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Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) die vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Landespolizeidirektion Oberösterreich - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unzulässig zurück (I.), verpflichtete den Revisionwerber zum Aufwandersatz (II.) und erklärte eine Revision für unzulässig (III.).Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) die vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Landespolizeidirektion Oberösterreich - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unzulässig zurück (römisch eins.), verpflichtete den Revisionwerber zum Aufwandersatz (römisch zwei.) und erklärte eine Revision für unzulässig (römisch drei.).
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Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, mit der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde bekämpfe der Revisionswerber die behauptete Wegnahme seines Handys sowie die konsenslose Löschung von darauf befindlichen Daten durch Beamte der belangten Behörde im Zuge einer am 9. Jänner 2023 in der Wohnung der Mutter des Revisionswerbers stattgefundenen Amtshandlung.
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Die Zurückweisung der Beschwerde begründete das Verwaltungsgerichts wie folgt:
„... Im gegenständlichen Fall fand keine Anwendung von Zwang statt. Dem [Revisionswerber] wurde auch kein Befehl mit unverzüglichem Befolgungsanspruch unter Zwangsandrohung erteilt, dem [Revisionswerber] drohte keine physische Sanktion.
[....]
Vielmehr ist im Ermittlungsverfahren hervorgekommen, dass der [Revisionswerber] nach entsprechender Frage durch die Beamten, was er da mache bzw. filme, bereits von sich aus erwidert habe, das Video sei gelöscht, wobei sich das Gericht auf die in sich stimmigen Aussagen der Polizeibeamten stützen konnte, die darüber hinaus auch mit der Aussage der Schwester des [Revisionswerbers] übereinstimmten.
Demgegenüber blieben die Aussagen des [Revisionswerbers] widersprüchlich und demnach unglaubwürdig, gab er doch einmal an, das Video sei gelöscht worden bzw. es sei nicht gesichert worden und daher ‚verloren gegangen‘.
Somit hat sich gerade nicht ergeben, dass die Löschung durch einen Polizeibeamten erfolgt sei, der dem [Revisionswerber] das Handy aus der Hand gerissen habe. Schon gar nicht kann eine Zwangsmaße erblickt werden, wenn das Video ‚verloren gegangen‘ sei.
[...] Da die Löschung des vom [Revisionswerber] angefertigten Videos weder mit Zwang durchgesetzt worden ist - etwa in der Form, dass ein Polizeibeamte dem [Revisionswerber] das Handy aus der Hand gerissen und das Video gelöscht habe - noch deren zwangsweise Durchsetzung angedroht wurde und darüber hinaus auch beim [Revisionswerber] bei objektiver Betrachtungsweise nicht der Eindruck entstehen musste, dass er mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen hatte, liegt keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor. Vielmehr erklärte der [Revisionswerber] bereits vorab, dass das Video gelöscht sei. Der Beschwerde mangelt es somit am erforderlichen Beschwerdegegenstand.
[...]“
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
5
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Die Revision macht zur Zulässigkeit geltend, dass das Verwaltungsgericht dem Beweisantrag auf Einvernahme des Bruders und des Rechtsvertreters des Revisionswerbers nicht entsprochen habe.
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Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt es der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, ob eine Beweisaufnahme notwendig ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. VwGH 9.7.2019, Ra 2019/01/0155; 24.11.2023, Ra 2023/01/0322, jeweils mwN). Derartiges zeigt die Revision nicht auf, zumal das BVwG begründend dargelegt hat, weshalb die Zeugeneinvernahme der - bei dem gegenständlichen Vorfall nicht anwesenden - Genannten unterbleiben konnte.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt es der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, ob eine Beweisaufnahme notwendig ist. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte vergleiche , VwGH 9.7.2019, Ra 2019/01/0155; 24.11.2023, Ra 2023/01/0322, jeweils mwN). Derartiges zeigt die Revision nicht auf, zumal das BVwG begründend dargelegt hat, weshalb die Zeugeneinvernahme der - bei dem gegenständlichen Vorfall nicht anwesenden - Genannten unterbleiben konnte. 9
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 12. Dezember 2023