bescheid, der dem Mitbeteiligten am 6. März 2020 zugestellt worden war, erhob er am 28. Mai 2020 Beschwerde.
6
Am 21. Dezember 2021 beantragte der Mitbeteiligte bei der Niederlassungsbehörde rechtzeitig die Verlängerung seines Aufenthaltstitels.
7
Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 16. Februar 2022 gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde statt und behob den bei ihm angefochtenen Bescheid ersatzlos. Die ordentliche Revision erklärte das BVwG gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig.Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 16. Februar 2022 gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde statt und behob den bei ihm angefochtenen Bescheid ersatzlos. Die ordentliche Revision erklärte das BVwG gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig.
8
In seiner rechtlichen Beurteilung des eingangs wiedergegebenen unstrittigen Sachverhalts ging das BVwG davon aus, dass der im Rahmen der GASP ergangene Beschluss 2016/849 des Rates vom 27. Mai 2016 (in der mit dem Beschluss [GASP] 2018/293 des Rates vom 26. Februar 2018 geänderten Fassung) über restriktive Maßnahmen gegen die DVRK, der in dem für den vorliegenden Fall maßgeblichen Art. 26a Abs. 4 und 5 einerseits die Erneuerung von Arbeitserlaubnissen für Staatsangehörige der DVRK verbietet und andererseits unter bestimmten Voraussetzungen deren Rückführung in die DVRK bis spätestens 21. Dezember 2019 verlangt, mangels Durchgriffswirkung auf den Mitbeteiligten nicht unmittelbar anwendbar sei. Auch die zu diesem Beschluss ergangene Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates vom 30. August 2017 über restriktive Maßnahmen gegen die DVRK sehe (auch in der novellierten Fassung) keine derartigen administrativen Verpflichtungen vor. Weiters enthalte auch das österreichische Sanktionengesetz 2010 (Bundesgesetz über die Durchführung internationaler Sanktionsmaßnahmen, BGBl. I Nr. 36/2010 in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2018) keine diesbezüglichen Vorgaben oder sonstige Bestimmungen, die auf den Mitbeteiligten anwendbar seien. Es bestehe daher keine rechtliche Grundlage für die Annahme, dass der Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z 5 NAG erfüllt sei. Eine Beeinträchtigung von Beziehungen zu einem anderen Staat oder Völkerrechtssubjekt im Sinne der genannten Bestimmung komme „damit“ nicht in Betracht. Es sei daher kein Versagungsgrund als tatbestandsmäßige Voraussetzung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG gegeben, weshalb der angefochtene Bescheid (zur Gänze) ersatzlos zu beheben sei.In seiner rechtlichen Beurteilung des eingangs wiedergegebenen unstrittigen Sachverhalts ging das BVwG davon aus, dass der im Rahmen der GASP ergangene Beschluss 2016/849 des Rates vom 27. Mai 2016 (in der mit dem Beschluss [GASP] 2018/293 des Rates vom 26. Februar 2018 geänderten Fassung) über restriktive Maßnahmen gegen die DVRK, der in dem für den vorliegenden Fall maßgeblichen Artikel 26 a, Absatz 4, und 5 einerseits die Erneuerung von Arbeitserlaubnissen für Staatsangehörige der DVRK verbietet und andererseits unter bestimmten Voraussetzungen deren Rückführung in die DVRK bis spätestens 21. Dezember 2019 verlangt, mangels Durchgriffswirkung auf den Mitbeteiligten nicht unmittelbar anwendbar sei. Auch die zu diesem Beschluss ergangene Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates vom 30. August 2017 über restriktive Maßnahmen gegen die DVRK sehe (auch in der novellierten Fassung) keine derartigen administrativen Verpflichtungen vor. Weiters enthalte auch das österreichische Sanktionengesetz 2010 (Bundesgesetz über die Durchführung internationaler Sanktionsmaßnahmen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,) keine diesbezüglichen Vorgaben oder sonstige Bestimmungen, die auf den Mitbeteiligten anwendbar seien. Es bestehe daher keine rechtliche Grundlage für die Annahme, dass der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, NAG erfüllt sei. Eine Beeinträchtigung von Beziehungen zu einem anderen Staat oder Völkerrechtssubjekt im Sinne der genannten Bestimmung komme „damit“ nicht in Betracht. Es sei daher kein Versagungsgrund als tatbestandsmäßige Voraussetzung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG gegeben, weshalb der angefochtene Bescheid (zur Gänze) ersatzlos zu beheben sei.
