TE Vwgh Beschluss 2023/11/30 Ra 2023/20/0450

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Veröffentlicht am 30.11.2023
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Index

E3R E19104000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §5 Abs1
FPG 2005 §61 Abs1 Z1
FPG 2005 §61 Abs2
VwGG §30 Abs2
32013R0604 Dublin-III Art20 Abs5
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des B, geboren 1991, vertreten durch Mag. Florian Kreiner, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Friedrich-Schmidt-Platz 7/14, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. August 2023, W185 2268202-1/11E, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 und Anordnung einer Außerlandesbringung nach dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragstattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antragstattgegeben.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers, einem Staatsangehörigen der Russischen Föderation, gemäß § 5 Asylgesetz 2005 (AsylG) und § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Damit bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit dem der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz in Österreich gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen wurde, dass Kroatien gemäß Art. 20 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) für die Prüfung des Antrags zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung nach Kroatien gemäß Abs. 2 leg. cit. zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers, einem Staatsangehörigen der Russischen Föderation, gemäß Paragraph 5, Asylgesetz 2005 (AsylG) und Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei. Damit bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit dem der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz in Österreich gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen wurde, dass Kroatien gemäß Artikel 20, Absatz 5, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) für die Prüfung des Antrags zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung nach Kroatien gemäß Absatz 2, leg. cit. zulässig sei.
2
Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber außerordentliche Revision und stellte den gegenständlichen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wird u.a. vorgebracht, dem Revisionswerber drohe im Fall einer Abschiebung nach Kroatien erhebliche Nachteile, weil seine (rechtmäßig in Österreich aufhältige) Ehegattin erst kürzlich ein gemeinsames Kind zur Welt gebracht habe, er gemeinsam mit seiner Familie lebe und die ungewisse Lage und Ausreise für die gesamte Familie zu einer unzumutbaren Belastung führen würde.
3
Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4
Der Revisionswerber hat in seinem Antrag unverhältnismäßige Nachteile dargelegt, die mit dem sofortigen Vollzug des Abschiebetitels verbunden wären. Dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden, ist nicht zu erkennen, weshalb dem Antrag stattzugeben war.

Wien, am 30. November 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023200450.L00

Im RIS seit

29.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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