TE Vwgh Beschluss 2023/12/5 Ra 2022/08/0068

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Veröffentlicht am 05.12.2023
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E05204020
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §1
ASVG §3
ASVG §35
EURallg
32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Art11 Abs3
32004R0883 Koordinierung Soziale Sicherheit Art13 Abs1
  1. ASVG Art. 8 § 1 gültig von 11.05.1991 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 234/1991
  1. ASVG § 3 heute
  2. ASVG § 3 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. ASVG § 3 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. ASVG § 3 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  5. ASVG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  6. ASVG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  7. ASVG § 3 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 35 heute
  2. ASVG § 35 gültig ab 10.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2019
  3. ASVG § 35 gültig von 01.01.2016 bis 09.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  4. ASVG § 35 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  5. ASVG § 35 gültig von 01.01.2011 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  6. ASVG § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  7. ASVG § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  8. ASVG § 35 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  9. ASVG § 35 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie den Hofrat Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision der N B.V. in W, vertreten durch die Wijnkamp Advocatuur/Advokatur GmbH in 6493 Mils bei Imst, Gewerbegebiet 3/Top 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 2022, I404 2245800-1/21E, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Gesundheitskasse; mitbeteiligte Partei: L R in L), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 23. Juli 2021 sprach die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) Folgendes aus:

„[Der Mitbeteiligte], VSNR ..., [Adresse], unterliegt mit seiner Tätigkeit als Bergführer in den Zeiträumen vom 07.07.2019 bis 12.07.2019, 14.07.2019 bis 19.07.2019, 21.07.2019 bis 26.07.2019, 04.08.2019 bis 09.08.2019 sowie 11.08.2019 bis 16.08.2019 als Dienstnehmer der [revisionswerbenden Partei] der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz sowie der Arbeitslosenversicherung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz.“

2
Als Rechtsgrundlagen wurden § 410 Abs. 1 Z 2, § 412d, § 4 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG angeführt.Als Rechtsgrundlagen wurden Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 412 d,, Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG angeführt.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die von der revisionswerbenden Partei gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde ab.
4
Das Bundesverwaltungsgericht stützte sich dabei auf die folgenden Feststellungen: Die revisionswerbende Partei sei eine niederländische Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in den Niederlanden und biete für Mitglieder des N-Vereins unter anderem Alpinkurse an, welche auch in Österreich stattfänden. Die Kursgebühren kämen der revisionswerbenden Partei zu und sie bezahle die „Kosten der Bergführer“. Im Rahmen der Alpinkurse erhielten die Teilnehmer eine Ausbildung im Fels bzw. Eis. Die revisionswerbende Partei biete drei Stufen der Ausbildung an: Grundkurse, Fortgeschrittenenkurse und Spezialisierungskurse. Jede Stufe umfasse einen bestimmten Ausbildungsinhalt. Am Ende des Kurses erhielten die Teilnehmer ein Zertifikat, wenn sie den Kurs bestanden hätten. Dieses gelte als Bescheinigung, wenn ein Mitglied an einem Kurs einer höheren Stufe der revisionswerbenden Partei teilnehmen möchte. Die Alpinkurse würden entweder von eigenen Instruktoren der revisionswerbenden Partei und/oder einem „UIAA Bergführer“ durchgeführt. Wenn sich bis zu einem bestimmten Zeitpunkt genügend Teilnehmer angemeldet hätten, finde der Kurs statt, und zwar unabhängig von der tatsächlichen Teilnehmeranzahl. Gebe es nicht genügend Anmeldungen, finde der Kurs nicht statt und erhalte ein allenfalls davor schon kontaktierter Bergführer kein Honorar. Nur in ganz seltenen Fällen - in den letzten 10 Jahren sei dies nur 1-2 Mal der Fall gewesen - habe ein Kurs trotz genügend Anmeldungen aufgrund sehr schwieriger Bedingungen (bspw. Wetter, extrem hohe Lawinengefahr) abgesagt werden müssen.