9
Die Zulassung der ordentlichen Revision begründete das BVwG damit, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 11 Abs. 2 Z 5 NAG und demzufolge auch zu der Frage fehle, unter welchen Umständen die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder Völkerrechtssubjekt wesentlich beeinträchtigt werden.Die Zulassung der ordentlichen Revision begründete das BVwG damit, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, NAG und demzufolge auch zu der Frage fehle, unter welchen Umständen die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder Völkerrechtssubjekt wesentlich beeinträchtigt werden.
10
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Amtsrevision des BFA. Das BVwG hat ein Verfahren nach § 30a Abs. 4 bis 6 VwGG durchgeführt, in dessen Rahmen der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung erstattete.Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Amtsrevision des BFA. Das BVwG hat ein Verfahren nach Paragraph 30 a, Absatz 4, bis 6 VwGG durchgeführt, in dessen Rahmen der Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung erstattete.
11
Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu erwogen:
12
Die Amtsrevision schließt sich zur Begründung ihrer Zulässigkeit der diesbezüglichen Begründung des BVwG an und führt zusammengefasst ins Treffen, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob Resolutionen des UN-Sicherheitsrates und Beschlüsse des Rates der EU über restriktive Maßnahmen im Rahmen der GASP, konkret Punkt 8. der Resolution 2397 (2017) und Art. 26a Abs. 5 des Beschlusses (GASP) 2016/849, ohne weitere Umsetzung dazu führen könnten, dass eine Aufenthaltstitelerteilung entgegen einer solchen Regelung die Beziehungen der Republik Österreich zu anderen Staaten oder Völkerrechtssubjekten wesentlich beeinträchtigt und demzufolge der Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z 5 NAG verwirklicht sei. Die Amtsrevision erweist sich aus diesem Grund als zulässig; sie ist auch berechtigt.Die Amtsrevision schließt sich zur Begründung ihrer Zulässigkeit der diesbezüglichen Begründung des BVwG an und führt zusammengefasst ins Treffen, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob Resolutionen des UN-Sicherheitsrates und Beschlüsse des Rates der EU über restriktive Maßnahmen im Rahmen der GASP, konkret Punkt 8. der Resolution 2397 (2017) und Artikel 26 a, Absatz 5, des Beschlusses (GASP) 2016/849, ohne weitere Umsetzung dazu führen könnten, dass eine Aufenthaltstitelerteilung entgegen einer solchen Regelung die Beziehungen der Republik Österreich zu anderen Staaten oder Völkerrechtssubjekten wesentlich beeinträchtigt und demzufolge der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, NAG verwirklicht sei. Die Amtsrevision erweist sich aus diesem Grund als zulässig; sie ist auch berechtigt.
13
In der Amtsrevision wird - erstmals - auch die bei der Vorlage der Beschwerde an das BVwG nicht thematisierte Frage nach deren Rechtzeitigkeit vor dem Hintergrund der Bestimmungen des COVID-19-VwBG angesprochen. Dabei wird aber die vom BVwG angenommene Unterbrechung der Beschwerdefrist nicht konkret bekämpft, sondern lediglich als alternative Möglichkeit aufgezeigt, in Übertragung der zur Revisionsfrist angestellten Überlegungen in VwGH 17.3.2021, Ra 2020/11/0098, von einer bloßen Hemmung auch der Beschwerdefrist auszugehen. Angesichts dessen ist es nicht angezeigt, die der ständigen Praxis der Verwaltungsgerichte entsprechende Auslegung des COVID-19-VwBG durch das BVwG, die in der Folge - wie in der Amtsrevision ausdrücklich eingeräumt wird - bei den Rechtsmittelbelehrungen zu seinen Bescheiden stets auch vom BFA vertreten wurde, in Frage zu stellen. Das angefochtene Erkenntnis ist daher nicht schon deshalb aufzuheben, weil das BVwG die Beschwerde als verspätet hätte zurückweisen müssen.
14
§ 52 Abs. 4 FPG, auf den die gegenständliche Rückkehrentscheidung gestützt wurde, lautet - soweit hier relevant - wie folgt:Paragraph 52, Absatz 4, FPG, auf den die gegenständliche Rückkehrentscheidung gestützt wurde, lautet - soweit hier relevant - wie folgt:

„§ 52

[...]

