TE Vwgh Erkenntnis 2023/11/30 Ra 2022/06/0311

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Veröffentlicht am 30.11.2023
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Index

E3L E06100000
E3L E13300500
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
21/03 GesmbH-Recht
50/01 Gewerbeordnung
95/06 Ziviltechniker

Norm

GmbHG §15
GmbHG §19
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
ZivTG 1993 §21 Abs1
ZivTG 2019 §23
ZivTG 2019 §23 Abs1
ZivTG 2019 §29 Abs1 idF 2021/I/160
ZivTG 2019 §29 idF 2021/I/160
32006L0123 Dienstleistungs-RL
  1. GmbHG § 15 heute
  2. GmbHG § 15 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 178/2023
  3. GmbHG § 15 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofrätinnen Mag.a Merl, Mag. Rehak, Mag. Liebhart-Mutzl und Mag. Bayer als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der A GmbH & Co KG in T, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Amhof & Dr. Damian GmbH in 1060 Wien, Linke Wienzeile 4/2/6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 23. Dezember 2021, LVwG-AV-314/001-2021, betreffend Verleihung der Ziviltechnikerbefugnis nach § 24 Ziviltechnikergesetz 2019 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofrätinnen Mag.a Merl, Mag. Rehak, Mag. Liebhart-Mutzl und Mag. Bayer als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der A GmbH & Co KG in T, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Amhof & Dr. Damian GmbH in 1060 Wien, Linke Wienzeile 4/2/6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 23. Dezember 2021, LVwG-AV-314/001-2021, betreffend Verleihung der Ziviltechnikerbefugnis nach Paragraph 24, Ziviltechnikergesetz 2019 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Die Revisionswerberin ist eine GmbH & Co KG, deren Komplementärin die A q Z GmbH und deren Kommanditist DI P ist. Die Geschäftsführung der Revisionswerberin obliegt nach dem Gesellschaftsvertrag der A q Z GmbH, deren Geschäftsführer DI P ist.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (in der Folge: Verwaltungsgericht) im Säumnisweg den Antrag der Revisionswerberin vom 18. Juni 2020, ihr gemäß § 24 Ziviltechnikergesetz 2019 (ZTG 2019) für den Sitz in T die Ziviltechnikerbefugnis für das Fachgebiet „Architektur“ zu verleihen, ab und sprach aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (in der Folge: Verwaltungsgericht) im Säumnisweg den Antrag der Revisionswerberin vom 18. Juni 2020, ihr gemäß Paragraph 24, Ziviltechnikergesetz 2019 (ZTG 2019) für den Sitz in T die Ziviltechnikerbefugnis für das Fachgebiet „Architektur“ zu verleihen, ab und sprach aus, dass eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
3
Begründend führte es aus, nach dem eindeutigen Wortlaut des § 29 Abs. 1 erster Satz ZTG 2019 dürften Geschäftsführer und organschaftliche Vertreter einer Ziviltechnikergesellschaft nur natürliche Personen sein, die Gesellschafter mit aufrechter Befugnis seien. Nach dieser Bestimmung stehe es der Verleihung der Befugnis zur Ausübung des Ziviltechnikerberufs an eine Gesellschaft (u.a.) entgegen, wenn der Geschäftsführer keine natürliche Person sei. Aus § 23 ZTG 2019 ergebe sich nichts Gegenteiliges, weil diese Bestimmung bereits einleitend feststelle, dass Ziviltechniker nur „nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen“ jegliche Art von Personen- und Kapitalgesellschaften des Unternehmensrechts bilden dürften. Der Verleihung der Befugnis zur Ausübung des Ziviltechnikerberufs stehe somit schon der Umstand entgegen, dass die Geschäftsführung von einer GmbH ausgeübt werde.Begründend führte es aus, nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 29, Absatz eins, erster Satz ZTG 2019 dürften Geschäftsführer und organschaftliche Vertreter einer Ziviltechnikergesellschaft nur natürliche Personen sein, die Gesellschafter mit aufrechter Befugnis seien. Nach dieser Bestimmung stehe es der Verleihung der Befugnis zur Ausübung des Ziviltechnikerberufs an eine Gesellschaft (u.a.) entgegen, wenn der Geschäftsführer keine natürliche Person sei. Aus Paragraph 23, ZTG 2019 ergebe sich nichts Gegenteiliges, weil diese Bestimmung bereits einleitend feststelle, dass Ziviltechniker nur „nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen“ jegliche Art von Personen- und Kapitalgesellschaften des Unternehmensrechts bilden dürften. Der Verleihung der Befugnis zur Ausübung des Ziviltechnikerberufs stehe somit schon der Umstand entgegen, dass die Geschäftsführung von einer GmbH ausgeübt werde.
4
Die Anforderung, dass nur natürliche Personen Geschäftsführer einer Ziviltechnikergesellschaft sein dürften, verstoße nicht gegen Art. 15 Abs. 2 lit. b und c der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (im Folgenden: DienstleistungsRL) und dies lasse sich auch nicht aus dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 29. Juli 2019, C-209/18, Kommission/Österreich, ableiten, zumal darin im Ergebnis („nur“) die Anforderungen an Gesellschafter von Ziviltechnikergesellschaften als unionsrechtswidrig beurteilt worden seien. Eine Aussage, wonach die Anforderung, dass nur natürliche Personen Geschäftsführer sein dürften, unionsrechtlichen Bedenken begegne, sei dem Urteil nicht zu entnehmen.Die Anforderung, dass nur natürliche Personen Geschäftsführer einer Ziviltechnikergesellschaft sein dürften, verstoße nicht gegen Artikel 15, Absatz 2, Litera b und c der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (im Folgenden: DienstleistungsRL) und dies lasse sich auch nicht aus dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 29. Juli 2019, C-209/18, Kommission/Österreich, ableiten, zumal darin im Ergebnis („nur“) die Anforderungen an Gesellschafter von Ziviltechnikergesellschaften als unionsrechtswidrig beurteilt worden seien. Eine Aussage, wonach die Anforderung, dass nur natürliche Personen Geschäftsführer sein dürften, unionsrechtlichen Bedenken begegne, sei dem Urteil nicht zu entnehmen.
5
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6
Die belangte Behörde verzichtete auf die Erstattung einer Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zulässigkeit

