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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art139 Abs6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Zorn, Dr. Büsser, MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des JS in K, vertreten durch die Wirtschaftstreuhand Tirol Steuerberatungs GmbH & Co KG in 6020 Innsbruck, Rennweg 18, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Innsbruck, vom 17. August 2007, Zl. RV/0359-I/05, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2002, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer betreibt einen Gasthof, dessen Gewinn er bis zum Jahr 2001 unstrittig gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 ermittelte. Anlässlich der Einreichung der Umsatz- und Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2002 gab der Beschwerdeführer dem Finanzamt den Wechsel der Gewinnermittlungsart von § 4 Abs. 1 auf § 4 Abs. 3 EStG 1988 bekannt. Er erklärte einen Übergangsverlust und berechnete seinen im Jahr 2002 erzielten Gewinn unter Zugrundelegung der Gaststättenpauschalierungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 227/1999 in der seinerzeit geltenden Fassung.Der Beschwerdeführer betreibt einen Gasthof, dessen Gewinn er bis zum Jahr 2001 unstrittig gemäß Paragraph 4, Absatz eins, EStG 1988 ermittelte. Anlässlich der Einreichung der Umsatz- und Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2002 gab der Beschwerdeführer dem Finanzamt den Wechsel der Gewinnermittlungsart von Paragraph 4, Absatz eins, auf Paragraph 4, Absatz 3, EStG 1988 bekannt. Er erklärte einen Übergangsverlust und berechnete seinen im Jahr 2002 erzielten Gewinn unter Zugrundelegung der Gaststättenpauschalierungs-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 227 aus 1999, in der seinerzeit geltenden Fassung.
Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde die Umsatz- und Einkommensteuer 2002 im Instanzenzug fest. Sie erfasste dabei den Gewinn nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 1 EStG 1988 und begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer auch im Streitjahr 2002 noch freiwillig Bücher geführt habe und tatsächlich kein Übergang zur Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erfolgt sei. Dies stünde der Anwendung der Gaststättenpauschalierungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 227/1999 (in der für das Streitjahr geltenden Fassung), entgegen. Der Umsatzsteuerfestsetzung wurden Vorsteuern in der tatsächlich angefallenen Höhe zu Grunde gelegt.Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde die Umsatz- und Einkommensteuer 2002 im Instanzenzug fest. Sie erfasste dabei den Gewinn nach den Grundsätzen des Paragraph 4, Absatz eins, EStG 1988 und begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer auch im Streitjahr 2002 noch freiwillig Bücher geführt habe und tatsächlich kein Übergang zur Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erfolgt sei. Dies stünde der Anwendung der Gaststättenpauschalierungs-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 227 aus 1999, (in der für das Streitjahr geltenden Fassung), entgegen. Der Umsatzsteuerfestsetzung wurden Vorsteuern in der tatsächlich angefallenen Höhe zu Grunde gelegt.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Darin erachtet er sich in seinem Recht auf Anwendung der Pauschalierungsverordnung für das Gaststättengewerbe verletzt.
Auch aus Anlass dieser Beschwerde stellte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 15. September 2011, A 2011/0003 bis 0006, gemäß Art. 139 Abs. 1 B-VG den Antrag an den Verfassungsgerichtshof, u.a. die für das Streitjahr geltenden Bestimmungen der Gaststättenpauschalierungs-Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben.Auch aus Anlass dieser Beschwerde stellte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 15. September 2011, A 2011/0003 bis 0006, gemäß Artikel 139, Absatz eins, B-VG den Antrag an den Verfassungsgerichtshof, u.a. die für das Streitjahr geltenden Bestimmungen der Gaststättenpauschalierungs-Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben.
Mit Erkenntnis vom 14. März 2012, V 113/11-14, sprach der Verfassungsgerichtshof aus:
"I. In der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufzeichnungspflicht bei Lieferungen von Lebensmitteln und Getränken sowie über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes und der Vorsteuerbeträge der nichtbuchführenden Inhaber von Betrieben des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes (Gaststättenpauschalierungs-Verordnung) werden als gesetzwidrig aufgehoben:
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012150085.X00Im RIS seit
02.08.2012Zuletzt aktualisiert am
31.10.2012