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1.
nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre;nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins, und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre;

[...]

4.
der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oderder Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins, und 2 NAG) entgegensteht oder

[...].“

15
Da im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des BFA vom 3. März 2020 der dem Mitbeteiligten zuletzt erteilte Aufenthaltstitel noch gültig war, zog das BFA zu Recht § 52 Abs. 4 Z 1 NAG als maßgebliche Rechtsgrundlage heran. Diesbezüglich führte das BVwG im angefochtenen Erkenntnis - die in Rn. 8 wiedergegebene Begründung ergänzend - noch ins Treffen, die Verlängerung dieses Aufenthaltstitels sei am 6. Februar 2019 und damit zu einem Zeitpunkt erfolgt, als Art. 26a des Beschlusses (GASP) 2016/849 in der hier maßgeblichen Fassung am 27. Februar 2018 bereits im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht worden sei, sodass kein nachträglich eingetretener oder nachträglich bekannt gewordener Versagungsgrund im Sinne des § 52 Abs. 4 Z 1 NAG vorgelegen habe.Da im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des BFA vom 3. März 2020 der dem Mitbeteiligten zuletzt erteilte Aufenthaltstitel noch gültig war, zog das BFA zu Recht Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, NAG als maßgebliche Rechtsgrundlage heran. Diesbezüglich führte das BVwG im angefochtenen Erkenntnis - die in Rn. 8 wiedergegebene Begründung ergänzend - noch ins Treffen, die Verlängerung dieses Aufenthaltstitels sei am 6. Februar 2019 und damit zu einem Zeitpunkt erfolgt, als Artikel 26 a, des Beschlusses (GASP) 2016/849 in der hier maßgeblichen Fassung am 27. Februar 2018 bereits im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht worden sei, sodass kein nachträglich eingetretener oder nachträglich bekannt gewordener Versagungsgrund im Sinne des Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, NAG vorgelegen habe.
16
Das trifft zwar bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des behördlichen Bescheides grundsätzlich zu. Bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses vom 16. Februar 2022 war die Gültigkeit des dem Mitbeteiligten erteilten Aufenthaltstitels aber bereits abgelaufen und er hatte fristgerecht einen Verlängerungsantrag gestellt, wodurch gemäß § 24 Abs. 1 dritter Satz NAG die Perpetuierung des rechtmäßigen Aufenthalts des Mitbeteiligten bewirkt wurde. Das BVwG hatte daher - wie in der Amtsrevision zu Recht aufgezeigt wird - im maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 4 Z 4 FPG vorlagen (zur Abgrenzung der beiden Tatbestände siehe etwa VwGH 19.8.2021, Ra 2021/21/0031, Rn. 19/20, mwN). Das hat das BVwG im Ergebnis - ohne Überschreitung der Sache des Beschwerdeverfahrens (Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG samt Nebenaussprüchen) - mit der von ihm der Sache nach vorgenommenen Beurteilung, wonach seiner Meinung zufolge der vom BFA herangezogene Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z 5 NAG der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels an den Mitbeteiligten nicht entgegenstehe, auch getan.Das trifft zwar bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des behördlichen Bescheides grundsätzlich zu. Bei Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses vom 16. Februar 2022 war die Gültigkeit des dem Mitbeteiligten erteilten Aufenthaltstitels aber bereits abgelaufen und er hatte fristgerecht einen Verlängerungsantrag gestellt, wodurch gemäß Paragraph 24, Absatz eins, dritter Satz NAG die Perpetuierung des rechtmäßigen Aufenthalts des Mitbeteiligten bewirkt wurde. Das BVwG hatte daher - wie in der Amtsrevision zu Recht aufgezeigt wird - im maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG vorlagen (zur Abgrenzung der beiden Tatbestände siehe etwa VwGH 19.8.2021, Ra 2021/21/0031, Rn. 19/20, mwN). Das hat das BVwG im Ergebnis - ohne Überschreitung der Sache des Beschwerdeverfahrens (Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG samt Nebenaussprüchen) - mit der von ihm der Sache nach vorgenommenen Beurteilung, wonach seiner Meinung zufolge der vom BFA herangezogene Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, NAG der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels an den Mitbeteiligten nicht entgegenstehe, auch getan.