7
Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit unter anderem vor, es fehle „einschlägige höchstgerichtliche“ Rechtsprechung zur Frage der Auslegung des § 29 Abs. 1 ZTG 2019, ob vor dem Hintergrund des Art. 15 Abs. 2 lit. b der DienstleistungsRL auch juristische Personen Geschäftsführer einer Ziviltechnikergesellschaft sein könnten.Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit unter anderem vor, es fehle „einschlägige höchstgerichtliche“ Rechtsprechung zur Frage der Auslegung des Paragraph 29, Absatz eins, ZTG 2019, ob vor dem Hintergrund des Artikel 15, Absatz 2, Litera b, der DienstleistungsRL auch juristische Personen Geschäftsführer einer Ziviltechnikergesellschaft sein könnten.
8
Die Revision ist im Hinblick auf dieses Vorbringen zulässig.

Rechtslage

9
Das ZTG 2019, BGBl. I Nr. 29, § 23 in der Stammfassung und § 29 in der Fassung BGBl. I Nr. 160/2021, lautet auszugsweise:Das ZTG 2019, BGBl. I Nr. 29, Paragraph 23, in der Stammfassung und Paragraph 29, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2021,, lautet auszugsweise:

„§ 23. Gesellschaftszweck

(1) Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dürfen Ziviltechniker zum ausschließlichen Zweck dauernder Ausübung des Ziviltechnikerberufes jegliche Art von Personen- und Kapitalgesellschaften des Unternehmensrechts, die in das Firmenbuch eingetragen werden können, bilden.

...

