1
Die Mitbeteiligte steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen.
2
Mit Bescheid der revisionswerbenden Partei als Dienstbehörde vom 1. April 2021 wurde der Antrag der Mitbeteiligten vom 19. November 2020 auf bescheidmäßige Absprache über die ihr seit 1. September 2014 zustehende Überstundenvergütung, und zwar insbesondere (auch) daraus resultierend, dass die Mitbeteiligte weisungsgemäß an allen Arbeitstagen (Tagen der tatsächlichen Dienstverrichtung durch die Mitbeteiligte) in der Mittagszeit anstatt einer Ruhepause von 30 Minuten nur eine solche von 10 Minuten habe absolvieren dürfen und die jeweils 20 weiteren Minuten über die gesetzliche Normaldienstzeit hinaus Dienst zu verrichten gehabt habe, abgewiesen.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der dagegen erhobenen Beschwerde statt und stellte fest, dass die Mitbeteiligte im Zeitraum vom 1. September 2014 bis 30. Juni 2020 Mehrdienstleistungen im Ausmaß von 394 Stunden erbracht habe, die ihr als Überstunden abzugelten seien. Das Bundesverwaltungsgericht führte aus, der Verwaltungsgerichtshof habe betreffend zwei Dienstleistungsblöcke ausgesprochen, dass bei einer Gesamtdauer der Tagesdienstzeit von mehr als sechs Stunden dem Beamten eine Ruhepause im Sinne des § 48b Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) zustehe (Hinweis auf VwGH 8.3.2018, Ra 2017/12/0133). Die Mitbeteiligte habe im Zeitraum vom 1. September 2014 bis zum 30. Juni 2020 an 791 Tagen Dienste verrichtet, die jeweils das Gesamtausmaß von sechs Stunden überschritten hätten. An drei Tagen davon (14. bis 16. November 2016) habe die Mitbeteiligte an einem Seminar teilgenommen, wobei an diesen Tagen der Mitbeteiligten während der Dienstzeit eine Ruhepause von zumindest einer halben Stunde gewährt worden und somit den Voraussetzungen des § 48b BDG 1979 Genüge getan sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der dagegen erhobenen Beschwerde statt und stellte fest, dass die Mitbeteiligte im Zeitraum vom 1. September 2014 bis 30. Juni 2020 Mehrdienstleistungen im Ausmaß von 394 Stunden erbracht habe, die ihr als Überstunden abzugelten seien. Das Bundesverwaltungsgericht führte aus, der Verwaltungsgerichtshof habe betreffend zwei Dienstleistungsblöcke ausgesprochen, dass bei einer Gesamtdauer der Tagesdienstzeit von mehr als sechs Stunden dem Beamten eine Ruhepause im Sinne des Paragraph 48 b, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) zustehe (Hinweis auf VwGH 8.3.2018, Ra 2017/12/0133). Die Mitbeteiligte habe im Zeitraum vom 1. September 2014 bis zum 30. Juni 2020 an 791 Tagen Dienste verrichtet, die jeweils das Gesamtausmaß von sechs Stunden überschritten hätten. An drei Tagen davon (14. bis 16. November 2016) habe die Mitbeteiligte an einem Seminar teilgenommen, wobei an diesen Tagen der Mitbeteiligten während der Dienstzeit eine Ruhepause von zumindest einer halben Stunde gewährt worden und somit den Voraussetzungen des Paragraph 48 b, BDG 1979 Genüge getan sei. 4
An den übrigen 788 Tagen sei die Mitbeteiligte zu einer Dienstverrichtung in zwei geteilten Dienstleistungsblöcken eingeteilt gewesen. An diesen Tagen seien gemäß den getroffenen Feststellungen im Dienstplan der Mitbeteiligten Ruhepausen gemäß § 48b BDG 1979 innerhalb der beiden Dienstleistungsblöcke nicht vorgesehen und es sei der Mitbeteiligten nicht möglich gewesen, im Rahmen der beiden Dienstleistungsblöcke, in denen sie dienstplanmäßige Tätigkeiten zu verrichten gehabt habe, eine halbstündige Ruhepause, zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten einzuhalten. Innerhalb der Dienstleistungsblöcke sei nur Zeit für kurze „Durchschnaufpausen“ unter zehn Minuten gewesen, in denen sich die Mitbeteiligte auch zur jederzeitigen Aufnahme der Tätigkeiten bereitzuhalten gehabt habe. Solche Pausen stellten jedoch keine Ruhepausen im Sinne des § 48b BDG 1979 dar. Die Mitbeteiligte habe für die Inanspruchnahme ihrer Ruhepause vielmehr ihre private Freizeit zwischen