17
Bei dieser Beurteilung hat das BVwG jedoch zunächst außer Acht gelassen, dass die von ihm in erster Linie für maßgeblich erachtete Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/849 durch den Beschluss (GASP) 2018/293 des Rates vom 26. Februar 2018, mit dem Art. 26a Abs. 5 angefügt wurde, auf die Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 22. Dezember 2017, 2397 (2017), zurückgeht.Bei dieser Beurteilung hat das BVwG jedoch zunächst außer Acht gelassen, dass die von ihm in erster Linie für maßgeblich erachtete Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/849 durch den Beschluss (GASP) 2018/293 des Rates vom 26. Februar 2018, mit dem Artikel 26 a, Absatz 5, angefügt wurde, auf die Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 22. Dezember 2017, 2397 (2017), zurückgeht.
18
In dieser Resolution hatte der UN-Sicherheitsrat seine Besorgnis darüber bekundet, dass trotz der Annahme einer früheren Resolution, mit der den Mitgliedstaaten die Erteilung von Arbeitsgenehmigungen an Staatsangehörige der DVRK untersagt worden war (Punkt 17. der Resolution 2375 [2017]), nordkoreanische Staatsangehörige nach wie vor in anderen Staaten arbeiten, um „Exporteinnahmen“ zu erzielen, die die DVRK zur Unterstützung ihres verbotenen Nuklearprogramms und ihres verbotenen Programms für ballistische Flugkörper nutzt. Deshalb wurde - soweit fallbezogen relevant - beschlossen, dass die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen alle Staatsangehörigen der DVRK, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats Einkommen erzielen, sofort, jedoch spätestens 24 Monate ab dem Datum der Verabschiedung dieser Resolution, in die DVRK zu repatriieren haben, es sei denn der Mitgliedstaat stellt fest, dass die Repatriierung eines Staatsangehörigen der DVRK nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht und dem anwendbaren Völkerrecht, einschließlich des Flüchtlingsvölkerrechts und der internationalen Menschenrechtsnormen, verboten ist (vgl. Punkt 8. der Resolution 2397 [2017]). Bei Erlassung dieser Resolution wurde der UN-Sicherheitsrat nach Kapitel VII der Satzung der Vereinten Nationen (UN-Charta) tätig und ergriff Maßnahmen nach deren Art. 41, die für die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, zu denen auch die Republik Österreich gehört, gemäß Art. 25 und Art. 48 Abs. 2 der UN-Charta verbindlich sind.In dieser Resolution hatte der UN-Sicherheitsrat seine Besorgnis darüber bekundet, dass trotz der Annahme einer früheren Resolution, mit der den Mitgliedstaaten die Erteilung von Arbeitsgenehmigungen an Staatsangehörige der DVRK untersagt worden war (Punkt 17. der Resolution 2375 [2017]), nordkoreanische Staatsangehörige nach wie vor in anderen Staaten arbeiten, um „Exporteinnahmen“ zu erzielen, die die DVRK zur Unterstützung ihres verbotenen Nuklearprogramms und ihres verbotenen Programms für ballistische Flugkörper nutzt. Deshalb wurde - soweit fallbezogen relevant - beschlossen, dass die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen alle Staatsangehörigen der DVRK, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats Einkommen erzielen, sofort, jedoch spätestens 24 Monate ab dem Datum der Verabschiedung dieser Resolution, in die DVRK zu repatriieren haben, es sei denn der Mitgliedstaat stellt fest, dass die Repatriierung eines Staatsangehörigen der DVRK nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht und dem anwendbaren Völkerrecht, einschließlich des Flüchtlingsvölkerrechts und der internationalen Menschenrechtsnormen, verboten ist vergleiche , Punkt 8. der Resolution 2397 [2017]). Bei Erlassung dieser Resolution wurde der UN-Sicherheitsrat nach Kapitel römisch sieben der Satzung der Vereinten Nationen (UN-Charta) tätig und ergriff Maßnahmen nach deren Artikel 41,, die für die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, zu denen auch die Republik Österreich gehört, gemäß Artikel 25 und Artikel 48, Absatz 2, der UN-Charta verbindlich sind.