§ 29. OrganisationsgrundsätzeParagraph 29, Organisationsgrundsätze

(1) Geschäftsführer und organschaftliche Vertreter einer Ziviltechnikergesellschaft dürfen nur natürliche Personen sein, die Gesellschafter mit aufrechter Befugnis sind. ...“

Geschäftsführung der GmbH & Co KG

10
Das Verwaltungsgericht vertritt die Rechtsansicht, dass im vorliegenden Fall der Verleihung der Befugnis zur Ausübung des Ziviltechnikerberufs gemäß § 29 Abs. 1 ZTG 2019 schon der Umstand entgegenstehe, dass eine GmbH und somit eine juristische Person Geschäftsführerin der Revisionswerberin sei.Das Verwaltungsgericht vertritt die Rechtsansicht, dass im vorliegenden Fall der Verleihung der Befugnis zur Ausübung des Ziviltechnikerberufs gemäß Paragraph 29, Absatz eins, ZTG 2019 schon der Umstand entgegenstehe, dass eine GmbH und somit eine juristische Person Geschäftsführerin der Revisionswerberin sei.
11
Zunächst stellt sich somit die zivilrechtliche Vorfrage, wem die Geschäftsführung und Vertretung einer GmbH & Co KG obliegt.
12
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass dem Verwaltungsgerichtshof bei der Auslegung von nicht in die Kompetenz der Verwaltung fallenden Rechtsmaterien keine Leitfunktion zukommt, weshalb auf die zu dieser Vorfrage ergangene zivilgerichtliche Judikatur zurückgegriffen wird (vgl. VwGH 18.10.2022, Ro 2022/01/0014, Rn. 10; 26.5.2023, Ro 2020/13/0006, Rn. 18, jeweils mwN).In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass dem Verwaltungsgerichtshof bei der Auslegung von nicht in die Kompetenz der Verwaltung fallenden Rechtsmaterien keine Leitfunktion zukommt, weshalb auf die zu dieser Vorfrage ergangene zivilgerichtliche Judikatur zurückgegriffen wird vergleiche , VwGH 18.10.2022, Ro 2022/01/0014, Rn. 10; 26.5.2023, Ro 2020/13/0006, Rn. 18, jeweils mwN).
13
Die Sichtweise des Verwaltungsgerichts, die alleine darauf abstellt, dass die Geschäftsführung der GmbH & Co KG durch eine juristische Person, die Komplementär-GmbH, besorgt wird, hätte zur Konsequenz, dass einer Ziviltechnikergesellschaft in der Form einer GmbH & Co KG niemals eine Befugnis zur Ausübung des Ziviltechnikerberufes verliehen werden könnte.
14
Dagegen wird nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH) bei der GmbH & Co KG die Gesellschaft zwar durch die Komplementär-GmbH, im Ergebnis aber durch deren Geschäftsführer (§ 19 GmbHG) vertreten (vgl. RIS-Justiz RS0119188; etwa OGH 23.6.2004, 9 ObA 19/04s, mwN; so auch VwGH 27.3.1996, 93/15/0229; 24.1.1996, 94/13/0069, jeweils mwN).Dagegen wird nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH) bei der GmbH & Co KG die Gesellschaft zwar durch die Komplementär-GmbH, im Ergebnis aber durch deren Geschäftsführer (Paragraph 19, GmbHG) vertreten vergleiche , RIS-Justiz RS0119188; etwa OGH 23.6.2004, 9 ObA 19/04s, mwN; so auch VwGH 27.3.1996, 93/15/0229; 24.1.1996, 94/13/0069, jeweils mwN).
15
Nach der oben dargestellten Rechtsprechung wird die GmbH & Co KG somit im Ergebnis (mittelbar) durch eine natürliche Person, den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, vertreten, weil gemäß § 15 GmbHG nur physische Personen zu Geschäftsführern einer GmbH bestellt werden können.Nach der oben dargestellten Rechtsprechung wird die GmbH & Co KG somit im Ergebnis (mittelbar) durch eine natürliche Person, den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, vertreten, weil gemäß Paragraph 15, GmbHG nur physische Personen zu Geschäftsführern einer GmbH bestellt werden können.
16
Zu prüfen bleibt daher, ob diese (mittelbare) Vertretung durch den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH die in § 29 Abs. 1 erster Satz ZTG 2019 normierte Voraussetzung der Geschäftsführung durch eine natürliche Person erfüllt.Zu prüfen bleibt daher, ob diese (mittelbare) Vertretung durch den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH die in Paragraph 29, Absatz eins, erster Satz ZTG 2019 normierte Voraussetzung der Geschäftsführung durch eine natürliche Person erfüllt.