5
Die revisionswerbende Partei habe dafür mit (als Kontaktbergführer bezeichneten) Bergführern in Österreich mündlich vereinbart, dass diese der revisionswerbenden Partei für bestimmte Touren Bergführer zur Verfügung stellen. Die Kontaktbergführer seien nicht verpflichtet gewesen, der revisionswerbenden Partei Bergführer zur Verfügung zu stellen. Sie hätten eine Vermittlungsgebühr in der Höhe von € 50 pro organisiertem Bergführer erhalten.
6
In Tirol seien die Kontaktbergführer zwei näher bezeichnete Personen gewesen. Diese hätten kurz vor der Veröffentlichung des jeweiligen Sommerkursprogrammes im Dezember von der revisionswerbenden Partei das Sommerkursprogramm mit den konkreten Daten des Kurses und den Namen der Hütten erhalten. Die Kontaktbergführer hätten in der Folge für die Kurse die geeigneten Bergführer gesucht. Einer der zwei Genannten habe dies erst getan, wenn bereits festgestanden sei, dass ein Kurs auch stattfinde. Teilweise hätten die Kontaktbergführer den Namen des jeweiligen Bergführers vorab an die revisionswerbende Partei gemeldet, teilweise habe sie diese Information erst nach dem Kurs durch die Übermittlung der Rechnung durch den jeweiligen Bergführer erhalten. Der genannte Kontaktbergführer habe der revisionswerbenden Partei vorab mitgeteilt, welcher Bergführer den jeweiligen Kurs durchführen werde. Die Kontaktbergführer seien ausschließlich für die Organisation der Bergführer zuständig gewesen. Die übrige Organisation, wie etwa die Veröffentlichung der einzelnen Kurse auf der Homepage, die Abwicklung der Buchungen durch die Teilnehmer und die Reservierung der Hütten, etc. sei durch die revisionswerbende Partei erfolgt.
7
Die Kurse der revisionswerbenden Partei hätten nur von Mitgliedern des N-Vereins über die Homepage der revisionswerbenden Partei gebucht werden können. Auf der Homepage sei der genaue Ablauf des jeweiligen Kurses abgebildet gewesen: So seien für jeden Tag die zu erlernenden Inhalte und auch die jeweilige Örtlichkeit (Name des Berges und Name der Hütte) angeführt gewesen. Beim täglichen Programm sei bei der Beschreibung auf der Homepage jedoch angeführt gewesen, dass das Programm jederzeit freibleibend sei und dass Wetterbedingungen, Geländeverhältnisse sowie Niveau der Teilnehmer unter anderem das durchzuführende Programm beeinflussen könnten. Das Programm sei von der revisionswerbenden Partei erstellt worden. Dies werde „für die Einhaltung des europäischen Reiserechtes benötigt“. Das Programm der einzelnen Kurse sei über mehrere Jahre - manche seit über 30 Jahren - gleich angeboten worden. Bei der Ausarbeitung des Programms sei auch das Feedback der Bergführer berücksichtigt worden. So seien beispielsweise gewisse Touren aufgrund des Klimawandels nicht mehr möglich.
8
Der konkrete Inhalt der verschiedenen Kurse - also welche Fertigkeiten den Teilnehmern jeweils vermittelt würden - sei von der revisionswerbenden Partei in Zusammenarbeit mit anderen Bergführern, darunter auch den zwei Tiroler Kontaktbergführern, erarbeitet worden.
9
Der Mitbeteiligte sei im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Bergführer-Anwärter im Sinne des § 14 TBSFG gewesen. Er habe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum über mündliche Anfrage von den beiden Tiroler Kontaktbergführern fünf Alpinkurse der revisionswerbenden Partei in folgenden Zeiträumen durchgeführt: 7. Juli 2019 bis 12. Juli 2019, 14. Juli 2019 bis 19. Juli 2019, 21. Juli 2019 bis 26. Juli 2019, 4. August 2019 bis 9. August 2019 und vom 11. August 2019 bis 16. August 2019.Der Mitbeteiligte sei im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Bergführer-Anwärter im Sinne des Paragraph 14, TBSFG gewesen. Er habe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum über mündliche Anfrage von den beiden Tiroler Kontaktbergführern fünf Alpinkurse der revisionswerbenden Partei in folgenden Zeiträumen durchgeführt: 7. Juli 2019 bis 12. Juli 2019, 14. Juli 2019 bis 19. Juli 2019, 21. Juli 2019 bis 26. Juli 2019, 4. August 2019 bis 9. August 2019 und vom 11. August 2019 bis 16. August 2019.
