TE Vwgh Erkenntnis 2023/12/14 Ra 2022/13/0123

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Veröffentlicht am 14.12.2023
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Index

L36007 Sonstige Landes- und Gemeindeabgaben Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs6
FreizeitwohnsitzabgabeV Innsbruck 2019
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser, den Hofrat MMag. Maislinger, die Hofrätinnen Dr. Reinbacher und Dr.in Lachmayer sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über die Revision der W in I, vertreten durch Mag. Simon Pöschl, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Fallmerayerstraße 8/DG, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 8. November 2022, Zlen. LVwG-2022/20/0987-6 und LVwG-2022/20/0996-6, betreffend Freizeitwohnsitzabgabe nach dem Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz für die Jahre 2020 und 2021 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtmagistrat Innsbruck; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser, den Hofrat MMag. Maislinger, die Hofrätinnen Dr. Reinbacher und Dr.in Lachmayer sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über die Revision der W in römisch eins, vertreten durch Mag. Simon Pöschl, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Fallmerayerstraße 8/DG, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 8. November 2022, Zlen. LVwG-2022/20/0987-6 und LVwG-2022/20/0996-6, betreffend Freizeitwohnsitzabgabe nach dem Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz für die Jahre 2020 und 2021 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtmagistrat Innsbruck; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Mit Bescheid vom 22. November 2021 setzte der Stadtmagistrat Innsbruck eine Freizeitwohnsitzabgabe gemäß § 4 Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz (TFWAG) in Verbindung mit der Freizeitwohnsitzabgabe-Verordnung der Stadt Innsbruck (Gemeinderatsbeschluss vom 22. November 2019) für das Jahr 2020 für ein näher genanntes Objekt auf Basis einer Nutzfläche von 55 m² mit 480 € fest.Mit Bescheid vom 22. November 2021 setzte der Stadtmagistrat Innsbruck eine Freizeitwohnsitzabgabe gemäß Paragraph 4, Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz (TFWAG) in Verbindung mit der Freizeitwohnsitzabgabe-Verordnung der Stadt Innsbruck (Gemeinderatsbeschluss vom 22. November 2019) für das Jahr 2020 für ein näher genanntes Objekt auf Basis einer Nutzfläche von 55 m² mit 480 € fest.
2
Mit weiterem Bescheid vom 22. November 2021 setzte der Stadtmagistrat Innsbruck auch für das Jahr 2021 eine Freizeitwohnsitzabgabe für dieses Objekt wiederum auf Basis einer Nutzfläche von 55 m² mit 480 € fest.
3
Die Revisionswerberin erhob gegen diese Bescheide Beschwerden.
4
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 17. Jänner 2022 wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen; die Revisionswerberin beantragte die Vorlage der Beschwerden an das Verwaltungsgericht.
5
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerden als unbegründet ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerden als unbegründet ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
6
In der Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die Revisionswerberin sei mit Hauptwohnsitz in Zürich gemeldet; in Innsbruck sei sie mit einem Nebenwohnsitz gemeldet (Wohnung mit Nutzfläche von 55 m²). Sie reise mehrmals im Jahr nach Innsbruck und halte sich insgesamt ca. 12 bis 13 Wochen pro Jahr in Innsbruck auf. Die Aufenthalte der im Ruhestand befindlichen Revisionswerberin in Innsbruck stünden damit im Zusammenhang, dass sie sich ihrer „alten Heimat“ noch immer eng verbunden fühle, hier soziale (freundschaftliche und familiäre) Kontakte pflege, auch Besuche an die Grabstätte ihrer Eltern mache bzw. sich um die Vermietung einer (anderen) Eigentumswohnung und Verpachtung eines Ackers kümmere. Es sei von einer Nutzung der Wohnung zu Erholungszwecken auszugehen. Die in Innsbruck gelegene Wohnung sei als Freizeitwohnsitz anzusehen, daraus ergebe sich eine Abgabenverpflichtung nach § 1 Abs. 1 TFWAG. Die Höhe der Abgabe ergebe sich aus der Verordnung des Gemeinderates vom 22. November 2019; darin sei für Flächen zwischen 30 m² und 60 m² die Abgabe mit 480 € festgelegt. Die Abgabe sei daher in Bezug auf beide Abgabenzeiträume mit diesem Betrag festzusetzen gewesen.In der Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die Revisionswerberin sei mit Hauptwohnsitz in Zürich gemeldet; in Innsbruck sei sie mit einem Nebenwohnsitz gemeldet (Wohnung mit Nutzfläche von 55 m²). Sie reise mehrmals im Jahr nach Innsbruck und halte sich insgesamt ca. 12 bis 13 