19
Inhaltlich weitgehend ident mit Punkt 8. der Resolution 2397 (2017) des UN-Sicherheitsrates wird in Art. 26a Abs. 5 des Beschlusses (GASP) 2016/849 des Rates der EU angeordnet, dass die Mitgliedstaaten sofort, spätestens jedoch bis zum 21. Dezember 2019, für die Rückführung aller Staatsangehörigen der DVRK, die im Hoheitsbereich der Mitgliedstaaten Einkommen erzielen, sorgen, es sei denn, ein Mitgliedstaat stellt fest, dass die Rückführung eines DVRK-Staatsangehörigen aufgrund des geltenden nationalen Rechts oder des geltenden Völkerrechts, einschließlich des internationalen Flüchtlingsrechts und der internationalen Menschenrechtsnormen, untersagt ist.Inhaltlich weitgehend ident mit Punkt 8. der Resolution 2397 (2017) des UN-Sicherheitsrates wird in Artikel 26 a, Absatz 5, des Beschlusses (GASP) 2016/849 des Rates der EU angeordnet, dass die Mitgliedstaaten sofort, spätestens jedoch bis zum 21. Dezember 2019, für die Rückführung aller Staatsangehörigen der DVRK, die im Hoheitsbereich der Mitgliedstaaten Einkommen erzielen, sorgen, es sei denn, ein Mitgliedstaat stellt fest, dass die Rückführung eines DVRK-Staatsangehörigen aufgrund des geltenden nationalen Rechts oder des geltenden Völkerrechts, einschließlich des internationalen Flüchtlingsrechts und der internationalen Menschenrechtsnormen, untersagt ist.
20
Zusätzlich ist in Art. 26a Abs. 4 dieses Beschlusses (GASP) 2016/849 (angefügt mit dem Beschluss [GASP] 2017/1860 vom 16. Oktober 2017) normiert, dass die Mitgliedstaaten, um Überweisungen in die DVRK (zur Unterstützung verbotener nordkoreanischer Programme) zu stoppen, für Staatsangehörige der DVRK, die sich in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet befinden, ausgenommen Flüchtlinge und andere Personen, die internationalen Schutz genießen, - vorbehaltlich anwendbarer nationaler Rechtsanforderungen und -verfahren - keine Arbeitserlaubnisse erneuern.Zusätzlich ist in Artikel 26 a, Absatz 4, dieses Beschlusses (GASP) 2016/849 (angefügt mit dem Beschluss [GASP] 2017 aus 1860, vom 16. Oktober 2017) normiert, dass die Mitgliedstaaten, um Überweisungen in die DVRK (zur Unterstützung verbotener nordkoreanischer Programme) zu stoppen, für Staatsangehörige der DVRK, die sich in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet befinden, ausgenommen Flüchtlinge und andere Personen, die internationalen Schutz genießen, - vorbehaltlich anwendbarer nationaler Rechtsanforderungen und -verfahren - keine Arbeitserlaubnisse erneuern.
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Dieser Verpflichtung kommt jedoch insoweit keine eigenständige Bedeutung zu, als sie durch die später verfügte Maßnahme der Rückführung aller - ein Einkommen in den Mitgliedstaaten erzielenden - Staatsangehörigen der DVRK effektuiert wird. Umgekehrt verbleibt für Art. 26a Abs. 5 des genannten Beschlusses kein Anwendungsbereich mehr, wenn infolge der Nichterneuerung einer Arbeitserlaubnis kein Einkommen mehr erzielt wird.Dieser Verpflichtung kommt jedoch insoweit keine eigenständige Bedeutung zu, als sie durch die später verfügte Maßnahme der Rückführung aller - ein Einkommen in den Mitgliedstaaten erzielenden - Staatsangehörigen der DVRK effektuiert wird. Umgekehrt verbleibt für Artikel 26 a, Absatz 5, des genannten Beschlusses kein Anwendungsbereich mehr, wenn infolge der Nichterneuerung einer Arbeitserlaubnis kein Einkommen mehr erzielt wird.