10
Die Tiroler Kontaktbergführer und der Mitbeteiligte hätten keine Vereinbarung gehabt, wonach der Mitbeteiligte diesen seine Arbeitskraft zur Verfügung stelle. Wenn der Mitbeteiligte bezüglich der Durchführung eines Kurses von einem der beiden Kontaktbergführer kontaktiert worden sei, habe er die Abhaltung des Kurses ohne Angabe von Gründen zu- oder absagen können. Wenn er die Durchführung eines Kurses zugesagt habe, sei erwartet worden, dass er den Termin auch einhalte. Nach Zusage eines Kurses sei dem Mitbeteiligten vom Kontaktbergführer per Mail mitgeteilt worden, welche Ausbildung die Kursteilnehmer während der Tour absolvieren würden. Er habe dafür das Programm und die Aufstellung der geforderten Fertigkeiten geschickt bekommen. Der Mitbeteiligte habe weder mit den Kontaktbergführern noch der revisionswerbenden Partei einen schriftlichen Vertrag abgeschlossen. Ein Vertretungsrecht sei auch nicht mündlich vereinbart worden. Bei einer Zusage sei auch erwartet worden, dass der kontaktierte Bergführer den Kurs durchführe, außer der Bergführer hätte Privatgäste gehabt, die bei ihm direkt gebucht hätten. Der Mitbeteiligte habe sich auch tatsächlich nicht vertreten lassen.
11
Für den ersten Tag der Tour sei vorab ein Treffpunkt und eine Uhrzeit vereinbart worden, an welchen der Mitbeteiligte gebunden gewesen sei. Während der Tour sei er dann an keine konkreten Arbeitszeiten gebunden gewesen. Er habe für die einzelnen Tage des Kurses Beginn und Ende der Ausbildung festlegen können, wobei sich durch das Endziel (die jeweils gebuchte Hütte) und die Dauer der diesbezüglichen Wanderung sowie den Umfang der zu vermittelnden Inhalte Beschränkungen ergeben hätten.
12
Der Mitbeteiligte habe weder den örtlichen Ablauf der Tour noch die Inhalte des Kurses ohne Vorliegen eines Grundes (Wetterbedingungen, Kondition der Teilnehmer, Hütte wurde nicht erreicht oder war nicht zugänglich) beliebig abändern oder die Tour an einem anderen Ort durchführen können.
13
Der Mitbeteiligte habe ausschließlich seine eigene Ausrüstung, wie Kleidung, Seile, Bergschuhe, Helm, Seile, Eispickel, etc verwendet. Diese habe er auch steuerlich als Betriebsmittel deklariert. Die Kursteilnehmer hätten ihre Ausrüstung von der revisionswerbenden Partei zur Verfügung gestellt bekommen. Diese habe sich teilweise auf der gebuchten Hütte, teilweise bei den Bergführern und teilweise in externen Lagern befunden.
14
Für die Abrechnung der Alpinkurse habe der Mitbeteiligte ein Abrechnungsformular der revisionswerbenden Partei verwendet, welches ihm von den Kontaktbergführern zur Verfügung gestellt worden sei.
15
Der Mitbeteiligte habe der revisionswerbenden Partei für jeden Kurs einen Bericht zu übermitteln gehabt. Dafür habe der Mitbeteiligte ein Formular der revisionswerbenden Partei verwendet, auf welchem eine Tabelle mit Tag 1 bis Tag 9 abgebildet gewesen sei und sich der folgende Hinweis befunden habe: „Stichwortartig einzutragen sind die durchgeführten Touren, das Wetter, Lawinenstufe, Verletzungen und Unfälle sowie besondere Gegebenheiten und/oder Probleme. Bitte, schicken an: [E-Mail Adresse einer Mitarbeiterin der revisionswerbenden Partei]“. Weiters habe es auch ein Formular der revisionswerbenden Partei gegeben, in welches für jeden Teilnehmer vom Bergführer einzutragen gewesen sei, ob dieser den Kurs bestanden habe/mit Mängeln bestanden habe oder nicht bestanden habe. Diese Formulare seien dem Mitbeteiligten von den Kontaktbergführern übermittelt worden.