Geschäftsführung durch eine natürliche Person nach § 29 Abs. 1 erster Satz ZTG 2019Geschäftsführung durch eine natürliche Person nach Paragraph 29, Absatz eins, erster Satz ZTG 2019

17
Das ZTG 2019 wurde aufgrund des Urteils des EuGH vom 29. Juli 2019, C-209/18, Kommission/Österreich, mit der Novelle BGBl. I Nr. 160/2021 geändert. In diesem Urteil des EuGH wurde die Nichtumsetzung von Teilen der DienstleistungsRL durch die Republik Österreich unter anderem im Hinblick auf das ZTG 2019 festgestellt. Nach den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (vgl. ErläutRV 686 BlgNR 27. GP) sollte durch diese Novelle der unionsrechtskonforme Zustand hergestellt werden. Den Erläuterungen ist insbesondere hinsichtlich der Novellierung des § 29 Abs. 1 ZTG 2019 folgende Zielsetzung des Bundesgesetzgebers zu entnehmen (vgl. ErläutRV 686 BlgNR 27. GP S 2-4):Das ZTG 2019 wurde aufgrund des Urteils des EuGH vom 29. Juli 2019, C-209/18, Kommission/Österreich, mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2021, geändert. In diesem Urteil des EuGH wurde die Nichtumsetzung von Teilen der DienstleistungsRL durch die Republik Österreich unter anderem im Hinblick auf das ZTG 2019 festgestellt. Nach den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage vergleiche , ErläutRV 686 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode sollte durch diese Novelle der unionsrechtskonforme Zustand hergestellt werden. Den Erläuterungen ist insbesondere hinsichtlich der Novellierung des Paragraph 29, Absatz eins, ZTG 2019 folgende Zielsetzung des Bundesgesetzgebers zu entnehmen vergleiche , ErläutRV 686 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode , S 2-4):

„Die Dienstleistungen von ZiviltechnikerInnen müssen im Sinne des Konsumentenschutzes und der allgemeinen Sicherheit unabhängig von den Interessen von Herstellern, Konzernen und Investoren erbracht werden. ZiviltechnikerInnen sind in höchst verantwortungsvollen Gebieten tätig: Hochbau, Tiefbau, Kulturtechnik und Wasserwirtschaft, Tragwerksplanung usw. Es sind Bereiche, in denen eine korrekte Planung über die Sicherheit von Leib und Leben entscheidet. ZiviltechnikerInnen sind durch ihre Berufsregeln dazu angehalten - das gesamte Berufsbild beruht auf den Prinzipien Verantwortung, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit - ausschließlich die für das Projekt und die Allgemeinheit beste Lösung im Blick zu haben. Wäre der Berufsstand von wirtschaftlichen Einmischungen und Zwängen abhängig, würde dies die Qualität seiner Leistungen gefährden.

(...)

Um die angeführten Schutzziele zu erreichen, ist das grundlegendste Erfordernis, dass die unabhängige Entscheidungsmöglichkeit und die Unparteilichkeit von ZiviltechnikerInnen unter allen Umständen erhalten bleiben. Das gesamte Berufsbild beruht auf diesen Prinzipien.

(...)

Ziviltechniker haben als „technische Notare“ eine besondere Vertrauensfunktion gegenüber Ihren Klienten (Erstellung von öffentlichen Urkunden, Behördenverfahren, Kontrollfunktionen, etc.) und sie haben verantwortungsvolle, oft im öffentlichen Interesse liegende Tätigkeiten zu erfüllen. Sie haben u.a. für die Sicherheit von Gebäuden und Infrastruktur zu sorgen und sind somit für das Leben und die Gesundheit von Menschen verantwortlich.

(...)

Schließlich besteht die Gefahr, dass Geschäftsführer von Investoren durch gesetzwidrige Weisungen oder die Androhung der Abberufung unter Druck gesetzt werden und daher zu sachwidrigen Entscheidungen gezwungen werden. Gesetzliche oder gesellschaftsrechtliche Verhaltensregeln bieten keinen wirksamen Umgehungsschutz.