Wochen pro Jahr in Innsbruck auf. Die Aufenthalte der im Ruhestand befindlichen Revisionswerberin in Innsbruck stünden damit im Zusammenhang, dass sie sich ihrer „alten Heimat“ noch immer eng verbunden fühle, hier soziale (freundschaftliche und familiäre) Kontakte pflege, auch Besuche an die Grabstätte ihrer Eltern mache bzw. sich um die Vermietung einer (anderen) Eigentumswohnung und Verpachtung eines Ackers kümmere. Es sei von einer Nutzung der Wohnung zu Erholungszwecken auszugehen. Die in Innsbruck gelegene Wohnung sei als Freizeitwohnsitz anzusehen, daraus ergebe sich eine Abgabenverpflichtung nach Paragraph eins, Absatz eins, TFWAG. Die Höhe der Abgabe ergebe sich aus der Verordnung des Gemeinderates vom 22. November 2019; darin sei für Flächen zwischen 30 m² und 60 m² die Abgabe mit 480 € festgelegt. Die Abgabe sei daher in Bezug auf beide Abgabenzeiträume mit diesem Betrag festzusetzen gewesen.
7
Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende Revision.
8
Nach Einleitung des Vorverfahrens hat die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung erstattet.
9
Mit Beschluss vom 22. März 2023, A 2023/0005-1, stellte der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 139 Abs. 1 B-VG den Antrag an den Verfassungsgerichtshof, die Freizeitwohnsitzabgabe-Verordnung der Stadt Innsbruck (Gemeinderatsbeschluss vom 22. November 2019) als gesetzwidrig aufzuheben; in eventu auszusprechen, dass die Freizeitwohnsitzabgabe-Verordnung der Stadt Innsbruck (Gemeinderatsbeschluss vom 22. November 2019) gesetzwidrig war.Mit Beschluss vom 22. März 2023, A 2023/0005-1, stellte der Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 139, Absatz eins, B-VG den Antrag an den Verfassungsgerichtshof, die Freizeitwohnsitzabgabe-Verordnung der Stadt Innsbruck (Gemeinderatsbeschluss vom 22. November 2019) als gesetzwidrig aufzuheben; in eventu auszusprechen, dass die Freizeitwohnsitzabgabe-Verordnung der Stadt Innsbruck (Gemeinderatsbeschluss vom 22. November 2019) gesetzwidrig war.
10
Mit Erkenntnis vom 21. September 2023, V 33/2023-9, hob der Verfassungsgerichtshof die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Innsbruck vom 22. November 2019 über die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe als gesetzwidrig auf.
11
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
12
Die Revision ist zulässig und begründet.
13
Ist eine Verordnung wegen Gesetzwidrigkeit aufgehoben worden oder hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine Verordnung gesetzwidrig war, so sind nach Art. 139 Abs. 6 B-VG alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch die Verordnung weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht.Ist eine Verordnung wegen Gesetzwidrigkeit aufgehoben worden oder hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine Verordnung gesetzwidrig war, so sind nach Artikel 139, Absatz 6, B-VG alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch die Verordnung weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht.
14
Da es sich im vorliegenden Fall um den Anlassfall iSd Art. 139 Abs. 6 B-VG handelt, ist so vorzugehen, als ob die als gesetzwidrig erkannte Norm bereits zur Zeit der Verwirklichung des dem Anlassfall zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte (vgl. z.B. VwGH 28.6.2012, 2012/15/0085; 18.5.2020, Ra 2018/15/0121; 14.11.2022, Ro 2022/03/0048, mwN).Da es sich im vorliegenden Fall um den Anlassfall iSd Artikel 139, Absatz 6, B-VG handelt, ist so vorzugehen, als ob die als gesetzwidrig erkannte Norm bereits zur Zeit der Verwirklichung des dem Anlassfall zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte vergleiche , z.B. VwGH 28.6.2012, 2012/15/0085; 18.5.2020, Ra 2018/15/0121; 14.11.2022, Ro 2022/03/0048, mwN).
15
Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung auf die vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Verordnung gestützt. Das angefochtene Erkenntnis erweist sich schon deswegen als rechtswidrig und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung auf die vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Verordnung gestützt. Das angefochtene Erkenntnis erweist sich schon deswegen als rechtswidrig und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
16
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
17
Von der in der Revision beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.Von der in der Revision beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden.

Wien, am 14. Dezember 2023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022130123.L01

Im RIS seit

16.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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