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Nach Art. 29 EUV tragen die Mitgliedstaaten „dafür Sorge“, dass ihre „einzelstaatliche Politik“ mit den im Rahmen der GASP erlassenen Beschlüssen des Rates, in denen der Standpunkt der Union zu einer bestimmten Frage festgelegt wurde, in Einklang steht. Solche Beschlüsse des Rates im Rahmen der GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen Individuen verpflichten die Mitgliedstaaten zu entsprechenden gesetzgeberischen und administrativen Maßnahmen (vgl. Schmalenbach in Jaeger/Stöger (Hrsg), EUV/AEUV, Art. 29 EUV, Rn. 7/9).Nach Artikel 29, EUV tragen die Mitgliedstaaten „dafür Sorge“, dass ihre „einzelstaatliche Politik“ mit den im Rahmen der GASP erlassenen Beschlüssen des Rates, in denen der Standpunkt der Union zu einer bestimmten Frage festgelegt wurde, in Einklang steht. Solche Beschlüsse des Rates im Rahmen der GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen Individuen verpflichten die Mitgliedstaaten zu entsprechenden gesetzgeberischen und administrativen Maßnahmen vergleiche , Schmalenbach in Jaeger/Stöger (Hrsg), EUV/AEUV, Artikel 29, EUV, Rn. 7/9).
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Entgegen der Meinung des BVwG ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, dass die Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates vom 30. August 2017 über restriktive Maßnahmen gegen die DVRK auf die nach dem erwähnten Art. 26a des Beschlusses (GASP) 2016/849 von den Mitgliedstaaten zu ergreifenden Maßnahmen nicht Bezug nimmt. Nach ihrem Art. 1 enthält die genannte Verordnung nämlich nur Verpflichtungen für die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und für nach deren Recht gegründete oder dort tätige juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen.Entgegen der Meinung des BVwG ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, dass die Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates vom 30. August 2017 über restriktive Maßnahmen gegen die DVRK auf die nach dem erwähnten Artikel 26 a, des Beschlusses (GASP) 2016/849 von den Mitgliedstaaten zu ergreifenden Maßnahmen nicht Bezug nimmt. Nach ihrem Artikel eins, enthält die genannte Verordnung nämlich nur Verpflichtungen für die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und für nach deren Recht gegründete oder dort tätige juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen.
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Die in Rn. 18 dargestellten Vorgaben des Punktes 8. der Resolution des UN-Sicherheitsrates 2397 (2017) und die in Rn. 19 und 20 wiedergegebenen Vorgaben des Beschlusses (GASP) 2016/849 stellen sich aufgrund von Art. 41 iVm Art. 25 und Art. 48 Abs. 2 der UN-Charta bzw. Art. 29 EUV somit für die Republik Österreich als völker- bzw. unionsrechtlich verbindlich dar und verpflichten sie zu entsprechenden Maßnahmen gegen nordkoreanische Staatsangehörige. Dabei ist - entgegen der in der Revisionsbeantwortung vertretenen Rechtsansicht - schon angesichts des insoweit eindeutigen Wortlauts jedoch nicht relevant, ob mit dem von einem Staatsangehörigen der DVRK erzielten Einkommen tatsächlich verbotene Programme in „Nordkorea“ unterstützt werden.Die in Rn. 18 dargestellten Vorgaben des Punktes 8. der Resolution des UN-Sicherheitsrates 2397 (2017) und die in Rn. 19 und 20 wiedergegebenen Vorgaben des Beschlusses (GASP) 2016/849 stellen sich aufgrund von Artikel 41, in Verbindung mit , Artikel 25 und Artikel 48, Absatz 2, der UN-Charta bzw. Artikel 29, EUV somit für die Republik Österreich als völker- bzw. unionsrechtlich verbindlich dar und verpflichten sie zu entsprechenden Maßnahmen gegen nordkoreanische Staatsangehörige. Dabei ist - entgegen der in der Revisionsbeantwortung vertretenen Rechtsansicht - schon angesichts des insoweit eindeutigen Wortlauts jedoch nicht relevant, ob mit dem von einem Staatsangehörigen der DVRK erzielten Einkommen tatsächlich verbotene Programme in „Nordkorea“ unterstützt werden.