den beiden Dienstleistungsblöcken heranzuziehen gehabt. Durch die Inanspruchnahme der Ruhepause außerhalb der beiden Dienstleistungsblöcke habe sie die tägliche Dienstzeit um eine halbe Stunde überschritten, die ihr für die Einhaltung der Ruhepause gesetzlich zustehe. Auf Grund der Ausgestaltung des Dienstplans der Mitbeteiligten sei von einer Anordnung von Mehrdienstleistungen auszugehen. Im Zeitraum vom 1. September 2014 bis 30. Juni 2020 lägen daher Mehrdienstleistungen von je einer halben Stunde an 788 Tagen vor, somit von insgesamt 394 Stunden, die der Mitbeteiligten als Überstunden abzugelten seien.An den übrigen 788 Tagen sei die Mitbeteiligte zu einer Dienstverrichtung in zwei geteilten Dienstleistungsblöcken eingeteilt gewesen. An diesen Tagen seien gemäß den getroffenen Feststellungen im Dienstplan der Mitbeteiligten Ruhepausen gemäß Paragraph 48 b, BDG 1979 innerhalb der beiden Dienstleistungsblöcke nicht vorgesehen und es sei der Mitbeteiligten nicht möglich gewesen, im Rahmen der beiden Dienstleistungsblöcke, in denen sie dienstplanmäßige Tätigkeiten zu verrichten gehabt habe, eine halbstündige Ruhepause, zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten einzuhalten. Innerhalb der Dienstleistungsblöcke sei nur Zeit für kurze „Durchschnaufpausen“ unter zehn Minuten gewesen, in denen sich die Mitbeteiligte auch zur jederzeitigen Aufnahme der Tätigkeiten bereitzuhalten gehabt habe. Solche Pausen stellten jedoch keine Ruhepausen im Sinne des Paragraph 48 b, BDG 1979 dar. Die Mitbeteiligte habe für die Inanspruchnahme ihrer Ruhepause vielmehr ihre private Freizeit zwischen den beiden Dienstleistungsblöcken heranzuziehen gehabt. Durch die Inanspruchnahme der Ruhepause außerhalb der beiden Dienstleistungsblöcke habe sie die tägliche Dienstzeit um eine halbe Stunde überschritten, die ihr für die Einhaltung der Ruhepause gesetzlich zustehe. Auf Grund der Ausgestaltung des Dienstplans der Mitbeteiligten sei von einer Anordnung von Mehrdienstleistungen auszugehen. Im Zeitraum vom 1. September 2014 bis 30. Juni 2020 lägen daher Mehrdienstleistungen von je einer halben Stunde an 788 Tagen vor, somit von insgesamt 394 Stunden, die der Mitbeteiligten als Überstunden abzugelten seien. 5
Was die Bedenken der belangten Behörde hinsichtlich der Verjährung betreffe, habe die Mitbeteiligte zutreffend dargelegt, dass sie bereits in ihrem Schreiben vom 29. Jänner 2015 einen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung, dass die Dienstanweisung vom 28. August 2014, wonach die Ruhepause nicht zur bezahlten Dienstzeit zähle, rechtswidrig sei, woraus sich in weiterer Folge ein Anspruch auf Gebührlichkeit ableiten lasse. Die Verjährung nach § 13b GehG sei somit nicht eingetreten.Was die Bedenken der belangten Behörde hinsichtlich der Verjährung betreffe, habe die Mitbeteiligte zutreffend dargelegt, dass sie bereits in ihrem Schreiben vom 29. Jänner 2015 einen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung, dass die Dienstanweisung vom 28. August 2014, wonach die Ruhepause nicht zur bezahlten Dienstzeit zähle, rechtswidrig sei, woraus sich in weiterer Folge ein Anspruch auf Gebührlichkeit ableiten lasse. Die Verjährung nach Paragraph 13 b, GehG sei somit nicht eingetreten.
6
Soweit die belangte Behörde vorbringe, die Beschwerde sei zurückzuweisen, weil mit der Bescheidbeschwerde eine Entscheidung außerhalb der Sache verlangt werde, über welche die Verwaltungsbehörde abgesprochen habe, sei ihr entgegenzuhalten, dass das Begehren der Mitbeteiligten jedenfalls auch gelautet habe, „betragsmäßig über die ihr zustehende Überstundenvergütung“ abzusprechen. Dieses Begehren stelle einen Antrag auf Entscheidung in der Sache selbst durch das Bundesverwaltungsgericht dar und sei zweifelsohne auf Feststellung des Ausmaßes der als Überstunden abzugeltenden Mehrdienstleistungen gerichtet. Dass damit die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens überschritten wäre, könne nicht erkannt werden.