Auch im Sinne der Transparenz für KlientInnen und KonsumentInnen, die davon ausgehen, dass in ZTGesellschaften die Grundsätze und Berufsregeln der Ziviltechniker gelten, muss sichergestellt werden, dass die Entscheidungen nicht gegen den Willen der ZiviltechnikerInnen getroffen werden. Es muss vollkommen transparent bleiben, wer in einer Ziviltechnikergesellschaft tatsächlich die Verantwortung trägt und die grundlegende Richtung vorgibt. Eine Anonymität der Berufsausübenden würde das Vertrauen der Bevölkerung in den Berufsstand erheblich schwächen, da die Fachqualifikation und die persönliche Verantwortung nicht mehr nachvollziehbar wären.“

18
Den Gesetzesmaterialien lässt sich hingegen nicht die Zielsetzung entnehmen, mit § 29 Abs. 1 ZTG 2019 Beschränkungen der Rechtsform für Ziviltechnikergesellschaften vorzunehmen, und insbesondere die GmbH & Co KG von der Befugnis zur Ausübung des Ziviltechnikerberufes auszuschließen.Den Gesetzesmaterialien lässt sich hingegen nicht die Zielsetzung entnehmen, mit Paragraph 29, Absatz eins, ZTG 2019 Beschränkungen der Rechtsform für Ziviltechnikergesellschaften vorzunehmen, und insbesondere die GmbH & Co KG von der Befugnis zur Ausübung des Ziviltechnikerberufes auszuschließen.
19
Die (mittelbare) Vertretung der Ziviltechnikergesellschaft in der Form einer GmbH & Co KG durch eine natürliche Person, dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, wie sie nach der oben angeführten ständigen Rechtsprechung des OGH besteht, steht der wiedergegebenen Zielsetzung des Bundesgesetzgebers nicht entgegen, sofern die übrigen Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 ZTG 2019 vorliegen, wonach der mittelbare Geschäftsführer einerseits die aufrechte Berufsberechtigung als Ziviltechniker haben und andererseits Gesellschafter der Ziviltechnikergesellschaft sein muss. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen ist - wie etwa auch im Fall einer unmittelbaren Vertretung durch eine natürliche Person als Geschäftsführer einer Ziviltechnikergesellschaft in der Form einer GmbH - geeignet, eine Einflussnahme von außen zu vermeiden und die Transparenz über die Fachqualifikation und die persönliche Verantwortung zu wahren. Diese Zwecke werden in den Erläuterungen als Rechtfertigung für die Einschränkung der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit angeführt (vgl. ErläutRV 686 BlgNR 27. GP Seite 2-4).Die (mittelbare) Vertretung der Ziviltechnikergesellschaft in der Form einer GmbH & Co KG durch eine natürliche Person, dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, wie sie nach der oben angeführten ständigen Rechtsprechung des OGH besteht, steht der wiedergegebenen Zielsetzung des Bundesgesetzgebers nicht entgegen, sofern die übrigen Voraussetzungen des Paragraph 29, Absatz eins, ZTG 2019 vorliegen, wonach der mittelbare Geschäftsführer einerseits die aufrechte Berufsberechtigung als Ziviltechniker haben und andererseits Gesellschafter der Ziviltechnikergesellschaft sein muss. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen ist - wie etwa auch im Fall einer unmittelbaren Vertretung durch eine natürliche Person als Geschäftsführer einer Ziviltechnikergesellschaft in der Form einer GmbH - geeignet, eine Einflussnahme von außen zu vermeiden und die Transparenz über die Fachqualifikation und die persönliche Verantwortung zu wahren. Diese Zwecke werden in den Erläuterungen als Rechtfertigung für die Einschränkung der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit angeführt vergleiche , ErläutRV 686 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode Seite 2-4).
20
Für die Auffassung, dass eine GmbH & Co KG eine zulässige Form einer Ziviltechnikergesellschaft sein kann, sprechen auch nachstehende Überlegungen:
21
Das Ziviltechnikergesetz 1993 (ZTG 1993), BGBl. Nr. 156/1994, idF BGBl. I Nr. 50/2016, und das Ziviltechnikerkammergesetz 1993, BGBl. Nr. 157/1994, idF BGBl. I Nr. 50/2016, wurden mit dem BGBl. I Nr. 29/2019 im ZTG 2019 zusammengefasst (vgl. auch ErläutRV 478 BlgNR 26. GP S 1. Der Regelungsinhalt des § 23 Abs. 1 ZTG 2019 fand sich vor dieser Novelle in § 21 Abs. 1 ZTG 1993 (zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 120/2005) und lautete:Das Ziviltechnikergesetz 1993 (ZTG 1993), Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, und das Ziviltechnikerkammergesetz 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, wurden mit dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019, im ZTG 2019 zusammengefasst vergleiche , auch ErläutRV 478 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode , S 1. Der Regelungsinhalt des Paragraph 23, Absatz eins, ZTG 2019 fand sich vor dieser Novelle in Paragraph 21, Absatz eins, ZTG 1993 (zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,) und lautete:

„§ 21. (1) Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dürfen Ziviltechniker zum ausschließlichen Zweck dauernder Ausübung des Ziviltechnikerberufes offene Gesellschaften, Kommanditgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften mit eigener, vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verliehener Befugnis bilden (Ziviltechnikergesellschaften).“

22
§ 23 Abs. 1 ZTG 2019 enthält demgegenüber keine Aufzählung der zulässigen Rechtsformen. Daraus ist erkennbar, dass der Bundesgesetzgeber mit § 23 Abs. 1 ZTG 2019 von der ursprünglich in § 21 Abs. 1 ZTG 1993 normierten Beschränkung der Rechtsformen abgegangen ist und nunmehr nur noch anordnet, dass Ziviltechnikergesellschaften jegliche Art von Personen- und Kapitalgesellschaften des Unternehmensrechts sein dürfen, die in das Firmenbuch eingetragen werden können.Paragraph 23, Absatz eins, ZTG 2019 enthält demgegenüber keine Aufzählung der zulässigen Rechtsformen. Daraus ist erkennbar, dass der Bundesgesetzgeber mit Paragraph 23, Absatz eins, ZTG 2019 von der ursprünglich in Paragraph 21, Absatz eins, ZTG 1993 normierten Beschränkung der Rechtsformen abgegangen ist und nunmehr nur noch anordnet, dass Ziviltechnikergesellschaften jegliche Art von Personen- und Kapitalgesellschaften des Unternehmensrechts sein dürfen, die in das Firmenbuch eingetragen werden können.
23
Durch die Wortfolge „jegliche Art von Personen- und Kapitalgesellschaften“ wird ausdrücklich auf die unterschiedlichen Ausgestaltungsmöglichkeiten (Arten) von Personen- und Kapitalgesellschaften Bezug genommen, woraus abgeleitet werden kann, dass damit auch die atypischen Gesellschaftsformen, wie etwa die GmbH & Co KG als atypische Kommanditgesellschaft erfasst werden.
24
Den Erläuterungen zum ZTG 2019, BGBl. I Nr. 29, ist zu entnehmen, dass das wesentliche Ziel der Novelle die Erleichterung des Zugangs zum Beruf der Ziviltechniker sowie der Ausübung desselben ist. Ziviltechniker „dürfen künftig jegliche Art von Personen- und Kapitalgesellschaften des Unternehmensrechts bilden, die in das Firmenbuch eingetragen werden können“ (vgl. ErläutRV 478 BlgNR 26. GP S 1).Den Erläuterungen zum ZTG 2019, Bundesgesetzblatt , I Nr. 29, ist zu entnehmen, dass das wesentliche Ziel der Novelle die Erleichterung des Zugangs zum Beruf der Ziviltechniker sowie der Ausübung desselben ist. Ziviltechniker „dürfen künftig jegliche Art von Personen- und Kapitalgesellschaften des Unternehmensrechts bilden, die in das Firmenbuch eingetragen werden können“ vergleiche , ErläutRV 478 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode , S 1).

§ 23 ZTG 2019 entspreche dem bisherigen § 21 ZTG 1993 mit der Maßgabe, „dass nicht mehr eine Aufzählung zulässiger Gesellschaftsformen erfolgt, da diese von der EU-Kommission als unzulässiger Rechtsformenvorbehalt gesehen wird, sondern dass auf in das österreichische Firmenbuch eintragbare Gesellschaftsformen des Unternehmensrechts verwiesen wird“ (vgl. ErläutRV 478 BlgNR 26. GP S 5).Paragraph 23, ZTG 2019 entspreche dem bisherigen Paragraph 21, ZTG 1993 mit der Maßgabe, „dass nicht mehr eine Aufzählung zulässiger Gesellschaftsformen erfolgt, da diese von der EU-Kommission als unzulässiger Rechtsformenvorbehalt gesehen wird, sondern dass auf in das österreichische Firmenbuch eintragbare Gesellschaftsformen des Unternehmensrechts verwiesen wird“ vergleiche , ErläutRV 478 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode , S 5).

