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Der Revisionswerber ist Staatsangehöriger des Irak und stellte am 27. August 2020 einen Antrag auf internationalen Schutz.
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Mit Bescheid vom 13. Oktober 2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.Mit Bescheid vom 13. Oktober 2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3
Mit dem verfahrensgegenständlichen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerber als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig. Das Erkenntnis wurde dem Revisionswerber zu Handen seines rechtlichen Vertreters am 10. August 2023 im elektronischen Rechtsverkehr hinterlegt und gilt gemäß § 21 Abs. 8 BVwGG am 11. August 2023 als zugestellt.Mit dem verfahrensgegenständlichen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerber als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig. Das Erkenntnis wurde dem Revisionswerber zu Handen seines rechtlichen Vertreters am 10. August 2023 im elektronischen Rechtsverkehr hinterlegt und gilt gemäß Paragraph 21, Absatz 8, BVwGG am 11. August 2023 als zugestellt.
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Am 2. Oktober 2023 brachte der Vertreter des Revisionswerbers die gegenständliche außerordentliche Revision beim BVwG ein. Sie führt zu ihrer Rechtzeitigkeit aus, das Erkenntnis sei dem Revisionswerber nicht vor dem 25. August 2023 zugestellt worden.
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Nach Vorlage der Revision durch das BVwG wurde dem Revisionswerber mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Oktober 2023 die Möglichkeit eingeräumt, zu dem Umstand, dass die Revision nach der Aktenlage verspätet sei, Stellung zu nehmen.
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Zu diesem Vorhalt langte innerhalb der gesetzten zweiwöchigen Frist keine Stellungnahme ein.
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Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen.
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Ausgehend von der Zustellung des Erkenntnisses am 11. August 2023 endete die sechswöchige Revisionsfrist am 22. September 2023. Die vorliegende, am 2. Oktober 2023 eingebrachte Revision erweist sich daher als verspätet.
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Die Revision war somit wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.Die Revision war somit wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 14. Dezember 2023