16
Nach Ende eines Kurses habe die revisionswerbende Partei an alle TeilnehmerInnen einen Fragebogen ausgeschickt. Dieser habe Fragen zur Zufriedenheit der TeilnehmerInnen mit dem Bergführer sowie zu dessen technischen und inhaltlichen Kenntnissen, den Führungsqualitäten und den sozialen Fähigkeiten enthalten. Außerdem habe es die Möglichkeit zu weiteren Kommentaren betreffend den Bergführer gegeben. Seien daraus „Probleme mit einem Bergführer“ ersichtlich geworden, seien Kontaktbergführer darüber informiert worden, dass der betroffene Bergführer in Zukunft nicht mehr hinzugezogen werden möge.
17
Für die Durchführung der Tour habe der Mitbeteiligte einen Tarif pro Tag in der Höhe von € 290 oder € 305 erhalten, je nachdem von welchem Kontaktbergführer er beauftragt worden sei. Darüber hinaus habe er keine Aufwandsentschädigung etwa für Hüttenübernachtung oder Verpflegung ersetzt bekommen.
18
Auch Tätigkeiten des Mitbeteiligten, die im Vorfeld der Tour angefallen seien, wie etwa Tourenplanung (genaue Route zur gebuchten Hütte) und Prüfung der Wetterverhältnisse, seien nicht zusätzlich abgegolten worden.
19
Der Mitbeteiligte habe im strittigen Zeitraum auch noch von einem anderen Bergführer Aufträge erhalten.
20
In rechtlicher Hinsicht legte das Bundesverwaltungsgericht zunächst dar, aus welchen Gründen - entgegen dem Beschwerdevorbringen - nicht die Kontaktbergführer, sondern die revisionswerbende Partei gemäß § 35 Abs. 1 ASVG als Dienstgeber zu qualifizieren gewesen sei.In rechtlicher Hinsicht legte das Bundesverwaltungsgericht zunächst dar, aus welchen Gründen - entgegen dem Beschwerdevorbringen - nicht die Kontaktbergführer, sondern die revisionswerbende Partei gemäß Paragraph 35, Absatz eins, ASVG als Dienstgeber zu qualifizieren gewesen sei.
21
In weiterer Folge führte das Bundesverwaltungsgericht jeweils mit näherer Begründung und unter Heranziehung von Rechtsprechungsnachweisen aus, aus welchen Gründen beim festgestellten Sachverhalt nicht von Werkverträgen, sondern von Dienstverträgen zwischen der revisionswerbenden Partei und dem Mitbeteiligten auszugehen gewesen sei, sowie, dass dem Mitbeteiligten kein generelles Vertretungsrecht und kein sanktionsloses Ablehnungsrecht zugekommen sei. Es nahm sodann eine Prüfung dahingehend vor, ob bei der Beschäftigung des Mitbeteiligten die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit jene der Unabhängigkeit überwogen hätten. Vor diesem Hintergrund stehe fest, dass dem Mitbeteiligten zwar gewisse Freiheiten bezüglich der Planung seines Arbeitstages eingeräumt worden seien, insgesamt jedoch die Kriterien der persönlichen Abhängigkeit bei weitem überwogen hätten.
22
Zusammenfassend habe die belangte Behörde daher zu Recht festgestellt, dass der Mitbeteiligte aufgrund seiner Tätigkeiten für die revisionswerbende Partei in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung pflichtversichert gewesen sei. Da er nicht gemäß § 5 Abs. 2 ASVG geringfügig beschäftigt gewesen sei, sei er für diese Zeiträume auch gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 der Arbeitslosenversicherung unterlegen.Zusammenfassend habe die belangte Behörde daher zu Recht festgestellt, dass der Mitbeteiligte aufgrund seiner Tätigkeiten für die revisionswerbende Partei in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung pflichtversichert gewesen sei. Da er nicht gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG geringfügig beschäftigt gewesen sei, sei er für diese Zeiträume auch gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG 1977 der Arbeitslosenversicherung unterlegen.