25
Die Zielsetzung des Bundesgesetzgebers war somit, eine Konformität des ZTG 2019 mit den unionsrechtlichen Vorgaben herzustellen und gerade keine Beschränkungen der möglichen Gesellschaftsformen für Ziviltechnikergesellschaften zu normieren. Daher kann dem Bundesgesetzgeber auch nicht unterstellt werden, dass er mit der vorliegend maßgeblichen Bestimmung des § 29 Abs. 1 ZTG 2019 - im Gegensatz zu § 23 Abs. 1 ZTG 2019 - eine Beschränkung der möglichen Gesellschaftsformen erzielen wollte und die von § 23 Abs. 1 ZTG 2019 zunächst ausdrücklich erfasste GmbH & Co KG (arg.: „jegliche Art von Personengesellschaft...“) mit § 29 Abs. 1 ZTG 2019 wieder ausgenommen hat.Die Zielsetzung des Bundesgesetzgebers war somit, eine Konformität des ZTG 2019 mit den unionsrechtlichen Vorgaben herzustellen und gerade keine Beschränkungen der möglichen Gesellschaftsformen für Ziviltechnikergesellschaften zu normieren. Daher kann dem Bundesgesetzgeber auch nicht unterstellt werden, dass er mit der vorliegend maßgeblichen Bestimmung des Paragraph 29, Absatz eins, ZTG 2019 - im Gegensatz zu Paragraph 23, Absatz eins, ZTG 2019 - eine Beschränkung der möglichen Gesellschaftsformen erzielen wollte und die von Paragraph 23, Absatz eins, ZTG 2019 zunächst ausdrücklich erfasste GmbH & Co KG (arg.: „jegliche Art von Personengesellschaft...“) mit Paragraph 29, Absatz eins, ZTG 2019 wieder ausgenommen hat.

Ergebnis

26
Zusammenfassend ist die in der vorliegenden Revisionssache aufgeworfene Rechtsfrage dahin zu beantworten, dass die mittelbare Vertretung der GmbH & Co KG durch den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH die in § 29 Abs. 1 ZTG 2019 normierte Voraussetzung der Geschäftsführung durch eine natürliche Person erfüllt. Somit ist eine Ziviltechnikergesellschaft in der Form einer GmbH & Co KG - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine zur Ausübung des Ziviltechnikerberufes zulässige Gesellschaftsform.Zusammenfassend ist die in der vorliegenden Revisionssache aufgeworfene Rechtsfrage dahin zu beantworten, dass die mittelbare Vertretung der GmbH & Co KG durch den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH die in Paragraph 29, Absatz eins, ZTG 2019 normierte Voraussetzung der Geschäftsführung durch eine natürliche Person erfüllt. Somit ist eine Ziviltechnikergesellschaft in der Form einer GmbH & Co KG - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - eine zur Ausübung des Ziviltechnikerberufes zulässige Gesellschaftsform.
27
Da das Verwaltungsgericht in Verkennung dieser Rechtslage den Antrag der Revisionswerberin auf Erteilung der Ziviltechnikerbefugnis im Ergebnis schon aufgrund ihrer Ausgestaltung als GmbH & Co KG abgewiesen hat, hat es das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, sodass dieses gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.Da das Verwaltungsgericht in Verkennung dieser Rechtslage den Antrag der Revisionswerberin auf Erteilung der Ziviltechnikerbefugnis im Ergebnis schon aufgrund ihrer Ausgestaltung als GmbH & Co KG abgewiesen hat, hat es das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, sodass dieses gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

Vor dem Hintergrund dieses Verfahrensergebnisses erübrigte sich auch ein Eingehen auf die Anregung der Revision zur Vorlage näher bezeichneter Fragen zur Vorabentscheidung an den EuGH.

28
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 30. November 2023

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022060311.L00

Im RIS seit

16.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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