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Mit dem angefochtenen, erkennbar nur hinsichtlich seines Spruchpunktes I. in Revision gezogenen Erkenntnis vom 5. Mai 2023 wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde des Revisionswerbers, eines im Jahr 1970 geborenen, serbischen Staatsangehörigen, gegen die Spruchpunkte 1.) und 2.a) des Bescheides der belangten Behörde (des Landeshauptmanns von Wien) vom 11. Mai 2022, mit denen das aufgrund eines Antrags des Revisionswerbers vom 29. April 2013 betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ (§ 47 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz [NAG]) rechtskräftig positiv abgeschlossene Verfahren gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 AVG von Amts wegen wiederaufgenommen und unter einem der betreffende Antrag abgewiesen worden waren, nach Durchführung mehrerer mündlicher Verhandlungstermine als unbegründet ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen, erkennbar nur hinsichtlich seines Spruchpunktes römisch eins. in Revision gezogenen Erkenntnis vom 5. Mai 2023 wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde des Revisionswerbers, eines im Jahr 1970 geborenen, serbischen Staatsangehörigen, gegen die Spruchpunkte 1.) und 2.a) des Bescheides der belangten Behörde (des Landeshauptmanns von Wien) vom 11. Mai 2022, mit denen das aufgrund eines Antrags des Revisionswerbers vom 29. April 2013 betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ (Paragraph 47, Absatz 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz [NAG]) rechtskräftig positiv abgeschlossene Verfahren gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG von Amts wegen wiederaufgenommen und unter einem der betreffende Antrag abgewiesen worden waren, nach Durchführung mehrerer mündlicher Verhandlungstermine als unbegründet ab. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
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Das Verwaltungsgericht legte insbesondere näher dar, aufgrund welcher beweiswürdigender Überlegungen es zur Auffassung gelangt war, dass es sich bei der zwischen dem Revisionswerber und einer österreichischen Staatsbürgerin im April 2013 geschlossenen und im Oktober 2016 wieder geschiedenen Ehe, auf die er sich anlässlich der Beantragung des gegenständlichen Aufenthaltstitels berufen habe, um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig erweist:Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG als unzulässig erweist:
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Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (Paragraph 34, Absatz eins a, erster Satz VwGG). Zufolge Paragraph 28, Absatz 3, VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu überprüfen (Paragraph 34, Absatz eins a, zweiter Satz VwGG).
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Zunächst gelingt es der Revision, die sich im Zusammenhang mit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass der Revisionswerber eine Aufenthaltsehe eingegangen sei, in erster Linie darauf beruft, dass Feststellungen zur „inneren Tatseite“ fehlten und für ihn auch die Möglichkeit bestanden hätte, in Belgien einen Aufenthaltstitel bzw. die belgische Staatsbürgerschaft zu erlangen, nicht aufzuzeigen, dass die im angefochtenen Erkenntnis ausführlich dargelegte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts unvertretbar wäre (zum diesbezüglichen Prüfmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes vgl. etwa VwGH 25.5.2023, Ra 2022/22/0035, Rn. 9, mwN). Auch hinsichtlich der auf Basis eines aktuellen, fachärztlichen Gutachtens (psychiatrische Untersuchung am 9. Jänner 2023) erfolgten Beurteilung des Verwaltungsgerichts, dass der Revisionswerber zwar im März 2016 einen Arbeitsunfall erlitten habe, dieser Unfall aber nicht zu einer für die Würdigung seiner Angaben maßgeblichen Beeinträchtigung seines Erinnerungsvermögens geführt habe, vermag die Revision keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen.Zunächst gelingt es der Revision, die sich im Zusammenhang mit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass der Revisionswerber eine Aufenthaltsehe eingegangen sei, in erster Linie darauf beruft, dass Feststellungen zur „inneren Tatseite“ fehlten und für ihn auch die Möglichkeit bestanden hätte, in Belgien einen Aufenthaltstitel bzw. die belgische Staatsbürgerschaft zu erlangen, nicht aufzuzeigen, dass die im angefochtenen Erkenntnis ausführlich dargelegte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts unvertretbar wäre (zum diesbezüglichen Prüfmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , etwa VwGH 25.5.2023, Ra 2022/22/0035, Rn. 9, mwN). Auch hinsichtlich der auf Basis eines aktuellen, fachärztlichen Gutachtens (psychiatrische Untersuchung am 9. Jänner 2023) erfolgten Beurteilung des Verwaltungsgerichts, dass der Revisionswerber zwar im März 2016 einen Arbeitsunfall erlitten habe, dieser Unfall aber nicht zu einer für die Würdigung seiner Angaben maßgeblichen Beeinträchtigung seines Erinnerungsvermögens geführt habe, vermag die Revision keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen.
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Soweit die Revision den langjährigen Inlandsaufenthalt des Revisionswerbers ins Treffen führt, genügt es festzuhalten, dass - für die Frage der Rechtmäßigkeit der von Amts wegen erfolgten Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG ist das diesbezügliche Vorbringen von Vornherein unerheblich - angesichts des Vorliegens einer Aufenthaltsehe der einer Interessenabwägung im Sinn von § 11 Abs. 3 NAG iVm Art. 8 EMRK nicht zugängliche (absolute) Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z 4 NAG einer stattgebenden Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrags vom 29. April 2013 jedenfalls entgegenstand (vgl. VwGH 28.2.2022, Ro 2018/22/0012, Pkt. 6.2., unter Hinweis u.a. auf VwGH 27.2.2020, Ra 2020/22/0029, Rn. 8, mwN).Soweit die Revision den langjährigen Inlandsaufenthalt des Revisionswerbers ins Treffen führt, genügt es festzuhalten, dass - für die Frage der Rechtmäßigkeit der von Amts wegen erfolgten Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG ist das diesbezügliche Vorbringen von Vornherein unerheblich - angesichts des Vorliegens einer Aufenthaltsehe der einer Interessenabwägung im Sinn von Paragraph 11, Absatz 3, NAG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK nicht zugängliche (absolute) Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG einer stattgebenden Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrags vom 29. April 2013 jedenfalls entgegenstand vergleiche , VwGH 28.2.2022, Ro 2018/22/0012, Pkt. 6.2., unter Hinweis u.a. auf VwGH 27.2.2020, Ra 2020/22/0029, Rn. 8, mwN). 8
Da die Revision somit keine Rechtsfrage im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwirft, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Da die Revision somit keine Rechtsfrage im Sinn von Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufwirft, war sie gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 12. Dezember 2023