23
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
24
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
25
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
26
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
27
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
28
Soweit die Revision im Rahmen ihrer gesondert ausgeführten Zulässigkeitsbegründung vorbringt, dass das angefochtene Erkenntnis „den Berufsstand der Bergführer sowie den österreichischen Bergtourismus insgesamt“ betreffe, einen „Paradigmenwechsel“ erkennen lasse und „mit weitreichenden Folgen sowohl für die Berufsgruppe der österreichischen Bergführer, den österreichischen Tourismus, als auch die österreichische Bergführer beauftragenden Alpen- und Bergsportvereine verbunden“ wäre, wird damit dem Erfordernis, gesondert die Gründe zu nennen, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen, nicht Rechnung getragen (zum Vorbringen einer großen Zahl betroffener Fälle o.ä. vgl. etwa VwGH 20.2.2017, Ra 2016/11/0185; 22.5.2017, Ra 2016/03/0042; jeweils mwN).Soweit die Revision im Rahmen ihrer gesondert ausgeführten Zulässigkeitsbegründung vorbringt, dass das angefochtene Erkenntnis „den Berufsstand der Bergführer sowie den österreichischen Bergtourismus insgesamt“ betreffe, einen „Paradigmenwechsel“ erkennen lasse und „mit weitreichenden Folgen sowohl für die Berufsgruppe der österreichischen Bergführer, den österreichischen Tourismus, als auch die österreichische Bergführer beauftragenden Alpen- und Bergsportvereine verbunden“ wäre, wird damit dem Erfordernis, gesondert die Gründe zu nennen, warum die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegen, nicht Rechnung getragen (zum Vorbringen einer großen Zahl betroffener Fälle o.ä. vergleiche , etwa VwGH 20.2.2017, Ra 2016/11/0185; 22.5.2017, Ra 2016/03/0042; jeweils mwN).
29
Die Revision begründet ihre Zulässigkeit weiters damit, dass das Bundesverwaltungsgericht „von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insofern abgewichen“ sei, als das ASVG gemäß seinem § 1 „nur die Allgemeine Sozialversicherung im Inland beschäftigter Personen“ regle (ohne dabei jedoch eine diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu nennen). Das Bundesverwaltungsgericht habe „keinerlei Feststellungen“ dazu getroffen, „ob der Mitbeteiligte für die Revisionswerberin überhaupt Kurse in Österreich oder doch im (benachbarten) Ausland abgehalten“ habe. Außerdem habe das Bundesverwaltungsgericht die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 außer Acht gelassen - so die Revision unter Zitierung von Art. 13 dieser Verordnung.Die Revision begründet ihre Zulässigkeit weiters damit, dass das Bundesverwaltungsgericht „von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insofern abgewichen“ sei, als das ASVG gemäß seinem Paragraph eins, „nur die Allgemeine Sozialversicherung im Inland beschäftigter Personen“ regle (ohne dabei jedoch eine diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu nennen). Das Bundesverwaltungsgericht habe „keinerlei Feststellungen“ dazu getroffen, „ob der Mitbeteiligte für die Revisionswerberin überhaupt Kurse in Österreich oder doch im (benachbarten) Ausland abgehalten“ habe. Außerdem habe das Bundesverwaltungsgericht die Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, außer Acht gelassen - so die Revision unter Zitierung von Artikel 13, dieser Verordnung.
30
Es trifft zu, dass für die Anwendbarkeit des ASVG grundsätzlich das Territorialitätsprinzip gilt, wobei an den Ort der Beschäftigung im Inland angeknüpft wird (vgl. zB VwGH 15.3.2005, 2001/08/0096); auch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 knüpft daran an, in welchem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausgeübt wird. Es trifft zu, dass für die Anwendbarkeit des ASVG grundsätzlich das Territorialitätsprinzip gilt, wobei an den Ort der Beschäftigung im Inland angeknüpft wird vergleiche , zB VwGH 15.3.2005, 2001/08/0096); auch die Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, knüpft daran an, in welchem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausgeübt wird.
