TE Vwgh Beschluss 2023/12/12 Ra 2023/01/0305

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Veröffentlicht am 12.12.2023
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Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005
FPG 2005
MRK Art3
MRK Art8

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision des A S, in G, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2023, Zlen. W232 2274952-1/8E (u.a.), betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde (u.a.) die Beschwerde des Revisionswerbers, eines russischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27. Juni 2023, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, die Zuständigkeit Kroatiens für die Prüfung des Antrags gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-Verordnung ausgesprochen, gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Außerlandesbringung angeordnet und gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Kroatien für zulässig erklärt worden war, als unbegründet abwiesen und eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde (u.a.) die Beschwerde des Revisionswerbers, eines russischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27. Juni 2023, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, die Zuständigkeit Kroatiens für die Prüfung des Antrags gemäß Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-Verordnung ausgesprochen, gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Außerlandesbringung angeordnet und gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung nach Kroatien für zulässig erklärt worden war, als unbegründet abwiesen und eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.
2
Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 4. Oktober 2023, E 3028-3029/2023-5, die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG erhobenen Beschwerde ab. Begründend verneinte der Verfassungsgerichtshof eine Verletzung des Art. 3 EMRK (unter Hinweis auf seine Rechtsprechung zu „krankheitsbedingten Gründen“).Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 4. Oktober 2023, E 3028-3029/2023-5, die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG erhobenen Beschwerde ab. Begründend verneinte der Verfassungsgerichtshof eine Verletzung des Artikel 3, EMRK (unter Hinweis auf seine Rechtsprechung zu „krankheitsbedingten Gründen“).
3
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
6
Die vorliegende außerordentliche Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen vor, bei Führung eines einwandfreien Verfahrens wäre das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu dem Schluss gekommen, dass Österreich aufgrund einer drohenden Verletzung der Art. 3 und 8 EMRK das Selbsteintrittsrecht nach der Dublin III-Verordnung auszuüben gehabt hätte. Diesbezüglich liege ein Abweichen von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.Die vorliegende außerordentliche Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen vor, bei Führung eines einwandfreien Verfahrens wäre das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu dem Schluss gekommen, dass Österreich aufgrund einer drohenden Verletzung der Artikel 3 und 8 EMRK das Selbsteintrittsrecht nach der Dublin III-Verordnung auszuüben gehabt hätte. Diesbezüglich liege ein Abweichen von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.
7
Im Hinblick auf seine individuelle Lage bringt der Revisionswerber dazu vor, dass die auf Grund seines Gesundheitszustandes notwendige medizinische Versorgung in Kroatien nur auf Basis einer Notversorgung verfügbar sei, die zur Deckung seiner medizinischen Bedürfnisse nicht ausreiche. Er sei eine vulnerable Person, für die von den kroatischen Behörden zumindest eine Einzelfallzusicherung für angemessene und zugängliche Behandlungsmöglichkeiten einzuholen gewesen wäre. Die notwendige medizinische Behandlung hätte auch in die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK einzufließen gehabt.Im Hinblick auf seine individuelle Lage bringt der Revisionswerber dazu vor, dass die auf Grund seines Gesundheitszustandes notwendige medizinische Versorgung in Kroatien nur auf Basis einer Notversorgung verfügbar sei, die zur Deckung seiner medizinischen Bedürfnisse nicht ausreiche. Er sei eine vulnerable Person, für die von den kroatischen Behörden zumindest eine Einzelfallzusicherung für angemessene und zugängliche Behandlungsmöglichkeiten einzuholen gewesen wäre. Die notwendige medizinische Behandlung hätte auch in die Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK einzufließen gehabt.
8
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner (mittlerweile ständigen) Rechtsprechung wiederholt darauf verwiesen, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann (vgl. etwa VwGH 15.4.2019, Ra 2019/01/0109, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner (mittlerweile ständigen) Rechtsprechung wiederholt darauf verwiesen, dass die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann vergleiche , etwa VwGH 15.4.2019, Ra 2019/01/0109, mwN).
9
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. etwa VwGH 4.9.2018, Ra 2017/01/0252; 21.2.2022, Ra 2022/01/0023, jeweils mit weiteren Hinweisen, u.a. auf das Urteil des EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche , etwa VwGH 4.9.2018, Ra 2017/01/0252; 21.2.2022, Ra 2022/01/0023, jeweils mit weiteren Hinweisen, u.a. auf das Urteil des EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien).
10
Bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Bei dieser Abwägung kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, dass eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird, die im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung des persönlichen Interesses an einem Verbleib in Österreich führen kann (vgl. etwa VwGH 21.6.2022, Ra 2021/22/0039 bis 0042, mwN).Bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Bei dieser Abwägung kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, dass eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird, die im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung des persönlichen Interesses an einem Verbleib in Österreich führen kann vergleiche , etwa VwGH 21.6.2022, Ra 2021/22/0039 bis 0042, mwN).
