1
Mit Straferkenntnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 30. Jänner 2020 wurde die Revisionswerberin als nach außen zur Vertretung berufenes Organ einer näher genannten Gesellschaft der Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 drittes Tatbild Glücksspielgesetz (GSpG) für schuldig erkannt. Es wurden über sie gemäß „§ 52 Abs. 1 Z 1“ GSpG eine Geld- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und ihr ein Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens vorgeschrieben.Mit Straferkenntnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 30. Jänner 2020 wurde die Revisionswerberin als nach außen zur Vertretung berufenes Organ einer näher genannten Gesellschaft der Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, drittes Tatbild Glücksspielgesetz (GSpG) für schuldig erkannt. Es wurden über sie gemäß „§ 52 Absatz eins, Ziffer eins, GSpG eine Geld- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und ihr ein Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens vorgeschrieben.
2
Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) der gegen das genannte Straferkenntnis erhobenen Beschwerde der Revisionswerberin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung teilweise Folge. Es setzte die Geldstrafe und den Beitrag zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens herab, nahm hier nicht relevante Änderungen am Wortlaut des Spruchs des Straferkenntnisses vor und ergänzte bei den verletzten Rechtsvorschriften die Wortfolge „3. Tatbild“ nach dem Ausdruck „§ 52 Abs 1 Z 1“. Zudem sprach es aus, dass eine Revision unzulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) der gegen das genannte Straferkenntnis erhobenen Beschwerde der Revisionswerberin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung teilweise Folge. Es setzte die Geldstrafe und den Beitrag zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens herab, nahm hier nicht relevante Änderungen am Wortlaut des Spruchs des Straferkenntnisses vor und ergänzte bei den verletzten Rechtsvorschriften die Wortfolge „3. Tatbild“ nach dem Ausdruck „§ 52 Absatz eins, Ziffer eins, Zudem sprach es aus, dass eine Revision unzulässig sei.
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Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
4
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Liegen - wie hier - trennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision auch getrennt zu überprüfen (vgl. VwGH 23.2.2022, Ra 2020/17/0024, 0076, mwN).Liegen - wie hier - trennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision auch getrennt zu überprüfen vergleiche , VwGH 23.2.2022, Ra 2020/17/0024, 0076, mwN). 8
Zur Zulässigkeit der Revision bringt die Revisionswerberin zunächst vor, es liege ein Verstoß gegen die ständige Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) zur dynamischen Kohärenzprüfung vor. Das LVwG habe im Hinblick auf die amtswegige Beurteilung der Unionsrechtskonformität des GSpG lediglich Unterlagen aus dem Zeitraum 2010 bis 2016 zu Grunde gelegt, die von der Revisionswerberin vorgelegten Unterlagen seien unberücksichtigt geblieben.
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Dazu ist zunächst zu bemerken, dass, wie dem angefochtenen Erkenntnis entnommen werden kann, das LVwG auch Unterlagen jüngeren Datums berücksichtigt hat und in seiner Beweiswürdigung auf die seitens der Revisionswerberin vorgelegten Unterlagen eingegangen ist.
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Insbesondere ist aber festzuhalten, dass die Anforderungen an eine Prüfung der Unionsrechtskonformität im Zusammenhang mit einer Monopolregelung im Glücksspielsektor durch die nationalen Gerichte geklärt sind (vgl. EuGH 15.9.2011, Dickinger und Ömer, C-347/09, Rn. 83 f; 30.4.2014, Pfleger, C-390/12, Rn. 47 ff; 30.6.2016, Admiral Casinos & Entertainment AG, C-464/15, Rn. 31, 35 ff; 28.2.2018, Sporting Odds Ltd., C-3/17, Rn. 28, 62 ff; sowie 6.9.2018, Gmalieva s.r.o. u.a., C-79/17, Rn. 22 ff). Diesen Anforderungen ist der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, durch die Durchführung der nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlichen Gesamtwürdigung nachgekommen. Der Verwaltungsgerichtshof hat an dieser Gesamtwürdigung mit Erkenntnis vom 11. Juli 2018, Ra 2018/17/0048, 0049, mit näherer Begründung festgehalten. Von dieser Rechtsprechung ist das LVwG im Revisionsfall nicht abgewichen. Die angefochtene Entscheidung steht daher nicht im Widerspruch zum Urteil des EuGH vom 30. April 2014, Pfleger, C-390/12. Ebenso stehen nach den Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom 14. Juni 2017, Online Games Handels GmbH u.a., C-685/15, die Art. 49 AEUV (Niederlassungsfreiheit) und Art. 56 AEUV (Dienstleistungsfreiheit) im Lichte des Art. 47 GRC einem Verfahrensregime wie dem vor dem LVwG geltenden betreffend die amtswegige Ermittlung der Umstände der vom Gericht entschiedenen Rechtssachen nicht entgegen (vgl. auch EuGH 28.2.2018, Sporting Odds Ltd., C-3/17, Rn. 55; vgl. VwGH 6.7.2023, Ra 2020/17/0023, mwN).Insbesondere ist aber festzuhalten, dass die Anforderungen an eine Prüfung der Unionsrechtskonformität im Zusammenhang mit einer Monopolregelung im Glücksspielsektor durch die