31
Als im Inland beschäftigt gelten unselbständig Erwerbstätige, deren Beschäftigungsort im Inland gelegen ist (§ 3 Abs. 1 ASVG). Die Dienstnehmer eines ausländischen Betriebes, der im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) unterhält, gelten nur dann als im Inland beschäftigt, wenn sie ihre Beschäftigung (Tätigkeit) von einem im Inland gelegenen Wohnsitz aus ausüben und sie nicht auf Grund dieser Beschäftigung einem System der sozialen Sicherheit im Ausland unterliegen (§ 3 Abs. 3 2. Satz ASVG). § 3 Abs. 4 ASVG definiert als „Beschäftigungsort“ den „Ort, an dem die Beschäftigung ausgeübt wird“ und normiert für den Fall, dass „eine Beschäftigung abwechselnd an verschiedenen Orten ausgeübt“ wird, „aber von einer festen Arbeitsstätte aus“, diese Arbeitsstätte als Beschäftigungsort. Für den Fall, dass die „Beschäftigung ohne feste Arbeitsstätte ausgeübt“ wird, gilt gemäß dem dritten Satz des § 3 Abs. 4 ASVG „der Wohnsitz des/der Versicherten als Beschäftigungsort“. Art. 11 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 normiert grundsätzlich die Zuständigkeit jenes Mitgliedstaates, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Art. 13 Abs. 1 lit. a dieser Verordnung sieht für den Fall, dass eine Person eine Beschäftigung „gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten“ ausübt, vor, dass diese „den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates“ unterliegt, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt. Nur wenn sie im Wohnmitgliedstaat „keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit“ ausübt, greifen die Bestimmungen des Art. 13 Abs. 1 lit. b dieser Verordnung.Als im Inland beschäftigt gelten unselbständig Erwerbstätige, deren Beschäftigungsort im Inland gelegen ist (Paragraph 3, Absatz eins, ASVG). Die Dienstnehmer eines ausländischen Betriebes, der im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) unterhält, gelten nur dann als im Inland beschäftigt, wenn sie ihre Beschäftigung (Tätigkeit) von einem im Inland gelegenen Wohnsitz aus ausüben und sie nicht auf Grund dieser Beschäftigung einem System der sozialen Sicherheit im Ausland unterliegen (Paragraph 3, Absatz 3, 2. Satz ASVG). Paragraph 3, Absatz 4, ASVG definiert als „Beschäftigungsort“ den „Ort, an dem die Beschäftigung ausgeübt wird“ und normiert für den Fall, dass „eine Beschäftigung abwechselnd an verschiedenen Orten ausgeübt“ wird, „aber von einer festen Arbeitsstätte aus“, diese Arbeitsstätte als Beschäftigungsort. Für den Fall, dass die „Beschäftigung ohne feste Arbeitsstätte ausgeübt“ wird, gilt gemäß dem dritten Satz des Paragraph 3, Absatz 4, ASVG „der Wohnsitz des/der Versicherten als Beschäftigungsort“. Artikel 11, Absatz 3, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, normiert grundsätzlich die Zuständigkeit jenes Mitgliedstaates, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Artikel 13, Absatz eins, Litera a, dieser Verordnung sieht für den Fall, dass eine Person eine Beschäftigung „gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten“ ausübt, vor, dass diese „den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates“ unterliegt, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt. Nur wenn sie im Wohnmitgliedstaat „keinen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit“ ausübt, greifen die Bestimmungen des Artikel 13, Absatz eins, Litera b, dieser Verordnung.