7
Soweit die belangte Behörde einwende, bereits der verfahrenseinleitende Antrag sei wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen, sei ihr entgegenzuhalten, dass - abgesehen davon, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid, mit dem sie in der Sache selbst entschieden habe, offenkundig selbst von einer Zulässigkeit dieses Antrages ausgegangen sei, - die Mitbeteiligte im Einstellungsbeschluss im Beschwerdeverfahren zu W122 2223241-1, auf den die belangte Behörde Bezug nehme, gerade auf das auf Grund des Antrags der Mitbeteiligten vom 19. November 2020 bereits initiierte Verfahren zur Auszahlung von Überstunden verwiesen worden sei. Über den am 12. Juni 2019 gestellten Eventualantrag habe die belangte Behörde im genannten Verfahren nicht entschieden, wie die Mitbeteiligte zu Recht einwende.
8
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision, in der beantragt wird, in der Sache selbst zu entscheiden und die Beschwerde der Mitbeteiligten zurück-, in eventu abzuweisen; in eventu das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, in eventu infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
9
Die Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie begehrte, die Revision zurück-, in eventu abzuweisen.
10
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
11
In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird ua. vorgebracht, die revisionswerbende Amtspartei habe entgegen der aktenwidrigen Annahme des Verwaltungsgerichtes im vorangegangenen Verfahren den Eventualantrag mit Bescheid vom 15. Juli 2019 durch Zurückweisung erledigt. Gegen diesen Bescheid habe die Mitbeteiligte im gesamten Umfang Beschwerde erhoben und das Verwaltungsgericht habe im vorangegangenen Beschwerdeverfahren W122 2223241-1 den Einstellungsbeschluss vom 9. Dezember 2020 gefasst. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei mit einem Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgerichts die Beschwerde (endgültig) erledigt (Hinweis auf VwGH 29.6.2020,
Ra 2019/11/0047). Es liege daher entschiedene Sache vor.
12
Nach der zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfe die in erster Instanz zuständige Behörde vor Rechtskraft, aber während eines anhängigen Berufungsverfahrens nicht neuerlich über die Sache entscheiden (Hinweis auf VwGH 21.10.2009,
2009/06/0165; 24.3.1988,
87/09/0166). Der Verwaltungsgerichtshof habe noch nicht entschieden, ob das Verbot einer neuerlichen Entscheidung durch die erstinstanzliche Verwaltungsbehörde während eines anhängigen Berufungsverfahrens auf eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörden während eines anhängigen Beschwerdeverfahrens übertragbar sei. Wäre mit dem Einstellungsbeschluss die Beschwerde über den Eventualantrag nicht erledigt worden, dann weiche das Verwaltungsgericht von der zuletzt dargestellten Rechtsprechung ab.
13
Weiters wird zur Zulässigkeit der Revision ua. ausgeführt, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei in der Begründung des Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Parteien ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise darzutun, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt worden und aus welchen Erwägungen das Verwaltungsgericht zur Ansicht gelangt sei, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege und aus welchen Gründen sie die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtet habe (Hinweis auf VwGH 24.2.2021,
Ra 2020/03/0126).
14
Von dieser Rechtsprechung weiche das Verwaltungsgericht ab, indem es in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses nicht nachvollziehbar dargelegt habe, von welchem konkreten Akteninhalt es hinsichtlich des vorangegangenen Verfahrens (W122 2223241-1) ausgegangen sei.
15
Die Zulässigkeit der Revision wird schon mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht hätte den entscheidungswesentlichen Sachverhalt betreffend das vorangegangene Verfahren W122 2223241-1 und des zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahrens feststellen müssen, aufgezeigt. Lediglich auf Grundlage derartiger Feststellungen wäre es nämlich möglich, zu beurteilen, ob im Revisionsfall - wie die Revisionswerberin meint - entschiedene Sache vorliegt, weil über einen der Sache nach identen Antrag bereits rechtskräftig entschieden worden sei oder ob gerade nicht über einen der Sache nach identen Antrag entschieden wurde - wie das Bundesverwaltungsgericht meint.