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Vor diesem Hintergrund wurde zunächst grundsätzlich zu Recht § 52 Abs. 4 FPG iVm § 11 Abs. 2 Z 5 NAG als innerstaatliche Rechtsgrundlage für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Mitbeteiligten als Staatsangehörigen der DVRK in Betracht gezogen. Nach § 11 Abs. 2 Z 5 NAG dürfen nämlich einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn dadurch „die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden“. Eine solche wesentliche Beeinträchtigung internationaler Beziehungen ist aber - unabhängig von einem innerstaatlichen Transformationsakt - durchaus denkbar, wenn die Republik Österreich den dargestellten völker- und unionsrechtlichen Verpflichtungen zur Nichtverlängerung einer „Arbeitserlaubnis“ (die mit der Verlängerung eines dem Mitbeteiligten zuletzt erteilten Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 NAG iVm § 17 Z 1 AuslBG nach nationalem Recht einhergeht) oder zur „Repatriierung“ bzw. „Rückführung“ von Staatsangehörigen der DVRK bis spätestens 21. Dezember 2019 nicht nachkommt (vgl. dazu, dass eine entgegen den Vorgaben einer Resolution des UN-Sicherheitsrates nach Kapitel VII der UN-Charta erteilte „Aufenthaltsbewilligung“ geeignet sein kann, die Beziehungen der Republik Österreich zur „Staatengemeinschaft als Ganzer“ und damit auch zu einem anderen Staat zu beeinträchtigen, VwGH 19.9.1996, 94/18/0925). Das verkannte das BVwG und insoweit ist der Amtsrevision des BFA zu folgen.Vor diesem Hintergrund wurde zunächst grundsätzlich zu Recht Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit , Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, NAG als innerstaatliche Rechtsgrundlage für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Mitbeteiligten als Staatsangehörigen der DVRK in Betracht gezogen. Nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, NAG dürfen nämlich einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn dadurch „die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden“. Eine solche wesentliche Beeinträchtigung internationaler Beziehungen ist aber - unabhängig von einem innerstaatlichen Transformationsakt - durchaus denkbar, wenn die Republik Österreich den dargestellten völker- und unionsrechtlichen Verpflichtungen zur Nichtverlängerung einer „Arbeitserlaubnis“ (die mit der Verlängerung eines dem Mitbeteiligten zuletzt erteilten Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG in Verbindung mit , Paragraph 17, Ziffer eins, AuslBG nach nationalem Recht einhergeht) oder zur „Repatriierung“ bzw. „Rückführung“ von Staatsangehörigen der DVRK bis spätestens 21. Dezember 2019 nicht nachkommt vergleiche , dazu, dass eine entgegen den Vorgaben einer Resolution des UN-Sicherheitsrates nach Kapitel römisch sieben der UN-Charta erteilte „Aufenthaltsbewilligung“ geeignet sein kann, die Beziehungen der Republik Österreich zur „Staatengemeinschaft als Ganzer“ und damit auch zu einem anderen Staat zu beeinträchtigen, VwGH 19.9.1996, 94/18/0925). Das verkannte das BVwG und insoweit ist der Amtsrevision des BFA zu folgen.
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Allerdings stehen sowohl die Verpflichtungen aufgrund des Punktes 8. der Resolution 2397 (2017) als auch jene des Art. 26a Abs. 5 des Beschlusses (GASP) 2016/849, auf die sich das BFA in der Amtsrevision in diesem Fall ausschließlich beruft, unter einem Vorbehalt entgegenstehenden nationalen Rechts und widersprechender internationaler „Menschenrechtsnormen“. Im Hinblick auf die Rückführungsverpflichtung von in einem Mitgliedstaat erwerbstätigen Staatsangehörigen der DVRK ist nämlich sowohl in Punkt 8. der Resolution 2397 (2017) als auch in Art. 26a Abs. 5 des Beschlusses (GASP) 2016/849 jeweils vorgesehen, dass diese Verpflichtung nicht besteht, soweit dies aufgrund des geltenden nationalen Rechts bzw. des geltenden Völkerrechts, einschließlich des internationalen Flüchtlingsrechts und der internationalen Menschenrechtsnormen untersagt ist.Allerdings stehen sowohl die Verpflichtungen aufgrund des Punktes 8. der Resolution 2397 (2017) als auch jene des Artikel 26 a, Absatz 5, des Beschlusses (GASP) 2016/849, auf die sich das BFA in der Amtsrevision in diesem Fall ausschließlich beruft, unter einem Vorbehalt entgegenstehenden nationalen Rechts und widersprechender internationaler „Menschenrechtsnormen“. Im Hinblick auf die Rückführungsverpflichtung von in einem Mitgliedstaat erwerbstätigen Staatsangehörigen der DVRK ist nämlich sowohl in Punkt 8. der Resolution 2397 (2017) als auch in Artikel 26 a, Absatz 5, des Beschlusses (GASP) 2016/849 jeweils vorgesehen, dass diese Verpflichtung nicht besteht, soweit dies aufgrund des geltenden nationalen Rechts bzw. des geltenden Völkerrechts, einschließlich des internationalen Flüchtlingsrechts und der internationalen Menschenrechtsnormen untersagt ist.