32
Die Revision behauptet weder, dass die Beschäftigung des Mitbeteiligten von einer festen Arbeitsstätte aus ausgeübt worden sei, noch tritt sie der im Spruch (der im Wege der Beschwerdeabweisung durch das Bundesverwaltungsgericht übernommen wurde) angeführten österreichischen Adresse des Mitbeteiligten entgegen (welche im Übrigen auch im Revisionsschriftsatz angeführt wird). Die revisionswerbende Partei tritt auch der - allgemein zum Vorgehen der revisionswerbenden Gesellschaft im Zusammenhang mit der Organisation ihrer Alpinkurse getroffenen - Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen, wonach die revisionswerbende Partei für die Organisation ihrer Alpinkurse „mit Bergführern in Österreich mündlich vereinbart“ habe, „dass diese der [revisionswerbenden] Partei für bestimmte Touren Bergführer zur Verfügung stellen“. Im Akt der ÖGK liegen den Mitbeteiligten betreffende „Abrechnungsformulare“ der revisionswerbenden Gesellschaft, aus denen anhand der Beschreibung der geleisteten Tätigkeiten des Mitbeteiligten deren - durchwegs in Österreich gelegener - Ort ersichtlich ist („Ötztal“, „Kaunergrat“, „Venterkurs“, „Vernagthütte“), ebenso wie die in Österreich gelegene Adresse des Mitbeteiligten. Zudem hat die revisionswerbende Partei weder im Verfahren vor der ÖGK noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Vorbringen erstattet, welches einen Anlass dafür gegeben hätte - entgegen diesen Indizien - im Hinblick auf den Mitbeteiligten nähere Ermittlungen dahingehend vorzunehmen, ob sein Beschäftigungsort (oder Wohnort) außerhalb Österreichs gelegen wäre. Im Übrigen wird vor diesem Hintergrund in der Revision nicht dargelegt, welchen Sachverhalt das Bundesverwaltungsgericht bei Vermeidung des behaupteten Mangels festgestellt hätte, aus dem sich in rechtlicher Hinsicht nach § 3 ASVG ein Beschäftigungsort außerhalb Österreichs, die Schlussfolgerung, dass der Mitbeteiligte seine Tätigkeit nicht (oder nicht „im Wesentlichen“) in Österreich ausgeübt hat, oder sonstwie eine Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ergeben hätten. Die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels wird in der Revision daher nicht aufgezeigt.Die Revision behauptet weder, dass die Beschäftigung des Mitbeteiligten von einer festen Arbeitsstätte aus ausgeübt worden sei, noch tritt sie der im Spruch (der im Wege der Beschwerdeabweisung durch das Bundesverwaltungsgericht übernommen wurde) angeführten österreichischen Adresse des Mitbeteiligten entgegen (welche im Übrigen auch im Revisionsschriftsatz angeführt wird). Die revisionswerbende Partei tritt auch der - allgemein zum Vorgehen der revisionswerbenden Gesellschaft im Zusammenhang mit der Organisation ihrer Alpinkurse getroffenen - Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen, wonach die revisionswerbende Partei für die Organisation ihrer Alpinkurse „mit Bergführern in Österreich mündlich vereinbart“ habe, „dass diese der [revisionswerbenden] Partei für bestimmte Touren Bergführer zur Verfügung stellen“. Im Akt der ÖGK liegen den Mitbeteiligten betreffende „Abrechnungsformulare“ der revisionswerbenden Gesellschaft, aus denen anhand der Beschreibung der geleisteten Tätigkeiten des Mitbeteiligten deren - durchwegs in Österreich gelegener - Ort ersichtlich ist („Ötztal“, „Kaunergrat“, „Venterkurs“, „Vernagthütte“), ebenso wie die in Österreich gelegene Adresse des Mitbeteiligten. Zudem hat die revisionswerbende Partei weder im Verfahren vor der ÖGK noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Vorbringen erstattet, welches einen Anlass dafür gegeben hätte - entgegen diesen Indizien - im Hinblick auf den Mitbeteiligten nähere Ermittlungen dahingehend vorzunehmen, ob sein Beschäftigungsort (oder Wohnort) außerhalb Österreichs gelegen wäre. Im Übrigen wird vor diesem Hintergrund in der Revision nicht dargelegt, welchen Sachverhalt das Bundesverwaltungsgericht bei Vermeidung des behaupteten Mangels festgestellt hätte, aus dem sich in rechtlicher Hinsicht nach Paragraph 3, ASVG ein Beschäftigungsort außerhalb Österreichs, die Schlussfolgerung, dass der Mitbeteiligte seine Tätigkeit nicht (oder nicht „im Wesentlichen“) in Österreich ausgeübt hat, oder sonstwie eine Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, ergeben hätten. Die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels wird in der Revision daher nicht aufgezeigt.