11
Auch nach Art. 8 EMRK hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat gibt. Es obliegt dem Fremden, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig sei und dass diese nur in Österreich erfolgen könnte. Nur dann wäre ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse im Sinn des Art. 8 EMRK an einem Verbleib in Österreich - auch in seinem Gewicht - beurteilbar. In Bezug auf die Behauptung der Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung haben die für die Beurteilung nach Art. 3 EMRK maßgeblichen Kriterien grundsätzlich auch in die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK einzufließen (vgl. abermals VwGH Ra 2021/22/0039 bis 0042, mwN).Auch nach Artikel 8, EMRK hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat gibt. Es obliegt dem Fremden, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig sei und dass diese nur in Österreich erfolgen könnte. Nur dann wäre ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse im Sinn des Artikel 8, EMRK an einem Verbleib in Österreich - auch in seinem Gewicht - beurteilbar. In Bezug auf die Behauptung der Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung haben die für die Beurteilung nach Artikel 3, EMRK maßgeblichen Kriterien grundsätzlich auch in die Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK einzufließen vergleiche , abermals VwGH Ra 2021/22/0039 bis 0042, mwN).
12
Unter Berücksichtigung der (schweren) gesundheitlichen Probleme des Revisionswerbers vermag die Revision nicht darzulegen, dass die durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte des Revisionswerbers im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung durch die Überstellung nach Kroatien verletzt werden:Unter Berücksichtigung der (schweren) gesundheitlichen Probleme des Revisionswerbers vermag die Revision nicht darzulegen, dass die durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte des Revisionswerbers im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung durch die Überstellung nach Kroatien verletzt werden:
13
So hat sich das BVwG mit dem Gesundheitszustand des Revisionswerbers (spastische Tetrapareses, Hydrocephalus mit Shunt-Anlage, neurogene Hüftsubluxation beidseitig, psychomotorische Retardierung, symptomatische Epilepsie) und der medizinischen Versorgung in Kroatien auseinandergesetzt und festgestellt, dass für eine lebensbedrohliche Erkrankung oder die Möglichkeit einer lebensbedrohlichen Verschlechterung „aufgrund einer Überstellung nach Kroatien“ keine Anhaltspunkte vorlägen und solche auch nicht konkret vorgebracht worden seien; es sei - auf Grundlage der getroffenen Länderfeststellungen - davon auszugehen, dass der Revisionswerber in Kroatien die benötigte medizinische Behandlung (insbesondere regelmäßige Physiotherapie, Verlaufs- bzw. Shuntkontrollen sowie eine genügende Medikation für Epilepsie) erhalte.
14
Vor diesem Hintergrund gelingt es dem Revisionswerber insbesondere nicht darzulegen, dass für ihn in Kroatien die reale Gefahr bestünde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung seiner Lebenserwartung führen würde.
15
Die Revision vermag auch unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Erkenntnisses aufzuzeigen.Die Revision vermag auch unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Erkenntnisses aufzuzeigen.
16
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden unter einem auch die Beschwerden der Eltern und der drei minderjährigen Geschwister des Revisionswerbers gegen die ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückweisenden und die Zuständigkeit Kroatiens nach der Dublin III-Verordnung feststellenden Bescheide der belangten Behörde abgewiesen.
17
Das BVwG hat die nach Art. 8 EMRK gebotene Interessenabwägung vorgenommen und zutreffend ausgeführt, dass im Fall der Überstellung aller Familienmitglieder nach Kroatien die Familieneinheit gewahrt bleibe und es daher zu keinem Eingriff in das Familienleben komme. Im Rahmen einer vertretbaren Interessenabwägung kam es - schon unter Berücksichtigung derkurzen Aufenthaltsdauer in Österreich - weiters zu dem Schluss, dass kein relevanter Eingriff in das Privatleben des Revisionswerbers vorliege (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0470 bis 0473, Rn. 18, in einer ähnlichen Konstellation betreffend Kroatien).Das BVwG hat die nach Artikel 8, EMRK gebotene Interessenabwägung vorgenommen und zutreffend ausgeführt, dass im Fall der Überstellung aller Familienmitglieder nach Kroatien die Familieneinheit gewahrt bleibe und es daher zu keinem Eingriff in das Familienleben komme. Im Rahmen einer vertretbaren Interessenabwägung kam es - schon unter Berücksichtigung derkurzen Aufenthaltsdauer in Österreich - weiters zu dem Schluss, dass kein relevanter Eingriff in das Privatleben des Revisionswerbers vorliege vergleiche , VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0470 bis 0473, Rn. 18, in einer ähnlichen Konstellation betreffend Kroatien).
18
Der Einholung einer Einzelfallzusicherung bedurfte es nach dem Gesagten fallbezogen nicht.
19
In der Revision werden vor diesem Hintergrund keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden vor diesem Hintergrund keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 12. Dezember 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023010305.L00

Im RIS seit

10.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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