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Unter diesem Gesichtspunkt kommen einerseits § 11 Abs. 3 NAG, wonach ein Aufenthaltstitel (u.a.) trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 5 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist, und andererseits § 9 Abs. 1 BFA-VG maßgebliche Bedeutung zu, wonach die Erlassung (u.a.) einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, mit der in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Unter diesem Gesichtspunkt kommen einerseits Paragraph 11, Absatz 3, NAG, wonach ein Aufenthaltstitel (u.a.) trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer 5, erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist, und andererseits Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG maßgebliche Bedeutung zu, wonach die Erlassung (u.a.) einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, mit der in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
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Steht somit Art. 8 EMRK der Versagung eines Aufenthaltstitels oder auch nur der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Mitbeteiligten entgegen, besteht dazu schon von vornherein keine Verpflichtung der Republik Österreich.Steht somit Artikel 8, EMRK der Versagung eines Aufenthaltstitels oder auch nur der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Mitbeteiligten entgegen, besteht dazu schon von vornherein keine Verpflichtung der Republik Österreich.
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Ausgehend von einer anderen Rechtsansicht hat das BVwG die nach dem Gesagten gebotene Abwägung unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK an Hand der in § 11 Abs. 3 NAG und inhaltsgleich in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien unterlassen. Bei der demnach im fortzusetzenden Verfahren - nach der in der Beschwerde ausdrücklich beantragten und fallbezogen auch gebotenen Durchführung einer mündlichen Verhandlung - vorzunehmenden Abwägung werden die eingangs dargestellten starken Bindungen des Mitbeteiligten zu Österreich zu berücksichtigen und den sich aus den völkerrechtlichen Verpflichtungen ergebenden öffentlichen Interessen an einer Beendigung des Aufenthaltes des Mitbeteiligten gegenüberzustellen sein. In diesem Zusammenhang wird vom BVwG auch zu beachten sein, dass die vom BFA ohne Weiteres im Rahmen der rechtlichen Beurteilung unterstellte Annahme zum Vorliegen der Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2 Z 5 NAG (siehe oben Rn. 4) bisher auf keinem nachvollziehbaren Tatsachensubstrat beruht und somit in Bezug auf den vorliegend zu beurteilenden Fall des Mitbeteiligten eine bloße Mutmaßung darstellt.Ausgehend von einer anderen Rechtsansicht hat das BVwG die nach dem Gesagten gebotene Abwägung unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK an Hand der in Paragraph 11, Absatz 3, NAG und inhaltsgleich in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien unterlassen. Bei der demnach im fortzusetzenden Verfahren - nach der in der Beschwerde ausdrücklich beantragten und fallbezogen auch gebotenen Durchführung einer mündlichen Verhandlung - vorzunehmenden Abwägung werden die eingangs dargestellten starken Bindungen des Mitbeteiligten zu Österreich zu berücksichtigen und den sich aus den völkerrechtlichen Verpflichtungen ergebenden öffentlichen Interessen an einer Beendigung des Aufenthaltes des Mitbeteiligten gegenüberzustellen sein. In diesem Zusammenhang wird vom BVwG auch zu beachten sein, dass die vom BFA ohne Weiteres im Rahmen der rechtlichen Beurteilung unterstellte Annahme zum Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, NAG (siehe oben Rn. 4) bisher auf keinem nachvollziehbaren Tatsachensubstrat beruht und somit in Bezug auf den vorliegend zu beurteilenden Fall des Mitbeteiligten eine bloße Mutmaßung darstellt.
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Aus den dargestellten Gründen hat das BVwG das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb es gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben ist.Aus den dargestellten Gründen hat das BVwG das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb es gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben ist.

Wien, am 30. November 2023

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022210002.J00

Im RIS seit

16.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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