33
Die Zulässigkeitsbegründung der Revision macht ferner geltend, das Bundesverwaltungsgericht sei auch „im Hinblick auf die Fragen, wen die Melde- und Beitragspflichten gemäß §§ 33 und 34 ASVG treffen“, von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen (Hinweis auf VwSlg. 12964 A/1989), und macht geltend, es könne dahingestellt bleiben, ob die revisionswerbende Gesellschaft oder allenfalls die Kontaktbergführer als Dienstgeber einzustufen gewesen wären, „zumal § 35 Abs. 4 lit. b ASVG greift und damit der Mitbeteiligte die Versicherungsmeldung durchführen und die Sozialversicherungsbeiträge selbst abführen müsste“. Zu diesem Vorbringen genügt der Hinweis, dass mit dem angefochtenen Erkenntnis ausschließlich über die Frage der Pflichtversicherung abgesprochen wurde, nicht aber über die Frage, wer nach § 35 ASVG die Versicherungsmeldung durchzuführen und Sozialversicherungsbeiträge abzuführen hat.Die Zulässigkeitsbegründung der Revision macht ferner geltend, das Bundesverwaltungsgericht sei auch „im Hinblick auf die Fragen, wen die Melde- und Beitragspflichten gemäß Paragraphen 33 und 34 ASVG treffen“, von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen (Hinweis auf VwSlg. 12964 A/1989), und macht geltend, es könne dahingestellt bleiben, ob die revisionswerbende Gesellschaft oder allenfalls die Kontaktbergführer als Dienstgeber einzustufen gewesen wären, „zumal Paragraph 35, Absatz 4, Litera b, ASVG greift und damit der Mitbeteiligte die Versicherungsmeldung durchführen und die Sozialversicherungsbeiträge selbst abführen müsste“. Zu diesem Vorbringen genügt der Hinweis, dass mit dem angefochtenen Erkenntnis ausschließlich über die Frage der Pflichtversicherung abgesprochen wurde, nicht aber über die Frage, wer nach Paragraph 35, ASVG die Versicherungsmeldung durchzuführen und Sozialversicherungsbeiträge abzuführen hat.
34
Wenn in der Zulässigkeitsbegründung ausgeführt wird, dass „abgesehen davon“ auf Basis der getroffenen Feststellungen „(eher) die Kontaktbergführer als Dienstgeber des Mitbeteiligten einzustufen“ gewesen wären, weil „darauf abgestellt werden müsse“, dass „der jeweilige Dienstgeber die Person des Dienstnehmers (und umgekehrt) als seinen Vertragspartner kennt“, ist dem entgegenzuhalten, dass es für die Dienstgebereigenschaft nach § 35 ASVG nicht schadet, wenn ein Dritter bei einzelnen betrieblichen Geschäften, so auch bei der Indienstnahme und Beschäftigung einer Person als „Mittelsperson“ nach außen hin auftritt, selbst wenn die Indienstnahme ohne Wissen oder gar gegen den Willen des Dienstgebers erfolgt ist (vgl. etwa VwGH 19.2.2016, 2013/08/0287, sowie die bei Julcher in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 35 ASVG Rz 13, angeführten weiteren Rechtsprechungsnachweise).Wenn in der Zulässigkeitsbegründung ausgeführt wird, dass „abgesehen davon“ auf Basis der getroffenen Feststellungen „(eher) die Kontaktbergführer als Dienstgeber des Mitbeteiligten einzustufen“ gewesen wären, weil „darauf abgestellt werden müsse“, dass „der jeweilige Dienstgeber die Person des Dienstnehmers (und umgekehrt) als seinen Vertragspartner kennt“, ist dem entgegenzuhalten, dass es für die Dienstgebereigenschaft nach Paragraph 35, ASVG nicht schadet, wenn ein Dritter bei einzelnen betrieblichen Geschäften, so auch bei der Indienstnahme und Beschäftigung einer Person als „Mittelsperson“ nach außen hin auftritt, selbst wenn die Indienstnahme ohne Wissen oder gar gegen den Willen des Dienstgebers erfolgt ist vergleiche , etwa VwGH 19.2.2016, 2013/08/0287, sowie die bei Julcher in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 35, ASVG Rz 13, angeführten weiteren Rechtsprechungsnachweise).
35
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 5. Dezember 2023

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022080068.L00

Im RIS seit

09.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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