Zum möglichen Fall des Vorliegens von Streitanhängigkeit ist auszuführen:
16
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 21. September 2005,
2003/12/0026, ausgesprochen,
„das Rechtsinstitut der Streitanhängigkeit iSd § 233 ZPO ist dem AVG als solches fremd, wenn man von dem Sonderfall absieht, dass die in erster Instanz zuständige Behörde vor Rechtskraft, aber während eines anhängigen Berufungsverfahrens nicht neuerlich über die Sache entscheiden darf; diese aus § 66 Abs. 4 AVG abgeleitete - und daher nur im Verhältnis der Behörde erster Instanz zu ihrer Berufungsbehörde geltende - Rechtslage (vgl. dazu z. B. die Erkenntnisse vom 18. Jänner 1979, Slg. N.F. Nr. 9742/A, vom 24. März 1988, Zl. 87/09/0166, sowie vom 17. Mai 1991, Zl. 89/06/0087) kommt dem Rechtsinstitut des Verbots einer neuerlichen Entscheidung bei Streitanhängigkeit nahe.“„das Rechtsinstitut der Streitanhängigkeit iSd Paragraph 233, ZPO ist dem AVG als solches fremd, wenn man von dem Sonderfall absieht, dass die in erster Instanz zuständige Behörde vor Rechtskraft, aber während eines anhängigen Berufungsverfahrens nicht neuerlich über die Sache entscheiden darf; diese aus Paragraph 66, Absatz 4, AVG abgeleitete - und daher nur im Verhältnis der Behörde erster Instanz zu ihrer Berufungsbehörde geltende - Rechtslage vergleiche , dazu z. B. die Erkenntnisse vom 18. Jänner 1979, Slg. N.F. Nr. 9742/A, vom 24. März 1988, Zl. 87/09/0166, sowie vom 17. Mai 1991, Zl. 89/06/0087) kommt dem Rechtsinstitut des Verbots einer neuerlichen Entscheidung bei Streitanhängigkeit nahe.“
17
Zweifel an der Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung auf das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht bestehen beim Verwaltungsgerichtshof nicht. Auf Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen kann allerdings nicht beurteilt werden, ob die Revisionswerberin tatsächlich während der Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens im vorangegangenen Verfahren bescheidmäßig über einen der Sache nach identen Antrag entschieden hat.
18
Was die - nach den Behauptungen der Revisionswerberin bereits eingetretene - Verjährung betrifft, bezieht sich das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis (Punkt 3.1.7.) auf einen weiteren Antrag der Mitbeteiligten vom 29. Jänner 2015, der eine Verjährung verhindert habe. Sollte mit diesem Antrag - wie aus den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts hervorgehen könnte - lediglich beantragt worden sein, festzustellen, dass eine bestimmte Dienstanweisung betreffend das Nichtzustehen einer Ruhepause gemäß § 48b BDG 1979 (schlicht) rechtswidrig sei, hätte die Stellung dieses Antrags auf die Verjährung von Ansprüchen auf Gebührlichkeit einer Überstundenvergütung wie vorliegend beantragt, keinen Einfluss. Sollte damals bereits ein der Sache nach identer Antrag wie im vorliegenden Verfahren gestellt worden sein, wären Feststellungen betreffend allfällige bereits darüber ergangene Entscheidungen zu treffen, um auch diesfalls eine rechtliche Beurteilung vornehmen zu können (s. obige Ausführungen). Mangels Vorliegen von entsprechenden Feststellungen zum Antrag vom 29. Jänner 2015 ist das angefochtene Erkenntnis auch diesbezüglich mit einem sekundären Verfahrensmangel belastet.Was die - nach den Behauptungen der Revisionswerberin bereits eingetretene - Verjährung betrifft, bezieht sich das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis (Punkt 3.1.7.) auf einen weiteren Antrag der Mitbeteiligten vom 29. Jänner 2015, der eine Verjährung verhindert habe. Sollte mit diesem Antrag - wie aus den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts hervorgehen könnte - lediglich beantragt worden sein, festzustellen, dass eine bestimmte Dienstanweisung betreffend das Nichtzustehen einer Ruhepause gemäß Paragraph 48 b, BDG 1979 (schlicht) rechtswidrig sei, hätte die Stellung dieses Antrags auf die Verjährung von Ansprüchen auf Gebührlichkeit einer Überstundenvergütung wie vorliegend beantragt, keinen Einfluss. Sollte damals bereits ein der Sache nach identer Antrag wie im vorliegenden Verfahren gestellt worden sein, wären Feststellungen betreffend allfällige bereits darüber ergangene Entscheidungen zu treffen, um auch diesfalls eine rechtliche Beurteilung vornehmen zu können (s. obige Ausführungen). Mangels Vorliegen von entsprechenden Feststellungen zum Antrag vom 29. Jänner 2015 ist das angefochtene Erkenntnis auch diesbezüglich mit einem sekundären Verfahrensmangel belastet. 19
Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Wien, am 4. Dezember 2023