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Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) vom 28. Dezember 2022 wurde - soweit hier revisionsgegenständlich - dem Antrag der mitbeteiligten Parteien vom 20. August 2019 auf Erteilung der Baubewilligung - im Beschwerdeverfahren - Folge gegeben und die Baubewilligung für den Neubau eines landwirtschaftlichen Wohnhauses und einer landwirtschaftlichen Einstellhalle mit einer Garage entsprechend näher bezeichneten Einreichplänen unter Vorschreibung verschiedener Auflagen erteilt. Weiters erklärte das Verwaltungsgericht eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diese Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für unzulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) vom 28. Dezember 2022 wurde - soweit hier revisionsgegenständlich - dem Antrag der mitbeteiligten Parteien vom 20. August 2019 auf Erteilung der Baubewilligung - im Beschwerdeverfahren - Folge gegeben und die Baubewilligung für den Neubau eines landwirtschaftlichen Wohnhauses und einer landwirtschaftlichen Einstellhalle mit einer Garage entsprechend näher bezeichneten Einreichplänen unter Vorschreibung verschiedener Auflagen erteilt. Weiters erklärte das Verwaltungsgericht eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen diese Entscheidung gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für unzulässig.
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Dagegen richtet sich die vorliegende Revision der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
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Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Die Zulässigkeit der Revision wird ausschließlich damit begründet, es sei bereits mit Bescheid des Revisionswerbers vom 13. April 2022 rechtskräftig die Baubewilligung für das Bauansuchen der mitbeteiligten Parteien vom 17. Juni 2021 versagt worden. Ebenfalls mit Bescheid vom 13. April 2022 sei die Baubewilligung für das Bauansuchen vom 20. August 2019 versagt worden. Gegen den letztgenannten Bescheid hätten die mitbeteiligten Parteien Beschwerde erhoben, welche zu der nunmehr angefochtenen Entscheidung geführt habe. Beiden Bauansuchen seien dieselben Pläne zugrunde gelegen. Die angefochtene Entscheidung weiche daher von näher genannter Rechtsprechung zum Vorliegen einer entschiedenen Sache ab. Weiters fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob eine frühere rechtskräftige Entscheidung einer späteren in derselben Sache entgegenstehe, wenn die frühere Entscheidung auf einem später eingeleiteten (jüngeren) Verfahren beruhe. Nach Ansicht des Revisionswerbers sei maßgeblich, ob eine formell und materiell rechtskräftige Entscheidung zu dem Zeitpunkt vorliege, in dem die spätere Behörde bzw. das Gericht zu entscheiden habe, unabhängig davon, wann welches Verfahren eingeleitet worden sei.
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Ausgehend davon wird die Zulässigkeit der Revision mit einem Vorbringen untermauert, das im bisherigen Verfahren nicht erstattet wurde. Von dem im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltenden Neuerungsverbot sind nicht nur neue Tatsachenbehauptungen betroffen, sondern auch neue Rechtsausführungen, wenn zu deren Beurteilung zusätzliche Sachverhaltsfeststellungen erforderlich wären (vgl. VwGH 2.9.2020, Ra 2016/08/0006; 29.6.2020, Ra 2020/16/0066).Ausgehend davon wird die Zulässigkeit der Revision mit einem Vorbringen untermauert, das im bisherigen Verfahren nicht erstattet wurde. Von dem im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltenden Neuerungsverbot sind nicht nur neue Tatsachenbehauptungen betroffen, sondern auch neue Rechtsausführungen, wenn zu deren Beurteilung zusätzliche Sachverhaltsfeststellungen erforderlich wären vergleiche , VwGH 2.9.2020, Ra 2016/08/0006; 29.6.2020, Ra 2020/16/0066). 8
Die Beurteilung, ob eine entschiedene Sache vorliegt, stellt eine Rechtsfrage dar. Eine Überprüfung der Revisionsbehauptung, das Verwaltungsgericht habe Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend eine aufzugreifende entschiedene Sache missachtet, ist dem Verwaltungsgerichtshof anhand des vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalts, welcher zu dem in der Revision angeführten Verfahren über den (zweiten) Antrag vom 17. Juni 2021 keinerlei Feststellungen enthält, nicht möglich. Somit begründet der Revisionswerber die Zulässigkeit der Revision mit Vorbringen, das dem Neuerungsverbot unterfällt (vgl. § 41 VwGG). Darauf kann jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht gestützt werden (vgl. VwGH 22.8.2023, Ra 2023/10/0062; 13.6.2023, Ra 2023/12/0078).Die Beurteilung, ob eine entschiedene Sache vorliegt, stellt eine Rechtsfrage dar. Eine Überprüfung der Revisionsbehauptung, das Verwaltungsgericht habe Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend eine aufzugreifende entschiedene Sache missachtet, ist dem Verwaltungsgerichtshof anhand des vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalts, welcher zu dem in der Revision angeführten Verfahren über den (zweiten) Antrag vom 17. Juni 2021 keinerlei Feststellungen enthält, nicht möglich. Somit begründet der Revisionswerber die Zulässigkeit der Revision mit Vorbringen, das dem Neuerungsverbot unterfällt vergleiche , Paragraph 41, VwGG). Darauf kann jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht gestützt werden vergleiche , VwGH 22.8.2023, Ra 2023/10/0062; 13.6.2023, Ra 2023/12/0078). 9
Dass dem Verwaltungsgericht im Rahmen eines Revisionsverfahrens aufzugreifende Feststellungs- oder Begründungsmängel unterlaufen wären, bringt die Revision nicht vor.
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In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 14. Dezember 2023