nationalen Gerichte geklärt sind vergleiche , EuGH 15.9.2011, Dickinger und Ömer, C-347/09, Rn. 83 f; 30.4.2014, Pfleger, C-390/12, Rn. 47 ff; 30.6.2016, Admiral Casinos & Entertainment AG, C-464/15, Rn. 31, 35 ff; 28.2.2018, Sporting Odds Ltd., C-3/17, Rn. 28, 62 ff; sowie 6.9.2018, Gmalieva s.r.o. u.a., C-79/17, Rn. 22 ff). Diesen Anforderungen ist der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16. März 2016, Ro 2015/17/0022, durch die Durchführung der nach der Rechtsprechung des EuGH erforderlichen Gesamtwürdigung nachgekommen. Der Verwaltungsgerichtshof hat an dieser Gesamtwürdigung mit Erkenntnis vom 11. Juli 2018, Ra 2018/17/0048, 0049, mit näherer Begründung festgehalten. Von dieser Rechtsprechung ist das LVwG im Revisionsfall nicht abgewichen. Die angefochtene Entscheidung steht daher nicht im Widerspruch zum Urteil des EuGH vom 30. April 2014, Pfleger, C-390/12. Ebenso stehen nach den Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom 14. Juni 2017, Online Games Handels GmbH u.a., C-685/15, die Artikel 49, AEUV (Niederlassungsfreiheit) und Artikel 56, AEUV (Dienstleistungsfreiheit) im Lichte des Artikel 47, GRC einem Verfahrensregime wie dem vor dem LVwG geltenden betreffend die amtswegige Ermittlung der Umstände der vom Gericht entschiedenen Rechtssachen nicht entgegen vergleiche , auch EuGH 28.2.2018, Sporting Odds Ltd., C-3/17, Rn. 55; vergleiche , VwGH 6.7.2023, Ra 2020/17/0023, mwN). 11
Die Revisionswerberin wirft daher im Zulässigkeitsvorbringen der Revision, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf, sodass sich die Revision in diesem Umfang als unzulässig erweist.Die Revisionswerberin wirft daher im Zulässigkeitsvorbringen der Revision, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf, sodass sich die Revision in diesem Umfang als unzulässig erweist.
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Die Revision war daher in diesem Umfang gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher in diesem Umfang gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
13
Demgegenüber erweist sich die Revision in ihrem Zulässigkeitsvorbringen zur Nichtanführung der korrekten Strafsanktionsnorm im Spruch im Umfang der Überprüfung des Strafausspruches als zulässig und begründet.
14
Die hg. Rechtsprechung räumt dem Beschuldigten ein Recht darauf ein, dass im Spruch die richtige verletzte Verwaltungsvorschrift aufscheint. Gleiches gilt für die Anführung der Strafnorm nach § 44a Z 3 VStG. Darunter ist jene Verwaltungsvorschrift zu verstehen, die bei der Festlegung des Strafmittels und des Strafausmaßes heranzuziehen ist (vgl. VwGH 21.4.2020, Ra 2019/17/0030, mwN).Die hg. Rechtsprechung räumt dem Beschuldigten ein Recht darauf ein, dass im Spruch die richtige verletzte Verwaltungsvorschrift aufscheint. Gleiches gilt für die Anführung der Strafnorm nach Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG. Darunter ist jene Verwaltungsvorschrift zu verstehen, die bei der Festlegung des Strafmittels und des Strafausmaßes heranzuziehen ist vergleiche , VwGH 21.4.2020, Ra 2019/17/0030, mwN).
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Das Verwaltungsgericht hat daher insoweit, als der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides fehlerhaft ist, weil z.B. die angewendeten Gesetzesstellen unrichtig oder unvollständig zitiert wurden, dies in seinem Abspruch zu ergänzen oder richtigzustellen (vgl. zu § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG und § 52 Abs. 2 GSpG etwa VwGH 21.2.2019, Ra 2019/17/0002, mwN).Das Verwaltungsgericht hat daher insoweit, als der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides fehlerhaft ist, weil z.B. die angewendeten Gesetzesstellen unrichtig oder unvollständig zitiert wurden, dies in seinem Abspruch zu ergänzen oder richtigzustellen vergleiche , zu Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG und Paragraph 52, Absatz 2, GSpG etwa VwGH 21.2.2019, Ra 2019/17/0002, mwN).
16
Das LVwG hat diese Strafsanktionsnorm trotz des fehlerhaften Abspruchs im Straferkenntnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde nicht korrigiert (vgl. VwGH 16.7.2019, Ra 2018/17/0156).Das LVwG hat diese Strafsanktionsnorm trotz des fehlerhaften Abspruchs im Straferkenntnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde nicht korrigiert vergleiche , VwGH 16.7.2019, Ra 2018/17/0156). 17
Das angefochtene Erkenntnis ist daher in Bezug auf die fehlende Strafsanktionsnorm im Umfang des Ausspruches über die verhängte Strafe sowie des damit in untrennbarem Zusammenhang stehenden Ausspruchs über die Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben (vgl. VwGH 17.7.2019, Ra 2019/17/0045, mwN).Das angefochtene Erkenntnis ist daher in Bezug auf die fehlende Strafsanktionsnorm im Umfang des Ausspruches über die verhängte Strafe sowie des damit in untrennbarem Zusammenhang stehenden Ausspruchs über die Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben vergleiche , VwGH 17.7.2019, Ra 2019/17/0045, mwN).
18
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
19
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1, Z 4 und Z 5 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins,, Ziffer 4 und Ziffer 5, VwGG abgesehen werden.
Wien, am 11. Dezember 2023